L 19 AS 2083/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 60 AS 116/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2083/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AS 23/22 B
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.10.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlich Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 streitig.

Die Beklagte ist eine kreisangehörige Stadt im Hochsauerlandkreis. Dieser hat als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende seine kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem SGB II herangezogen. Mit der Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung beauftragte der Hochsauerlandkreis das Beratungsunternehmen Analyse & Konzepte immo.consult GmbH (nachfolgend: Analyse & Konzepte) aus Hamburg. Dieses legte im Jahr 2013 ein Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft vor, das die kreisangehörigen Gemeinden anhand der Ausprägung verschiedener Wohnungsmarktindikatoren in verschiedene Wohnungsmarkttypen unterteilte (sog. Clusteranalyse). Die Beklagte zählte danach neben den Gemeinden Meschede, Schmallenberg und Sundern zum sog. Wohnungsmarkttyp III. Für die Jahre 2015 und 2016 wurde das Konzept durch Indexierung fortgeschrieben. Danach lag die Angemessenheitsgrenze für Zwei-Personen-Haushalte im Gebiet der Beklagten ab dem 01.08.2013 bei 377,65 € bzw. ab dem 01.01.2015 388,70 €.

Der am 00.00.1965 geborene Kläger und seine am 00.00.2000 geborene Tochter beziehen seit dem 01.04.2005 laufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Seit 2012 bewohnen sie eine 60 qm große Wohnung in der I-Straße 13, Winterberg. Ab dem 01.04.2014 betrug die Grundmiete 314,76 € (259,24 € + 55,52 € Modernisierungszuschlag), die Betriebskostenvorauszahlung 90,00 € sowie die Heizkostenvorauszahlung 85,00 €. Die Warmwassererzeugung erfolgt zentral über die Heizung.

Mit Schreiben vom 11.09.2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Mietsenkung zum 30.09.2014 auf. Für einen Zwei-Personen-Haushalt sei eine Bruttokaltmiete von 377,65 € angemessen. Die Bruttokaltmiete des Klägers sei um 27,11 € zu hoch.

Mit Bescheid vom 28.09.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seiner Tochter Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 i.H.v. insgesamt 977,57 € monatlich. Bei der Bedarfsermittlung berücksichtigte sie Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 462,65 € ([Grundmiete 314,76 € - 21,08 €]+ [Betriebskosten 90,00 € - 6,03 €] + Heizkosten 85,00 €).

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, eine Senkung der Mietkosten sei ihm nicht möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2014 wies der Hochsauerlandkreis den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 28.12.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Tochter wegen der Erhöhung der Regelleistungen für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.03.2015 Grundsicherungsleistungen i.H.v. 1.027,53 € monatlich. Er übernahm Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 462,65 €. Gegen die Höhe der bewilligten Bedarfe nach § 22 SGB II legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 11.02.2015 bewilligte der Hochsauerlandkreis dem Kläger und seiner Tochter ab dem 01.01.2015 monatlich Unterkunftskosten i.H.v. insgesamt 388,70 €. Dem Bescheid war die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass der Widerspruch des Klägers vom 27.01.2015 gegen den Bescheid vom 28.12.2014 nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens werde.

Am 13.01.2015 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 28.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2014 erhoben.

Er hat die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere die vollständige Übernahme der Kosten der Unterkunft begehrt. Das von der Firma Analyse & Konzepte erstellte Konzept entspreche nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts. Im Ort Winterberg bestehe eine angespannte Wohnungsmarktsituation. Er wohne mit seiner Tochter seit Anfang 2012 in der Wohnung I-Straße 13 in Winterberg. Diese Wohnung habe er nach einer fast zweijährigen Suche gefunden. Es handele sich um eine Genossenschaftswohnung, die preisgebunden sei. Die statistischen Erhebungen zu leer stehenden Wohnungen seien stark verfälscht, da der Anteil von Ferienwohnungen im Hochsauerlandkreis, insbesondere in Winterberg (über 10 % der Wohnungen) nicht herausgerechnet worden sei. Die Werte, die der Beklagte zugrunde gelegt habe, seien um diese Ferienwohnungen nicht bereinigt worden. Damit werde nicht die tatsächliche Wohnungsmarktsituation für Dauermieter abgebildet.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben beantragt,

den Bescheid vom 28.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.12.2014 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 11.02.2015 abzuändern und dem Kläger in der Zeit vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 einen weiteren Betrag i.H.v. 13,56 € monatlich an Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren und für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 dem Kläger einen weiteren Betrag i.H.v. 8,03 € monatlich an weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Konzept Ferienwohnungen nicht berücksichtige. Dies werde auf Seite 21, Punkt 5.3.1 des Konzeptes dargestellt. Der Kläger habe eine Wohnung, die sich in der Kernstadt befinde.

Der Beklagte hat eine Stellungnahme der Firma Analyse & Konzepte zu den örtlichen Daten zu den Nachfragegruppen im unteren Preissegment übersandt.

Mit Urteil vom 08.10.2018 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 19.11.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.12.2018 Berufung eingelegt.

Während des Berufungsverfahrens hat der Hochsauerlandkreis in Reaktion auf die Entscheidungen des BSG vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R u.a - zur Unzulässigkeit der sog. Clusteranalyse sein schlüssiges Konzept überarbeiten lassen und mit Schriftsatz vom 29.01.2020 ein überarbeitetes Konzept der Firma Analyse & Konzepte zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2012 für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.12.2014 (Korrekturbericht nach Neuausrichtung der Vergleichsräume), Bericht Dezember 2019 sowie die Indexfortschreibung 2014 für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016, Bericht Dezember 2019 übersandt. Nunmehr wird das Gebiet des Hochsauerlandkreises in vier Vergleichsräume unterteilt, wobei die kreisangehörigen Gemeinden Winterberg, Schmallenberg, Medebach und Hallenberg den Vergleichsraum IV bilden. Die Angemessenheitsgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt im Vergleichsraum IV beläuft sich für die Zeit bis zum 31.12.2014 auf 375,50 € und ab 01.01.2015 auf 384,15 €. Die Ursprungsfassung des Konzepts hat für die Beklagte eine Angemessenheitsgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt von 377,65 € bzw. 388,70 € vorgesehen. Um eine Schlechterstellung der Leistungsempfänger zu vermeiden, wendet der Hochsauerlandkreis  diese Werte aus Gründen des Bestandsschutzes auch weiterhin an.

