L 10 KR 64/18

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 43 KR 149/15
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 10 KR 64/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Die Berücksichtigung des Arbeitsbedarfs bei der Beitragserhebung für Obstbauern ist rechtmäßig.

2. Die pauschalierende Festlegung eines Arbeitsbedarfs für alle Obstanbauarten verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beitragspflicht des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 14. März 2010.

Die jetzt Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der ursprünglich beklagten Landwirtschaftlichen Krankenkasse für Schleswig-Holstein und Hamburg, die nach § 3 Abs 1 LSV-Neuordnungsgesetz <LSV-NOG> eingegliedert wurde in die mit Wirkung zum 1. Januar 2013 errichtete Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (§ 1 LSV-NOG). Diese ist – als hier Beklagte – zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung. Im Jahr 2009 folgte die Zuständigkeit für die Krankenversicherung versicherungspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für den landwirtschaftlichen Unternehmer (siehe § 19 Abs 1 Satz 1 KVLG in der vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung).

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten ermittelte im streitigen Zeitraum die Beiträge für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmen auf der Grundlage der §§ 39 Abs 1 Nr 1, 40 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) nach einem satzungsmäßig festzulegenden Maßstab (§ 40 Abs 1 KVLG 1989). In den §§ 41, 42 ihrer Satzung ist festgelegt, dass der Arbeitsbedarf der einzig geltende Beitragsbemessungsmaßstab ist, wobei der Arbeitsbedarf unter Berücksichtigung der Flächengröße und der Kulturarten einheitlich festgesetzt wird. Dabei galt für Spezialkulturen wie den Obstbau bis Ende 2008 ein einheitlicher Arbeitsbedarf von 20 Arbeitseinheiten (AE) je Hektar Fläche. Die ab 1. Januar 2008 geltenden Arbeitsbedarfswerte wurden von B von der Universität G im Rahmen eines wissenschaftlichen Gutachtens vom 15. November 2007 (Einführung eines Abschätztarifs auf der Basis des Arbeitsbedarfs für die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg) unter Zuhilfenahme von Auswertungen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL), der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, der Zentralen Markt- und Preisberichtsstelle (ZMP) und des statistischen Bundesamtes für die Zwecke der Beitragserhebung der Beklagten in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgestellt. Diese Maßstäbe übernahm die Beklagte ab 1. Januar 2009 in ihrer Satzung dem Grunde nach auch für die Bemessung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung.

Der 1971 geborene Kläger ist staatlich geprüfter Wirtschafter des Gartenbaus und betrieb vom 15. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2014 Obstanbau auf einer Fläche von 19 Hektar, die er von seinem Vater gepachtet hatte (Pachtvertrag vom 30. Dezember 2005). Gegen den Aufnahmebescheid der Beklagten in die gesetzliche Unfallversicherung vom 11. Mai 2006 führte der Kläger erfolglos ein Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Februar 2015, L 8 U 30/13), das darauf gerichtet war, in die Gartenbau-Berufsgenossenschaft (Gartenbau-BG) überwiesen zu werden. Die Mitgliedschaft des Klägers zur Krankenversicherung bei der Beklagten wurde mit Bescheid vom 16. Juni 2006 festgestellt und gleichzeitig erhob die Beklagte erstmals ab 15. Januar 2006 für die Versicherungspflicht in ihrer Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge in Höhe von monatlich 183,00 EUR bzw. 21,67 EUR (Grundlage waren 292,42 AE Arbeitsbedarf), die bis zum Ende der Mitgliedschaft monatlich erhoben wurden. In der Folgezeit wurde die Beitragserhebung entsprechend der bis Ende 2008 geltenden Regelungen angepasst, zuletzt mit Bescheid vom 7. Juli 2008 mit Wirkung ab 1. Juli 2008.

Aufgrund des Obstanbaus war der Kläger – grundsätzlich - bei der Beklagten nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 gesetzlich krankenversichert. Er war überdies vom 15. März 2010 bis 31. Dezember 2010 bei der AOK gesetzlich krankenversichert. Mit Bescheid vom 9. April 2020 stellte die Beklagte das Ende der Mitgliedschaft des Klägers mit Wirkung zum 15. März 2010 fest.

