Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten der Stadt Augsburg

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Das SGB II gibt den Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu erfolgen. Dabei müssen die Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren berechnet werden.

Der Sachverhalt:
Das beklagte Jobcenter (JC) hatte von November 2014 bis April 2015 statt der vom Leistungsberechtigten geschuldeten Miete iHv 400 € lediglich die aus Sicht des JC für einen Ein-Personen-Haushalt im Zeitraum 1.11.2013 bis 31.8.2015 angemessenen Kosten iHv 347,05 € monatlich bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) blieb die Klage auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Erfolg.

Die Entscheidung:
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat heute die Entscheidungen des SG aufgehoben und das JC verurteilt, dem Kläger höhere Leistungen zu zahlen.

Nach Auffassung des LSG entspricht der vom JC zur Bemessung der Angemessenheitsgrenze für die Stadt Augsburg in der Zeit vom 1.11.2013 bis 31.8.2015 herangezogene Grundsicherungsrelevante Mietspiegel in einem wesentlichen Punkt nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts.

Zwar hat das JC eine Datenbasis von 10 % des regionalen Wohnungsbestands für die Ermittlung der angemessenen Mietwerte herangezogen. Der ausgewählte Wohnungsbestand von 16.765 Wohnungen setzt sich allerdings im Wesentlichen aus Wohnungen von Wohnungsunternehmen (95 %) und lediglich zu 5 % aus Daten anderer Mietwohnungen zusammen.
Diese Datenbasis ermögliche kein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen in der Stadt Augsburg, da ein derartiges Übergewicht an Wohnungen von Wohnungsunternehmen am Wohnungsmarkt nicht festgestellt werden könne. Damit könne die vom JC ermittelte Angemessenheitsgrenze keinen Bestand haben. Da anderweitige repräsentative Daten, auf deren Grundlage eine Angemessenheitsgrenze festgesetzt werden könnte, für 2013 bis 2015 nicht vorlägen und mit vertretbarem Aufwand auch nicht mehr beschafft werden könnten, sei das JC zur Übernahme von höheren KdU des Klägers zu verurteilen. Das seien hier 393,80 € monatlich. Einen höheren Betrag hatte der Kläger auch nicht gefordert.

In einem Parallelverfahren entschied das LSG, dass damit auch die Fortschreibung des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels für die Zeit ab 1.9.2015 keinen Bestand haben könne.

Beide Urteile sind nicht rechtskräftig.

Bayer. LSG, Urteile vom 14.12.2017, – L 7 AS 408/15 , L 7 AS 466/16 – beide zur Veröffentlichung vorgesehen


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