Der Kläger macht nunmehr geltend, dass das Konzept des Hochsauerlandkreises zur Bestimmung der Angemessenheitswerte der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II nicht den Anforderungen an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspreche und damit unschlüssig sei. Bei der von ihm bewohnten Genossenschaftswohnung handele es sich um preisgebundenen Wohnraum, die er nur nach Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins habe beziehen können. Aus der Tatsache, dass die Bruttokaltmiete seiner preisgebundenen Wohnung die vom Hochsauerlandkreis verwandte Angemessenheitswert überschreite, folge, dass bei der Datenaufnahme nur die günstigsten Angebote beachtet worden seien. Zudem sei die statistische Erhebung zu leerstehenden Wohnungen stark verfälscht, da der große Anteil von Ferienwohnungen nicht herausgerechnet worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie Freundschafts- und Gefälligkeitsmieten erfasst und ausgesondert worden seien. Der Wohnungsmarkt für Dauermieter sei nicht berücksichtigt worden. Die Zusammenfassung der Kommunen Medebach und Hallenberg, die im ursprünglichen Konzept dem Wohnungsmarkttyp I mit den niedrigeren Angemessenheitswerten zugeordnet waren, mit den Kommunen Winterberg und Schmallenberg, die dem Wohnungsmarkttyp III mit höheren Angemessenheitswerten zugeordnet waren, führe dazu, dass eine Verdrängung von SGB II-Empfängern aus den Bereichen mit höheren Preisniveau in die Bereiche mit niedrigen Preisniveau erfolge und damit eine Ghettobildung nicht auszuschließen sei. Die Nachbesserung eines Konzepts erfordere zudem die Erstellung eines neuen Konzepts unter Erhebung und Auswertung neuer Daten und nicht die Verwendung der zuvor erhobenen Daten. Es sei auch unschlüssig, dass die Daten aus dem SGB-II Bestand des Hochsauerlandkreises im erheblichen Umfang in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze eingeflossen und Bestandsmieten, die älter als 4 Jahre waren, berücksichtigt worden seien. Im Hinblick darauf,  dass eine Wohnfläche von 65 m² abstrakt angemessen ist, dürften nicht die Daten von Wohnungen, die eine Größe von 50m² bis 65m² aufwiesen, bei der Ermittlung der Angemessenheitswerte zugrunde gelegt werden. Vielmehr dürften nur Wohnungen mit einer Größe um 65 qm berücksichtigt werden.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.10.2018 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.12.2014 in der Fassung des Bescheides vom 11.02.2015 abzuändern und dem Kläger in der Zeit vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 einen weiteren Betrag i.H.v. 13,56 € monatlich an Kosten der Unterkunft und Heizung und für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 einen weiteren Betrag i.H.v. 8,03 € monatlich an Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S.1 SGG statthaft, da das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 28.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 28.12.2014 und vom 11.02.2015, mit welchem der Beklagte u.a. dem Kläger  Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 bewilligt hat. Die Bescheide vom 28.12.2014 und vom 11.02.2015 sind gemäß § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden. Der Kläger hat den Streitgegenstand auf die Höhe der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 31.03.2015 beschränkt. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ist zulässig (st. Rspr. vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2021 - B 4 AS 76/20 R - m.w.N.).

Die beklagte Stadt ist passiv legitimiert, weil sie gegenüber dem Kläger als Leistungsberechtigten im Außenverhältnis materiell zur Erbringung der Leistungen nach dem SGB II verpflichtet ist. Die Beklagte gehört dem Hochsauerlandkreis an, der nach § 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung (i.d.F. vom 29.05.2017, BGBl. I S. 1349) i.V.m. § 6a Abs. 1 SGB II als kommunaler Träger zugelassen und damit in seiner örtlichen Zuständigkeit alleiniger Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist (§ 6b Abs. 1 S. 1 SGB II). Der Hochsauerlandkreis hat der Beklagten nach § 6 Abs. 2 S. 1 SGB II, § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB II für das Land Nordrhein-Westfalen (i.d.F. des Gesetzes vom 21.11.2017, GV. NRW. S. 858) sowie § 1 Abs. 1 der Satzung des Hochsauerlandkreises über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Hochsauerlandkreis vom 30.12.2004 (Amtsblatt für den Hochsauerlandkreis 2004, S. 110; im Folgenden Delegationssatzung) die Durchführung der ihm als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegenden Aufgaben im eigenen Namen übertragen (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 08.02.2017 - B 14 AS 10/16 R, vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R und vom 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R - m.w.N.).

Die Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 28.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 28.12.2014 und vom 11.02.2015 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen, als sie ihm mit den streitgegenständlichen Bescheiden zuerkannt hat. Die dem Kläger in dieser Zeit tatsächlich entstandenen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 489,76 € monatlich sind unangemessen.

Der Kläger erfüllte im streitbefangenen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 20.12.2011, BGBl. I S. 2854). Er hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4) und war erwerbsfähig (Nr. 2). Er war hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 SGB II, da weder berücksichtigungsfähiges Einkommen noch Vermögen vorhanden war. Leistungsausschlüsse (§ 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 4a oder 5 SGB II) lagen bei ihm nicht vor.

Der Kläger hatte damit nach § 19 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB II Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die u.a. die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I S. 850 - a.F.) umfassen.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Die tatsächliche Bruttowarmmiete belief sich im streitbefangenen Zeitraum auf insgesamt 489,76 € monatlich (404,76 € Unterkunftskosten + 85,00 € Heizkosten). Der Kläger und seine Tochter hatten gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten. Die Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) i.H.v. 404,76 € (Grundmiete 314,76 € + 90,00 Nebenkosten) sind abstrakt (dazu unter I.) und konkret (dazu unter II.) unangemessen; angemessen sind stattdessen Unterkunftskosten i.H.v. 375,50 € und ab 01.01.2015 i.H.v. 384,15 €. Die Heizkosten i.H.v. 85,00 € sind angemessen (dazu unter III.).

I. Die Unterkunftskosten des Klägers i.H.v. insgesamt 404,76 € waren sowohl im Zeitraum 01.10.2014 bis 31.12.2014 (dazu 1) als auch im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2015 (dazu 2) abstrakt unangemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F.

