Urlaubsanspruch auch für „schwierigen“ Langzeitarbeitslosen

Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Kategorie
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 75 Abs. 2a SGG
Ein Jobcenter muss die Zustimmung zu einer dreiwöchigen Urlaubsabwesenheit eines Langzeitarbeitslosen erteilen, soweit hierdurch die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Eine Sanktionierung unbotmäßigen Verhaltens des Arbeitslosen hat bei dieser Entscheidung zu unterbleiben.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines seit 2005 im Leistungsbezug des Jobcenters Märkischer Kreis stehenden arbeitslosen Familienvaters aus Iserlohn entschieden. Das Jobcenter war der Auffassung, es bestehe Aussicht auf Vermittlung in Arbeit. Zudem habe sich der Mann in der Vergangenheit nicht regelkonform verhalten und drohe mit Anwalt oder Klage. Die Behörde verweigerte deshalb die Zustimmung zur Ortsabwesenheit und strich für drei Wochen das Arbeitslosengeld II.
Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte das Jobcenter, das einbehaltene Arbeitslosengeld II nachzuzahlen. Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit sei zu erteilen gewesen. Es sei sachfremd, eine Sanktionierung für nicht konformes Verhalten des Leistungsbeziehers zu bezwecken. Vielmehr komme es allein darauf an, ob die berufliche Eingliederung durch die Ortsabwesenheit beeinträchtigt werde. Dies sei nicht schon der Fall, wenn noch einzelne Bewerbungen liefen. Hier sei der Arbeitslose auf Grund einer Eingliederungsvereinbarung zu monatlich sechs Bewerbungen verpflichtet gewesen. Von daher drohe der Urlaubsanspruch des Arbeitslosen ins Leere zu laufen, wenn das Jobcenter zwei noch offene Bewerbungen für die Annahme einer mehr als nur entfernten Möglichkeit der Eingliederung in Arbeit genügen lasse.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 16.12.2016, Az.: S 19 AS 3947/16
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