1.800 neue Klageverfahren innerhalb einer Woche

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Kategorie
Statistik - Extranet
In der Arbeitswoche vom 5. bis 9. November 2018 sind bei dem Sozialgericht Frankfurt ca. 1.800 Klagen von Krankenkassen erhoben worden. Mit den Klagen werden jeweils Vergütungen von Krankenhäusern zurückgefordert, die aus Sicht der Krankenkassen zu Unrecht erbracht worden sind. Der Eingang von 1.800 Verfahren entspricht dabei dem Klageaufkommen bei dem Sozialgericht Frankfurt von fünf durchschnittlichen Monaten des Jahres 2018 bis Oktober (insgesamt für alle Rechtsgebiete). Demnach sind von den Krankenkassen in der genannten Woche pro Tag etwa so viele Klagen erhoben worden wie sonst pro Monat insgesamt eingehen.

Diese außerordentlich hohen Klageeingänge, die nicht vorhersehbar waren, sind offenbar auf eine kurzfristig im Gesetzgebungsverfahren zu dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz eingeführte Ausschlussfrist zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen zurückzuführen. Hiernach (§ 325 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V) wird die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum Tag der 2. und 3. Lesung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes im Bundestag - diese erfolgte am 9. November 2018 - nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Diese Regelung ist zusätzlich zu der Verkürzung der Verjährungsfrist von vier auf zwei Jahre (§ 109 Abs. 5 SGB V) vorgesehen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Bislang haben bei dem Sozialgericht Frankfurt mehr als 50 überwiegend kleinere Krankenkassen Klage erhoben, nicht jedoch die großen bundesweit tätigen Krankenkassen. Es ist bekannt, dass jedenfalls eine dieser großen Krankenversicherungen sämtliche Klagen bei dem Sozialgericht ihres Sitzes eingereicht hat. Daher ist zu erwarten, dass in den nächsten Monaten noch zahlreiche weitere Klagen von Krankenversicherungen bei dem Sozialgericht Frankfurt eingehen, wenn sie aufgrund der örtlichen Zuständigkeit - maßgeblich ist der Sitz des Krankenhausträgers - hierher verwiesen werden.
Ab Datum
Bis Datum
Saved