1) Der von der Beklagten für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.12.2014 verwandte Wert von 375,70 € für die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt ist nicht zu beanstanden.

Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen, (BSG, Urteil vom 05.08.2021 – B  4 AS 82/20 R m.w.N. m.w.N.). Es ist auf die Bruttokaltmiete als einheitliche Angemessenheitsgrenze abzustellen. Die Bruttokaltmiete ist aus einer abstrakt angemessenen Grundmiete und abstrakt angemessenen Betriebskosten zu bilden.  Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich wie folgt zusammenfassen lässt: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R m.w.N.).

a) Für einen Zwei-Personen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen ist nach Nr. 8.2 der insoweit maßgeblichen (BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R) Wohnraumnutzungsbestimmungen (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 12.12.2009, IV.5-619-1665/09) eine Wohnfläche von 65 m² abstrakt angemessen.

b) Die von der Beklagten verwandten Angemessenheitsgrenzen beruhen auf einer im Auftrag des kommunalen Leistungsträger erfolgten Datenerhebung und -auswertung durch die Firma Analyse & Konzepte. Gegen diese Datenerhebung und -auswertung sowie die daraus abgeleiteten Angemessenheitsgrenzen bestehen in der nachgebesserten Fassung keine Bedenken.

aa) Die Bestimmung von vier Vergleichsräumen im Zuständigkeitsbereich des Hochsauerlandkreises in dem „Korrekturbericht nach Neuausrichtung der Vergleichsräume“ aus Dezember 2019 ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Der Hochsauerlandkreis ist als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu einer Nachbesserung betreffend die Bildung von Vergleichsräumen berechtigt. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts, dass eine Unterteilung in Wohnungsmarkttypen mit verschiedenen Angemessenheitsgrenzen innerhalb eines einheitlichen Vergleichsraums anhand einer sog. Clusteranalyse nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügt (Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R), durfte der Kreis ohne weiteres davon ausgehen, dass die Ursprungsfassung seines Konzepts – Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Hochsauerlandkreis, Endbericht Juli 2013 - rechtlich zu beanstanden war, ging dieses doch gleichfalls vom gesamten Kreisgebiet als Vergleichsraum aus und unterteilte diesen mittels einer Clusteranalyse in Wohnungsmarkttypen. Ist die Ermittlung des abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, etwa im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums, ist einem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (BSG, Urteile vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R und vom 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R). Der Korrekturbericht aus Dezember 2019 verfolgt das Ziel, derartige rechtliche Bedenken auszuräumen.

Die im Korrekturbericht 2019 für die Bildung der vier Vergleichsräume im Hochsauerlandkreis verwandte Methode ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.

Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln und innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist sowie ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R m.w.N.).

Das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters – vorliegend das Kreisgebiet des Hochsauerlandkreises - bildet grundsätzlich einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden. Dies ergibt sich aus der in § 22b Abs. 1 S. 4 SGB II enthaltenen Wertung, wonach die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen können, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen (BSG, Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R m.w.N.). Es kann verschiedene Methoden geben, einen Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG, Urteil vom 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R m.w.N.).

Der Hochsauerlandkreis hat sein Kreisgebiet in vier Vergleichsräume - Vergleichsraum I (Arnsberg), Vergleichsraum II (Meschede, Sundern, Eslohe und Bestwig), Vergleichsraum III (Brilon, Olsberg und Marsberg) und Vergleichsraum IV (Winterberg, Schmallenberg, Medebach und Hallenberg) - aufgeteilt. Die Grundlage dieser Einteilung sind die raumplanerischen Planungsregionen der Mittelbereiche des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBSR). Die Mittelbereiche sind als Verflechtungsbereiche für die Versorgung mit Gütern des gehobenen Bedarfs (z.B. Infrastruktureinrichtungen wie Krankenhäuser oder weiterführende Schulen) definiert (vgl. die Internetseite des BBSR, https://t1p.de/r2bc, Abruf am  29.12.2021). Sie basieren auf räumlichen Verflechtungen und bilden das zu erwartende Verhalten der Bevölkerung bei der Inanspruchnahme von Infrastrukturen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie bei der beruflichen Mobilität ab. In ihrer Abgrenzung orientieren sich die Mittelbereiche an den Entfernungen, Lagebeziehungen, Verkehrsanbindungen und traditionellen Bindungen zwischen Gemeinden. Sie berücksichtigen administrative Grenzen auf der Ebene der Kreise oder Länder (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/Raumabgrenzungen/dededeutsch/regionen/bbsr-mittelbereiche/Mittelbereiche.html Zugriff 29.12.2021). Die Mittelbereiche umfassen im Regelfall jeweils ein Mittelzentrum und sein ländliches Umland. Mittelzentren sind zentrale Orte zur Deckung des gehobenen periodischen Bedarfs der Bevölkerung im Mittelbereich (zum Abitur führende Schulen, Krankenhäuser, vielseitige Einkaufsmöglichkeiten, etc.) und werden durch die Landesplanung ausgewiesen. Sie sind zugleich Arbeitsmarktzentrum für ihren Verflechtungsbereich. Die Mittelbereiche stellen daher eine gute Operationalisierung für Bestimmung eines Vergleichsraum dar (vgl. Forschungsbericht "Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)" S. 157ff, hrsg. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf? blob=publicationFile&v=4, nachfolgend Forschungsbericht 478). Für das Land Nordrhein-Westfalen sind die Mittelzentren im Landesentwicklungsplan 2015 bestimmt worden. Zu den in der Landesplanung definierten Mittelzentren des Hochsauerlandkreises gehören in den Vergleichsräumen II, III und IV jeweils zwei Mittelbereiche, die räumlich aneinandergrenzen. Soweit der Hochsauerlandkreis mehrere Mittelbereiche zu einem Vergleichsraum zusammengefasst hat, weil die einzelnen Mittelbereiche jeweils allein über Mietwohnungsbestände von weniger als 5.000 zu Mietzwecken vermieteten Wohnungen verfügen und deshalb nicht von einem eigenen Wohnungsmarkt gesprochen werden kann, ist dieser Ansatz nachvollziehbar (vgl. hierzu LSG NRW, Urteile vom 15.11.2021 - L 20 SO 266/18 und vom 06.09.2021 – L 20 SO 308/18; LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018 – L 11 AS 620/16 m.w.N.). Eine Zusammenfassung verschiedener Gebiete kann besonders bei kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, geboten sein (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R). Durch die Zusammenführung von zwei Mittelbereichen, die räumlich aneinandergrenzen, entsteht eine ausreichende Datenbasis für die Auswertung der Angemessenheitsrichtwerte (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18 zum Vergleichsraum II).