Mit – hier streitgegenständlichem - Bescheid vom 2. Januar 2009 setzte die Beklagte mit Wirkung ab 1. Januar 2009 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 475,00 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 58,52 EUR fest. Der Arbeitsbedarf je Hektar für Obstanbau und Baumschule betrug 38,5 BER. Die Beklagte legte ihrer Berechnung einen Arbeitsbedarf des Klägers in Höhe von 634,44 BER zugrunde (Schreiben vom 5. Februar 2009):

Art

Menge

Wert-LKK

023 Obstbau (15,73 ha) und Baumschule (0,22 ha)

15,95 ha

614,07

045 Mähdrusch

2,22 ha

  2,07

090 sonst. Fläche

0,48 ha

  0,13

166 allgem. Arbeit

18,17 ha

18,17

Gesamtwerte

634,44 BER

 

Mit Schreiben vom 4. Januar 2009 widersprach der Kläger der Beitragsfestsetzung ab 1. Januar 2009, da er als Obstbaubetrieb mit seiner Fläche gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben überproportional belastet sei. Aus seinem Nettoeinkommen (vorgelegter Einkommensteuerbescheid für 2006: 21.222,00 EUR und vorgelegter Geldrückbericht des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes für 2007: 17.176,25 EUR) könne er die Beiträge nicht aufbringen. Er führte aus, die Berechnungseinheiten seien willkürlich festgelegt worden und die Annahme, dass ein höherer Aufwand zu einem höheren Gewinn führe, sei verfehlt. Seine Bewirtschaftung und Arbeitsweise habe sich gegenüber 2008 nicht verändert, so dass er begehre, die Beitragsfestsetzung für 2008 (Krankenversicherung 235,00 EUR und Pflegeversicherung 28,79 EUR) beizubehalten. Da er weder Nutztiere halte noch sonst einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe, sei er mit seinem Obstanbaubetrieb einem Gärtner gleichzustellen und der Krankenkasse für Gartenbau zuzuordnen. Er beantragte, seinen Obstanbaubetrieb an die Krankenkasse für Gartenbau in K zu überweisen.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 zurück. Sie erläuterte im Übrigen das seit 1. Januar 2009 geltende satzungsmäßige Verfahren. Die neue Beitragsbemessung benachteilige Obstbauern mit Obst-anbauflächen nicht, sondern beseitige eine vormals bestehende Begünstigung. Sie verwies auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 2007, L 5 KR 52/06, in der festgestellt worden sei, dass bei der Beitragsbemessung nicht auf das individuell erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, sondern vielmehr auf die potenzielle Ertragskraft des Unternehmens abzustellen sei.

Mit der am 22. Mai 2009 bei dem Sozialgericht Itzehoe eingegangenen Klage hat der Kläger sich weiter gegen die Beitragsfestsetzung gewandt und hilfsweise beantragt, den Bescheid vom 2. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2009 aufzuheben, soweit von der Beklagten höhere Beiträge als 165,00 EUR zur Krankenversicherung sowie 21,22 EUR zur Pflegeversicherung festgesetzt wurden. Er hat geltend gemacht, dass die Zuordnung zur Beklagten fehlerhaft und er der Krankenkasse für Gartenbau zuzuordnen sei. Flächenschwache landwirtschaftliche Betriebe hätten zur Erwirtschaftung eines auskömmlichen Einkommens die Bewirtschaftung von Sonderkulturen aufgenommen und sukzessive ihre Betriebe von der Landwirtschaft in Obstbaubetriebe umgewandelt, jedoch keine Anträge auf Überweisung zur Gartenbau-BG gestellt, sondern seien in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft verblieben, obwohl sie zur Gartenbau-BG gehörten. Er hat betont, dass sich sein Arbeitsbedarf für die bewirtschafteten Flächen von 2008 zu 2009 in keiner Weise geändert habe. Die Beitragsfestsetzung allein nach der Größe der Bewirtschaftungsfläche ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und ohne die Möglichkeit einer Befreiung oder Absenkung halte er für rechtswidrig. § 40 Abs 1 Satz 2 KVLG 1989 erlaube auch die Berücksichtigung des erwirtschafteten Einkommens als „anderen angemessenen Maßstab“. Darauf stelle die Satzung der Krankenkasse für den Gartenbau ab. Die Beitragsfestsetzung der Beklagten verstoße gegen §§ 223 ff SGB V und Art 11 und 12 Grundgesetz (GG). Das von der Beklagten für die Beitragsbemessung herangezogene Gutachten sei unbrauchbar, begünstige Viehzüchter und Viehhalter gegenüber Obstbauern und behandle zudem pauschal alle Obstanbauarten gleich. Viehhaltung sei gefährlicher als Obstanbau und gehe mit regelmäßigen Erträgen einher. Nicht berücksichtigt werde dagegen, dass z B der Anbau von Beeren arbeitsintensiver sei als der Anbau von Äpfeln und die Obstsorten unterschiedlichen Erntezeiten unterliegen. So erziele er – der Kläger - mit dem Anbau von Äpfeln in den Monaten Mai bis September keine Einkünfte, da sie erst ab Oktober geerntet werden. Gepflanzte Jungbäume könnten zudem in den ersten drei Jahren nicht abgeerntet werden, so dass nicht alle Bäume auf der bepflanzten Fläche Erträge einbringen. Auch diese Flächen würden jedoch gleichwohl regelmäßig zur Beitragsberechnung herangezogen. Der bis Ende 2008 angewendete Arbeitsbedarf von 20 BER sei insoweit keineswegs unterbewertet, sondern angemessen gewesen. Zur Höhe der hilfsweise geltend gemachten Beitragsfestsetzung hat der Kläger ausgeführt, dass er - unterläge er der Versicherung bei der Krankenkasse für Gartenbau – 165,00 EUR für die Krankenversicherung und 21,22 EUR für die Pflegeversicherung zu zahlen hätte.

