L 18 AS 1112/21

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 126 AS 2245/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1112/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

 

 

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2021 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

Gründe

 

I.

 

Zwischen den Beteiligten ist eine Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) II nach § 32 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) im Zeitraum Januar bis März 2018 streitig.

 

Der 1978 geborene Kläger bezog laufend Alg II, zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 25. November 2017 für den streitgegenständlichen Zeitraum. Mit Schreiben vom 6. November 2017 lud der Beklagte den Kläger zu einem Meldetermin am 13. November 2017 um 10.00 Uhr ein. Als Meldezweck war angegeben: "Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen". Das Schreiben enthielt folgende Rechtsfolgenbelehrung:

 

1. „1. Eine Verletzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III liegt vor, wenn Sie der Aufforderung Ihres zuständigen Jobcenters, sich persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen.

2. Bei einer Verletzung der Meldepflicht wird das Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II gemindert

3. Minderung und Wegfall dauern drei Monate und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides über die Sanktionen (§ 31b SGB II). Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).

4. Durch Verletzung der o.g. Pflichten können sich ggf. Überschneidungen der Sanktionszeiträume ergeben (Beispiel: 10 Prozent Minderung aufgrund erster Verletzung der Meldepflicht vom 01.05. bis 31.07. und 10 Prozent Minderung aufgrund einer weiteren Verletzung der Meldepflicht vom 01.06. bis 31.08. -> Überschneidung vom 01.06. bis 31.07. mit insgesamt 20 Prozent Minderung).

5. Minderungen wegen Meldepflichtverletzungen treten zu Minderungen nach § 31 SGB II hinzu (Beispiel: 10 Prozent Minderung aufgrund Verletzung der Meldepflicht vom 01.05. bis 31.07. und 30 Prozent Minderung aufgrund einer Verletzung der Grundpflichten vom 01.05. bis 31.07. -> vom 01.05. bis 31.07. insgesamt 40 Prozent Minderung).

6. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs können auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind grundsätzlich zu erbringen, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Beachten Sie aber, dass Sie vorrangig Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einsetzen müssen.

7. Gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 31b Abs. 1 S. 4 SGB II kann im Einzelfall bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren der Sanktionszeitraum auf sechs Wochen verkürzt werden."

 

Der Kläger erschien zu diesem Termin nicht.

 

Nach Anhörung des Klägers, der hierauf nicht reagierte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 eine Minderung des Alg II um mtl 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (= mtl 37,40 €) für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 fest. Der Bewilligungsbescheid vom 25. November 2017 werde insoweit aufgehoben.

 

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 gerichtete Klage, mit der der Kläger eine unrichtige Rechtsfolgenbelehrung und die Unbestimmtheit der Meldeaufforderung geltend gemacht hat, abgewiesen (Urteil vom 20. September 2021). Der Sanktionsbescheid sei rechtmäßig und mit zutreffender Rechtsfolgenbelehrung ergangen.

 

Mit der – vom SG zugelassenen – Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht zuletzt auch die Verfassungswidrigkeit der Sanktion geltend.

 

Er beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2021 und den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 aufzuheben.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

II.

 

Der Senat hat gemäß § 153 Absatz 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die zulässige Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

 

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

 

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 32 SGB II. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 mindert sich das Alg II um 10 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs, wenn Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen. Dies gilt gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. § 31a Abs. 3 und § 31b SGB II gelten entsprechend (§ 32 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

 

Der Kläger war eine leistungsberechtigte Person nach § 7 SGB II, wie sich aus seinem Alter in der strittigen Zeit, seiner Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit sowie gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und dem Fehlen von Ausschlusstatbeständen ergibt. Der Kläger hat eine hinreichend bestimmte Meldeaufforderung mit Datum und Uhrzeit und Ort erhalten. Diese war auch mit einer schriftlichen und ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen. Die Einwände des Klägers insoweit greifen nicht durch. Die Rechtsfrage, welchen Inhalt eine Rechtsfolgenbelehrung haben muss, ist durch das Bundessozialgericht <BSG> geklärt (vgl nur Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 27/10 R – juris; vgl auch BSG, Beschluss vom 27. Februar 2020 – B 4 AS 28/20 B – juris – Rn 3 mwN aus der Rspr). Hiernach setzt die Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung im Rahmen einer Meldeaufforderung voraus, dass diese im Einzelfall konkret, richtig und vollständig ist und zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt. Die hier in Rede stehende Rechtsfolgenbelehrung genügt diesen Anforderungen ersichtlich. Soweit der Kläger meint, dass in der Rechtsfolgenbelehrung auch über die (über § 59 SGB II anwendbare) Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) belehrt werden müsse, folgt der Senat dem nicht. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist über die Rechtsfolgen des Meldeversäumnisses zu belehren und nicht über einzelne Modalitäten der Wahrnehmung der Meldepflicht (vgl Landessozialgericht <LSG> Sachsen, Urteil vom 25. Juni 2019 - L 8 AS 615/17 – juris - und nachfolgend BSG aaO; vgl zum Ganzen auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2022 – L 25 AS 1638/20 – juris).