Aus den Ausführungen des Korrekturbericht 2019 ergibt sich, dass der Hochsauerlandkreis unter Verwendung der Kriterien - ausreichend großer Raum der Wohnungsbebauung, räumliche Nähe und Orientierungen inklusive Infrastruktur, verkehrstechnische Verbundenheit/Tagesbereiche für Berufstätige, Nähe zu Ballungsräumen und aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede in Preisniveau - selbstständig geprüft hat, ob die Mittelbereiche bzw. die Zusammenfassung von Mittelbereichen in seinem Zuständigkeitsgebiet sicherstellen, dass insbesondere die verkehrstechnische Verbundenheit in dem Vergleichsraum gewährleistet ist .

Soweit der Kläger geltend macht, dass die Zusammenfassung der Kommunen Medebach und Hallenberg, die im ursprünglichen Konzept dem Wohnungsmarkttyp I mit den niedrigeren Angemessenheitswerten zugeordnet waren, mit den Kommunen Winterberg und Schmallenberg, die dem Wohnungsmarkttyp III mit höheren Angemessenheitswerten zugeordnet waren, dazu führt, dass eine Verdrängung von SGB II- Empfängern aus den Bereichen mit höheren Preisniveau in die Bereiche mit niedrigen Preisniveau und damit eine Ghettobildung nicht auszuschließen ist, gehören zum einem die beiden Kommunen zum Mittelbereich der Stadt Winterberg und zum anderen sind die Unterschiede im Mietpreisniveau nicht so deutlich, dass sie zu einer Verzerrung des Wohnungsmarktes führen. Der Senat nimmt auf die Ausführungen im Korrekturbericht 2019 Ziffer 2.7 Bezug.

Bedenken hinsichtlich der Neubestimmung des Vergleichsraum IV gegenüber dem unzulässigen „Wohnungsmarkttyp III“ ergeben sich auch nicht aus den daraus folgenden niedrigeren Angemessenheitswerten je nach Haushaltsgröße von 1,95 € (Zwei-Personen-Haushalt) bis 29,70 € (Fünf-Personen-Haushalt). Denn die Ermittlung der Angemessenheit der Mietkosten bezweckt nicht, den Leistungsberechtigten eine höchstmögliche Miete zukommen zu lassen. Das System des schlüssigen Konzepts hat vielmehr auch eine begrenzende Wirkung (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW).

bb) Die von der Beklagten verwandten Angemessenheitswerte für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 beruhen auf einem schlüssigen Konzept.

Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Netto- oder Bruttokaltmiete erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen. Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen, bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (BSG, Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R m.w.N.). Es handelt sich um verallgemeinerbare (d.h. nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige) und entwicklungsoffene Grundsätze bzw. Prüfungsmaßstäbe, die Raum für die Berücksichtigung regionaler Bedingungen lassen; sie eröffnen dem Grundsicherungsträger eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Methodenfreiheit bei Methodenvielfalt.

Die von der Beklagten verwandten Angemessenheitsgrenzen beruhen auf den von der Firma Analyse & Konzepte im Auftrag des Hochsauerlandkreises als kommunalen Grundsicherungsträgers erstellten 54 Seiten umfassenden Konzept 2013 zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Hochsauerlandkreis aus Juni 2013 in der Fassung des Korrekturberichtes 2019, das der Hochsauerlandkreis und damit die Beklagte übernommen hat.

Dieses Konzept in der Fassung des Korrekturberichts 2019 ist als Verwaltungsgutachten und somit als Urkundenbeweis eine geeignete Entscheidungsgrundlage. Denn es erscheint dem Senat überzeugend und es ist im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig infrage gestellt worden (BSG, Urteil vom 03.09.2020 - B 14 AS 34/19 R).

Das Konzept ist von sachkundigen Personen erstellt worden (vgl. hierzu https://www.analyse-konzepte.de/wir-ueber-uns/das-team/). Allein die Tatsache, dass die Firma Analyse & Konzepte im Auftrag des kommunalen Grundsicherungsträgers handelte, begründet keine Voreingenommenheit bzw. Unbefangenheit der Verfasser. Ein Verwaltungsgutachten wird grundsätzlich im Auftrag einer Verwaltung erstellt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass im Auftrag des kommunalen Grundsicherungsträgers erstellte Konzepte alleinige Entscheidungsgrundlage für Angemessenheitswerte sind und die gerichtliche Kontrolle zu Konzepten betreffend Wohnkosten als nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet ist (BSG, Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R m.w.N).

Die Erläuterungen im Konzept 2013 und im Korrekturbericht 2019, die in das Verfahren eingeführt worden sind, enthalten aussagekräftige Angaben zum Verfahren der Datengewinnung und -auswertung. Die Angaben wahren die Anforderungen an einen Methodenbericht zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels (vgl. hierzu Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln 2020, hrsg. vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, S. 29, https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2014/DL_HinweiseErstellungMietspiegel_neu_2020.pdf;jsessionid=C98E609855DB9833CFBDB0908833730A.live21323?__blob=publicationFile&v=3).

Das Konzept 2013 enthält Angaben zum Träger des Verfahrens, zum Raum der Datenerhebung, zur Datengrundlage und Datenermittlung (Verfahren der Stichprobenziehung, Stichprobengröße, Befragungsart, Erhebungsinstrument [Fragebogen, Beiziehung von Datensätzen, Auswertung von veröffentlichten Wohnungsangeboten], Ausschöpfungsquote der Stichprobe, Verfahren der Plausibilisierung), zur Auswertung (Darstellung der Art des Verfahrens - häufigkeitsorientiertes Verfahren oder an Wohnwerten orientiertes Verfahren-, Darlegung der Verfahrensschritte, Darstellung der Mietwerte, Ausweisung der Kappungsgrenzen, Feldbesetzung) und zum Verfahren zum Abgleich von Bestandsmieten mit den Neuvertrags- und Angebotsmieten. Der Korrekturbericht 2019 enthält Angaben zu den Kriterien, die für die Bildung der vier Vergleichsräume maßgebend sind, und zur Auswertung der in den Vergleichsräumen erhobenen Daten entsprechend dem im Konzept 2013 beschriebenen Verfahren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch vom Kläger nicht ansatzweise schlüssig vorgetragen, dass die in den beiden Berichten beschriebene Vorgehensweise in der Realität nicht angewandt wurde.

