L 19 R 140/22

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 24 R 415/21
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 140/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Durch die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt kein allgemeiner sozialer Ausgleich, sondern es handelt sich um die Absicherung der Versicherten gegen Erwerbsminderung, Alter und Tod, die durch entsprechende Beitragsleistungen an die Solidargemeinschaft quasi erkauft sind.

 

I.       Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2022 wird zurückgewiesen.

II.      Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.     Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Fraglich ist, ob der Kläger von der Beklagten die künftige Gewährung einer Altersrente in Höhe von monatlich mindestens 2.800,00 € mit Erreichen des 62. Lebensjahres ohne Abschläge verlangen kann oder ob die Beklagte hierfür zumindest im Versichertenkonto des Klägers entsprechende Entgeltpunkte festzustellen hat.

Der 1964 geborene Kläger erhob am 18.05.2021 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) gegen die "Sozialversicherung DRV und das Jobcenter Erlangen" wegen einer "Beschäftigungszeit". Er "fordere die gleiche Beschäftigungszeit und eine Anrechnung wie bei einem gleich beschäftigten Angestellten". Er habe das gleiche Recht wie andere, die in ähnlichen Berufen beschäftigt seien, auf eine Altersrente, die denen der ähnlich Beschäftigten gleichkomme. Er fordere eine Altersrente von 2.800,00 €, weil er als Musiklehrer über 30 Jahre beschäftigt gewesen sei und auch als Komponist und Musiker in Bands und als Pianist und Organist. Dieses Recht basiere auf dem Völkerrecht, also der UN-Konvention, dies sei das höchste Recht in der BRD, weil es allen anderen Gesetzen vorgehe, auch dem Grundgesetz. Er habe das Recht auf das Völkerrecht, die BRD habe völkerrechtliche Verpflichtungen. Es könne nicht sein, dass er in Armut leben solle und andere kassierten ohne Ende. Er habe das gleiche Recht wie andere, er habe ein Recht auf Leben (Artikel 10 der Konvention) und habe ein Recht auf Teilhabe. Es gebe das Teilhabegesetz, was ungefähr das gleiche besage, wenn es das nicht täte, wäre es auch ungültig und müsse vom Richter so ergänzt werden, wie es die Konvention vorschreibe.

Deswegen fordere er eine Rentenleistung für die Altersrente von mindestens 2.800,00 € pro Monat ab seinem 62. Lebensjahr, weil er behindert sei und deswegen gelte für ihn diese Altersgrenze. Es existiere kein Grund, warum vor 1964 Geborene bevorzugt würden. Es gebe auch keine Abzüge bei vorzeitiger Inanspruchnahme. Weil er nicht für die benötigte vorzeitige Inanspruchnahme verantwortlich sei, sondern seine Einschränkungen und dafür könne er nichts und dafür könne er auch nicht verantwortlich gemacht werden, so stehe es im Völkerrecht und so müsse es auch umgesetzt werden. Es gebe keine Zugangsbeschränkungen. Beigefügt war dem Schreiben eine Jahresmeldebescheinigung des Jobcenters der Stadt Erlangen nach § 38 Abs. 5 DEÜV über den Bezug von Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 01.01. - 31.12.2020 mit einem Entgelt von 0 Euro.