Die Beklagte hat betont, dass die Zuordnung des Klägers in ihre Zuständigkeit oder der der Krankenkasse für Gartenbau nicht streitgegenständlich sei, sondern die Höhe der Beiträge. Sie hat ihre Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzt, darauf verwiesen, dass das Unfallrisiko für die Krankenversicherung nicht von Bedeutung sei und folglich aus dem Gutachten des B lediglich die für die einzelnen Kulturarten ermittelten Arbeitsbedarfswerte zu übernehmen gewesen seien. Eine Begünstigung der Viehhalter durch das Gutachten liege nicht vor. Schließlich hat sie angemerkt, dass die Vorsitzenden der Obstbauverbände Schleswig-Holstein und Hamburg sich persönlich von der Kompetenz des B überzeugen konnten und die Nachvollziehbarkeit der in seinem Gutachten festgestellten Arbeitsbedarfswerte nicht mehr angezweifelt werde. Ihrem Vorstand gehörten sechs Landwirte und eine Obstbäuerin an.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2009 hat die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung auf 287,00 EUR und zur Pflegeversicherung auf 35,36 EUR festgesetzt. Die Absenkung beruhte auf einer Satzungsänderung zum 1. Juli 2009, die Bundesmittel zur Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen sowie der beitragsfreien Mitversicherung von Kindern aus dem Konjunkturprogramm II beitragssenkend weitergab. Dagegen hat der Kläger am 15. Juli 2009 Widerspruch eingelegt. Für den Zeitraum Juli 2007 bis Juni 2008 habe er einen Umsatzverlust von 40 % hinnehmen müssen, so dass er nur einen Gewinn in Höhe von 4.992,87 EUR erzielt habe. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 hat die Beklagte ab 1. Januar 2010 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 287,00 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 35,16 EUR festgesetzt. Dagegen hat der Kläger am 7. Januar 2010 Widerspruch eingelegt.

Das Sozialgericht Itzehoe hat die Klage mit Urteil vom 4. Mai 2018 zurückgewiesen. Es hat nach § 136 Abs 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug genommen und ergänzt, dass die Beklagte nach der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2015 (L 8 U 30/13) zuständig und die Regelungen in der Satzung der Beklagten nach der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. März 2018 (L 8 U 29/15) mit höherrangigem Recht vereinbar seien.

Gegen das ihm am 16. Mai 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Juni 2018 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhält. Die Beitragserhebung greife in seine Berufsfreiheit ein, da die Höhe der Beitragszahlung erdrosselnde Wirkung habe und existenzbedrohend sei. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, warum die Einkommenssituation keine Berücksichtigung finde. Obstbauern würden durch die für sie geltenden Regelungen in § 40 KVLG 1989 gegenüber den nach dem SGB V gesetzlich krankenversicherten Personen, die nach den einkommensabhängigen Regelungen in §§ 223, 226 SGB V verbeitragt werden, benachteiligt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. Mai 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2009 und des Teilabhilfebescheids vom 3. Juli 2009 sowie des Änderungsbescheids vom 18. Dezember 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

          die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest und die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Der Senat hat B um Erläuterung seiner Gutachterlichen Stellungnahme vom 15. November 2007 gebeten. Auf seine Erläuterungen der Berechnungen vom 1. Juni 2021 und 10. Juni 2021 wird Bezug genommen. Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) eingegangen, jedoch unbegründet.