Datengrundlage des Konzepts sind auch in der Fassung des Korrekturberichts 2019 die in dem Zeitraum vom September 2012 bis Januar 2013 erhobenen Bestands- und Neuvertragsmieten zum Stichtag 01.09.2012 sowie die erhobenen Angebotsmieten in den Monaten von Januar 2012 bis Dezember 2012. Entgegen der Ansicht des Klägers erfordert die Nachbesserung eines Konzepts – vorliegend betreffend die Bildung des Vergleichsraums - nicht die Erstellung eines neuen Konzepts unter Erhebung und Auswertung neuer Daten, sondern die Behebung von Mängeln unter Verwendung der bereits erhobenen Daten (siehe BSG, Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R).

cc) Die von der Firma Analyse & Konzepte vorgenommene Datenerhebung und -auswertung erfüllt die Mindestanforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept.

(1) Der Erhebungsraum war das gesamte Kreisgebiet. Die Datenerhebung war in den jeweiligen Vergleichsräumen nicht auf einzelne Teile des Gebietes beschränkt, sondern sie erfolgte im gesamten Kreisgebiet (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18).

(2) Der Gegenstand der Beobachtung war hinreichend genau definiert. Beobachtungsgegenstand war der gesamte Wohnungsmarkt. Ausgenommen waren lediglich Substandard-Wohnungen, d.h. solche ohne innenliegendes Bad und ohne Sammelheizung. Die Datenerhebung erstreckte sich auf Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten (vgl. hierzu § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II), wobei als Neuvertragsmieten solche Bestandsmieten gelten, bei denen der Mietvertragsschluss innerhalb von neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag, dem 01.09.2012, erfolgte. Erhoben wurden für jede Wohnung insbesondere die Daten zur Gemeinde, Wohnfläche, Grundmiete, Betriebskosten (Vorauszahlungsbetrag), Heiz- und Warmwasserkosten und - außer bei den Angebotsmieten - das Datum des Mietvertragsschlusses und der letzten Mietänderung. Dies ergibt sich aus dem Senat  vorliegenden Fragebogen „Mieterhebung Hochsauerlandkreis“, der den Beteiligten zur Verfügung gestellt wurde. Die Datenerhebung hinsichtlich der Bestands- und der Neuvertragsmieten erfolgte bei den größeren Vermietern und Verwaltern, per Zufallsstichprobe bei 11.100 Mieterhaushalten, deren Adressen von der "Deutschen Post direkt" gekauft wurden, nach einer Dublettenprüfung sowie durch Beiziehung des SGB-II-Datensatzes des Hochsauerlandkreises nach einer erneuten Dublettenprüfung. In die Datenerhebung waren sowohl Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt als auch öffentlich geförderte Wohnungen (Sozialwohnungen) mit einbezogen. Die Datenerhebung erfolgte hinsichtlich der Bestands- und Neuvertragsmieten in der Zeit von September 2012 bis Januar 2013 zum Stichtag 01.09.2012. Die Angebotsmieten wurden über verschiedene Internetportale, örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter und Homepages von großen Wohnungsanbietern in den Monaten von Januar 2012 bis Dezember 2012 erhoben.

(3) Die Datenerhebung ist valide. Insbesondere wurden unvollständige und offensichtlich fehlerhafte Angaben nicht und Dubletten nicht erneut berücksichtigt. Freundschaftsmieten, Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerbliche Wohnungen, möblierte Wohnungen, Ferienwohnungen (vgl. hierzu Konzept 2013 S. 14 f.) wurden nicht unberücksichtigt. Soweit für den Kläger nicht nachvollziehbar ist, wie Freundschafts- und Gefälligkeitsmieten erfasst und ausgesondert wurden, ergibt sich aus dem den Beteiligten zur Verfügung gestellten Fragebogen, der für die Datenerhebung bei den Mieterhaushalten verwandt wurde, dass gefragt wurde, ob die Wohnung oder das Gebäude einem Angehörigen, näheren Verwandten oder Freund gehört und deshalb eine vergünstigte Miete (Gefälligkeitsmiete) zu zahlen ist. Bei größeren Vermietern und Verwaltern kann unterstellt werden, dass keine Gefälligkeitsmieten gefordert werden.

(4) Ebenso erfüllt die Datenerhebung die Anforderungen an die Bildung einer Stichprobe. Es wurden alle Wohnungsbestände und relevanten Vermietergruppen in die Grundgesamtheit einbezogen, der Umfang der Stichprobe war so angelegt, dass unter Berücksichtigung von Ausfällen für die Datenauswertung noch eine ausreichende Fallzahl zur Verfügung stand. Die Struktur der Stichprobe war so beschaffen, dass Wohnungen aus den jeweiligen Vergleichsräumen, aus allen Wohnungsmarktypen und von allen Eigentümergruppen vertreten waren und sich die Stichprobe aus Daten für einzelne Wohnungen zusammensetzte.

(5) Es ist nicht zu beanstanden, dass in der Datenerhebung Bestandsmieten, die älter als vier Jahre bezogen auf den Stichtag, dem 01.09.2012 waren, berücksichtigt wurden. Denn neben Bestandsmieten sind auch Angebots- und Neuvertragsmieten bei der Erstellung des Konzepts 2013 erhoben und berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung von Angebotsmieten erfolgte im Rahmen des sog iterativen (Annährungs-)Verfahrens. Dabei hat die Firma Analyse & Konzepte zunächst in einem ersten Schritt auf Basis der erhobenen Bestandsmieten und unter Berücksichtigung des Anteils der relevanten Nachfragegruppen (SGB II-Bedarfsgemeinschaften, SGB XII- und Wohngeldempfänger, AsylbLG-Leistungsempfänger und Geringverdiener ohne Leistungsbezug) einen vorläufigen Angemessenheitswert definiert. In einem zweiten Schritt hat sie auf Basis der erhobenen Angebotsmieten überprüft, ob ein ausreichender Anteil der angebotenen Wohnungen zu dem ermittelten vorläufigen Angemessenheitswert angemietet werden könnte. Sofern dies nicht der Fall war, wurde dieser Wert "iterativ" erhöht, um den endgültigen Angemessenheitswert zu ermitteln, zu dem ausreichend Wohnungen angeboten werden. Diese Vorgehensweise ist von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt und daher nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R).

