Keine Rentenerhöhung für ehemaligen Torwart

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Versicherter hat Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Fußballclub nicht glaubhaft gemacht

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor dem 1. Januar 1973 ist als Beitragszeit anzuerkennen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass hierfür entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Der Verweis darauf, dass der Arbeitgeber stets seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten eingehalten habe, genüge für eine glaubhafte Beitragszahlung allerdings nicht. Dies gelte auch bei einem in der Öffentlichkeit stehenden Arbeitgeber. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Ehemaliger Torwart möchte Beschäftigung bei Fußballclub als Pflichtbeitragszeit anerkannt bekommen

Ein nunmehr 75-jähriger ehemaliger Fußballprofi war in den Jahren 1969 bis 1972 Torwart eines renommierten Fußballclubs. Den Antrag des Fußballspielers auf Berücksichtigung dieser Tätigkeit als Pflichtbeitragszeit lehnte die Deutsche Rentenversicherung bereits im Jahr 2008 ab. Die Versicherungskarte enthalte insoweit keine Eintragungen und die Krankenversicherung habe eine rentenversicherungsrechtliche Meldung nicht bestätigt. Im Jahr 2015 beantragte der ehemalige Fußballprofi bei der Rentenversicherung, die Entscheidung zu überprüfen. Er verwies darauf, dass seine Tätigkeit als Torwart vom Fußballclub bescheinigt worden sei und auch aus diversen Zeitungsartikeln hervorgehe. Die Rentenversicherung verwies jedoch darauf, dass entsprechende Beitragszahlungen nicht nachgewiesen seien.

Auch bei einem in der Öffentlichkeit stehenden Arbeitgeber ist eine ordnungsgemäße Beitragszahlung nicht stets zu vermuten

Die Darmstädter Richter gaben der Rentenversicherung Recht. Es sei zwar davon auszugehen, dass der ehemalige Fußballspieler in den Jahren 1969 bis 1972 als Torwart versicherungspflichtig tätig gewesen sei. Entsprechende Beitragszahlungen seien jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der ehemalige Fußballspieler habe insoweit keine Abrechnungen vorgelegt. Auch sein damaliger Fußballclub habe nicht bescheinigt, für ihn Sozialversicherungsbeiträge gezahlt zu haben.

Der Fußballspieler könne sich ferner nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Fußballclub in der Vergangenheit stets seine Arbeitgeberpflichten beachtet habe. Insbesondere gebe es keine rechtlich anerkennenswerte Vermutung, „dass ein in der Öffentlichkeit stehender Arbeitgeber stets seinen sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten ordnungsgemäß nachkommt“, so die Richter des Hessischen Landessozialgerichts.

Hinweise zur Rechtslage

§ 286 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

§ 203 SGB VI
(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2018, Az.: L 2 R 247/18
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