1. Streitgegenständlich ist nicht nur der Beitragsbescheid vom 2. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2009, sondern auch die Beitragsbescheide vom 3. Juli 2009 und 18. Dezember 2009 sind klaggegenständlich. Der Beitragsbescheid vom 2. Januar 2009 ist nicht zeitlich befristet, so dass nach einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid ergangene Beitragsbescheide nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und nach Klageerhebung ergangene Beitragsbescheide nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens werden (st RSpr, vgl nur BSG, Urteil vom 21. Dezember 2011 – B 12 KR 22/09 R – Rn 19 - 20). Danach wurden die nach Klagerhebung ergangenen Bescheide vom 3. Juli 2009 und 18. Dezember 2009 Gegenstand des Verfahrens. Die Wirkung von § 96 SGG endet jedoch, wenn die Beitragserhebung gegenüber dem Versicherten entfällt, weil das jeweilige Versicherungsverhältnis, das zur Beitragserhebung direkt gegenüber dem Mitglied führt, endet. Das ist hier bei dem Kläger mit Wirkung ab 15. März 2010 der Fall, da er ab diesem Zeitpunkt nach § 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gesetzlich krankenversichert ist und diese Versicherung nach § 3 Abs 1 KVLG 1989 der Versicherungspflicht nach § 2 KVLG vorgeht. Nachfolgende Beitragsbescheide für Zeiträume, in denen erneut Versicherungspflicht bei der Beklagten bestand, hat der Senat nicht mehr zu prüfen.

Soweit das Sozialgericht in dem Urteil vom 4. Mai 2018 nur über den Beitragsbescheid vom 2. Januar 2009 idF des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2009 entschieden hat, holt der Senat diesen Prozessrest mit dem Einverständnis der Beteiligten in das Berufungsverfahren herauf und entscheidet auch über diese Bescheide (zur Zulässigkeit des Heraufholens von Prozessresten vgl nur BSG, Beschluss vom 29. Juni 2020, B 8 SO 18/20 B Rn 9).

Streitgegenständlich ist hingegen nicht die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten, da diese nicht Gegenstand der streitbefangenen Entscheidungen der Beklagten ist.

2. Die Beitragsbescheide vom 2. Januar 2009, 3. Juli 2009 und 18. Dezember 2009 sind auf der Grundlage der Regelungen in den §§ 39, 40 KVLG und § 41 der Satzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten ergangen. Bei den Bescheiden handelt es sich jeweils um Änderungsbescheide nach § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegenüber dem zuletzt vorangegangenen Beitragsfestsetzungsbescheid (hier vom 7. Juli 2008 mit Wirkung ab 1. Juli 2008), der ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist. Die Änderung im Sinne von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X liegt in einer Änderung der Satzung der Beklagten zur Beitragsbemessung begründet. Es liegt kein formeller Fehler vor. Auch in der Sache sind die Beitragsbescheide rechtmäßig.

3. Bei der Festsetzung der Beiträge wurden die Regelungen in der maßgeblichen Satzung angewandt (dazu a)). Die in dieser Satzung vorgesehene Beitragsbemessung ist als eine der gesetzlich vorgesehenen Varianten zulässig gewesen (dazu b)). Die Regelungen in dieser Satzung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht (dazu c)).

a) Der in dem maßgeblichen Zeitraum 1. Januar 2009 bis 15. März 2010 zu berücksichtigende Arbeitsbedarf betrug 634,44 BER. Nach § 41 Abs 2 der Satzung vom 29. November 2001 in der Fassung des 9. Nachtrags vom 2. Dezember 2008 wird der Arbeitsbedarf für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen unter Berücksichtigung der Flächengröße und der Kulturarten einheitlich festgelegt und beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche im Bereich Obstbau 38,5 BER. Diesen Wert hat die Beklagte mit den für den Kläger maßgeblichen Flächen multipliziert und sie ist zu einem rechnerisch zutreffenden Ergebnis für den zu berücksichtigenden Arbeitsbedarf in BER gekommen. Der Senat nimmt für die Einzelheiten dieser Berechnung auf die Beitragsbescheide Bezug (§§ 153 Abs 1, 136 Abs 3 SGG).

Ein Arbeitsbedarf von 634,44 BER führte im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2009 nach § 42 Abs 1 der Satzung vom 29. November 2001 in der Fassung des 9. Nachtrags vom 2. Dezember 2008 zur Einordnung in die Beitragsklasse 20 mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 475,00 EUR (§ 42 Abs 2). Für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 15. März 2010 beruhte die Einordnung der maßgeblichen 634,44 BER in die Beitragsklasse 16 auf § 42 Abs 1 der Satzung vom 29. November 2001 in der Fassung des 10. Nachtrags vom 29. April 2009 und begründete einen Beitrag in Höhe von 287,00 EUR (§ 42 Abs 2).

b) Diese in der Satzung vorgesehene Beitragsbemessung unter Berücksichtigung des Arbeitsbedarfs je Hektar beruht auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Satzung beruht auf § 39 KVLG 1989 (im Folgenden jeweils in der Fassung vom 26. März 2007 gültig vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2011) und § 40 KVLG 1989 (im Folgenden jeweils in der Fassung vom 26. März 2007, gültig vom 1. Januar 2008 bis 10. August 2010).