Die "Ausreißer" bei den Bestands- und Angebotsmieten wurden im Wege der Extremwertkappung eliminiert. Bei dem Verfahren der Extremwertkappung auf Basis eines 95 %-Konfidenzintervalls handelt es sich um eine wissenschaftlich anerkannte statistische Methode zur Bereinigung von Extremwerten. Extremwerte sind Mietwerte, die sich - am unteren wie am oberen Rand - deutlich von anderen Werten eines Tabellenfeldes unterscheiden und deshalb nachvollziehbar als ungeeignet für die Ziele der Untersuchung gelten können ( siehe Urteil des Senats vom 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17 m.w.N., LSG NRW, Urteil vom 09.12.2021 – L 7 AS 1790/20 ZVW).

Soweit der Kläger aus der Tatsache, dass die Bruttokaltmiete seiner preisgebundenen Wohnung die vom Beklagten verwandte Angemessenheitswert überschreitet, den Schluss zieht, dass bei der Datenaufnahme nur die günstigsten Angebote beachtet worden sind, ist dies nicht stichhaltig. Die Firma Analyse & Konzepte hat in dem Konzept 2013 sowie in dem Korrekturbericht 2019 nachvollziehbar das Verfahren zur Datenermittlung und Datenauswertung beschrieben. Bis auf das Aussortieren der erhobenen Bestands- und Angebotsmieten durch das Verfahren der Extremwertkappung ist nicht ansatzweise erkennbar, dass erhobene Daten allein aufgrund der ausgewiesenen Miethöhe nicht berücksichtigt wurden.

Dass die Daten aus dem SGB-II Bestand des Hochsauerlandkreises im erheblichen Umfang in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze eingeflossen sind, ist unbedenklich. Eine Heranziehung der Daten von Leistungsberechtigten ist nur dann unzulässig, soweit deren Verwendung die Gefahr von Zirkelschlüssen bürgt (BSG Urteile vom 23.8.2011 –
B 14 AS 91/10 R und vom 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Zunächst wurden im Rahmen des hier zu beurteilenden Konzepts nicht nur oder auch nur überwiegend Daten aus dem SGB-II-Bestand herangezogen, sondern bei Großvermietern und zufällig ausgewählten Haushalten eigens eine Mietwerterhebung durchgeführt sowie öffentliche Wohnungsannoncen ausgewertet. Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass im Vergleichsraum IV 207 Datensätze von institutionellen Vermietern und Verwaltern, 114 von privaten Mieterhaushalten sowie 290 aus dem SGB-II-Bestand stammen. Nach Feststellungen des 12. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen stammen im Vergleichsraum I 1.141 Datensätze von institutionellen Vermietern,107 von privaten Mieterhaushalten und 1.081 aus dem SGB-II-Bestand (siehe LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 1846/17) und im Vergleichsraum II 341 Datensätze von institutionellen Vermietern, 270 von privaten Mieterhaushalten und 630 aus dem SGB-II-Bestand (siehe LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18). Doppelungen dergestalt, dass sich hinter den im Rahmen der Mietwerterhebung ermittelten Daten Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II verbergen, werden durch den nach jedem Teilschritt der Datenerhebung durchgeführten Dublettenabgleich ausgeschlossen, so dass der Auswertung nicht überwiegend Daten von SGB II-Bezieher zugrunde liegt. Verzerrungen in Richtung des SGB II werden dadurch vermieden, dass aufgrund der erhobenen Bestandsmieten lediglich eine vorläufige Angemessenheitsgrenze ermittelt, diese dann aber im Wege des iterativen Verfahrens noch mit den Neuvertrags- und Angebotsmieten abgeglichen wurde (vgl. dazu BSG Urteil vom 05.08.2201 – B 4 AS 82/20 R). Überdies ist die Gefahr von Zirkelschlüssen in dem Sinne, dass die Angemessenheitsgrenze ausgehend von bereits gedeckelten Unterkunftskosten ermittelt wurde, bereits deshalb nicht gegeben, weil bei den Daten aus dem SGB-II-Bestand jeweils die tatsächlichen - also ungedeckelten - Unterkunftsbedarfe in die Auswertung einbezogen wurden. Dies hat die Beklagte auf Nachfrage des Senats bestätigt. (siehe hierzu LSG NRW, Urteile vom 10.03.2021– L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18). Von der Leistungsgewährung nach dem SGB II kann auch nicht auf den tatsächlich genutzten Wohnungsstandard geschlossen werden (vgl. SG Magdeburg, Urteil  22.02.2021 – S 32 AS 381/19 WA).

Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Firma Analyse & Konzepte zur Ermittlung des Angemessenheitswertes für einen Zwei-Personen-Haushalt die Daten von 50 qm bis 65 qm großen Wohnungen ausgewertet hat. Entgegen der Auffassung des Klägers sind nicht allein die Daten von 65qm großen Wohnungen zur Ermittlung des Angemessenheitswerts heranzuziehen. Denn der in den maßgeblichen Wohnraumnutzungsbestimmungen ausgewiesene Wert von 65 qm als Wohnfläche für einen Zwei-Personen-Haushalt stellt ein Höchstwert dar, bis zu dem mit einem Wohnberechtigungsschein eine Wohnung angemietet werden kann (vgl. Ziffer 8.1 und 8.2 zu § 18 WFNG NRW des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 12.12.2009, IV.5-619-1665/09). Werden Angemessenheitsgrenzen über wohnungsbezogenen Mieten – wie im vorliegenden Fall – ermittelt, sind die Zumutbarkeitsgrenzen der Flächen nach unten festzulegen (vgl. S. 204 Forschungsbericht 478). Gegen die Festlegung einer Wohnfläche von 50 qm, dem Höchstwert der Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt für die Erteilung eines Wohnungsberechtigungsscheins, als untere Grenze für die Wohnfläche eines Zwei-Personen-Haushalts bestehen keine Bedenken. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht vom Kläger vorgetragen, dass eine 50 qm große Wohnung über zwei Zimmer – wie in Ziffer 8.2 des Runderlasses – 2 Räume oder 65 qm - gefordert - nicht verfügen kann.