Mit Schreiben vom 07.06.2021 fragte der Kläger beim SG nach, weshalb ihm Fragebögen zur gesundheitlichen Beurteilung übersandt worden seien. Es gehe um seine Altersrente und deren Höhe. Er klage gegen die unangemessene Höhe der Altersrente. Und er klage gegen "den Jobcenter", weil der Jobcenter Leistungsträger sei und ihm gleichberechtigt wie jedem anderen die Leistung zur Teilhabe erbringen müsse. In seiner Renteninformation vom 21.12.2021 stehe für ihn eine Altersrente von 250,42 €; dies sei eine Zumutung und eine Erniedrigung und eine Respektlosigkeit seiner Person gegenüber, die in einem Industriestaat eine kriminelle Handlung darstelle. Er fordere eine Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und eine Aufbesserung seiner Rente mit gleichgestellten anderen Komponisten und Fachlehrern und Instrumentalmusikern, die diesen Beruf zum Lebenserhalt ausgeübt hätten, so wie er es auch seit 1985 tue. Beigefügt war eine Renteninformation der DRV Nordbayern vom 21.12.2020, ein Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Nürnberg - vom 11.09.2019 über eine Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - sowie ärztliche Atteste und Befundberichte.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22.06.2021 die Auffassung vertrat, dass nicht klar erkennbar wäre, was Ziel der Klage sei, teilte der Kläger mit Schreiben vom 08.07.2021 mit, dass ja wohl klar erkennbar sei, dass seine Klage eindeutig an den Pflichtenträger Deutsche Rentenversicherung gerichtet und die Forderung klar und eindeutig sei. Er fordere einen Rentenversicherungsverlauf, so wie ihn ein Angestellter oder Komponist, der einen Verdienst von mindestens 3.500,00 € gehabt habe. Damit sich ein Rentenanspruch ab dem 62. Lebensjahr von mindestens 2.800,00 € ergebe. Natürlich fordere er auch eine dementsprechende Erwerbsunfähigkeitsrente, die mindestens 2.500,00 € ergebe müsse. Hierfür würden seine Forderungen für den Zeitpunkt der Rente aus dem Verfahren S 24 R 207/21 gelten. Die DRV und der Jobcenter müssten für seine Zeit als Alg-II-Bezieher die Punkte, die nötig seien, erbringen, um eine gleichgestellte Rente mit anderen, die eine ähnliche Beschäftigung gemacht hätten, zu erbringen.

Das SG hat ein weiteres Verfahren gegen das Jobcenter der Stadt Erlangen eingetragen (Az. S 16 AS 440/21).

Nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid (jeweils mit Schreiben vom 11.01.2022) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 14.03.2022 die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Streitgegenständlich sei das Begehren des Klägers, höhere Entgeltpunkte zu erlangen, um eine höhere Rente zu erreichen. Hierfür sei die Beklagte zuständig. Die Höhe der Rente richte sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -. Soweit sich die Klage daher gegen die unangemessene Höhe der Rente richte, sei diese unzulässig. Seitens der Beklagten sei bisher kein anfechtbarer Bescheid erlassen worden, auch habe der Kläger keinen Antrag diesbezüglich bei der Beklagten gestellt. Die Renteninformation vom 21.12.2020 nach § 109 SGB VI sei kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -. Die Erteilung der Auskunft durch den Rentenversicherungsträger sei schlicht hoheitliches, nicht rechtsverbindliches Verwaltungshandeln. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen und gesetzliche Änderungen könnten sich auf die zu erwartende Rente auswirken (unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bayer. LSG vom 30.10.2019 - L 13 R 53/19 -). Vorliegend sei der Kläger durch die Renteninformation vom 21.12.2020 darauf hingewiesen worden, dass ihm für die Zukunft eine Spannweite von Rentenzahlbeträgen zwischen 208,43 € und 250,42 € eröffnet würde, allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen und gesetzliche Änderungen auf die zu erwartende Rente auswirken könnten. Mangels verbindlicher Regelung und der hiermit potentiell verbundenen Beschwer könne die Renteninformation daher gerichtlich weder angefochten, noch könne die Feststellung einer bestimmten Summe an Entgeltpunkten verlangt werden. Auch eine reine Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf Erlass eines sog. Vormerkungsbescheids unter Berücksichtigung weiterer, bis jetzt im Versicherungsverlauf nicht gespeicherter Zeiten im Sinne des § 149 Abs. 5 SGB VI komme nicht in Betracht. Der Kläger habe bisher keinen solchen Antrag bei der Beklagten gestellt. Auch lägen die Voraussetzungen für eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG nicht vor. Dem grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Auskunft und Beratung nach § 109 Abs. 1 SGB VI sei die Beklagte mit der Renteninformation nachgekommen.
Die Klage des Klägers gegen das Jobcenter sei unter dem Aktenzeichen S 16 AS 440/21 erfasst. Einer weiteren Verfahrensabtrennung habe es deshalb nicht bedurft. Eine höhere Rente ergebe sich auch nicht aus der Jahresmeldebescheinigung des Jobcenters, da es sich hierbei ebenfalls nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handele. Soweit der Kläger Schadensersatz bzw. einen Anspruch auf soziale Entschädigung begehre, sei der Sozialrechtsweg nicht zulässig. Von einer Verweisung an die Zivilgerichtsbarkeit sei abgesehen worden, weil der Kläger mit Schreiben vom 25.01.2022 deutlich gemacht habe, dass er eine solche Verweisung nicht wünsche.