Nach § 39 Abs 1 Satz 1 KVLG wird, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern der Beitragsbemessung – abgesehen von hier nicht maßgeblichen Parametern - nach Nr 1 Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft zugrunde gelegt. Die Beiträge nach dem Einkommen im Sinne von § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1 werden nach Beitragsklassen festgesetzt (§ 40 Abs 1 S 1 KVLG). Die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer werden in der Satzung nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab bestimmt (§ 40 Abs 1 Satz 2 KVLG). Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für das Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten bemessen und nach der Zahl der Arbeitstage oder nach der Flächengröße festgesetzt (§ 40 Abs 1 Satz 1 KVLG), wobei das Nähere über die Ermittlung des Arbeitsbedarfs in der Satzung bestimmt wird (§ 40 Abs 4 Satz 2 KVLG). Die so nach § 39 Abs 1 Nr 1 iVm § 40 Abs 1 Satz 1 KVLG ermittelten Einnahmen sind fiktive Einnahmen, um die Beitragsklasse zu bestimmen.

Es begegnet keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber mit § 40 Abs 1 KVLG den Versicherungsträgern für die konkrete Beitragsberechnung die Auswahl zwischen mehreren Alternativen überlassen und hinsichtlich der Ermittlung und Festlegung des Arbeitsbedarfs einen Gestaltungsspielraum eingeräumt hat, anstatt diese weiteren Einzelheiten zur Beitragsbemessung abschließend selbst zu regeln. Darin liegt kein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz. Zwar verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (GG) den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleichheitsbereich des Bürgers wesentlich betreffen, selbst zu treffen und nicht der jeweiligen Verwaltung zu überlassen. Die in Art. 20 Abs 2 Satz 2 GG normierte organisatorische und funktionelle Trennung und Gliederung der Gewalten zielt allerdings auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte den Umfang der Regelungspflicht des Gesetzgebers begrenzen (vgl BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 – 1 BvR 799/76 – Rn 68; BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 – Rn 260). Der Gesetzgeber hat den Trägern der landwirtschaftlichen Krankenkasse mit den in § 40 Abs 1 Satz 2 KVLG vorgegebenen Varianten einen hinreichenden Rahmen für anzuwendende Maßstäbe vorgegeben (Kreis der Abgabepflichtigen, Anzahl der Beitragsklassen inklusive Höchstbeitragsklasse) und ihnen durch die Auswahlmöglichkeiten gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, aufgrund ihrer Sachkunde den regionalen Besonderheiten und Unterschieden in der Bewirtschaftung Rechnung tragen zu können (BSG, Urteil vom 29.02.2012 – B 12 KR 7/10 R – juris Rn 18; ebenso schon BSG, Urteil vom 31.07.1980 – 11 RK 7/79 – juris Rn 25).

c) Die Satzungsregelungen in § 41 (Arbeitsbedarf als Beitragsmaßstab) und § 42 (Beitragsklassen) sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

aa) Die Einwände des Klägers, ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG liege darin, dass sich die Beitragserhebung bei landwirtschaftlichen Unternehmern nach den §§ 39, 40 KVLG 1989 iVm der Satzung abstrakt nach dem Arbeitsbedarf richte, während sich bei Beitragspflichtigen nach dem SGB V die Beitragserhebung nach §§ 223 Abs 2, 226 SGB V am tatsächlich individuell erzielten Einkommen der Beitragspflichtigen orientiere, sind nicht zutreffend.