(6) Die gewonnenen Daten wurden im Korrekturbericht 2019 nach Vergleichsräumen getrennt aufgelistet und entsprechend dem im Konzept 2013 beschriebenen Verfahren (siehe hierzu Urteil des Senats vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17) unter Beachtung mathematisch statistischer Grundsätze ausgewertet. Das Konzept geht dabei vom sog. Perzentilwertverfahren unter Ansatz eines vom Hochsauerlandkreis bestimmten Perzentil von 50% für alle Wohngrößenklassen (vgl. hierzu Urteile vom 10.03.2021– L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18) aus (vgl. zum Perzentilwertverfahren S. 219 ff. Forschungsbericht 478) und verfolgt mithin den Ansatz, den Angemessenheitsgrenzwert so festzulegen, dass sämtliche Nachfrager, die auf die Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum angewiesen sind, jedenfalls zu dem als angemessen festgesetzten Mietpreis eine entsprechende Wohnung am örtlichen Markt anmieten können. Die Firma Analyse & Konzepte hat zunächst in einem ersten Schritt auf Basis der erhobenen Bestandsmieten und unter Berücksichtigung des Anteils der relevanten Nachfragegruppen (SGB II-Bedarfsgemeinschaften, SGB XII- und Wohngeldempfänger, AsylbLG-Leistungsempfänger und Geringverdiener ohne Leistungsbezug) einen vorläufigen Angemessenheitswert definiert. In einem zweiten Schritt hat sie auf Basis der erhobenen Angebotsmieten überprüft, ob ein ausreichender Anteil der angebotenen Wohnungen zu dem ermittelten vorläufigen Angemessenheitswert angemietet werden könnte. Sofern dies nicht der Fall war, wurde dieser Wert "iterativ" erhöht, um den endgültigen Angemessenheitswert zu ermitteln, zu dem ausreichend Wohnungen angeboten werden. Die Verwendung des Verfahren ist durch die Methodenfreiheit des kommunalen Leistungsträger gedeckt und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17; LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 – L 12 AS 809/18; siehe auch BSG, Urteil vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R).

(7) Der Umfang der im Vergleichsraum IV erhobenen Mietdaten ist auch ausreichend repräsentativ. Zwar entspricht die Verteilung der erhobenen Mietwerte – wie die Firma Analyse & Konzepte auf Nachfrage des Senats eingeräumt hat – nicht der Struktur der Vermieter im Vergleichsraum IV nach dem Zensus 2011 (8% des Bestandes in Händen von institutionellen Vermietern, 92% in Händen von privaten Vermietern). Jedoch ist beachten, dass aufgrund des Dublettenabgleichs die Datensätze aus dem SGB-II-Bestand keine Mietverhältnisse mit den in der Mietwerterhebung berücksichtigten institutionellen Vermietern und Verwaltern enthalten und damit überwiegend private Vermieter betreffen. Damit stammen die in die Datenauswertung einbezogenen Bestandsmieten über die Hälfte von privaten Vermietern, so dass institutionelle Vermieter nicht überrepräsentiert sind. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die in die Auswertung eingeflossenen Daten der institutionellen Vermieter allgemein nur ein geringeres Mietniveau oder nur die Wohnbebauung bestimmter Stadtteile der Beklagten repräsentierten und es deshalb auf eine prozentgenaue Widergabe des Verhältnisses von Groß- und Kleinvermietern vorliegend ankäme. Denn die Strukturverläufe der einzelnen Datenquelle – institutionelle Vermieter, Mieter, SGB II-Bezieher - liegen nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der Firma Analyse & Konzepte nahe beieinander, insbesondere bei dem maßgebenden 50%-Perzentil (Median der Bestandsmieten)  liegen die Mieten von SGB II-Beziehern auf dem Niveau der Mieten der großen Vermieter und die der Mieter nur leicht darüber.

Hiernach ergab sich für einen Zwei-Personen-Haushalt (Wohnungsgröße >50 bis < 65) im Gebiet des Vergleichsraums IV eine abstrakt angemessene Nettokaltmiete i.H.v. 4,32 € pro Quadratmeter.

(8) Gegen die Ermittlung der angemessenen kalten Betriebskosten bestehen ebenfalls keine Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte von - möglichst lokalen oder regionalen - Erhebungen zu den tatsächlichen Betriebskosten abzustellen. Auch gegen die Zugrundelegung des Medians ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht (BSG, Urteil vom 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R, Rn. 41 m.w.N). Im vorliegenden Fall wurde so verfahren: Im Rahmen der Mietwerterhebung wurden die kalten Betriebskostenvorauszahlungen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Wohnungsstandard oder bloß einen Teil des Vergleichsraums miterhoben und mit den Betriebskostenvorauszahlungen der Leistungsempfänger abgeglichen. Für die weiteren Berechnungen wurde der Mittelwert (Median) aller Betriebskostenwerte differenziert nach Wohnungsgröße und Vergleichsräumen in Ansatz gebracht. Es ergaben sich danach durchschnittliche kalte Betriebskosten für Wohnungsgrößen von 50 bis 65 m² im Vergleichsraum IV von 1,46 €.

Damit beträgt die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete für eine 65 m² große Wohnung im Vergleichsraum IV in der Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 375,50 € (280,80 € Grundmiete + 94,90 € Nebenkosten) und überschreitet die tatsächliche Bruttokaltmiete des Klägers die Angemessenheitsgrenze. Der Beklagte hat bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten aus Gründen des Bestandschutzes einen Betrag i.H.v. 377,65 € zu Grunde gelegt.

2) Der von der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2015 verwandte Wert von 384,15 € für die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt ist nicht zu beanstanden.