Hiergegen hat der Kläger am 17.03.2022 "Beschwerde" zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) wegen Diskriminierung und Nichtbeachtung seiner Schriftsätze eingelegt. Er habe Einschränkungen, die alle chronisch seien. Dies sei im Beschluss nicht berücksichtigt worden. Auch auf seine "ausführlichen Ausführungen zum Völkerrecht" sei nicht eingegangen worden. Auf den Inhalt der weiteren Schreiben des Klägers vom 27.03.2022, 17.04.2022, 08.08.2022, 03.09.2022 sowie vom 04.10.2022 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm mit Erreichen der Vollendung des 62. Lebensjahres eine Altersrente ohne Abschläge in Höhe von mindestens 2.800,00 € zu gewähren und die hierfür erforderlichen Entgeltpunkte in seinem Versichertenkonto gutzuschreiben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2022 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 17.03.2022 ausdrücklich eine "Beschwerde" gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 14.03.2022 eingelegt. Gemäß § 172 Abs. 1 SGG ist der Rechtsbehelf der Beschwerde nur gegen Entscheidungen der Sozialgerichte oder deren Vorsitzende statthaft, mit Ausnahme der Urteile dieser Gerichte. Der Gerichtsbescheid steht in seiner Rechtswirkung einem Urteil gleich (§ 105 Abs. 3 SGG). Gegen Urteile - und damit auch gegen Gerichtsbescheide - der Sozialgerichte findet nach § 143 SGG die Berufung statt. Da diese Beschwerde innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist gegen den Gerichtsbescheid erhoben wurde, hat der Senat zu Gunsten des Klägers die (an sich unzulässige) Beschwerde in eine (zulässige) Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 14.03.2022 umgedeutet.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 14.03.2022 ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 14.03.2022 die Klage abgewiesen. Sie ist unzulässig gewesen.

Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf eine Altersrente ab Vollendung des 62. Lebensjahres ohne Abschläge in Höhe von mindestens 2.800,00 € monatlich, den Erlass eines entsprechenden Rentenbescheides, eines Vormerkungsbescheides oder eines vergleichbaren Verwaltungsaktes erfordert hätte. Ein solcher Verwaltungsakt ist von der Beklagten nicht erlassen worden, so dass es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Erhebung der Klage fehlt. Weder die Renteninformation der Beklagten noch die Jahresmeldung zur Sozialversicherung durch das Jobcenter stellen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X dar.

Der Kläger hatte bei der Beklagten auch keinen formellen Antrag auf eine solche Leistung gestellt, über den die Beklagte in Form eines Verwaltungsaktes zu entscheiden gehabt hätte. Eine Untätigkeit der Beklagten lag nicht vor. Vielmehr hat sich der Kläger mit seiner Klage unmittelbar und direkt an das SG gewandt.

Für eine allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG fehlt es ebenfalls am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung über einen Rentenanspruch muss zwingend in Form eines Verwaltungsaktes erfolgen. Erst aus der Zuerkennung des Anspruchs nach dem Grunde, der Höhe und des Zeitraums ergibt sich grundsätzlich ein entsprechender Leistungsanspruch. Eine solche Entscheidung der Beklagten liegt bis aktuell nicht vor.

Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab und verweist auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheids vom 14.03.2022 (§ 153 Abs. 2 SGG).

Lediglich ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Der Kläger begehrt im eigentlichen Sinne die Feststellung, dass er infolge seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage gewesen sei, entsprechende berufliche Tätigkeiten auszuüben, die ihm eine monatliche Vergütung von 3.500,00 € eingebracht hätten, aus der dann Entgeltpunkte in seinem Versichertenkonto hätten gutgeschrieben werden können, damit er ab Vollendung des 62. Lebensjahres eine Altersrente ohne Abschläge in Höhe von 2.800,00 € erhalten könnte.

Für ein solches Feststellungsbegehren fehlt es an jeglicher denkbaren Anspruchsgrundlage sowie an dem nach § 55 SGG erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse des Klägers.

Der Kläger spricht in diesem Zusammenhang von einer "gleichgestellten Rente". Der Kläger verkennt hierbei grundsätzlich, dass eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann gewährt werden kann, wenn entsprechende Beitragszeiten vom Versicherten selbst in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind (§§ 35 ff. SGB VI, §§ 50 ff. SGB VI). Der Kläger hat unzweifelhaft nicht die hierfür notwendigen Beitragszeiten und Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt.

Die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten nach § 2 Abs. 3 SGB IX, die mit Bescheid der Agentur für Arbeit Nürnberg vom 11.09.2019 bewilligt wurde, vermittelt lediglich arbeitsrechtlichen Schutz im Hinblick auf die Vermittlung eines Arbeitsplatzes oder an dessen Erhaltung, vermag aber gerade keine fiktiven Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Die gesetzliche Rentenversicherung basiert auf den Beitragsleistungen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihrer Arbeitgeber und den hieraus resultierenden Entgeltpunkten, die der Rentenberechnung zu Grunde gelegt werden. Die in der Renteninformation des Klägers aufgezeigte voraussichtliche Höhe seiner Altersrente resultiert aber daraus, dass der Kläger selbständig tätig und nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und er deshalb auch nicht entsprechende Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Die Beitragsleistungen aus der Künstlersozialversicherung sind dabei dem Versichertenkonto des Klägers offenbar gutgeschrieben worden. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat der Kläger nicht entrichtet. Insoweit wird auf den im sozialgerichtlichen Verfahren von der Beklagten übersandten Versicherungsverlauf vom 22.06.2021 verwiesen.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er aufgrund seiner Erkrankungen gehindert gewesen sei, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, vermag dies den von ihm gewünschten Rentenanspruch nicht zu begründen. Durch die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt kein allgemeiner sozialer Ausgleich, sondern es handelt sich um die Absicherung der Versicherten gegen Erwerbsminderung, Alter und Tod, die durch entsprechende Beitragsleistungen an die Solidargemeinschaft quasi erkauft sind. Ohne diese Beitragsleistungen erfolgt eine soziale Absicherung für Fälle der Erwerbsminderung, Behinderung oder Alter durch die Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII -, §§ 41 ff. SGB XII. Soweit die aufgrund der Versicherungszeiten des Klägers zu erwartende Altersrente nicht ausreicht, um die notwendigen Lebenshaltungskosten des Klägers zu decken, wäre der Kläger auf die Neuregelungen zur Grundrente zu verweisen sowie ergänzend auf die Leistungen der Sozialhilfe. Auch insoweit ergäbe sich aber kein Anspruch des Klägers auf die von ihm gewünschte Rentenhöhe.

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die Regelungen des Völkerrechts berufen. Die Regelungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als solche sowie die in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen sozialen Leistungen sind so ausgestaltet, dass sie jedenfalls nicht in Widerspruch zu den grundlegenden Regelungen des Völkerrechts stehen. Die vom Kläger zitierten Vorschriften des Völkerrechts gewähren darüber hinaus keine individuellen materiell-rechtlichen Leistungsansprüche gegen den Staat oder gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach alledem war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2022 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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