Der in Art 3 Abs 1 GG zum Ausdruck gekommene Gleichheitsgrundsatz (das Willkürverbot) ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, die Bestimmung also als willkürlich bezeichnet werden muss (BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51). Dabei sind grundsätzlich wesentlich gleiche Lebenssachverhalte gleich und wesentlich ungleiche ungleich zu behandeln. Allerdings ist es zunächst nicht per se unzulässig, dass an die Stelle des tatsächlichen individuellen Einkommens über die nach § 40 KVLG 1989 zulässigen Maßstäbe ein die abstrakte Ertragskraft des Unternehmens abbildender Maßstab tritt, der das hieraus potentiell zu erzielende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft widerspiegelt (BSG, Urteil vom 29. Feb-ruar 2012 – B 12 KR 7/10 R –Rn 18 zum KVLG 1989; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2018 – L 1 KR 19/14 –, Rn 57, 59). Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz dergestalt, dass sich eine Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen stets nach dem genausten Bemessungsmaßstab richten müsse bzw. dass Schätzungen nur zulässig seien, wenn die Ermittlung der tatsächlichen Umstände mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Herstellung von Beitragsgerechtigkeit ist zwar ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Jedoch ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, hierbei ein Optimum anzustreben. Vielmehr sind gerade Versicherungsträger, die in ihrer Satzung die Beitragsbemessung regeln, berechtigt, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG durch weitgehende Typisierungen Rechnung zu tragen bzw. generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 12. September 2007 – 1 BvR 58/06 – Rn 12; BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 KR 15/13 R – Rn 39 mwN; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2018 – L 1 KR 19/14 – Rn 61). Auch wenn das tatsächlich erzielte Einkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Vergleich zu einem abstrakten Arbeitsbedarf genauer widerspiegeln würde, war der Gesetzgeber danach nicht gehalten, Landwirte im Sinne des KVLG mit beitragspflichtigen Versicherten im Sinne des SGB V gleichzustellen. Willkür ist nicht zu erkennen. Auch die konkrete Auswahlentscheidung der Beklagten für den Arbeitsbedarf nach BER als Beitragsmaßstab ist nicht zu beanstanden, da dieser Maßstab von § 40 Abs 1 Satz 2 KVLG gedeckt ist.

Zu bedenken ist auch, dass mit einer Beitragsbemessung nach abstrakten Werten auch der Besonderheit Rechnung getragen wird, dass eine Solidargemeinschaft selbstständiger Unternehmer betroffen ist, in der es ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG als unangemessen angesehen werden darf, wenn das von jedem zu tragende Unternehmerrisiko im Falle der wirtschaftlichen Erfolglosigkeit – also unzureichenden oder gar negativen Einkünften aus landwirtschaftlicher Tätigkeit – bei der Beitragsbemessung auf andere Versicherte übertragen wird. Der Normgeber kann sich durchaus von der Erwägung leiten lassen, dass z B der erfolgreiche kleine Landwirt mit seinen Beiträgen die Krankenversicherung für den Inhaber eines großen landwirtschaftlichen Unternehmens, das defizitär wirtschaftet oder kaum der Größe entsprechende Gewinne erwirtschaftet, nicht „solidarisch“ mitfinanzieren soll (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2018
L 1 KR 19/14 – Rn 62
). Hinzuweisen ist auch darauf, dass nicht nur Wetterverhältnisse oder andere schicksalhafte Umstände Einfluss auf den erzielten Gewinn und damit das zu verbeitragende Einkommen eines landwirtschaftlichen Unternehmens haben könnten, sondern auch seine Entscheidungen für oder gegen Investitionen. Sowohl schicksalhafte Umsatzeinbußen als auch investitionsbedingte Verluste würden bei einer rein einkommensabhängigen Verbeitragung auf alle Versicherten umgelegt werden. Dieser Effekt tritt bei der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V zwar im Einzelfall, aber nicht regelhaft ein, wenn das Einkommen der versicherten abhängig Beschäftigten herangezogen wird. Für (selbständige) gesetzlich krankenversicherte Personen enthält § 240 SGB V Sonderregelungen, z B auch über einen Mindestbeitrag. Die Gefahr der Verteilung von Gewinnen und Verlusten auf die Solidargemeinschaft der Versicherten ist im SGB V minimal.

Nach alledem stellt die Einkommensermittlung nach einem abstrakten Maßstab eine zulässige Pauschalierung dar, so dass auch § 41 der Satzung nicht zu beanstanden ist.

bb) Die Einwände des Klägers gegen die Methode der Beklagten, die sie zur Festlegung der in § 41 der Satzung normierten Arbeitsbedarfe herangezogen hat, führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung und in der Folge der streitgegenständlichen Beitragsbescheide.