Die Angemessenheitsgrenze hat der kommunale Träger für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 in nicht zu beanstandender Weise auf Basis des schlüssigen Konzeptes (s.o.) anhand des Verbraucherpreisindex für die Bundesrepublik Deutschland fortgeschrieben (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - L 12 AS 809/18 – Rn.70; Urteil vom 13.08.2020 - L 7 AS 285/18; vgl. auch BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R.). Danach ergibt sich ein angemessener Quadratmeterpreis von bruttokalt 5,78 € (4,42 € + 1,49 €) und bezogen auf die angemessene Wohnfläche eine Angemessenheitsgrenze i.H.v. 384,15 €.

Soweit die Beklagte im Rahmen des Korrekturberichts 2019 nunmehr keine Berechnung mehr auf der Grundlage der ursprünglich angewandten "Verbraucherpreisindizes NRW", sondern auf der Grundlage des vom BSG herangezogenen bundesweiten Verbraucherpreisindex vorgenommen hat, ist dies nicht entscheidungsrelevant. Zwar ist dieser Verbraucherpreisindex im Vergleich zu den "Vebraucherpreisindizes NRW" nachteilig. Bei der Ermittlung des Gesamtprodukts wird sich jedoch bei Anwendung des Verbraucherpreisindizes NRW kein höherer Wert als von der Beklagten in dem streitbefangenen Bescheiden berücksichtigt  nämlich 388,70 € ergeben, da dieser Betrag das Produkt aus einem höheren Multiplikator - 377,65 € und einem höheren Multiplikand darstellt.

Unschädlich ist auch, dass die Beklagte eine Fortschreibung ab dem 01.01.2015 vorgenommen hat, obwohl diese erst zum 01.08.2015 - zwei Jahre nach Inkrafttreten des Ursprungskonzepts zum 01.08.2013 - hätte erfolgen müssen. Dass eine Indexfortschreibung regelmäßig erst nach dem Ablauf eines Zwei-Jahres-Zeitraums erfolgen muss (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R) heißt nicht, dass sie nicht früher erfolgen darf. Eine frühere, den Leistungsberechtigten begünstigende Indexfortschreibung muss der Methodenvielfalt des Trägers vorbehalten bleiben. Hier ist weiter zu berücksichtigen, dass der Zeitraum zwischen Datenerhebung (Stichtag 01.09.2012) und Inkrafttreten des Konzepts (01.08.2013) vergleichsweise lang war.

II. Die Kosten der Wohnung des Klägers in Winterberg waren im streitbefangenen Zeitraum  konkret unangemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II a.F. Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Dabei ist die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft der begründungspflichtige Ausnahmefall zur im Übrigen bestehenden Obliegenheit zur Kostensenkung aus § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II a.F. auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (BSG, Urteile vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R und vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R).

Subjektiv möglich sind einem Leistungsberechtigten Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn er Kenntnis von der Obliegenheit zu Kostensenkungsmaßnahmen hat (BSG, Urteile vom 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R und vom 18.11.2014, a.a.O., m.w.N.). Daher beginnt die Frist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II a.F. ab der Kenntnis von der Unangemessenheit der Unterkunftskosten zu laufen (BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R). Die für eine Absenkung der Kosten der Unterkunft vorgeschriebene Kostensenkungsaufforderung war erfolgt. Mit Schreiben vom 11.09.2013 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass die Unterkunftskosten  der Bedarfsgemeinschaft unangemessen hoch seien. Ab 30.09.2014 seien nur noch Kosten i.H.v. 377,65 € zu berücksichtigen.

Die Kostensenkungsaufforderung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Notwendig war nur die Benennung des - seinerzeit - aus Sicht der Beklagten für angemessen gehaltenen Höchstmietpreises (BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R).

Die im Dezember 2019 erfolgte Korrektur des Konzepts stellt kein unzulässiges Nachschieben von Gründen für das Kostensenkungsverfahren dar; vielmehr bewertet die Beklagte die seinerzeit gewonnenen Erkenntnisse lediglich anders (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R).

Unschädlich ist auch, dass die Beklagte die Angemessenheitsgrenze im Verlaufe des Gerichtsverfahrens geändert hat. Denn dies ist einerseits Ergebnis der Auseinandersetzungen der Beteiligten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und andererseits stellt das Schreiben eines Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und die Aufforderung zur Kostensenkung lediglich ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion dar. Hält der Leistungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw. einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche Unterkunftskosten angemessen sind (vgl. nur BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R). Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens des Grundsicherungsträgers lediglich ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R). Der Kläger hatte spätestens nach Zugang der Kostensenkungsaufforderung vom 11.09.2013 die Möglichkeit, mit der Beklagten in einen Dialog über die für ihn ab 01.10.2014 gültigen angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten. Eine in unzulässiger Weise beeinträchtigte oder erschwerte Rechtsverteidigung des Klägers ist in der im Berufungserfahren vorgenommene Nachbesserung des Konzepts nicht zu sehen. Er hatte Gelegenheit, sich im Berufungsverfahren zu dem neuen Konzept zu äußern (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2021 – L 5 AS 391/19 ZVW).

Zur Überzeugung des Senats ist es dem Kläger nicht objektiv unmöglich gewesen, im örtlichen Vergleichsraum eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 65 m² Wohnfläche zur abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete tatsächlich anzumieten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete im örtlichen Vergleichsraum gibt, wenn diese zutreffend auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht erschüttert. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich Anhaltspunkte, dass er nach Kenntnis der Unangemessenheit der Kosten seiner Wohnung intensiv und kontinuierlich, jedoch vergeblich nach einer günstigeren Wohnung gesucht hat.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger und seiner Tochter ein Wohnungswechsel subjektiv unzumutbar war, sind aus dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers.

3. Die tatsächlichen Heizkosten (85,00 € Abschlag an den Vermieter) sind angemessen und zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Damit belaufen sich die abstrakt und konkret angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung im streitbefangenen Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 auf insgesamt 460,70 € monatlich (375,50 € + 85,00 €) bzw. ab dem 01.01.2015 auf 469,15 € monatlich (384,15 € + 85,00 €). Die Beklagte hat in diesem Zeitraum Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 462,50 € und für die Zeit ab 01.01.2015 i.H.v. insgesamt 473,70 an den Kläger und seine Tochter € bewilligt, und diese Kosten entsprechend dem Kopfteilprinzip auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Höhere Leistungen kann der Kläger daher nicht beanspruchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.

 

Rechtskraft
Aus
Saved