Der Arbeitsbedarf im Sinne von § 40 Abs 1 Satz 2 KVLG wird nach dem Durchschnittsmaß der für das Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten bemessen und nach der Zahl der Arbeitstage oder nach der Flächengröße festgesetzt (§ 40 Abs 4 Satz 1 KVLG). Das Nähere über die Ermittlung des Arbeitsbedarfs bestimmt die Satzung (§ 40 Abs 4 Satz 2 KVLG). Der durchschnittliche Arbeitsbedarfsmaßstab muss grundsätzlich den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1993 – 2 RU 32/92 – Rn 21). Dabei müssen die mit der Schematisierung verbundenen Abweichungen in Einzelfällen außer Betracht bleiben (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1982 – 2 RU 61/81 – Rn 20). Die gerichtliche Überprüfung des seitens des Unfallversicherungsträgers ermittelten Wertes kann sich dabei naturgemäß lediglich auf eine Plausibilitätskontrolle der Ermittlung des Durchschnittswertes beschränken. Insbesondere muss der Wert anhand eines nachvollziehbaren Verfahrens, das, soweit möglich, die Realität abbildet, ermittelt und darf keinesfalls willkürlich festgesetzt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (Schleswig-Holsteini-sches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Juli 2015 – L 8 U 40/13 – Rn 52). Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei unterschiedlichen wissenschaftlichen Untersuchungen insbesondere im empirischen Bereich Abweichungen im Ergebnis gibt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Juli 2015 – L 8 U 40/13 – Rn 55).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich auf die gutachterliche Stellungnahme des B vom 15. November 2007 „Einführung eines Abschätztarifs auf der Basis des Arbeitsbedarfs für die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg“ gestützt hat. B hat veröffentlichte Daten zum Arbeitsbedarf je Hektar und der Größe von Anbauflächen für verschiedene Obstsorten in Schleswig-Holstein und Hamburg ausgewertet und nach dem Flächenanteil gewichtete Durchschnittswerte als anteilige Arbeitsbedarfe je Hektar für die in Schleswig-Holstein und Hamburg angebauten Obstarten, ua Äpfel, Erdbeeren ermittelt. Aus der Summe der anteiligen Arbeitsbedarfe für die Obstarten abzüglich eines Risikoabschlags und zuzüglich eines Anteils allgemeiner Arbeiten (z B Planungs, Organisationsarbeiten etc) hat er den Bedarf, der auf der Grundlage eines Arbeitstages von 10 Stunden zu dem in der Satzung festgelegten Arbeitsbedarf von 38,5 BER führte, errechnet (Erläuterung vom 10. Juni 2021, Gutachterliche Stellungnahme vom 15. November 2007 Seite 5). Diese Methode ist mathematisch korrekt umgesetzt und als solche logisch eingesetzt worden.

cc) Es verstößt – entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Beklagte als Ergebnis der gewählten Methode in § 41 der Satzung für Obstbau einheitliche Arbeitsbedarfe zugrunde gelegt hat. Das Gericht hat – sowohl bei Satzungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als auch bei Satzungen der Träger gesetzlicher Krankenversicherungen - nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat. Maßgebend ist, ob sachgerechte, plausible Gründe für die autonome Rechtsetzung anzuführen sind (vgl zu Satzungen von Berufsgenossenschaften allgemein BSG, Urteil vom 26. November 2019, B 2 U 29/17 R Rz 25 bei juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. August 2017 – L 16 U 6/15  Rn 58 - 60 juris; zu Satzungen von Trägern gesetzlicher Krankenversicherungen BSG, Urteil vom 29. Februar 2012 – B 12 KR 7/10 R – Rn 12).

Auf der Grundlage dieser Maßgabe ist eine pauschalierende Festlegung von 38,5 BER für Obstbau ohne Differenzierung danach, ob das Obst von Bäumen, Sträuchern oder mehrjährigen Stauden stammt, die Ernte ganzjährig oder nur während bestimmter Zeiträume Erträge einbringt oder welchen Pflegebedarf das jeweilige Obst hat, zulässig. Es unterlag der Entscheidungsfreiheit der seinerzeitigen Satzungsgeberin, wie groß- oder kleinteilig die Obstanbauarten zusammengefasst werden, ohne dass willkürliche oder sachfremde Beweggründe für die Zusammenfassung der Obstanbauarten erkennbar sind (so schon Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. März 2018, L 8 U 29/15, S. 17 in dem Verfahren des Klägers gegen die Beitragserhebung zur gesetzlichen Unfallversicherung). Zulässig ist folglich auch die pauschale Einordnung von errechneten Arbeitsbedarfen in eine Beitragsklasse, wie es in § 42 Abs 2 der Satzung im streitgegenständlichen Zeitraum vorgesehen war.

Überdies wird bezogen auf den Anbau von Äpfeln angemerkt, dass nach der vorliegenden Tabelle aus der Stellungnahme des B vom 10. Juni 2021 eine isolierte Betrachtung des Apfelanbaus zu einem gewählten Arbeitsbedarf je Hektar von 360 hätte führen können. Eine solche isolierte Betrachtung würde die Berücksichtigung von Risikoabschlägen für die – dann nicht erfolgte - additive und pauschalierende Berechnung und Bewertung aller Obstarten entbehrlich erscheinen lassen. Das Ergebnis der additiven Berechnung und pauschalierenden Zusammenfassung mit Risikoabschlag in Höhe von 350 weicht nur äußerst geringfügig von der isolierten Betrachtung des Apfelanbaus ab und stellt den Kläger – wie die übrigen Apfelbauern – besser.

dd) Der Einwand des Klägers, die Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Beiträge sei erdrosselnd und existenzvernichtend und verletze ihn in seiner Berufsausübungsfreiheit (Art 12 GG), verfängt nicht, da die gesetzliche Krankenversicherung der Landwirtschaftlichen Unternehmer kein Ausfluss der von Art 12 GG geschützten Berufsfreiheit ist, sondern den Schutzgütern von Art 2 Abs 2 Satz 1 GG - Leben und Gesundheit - dient. Ergänzend macht sich der Senat die Ausführungen des 8. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in dessen – in Verfahren des Klägers ergangenen - Urteilen vom 11. Februar 2015 (L 8 U 30/13) und vom 14. März 2015 (L 8 U 29/15) zu eigen.

ee) Schließlich dringt der Kläger auch nicht mit seinem Einwand durch, dass eine Änderung der Beitragsmaßstäbe von 2008 zu 2009 rechtswidrig sei, da eine Änderung ebenso von der Gestaltungsbefugnis des Satzungsgebers gedeckt ist wie die konkrete Ausgestaltung der Beitragsbemessung.

d) Die Beiträge waren auch nicht in Höhe der vom Kläger vergleichsweise aufgestellten und begehrten Höhe festzusetzen. Die Höhe dieser Beträge lässt sich mit den Beitragsmaßstäben der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht begründen. Die Beitragsmaßstäbe der Krankenversicherung für die Mitglieder der Gartenbau-BG finden weder direkt Anwendung noch sind sie entsprechend heranzuziehen.

4. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wurde von der Beklagten zutreffend festgesetzt. Er beruht dem Grunde nach auf der Versicherungspflicht nach § 20 Abs 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) und der Höhe nach auf § 57 Abs 3 SGB XI in der vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 28. Mai 2008. § 57 Abs 3 SGB XI lautete:

„1Bei landwirtschaftlichen Unternehmern sowie bei mitarbeitenden Familienangehörigen wird auf den Krankenversicherungsbeitrag, der nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen ist, ein Zuschlag erhoben. 2Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Verhältnis des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 Satz 1 zu dem nach § 241 des Fünften Buches festgelegten allgemeinen Beitragssatz. 3Sind die Voraussetzungen für einen Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 erfüllt, erhöht sich der Zuschlag nach Satz 2 um das Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 Satz 1 zu dem Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1. 4Das Bundesministerium für Gesundheit stellt die Höhe der Zuschläge nach den Sätzen 2 und 3 zum 1. Januar jeden Jahres fest. 5Er gilt für das folgende Kalenderjahr. 6Für die Beitragsbemessung der Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. 7Wird der Beitragssatz im Laufe eines Kalenderjahres geändert, stellt das Bundesministerium für Gesundheit die Höhe der Zuschläge nach den Sätzen 2 und 3 für den Zeitraum ab der Änderung fest.“

Der Zuschlag gemäß § 57 Abs 3 SGB XI, der als Pflegeversicherungsbeitrag auf den Krankenversicherungsbeitrag zu erheben ist und den landwirtschaftliche Unternehmer nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte aus Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen haben, beträgt für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 monatlich 12,6 vH. Der erhöhte Zuschlag für Kinderlose zum Krankenversicherungsbeitrag beträgt monatlich 14,22 vH (Bekanntmachung des für die Pflegeversicherung nach § 57 Abs 3 SGB XI zu erhebenden Zuschlags sowie des in Verbindung mit § 55 Abs 3 SGB XI zu erhebenden erhöhten Zuschlags für Kinderlose zum Krankenversicherungsbeitrag ab 1. Januar 2009, BAnz 2008, 4072, GMBl 2008, 1152). Für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 beträgt der Zuschlag monatlich 13,1 vH; der erhöhte Zuschlag für Kinderlose zum Krankenversicherungsbeitrag beträgt monatlich 14,78 vH (BAnz 2009, 3806, GMBl 2009, 1627, Die Beiträge 2010, 14-15).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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