 

Der Kläger ist der Meldeaufforderung schuldhaft nicht nachgekommen. Sein bloßer Hinweis auf eine angebliche Erkrankung verfängt schon deshalb nicht, weil diese nicht ansatzweise nachgewiesen wurde. Der Verwaltungsakt über die Feststellung des Meldeversäumnisses und der Minderung muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Meldeversäumnisses ergangen sein (§ 32 Abs. 2 iVm § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II). Auch diese Frist ist gewahrt. Die Meldeaufforderung war im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Meldezweck und die erforderliche Ermessensausübung rechtmäßig.

 

Eine Meldeaufforderung ist nach weitgehend einhelliger Meinung ein Verwaltungsakt (vgl die Hinweise in BSG, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – B 14 AS 146/11 B – juris – Rn 6) und die Verfügung einer solchen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ist als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen, weil sich die Meldeaufforderung als solche durch Zeitablauf erledigt hat (vgl § 39 Abs. 2 SGB X). Der Meldeaufforderung lag ein rechtmäßiger Meldezweck zugrunde, der auch in der Aufforderung zutreffend benannt wurde. Dass eine rechtmäßige Meldeaufforderung einen Meldezweck voraussetzt, folgt aus § 59 SGB II, der unter anderem die Vorschrift über die allgemeine Meldepflicht in § 309 SGB III für entsprechend anwendbar erklärt. Nach dessen Abs. 2 kann die Aufforderung zur Meldung „zum Zwecke der 1. Berufsberatung, 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen“. Diese Aufzählung der Meldezwecke ist abschließend und orientiert sich an den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur aktiven Arbeitsförderung in §§ 29 ff SGB III. Mit jedem der Zwecke verbinden sich zahlreiche Beratungsgegenstände. Wie konkret der Meldezweck benannt werden muss, kann nicht für alle Einzelfälle generell festgelegt werden, weil dafür die jeweilige Beratungssituation maßgebend ist; eine stichwortartige Konkretisierung ist aber im Regelfall ausreichend. Dementsprechend ist die Angabe eines Gesprächs über „die aktuelle berufliche Situation“ eine grundsätzlich zulässige und ausreichende Konkretisierung des Meldezwecks. Dieses Ansinnen lässt sich zwanglos den Meldezwecken der „Berufsberatung“ (§ 309 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) und „Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit“ (§ 309 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) zuordnen. Berufsberatung umfasst ua Erteilung von Auskunft und Rat zur beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel sowie zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe (vgl § 30 Nrn. 1 und 2 SGB III).

 

Die als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Zu deren Überprüfung ist von Folgendem auszugehen: Soweit ein Leistungsträger ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu handeln, ist sein Handeln nur rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Versicherte Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), nicht hingegen einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung, sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Ein Ermessensnichtgebrauch, bei dem überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, ist nicht festzustellen. Denn der Beklagte hatte die Meldeaufforderung ausgesprochen, um die berufliche Situation des Klägers mit ihm zu erörtern, was angesichts seines längeren Leistungsbezugs naheliegend war. Die Voraussetzungen für eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmangel, bei denen zwar Ermessenserwägungen angestellt werden, diese indes unzureichend sind, weil sie zum Beispiel nur aus formelhaften Wendungen bestehen oder relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt werden, oder für einen Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch, bei denen sachfremde Erwägungen angestellt werden, sind ebenfalls nicht erfüllt. Denn ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten über seine berufliche Situation war angesichts seiner Arbeitslosigkeit und seiner fehlenden Erreichbarkeit praktisch geboten. Dass der Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht erkennbar.

 

Das Alg II mindert sich demnach hier um 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs, und zwar gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Denn das auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Artikel 1 Abs. 1Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz <GG>) bedingt nicht, dass die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssten (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R – juris – Rn 50 ff). Auch gegen die Höhe der Minderung von hier zehn Prozent des für den Kläger nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs bestehen vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wegen des in der Regelleistung enthaltenen Ansparbetrages und der auf drei Monate begrenzten Kürzung (vgl § 32 Abs. 2 Satz 2 SGB II§ 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II) ist es dem Leistungsempfänger auch nach Minderung des Leistungsanspruches möglich, seinen nach Art. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich als Existenzminimum geschützten Bedarf zu decken.

 

Aus der zuletzt vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 – juris) folgt keine andere Beurteilung. Ungeachtet dessen, dass das BVerfG ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die von ihm zu entscheidende Vorlage nicht die Regelungen über Sanktionen nach § 32 SGB II wegen Meldeversäumnissen betreffe (aaO RN 114), beziehen sich auch dessen mit Gesetzeskraft verlautbarte Übergangsregelungen nur auf die Fälle des § 31 Abs. 1 SGB II. Überdies sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Leistungsminderung zu einer außergewöhnlichen Härte geführt hätte. Der Kläger hatte seine Mitwirkungspflicht zudem auch nicht innerhalb des Minderungszeitraums erfüllt bzw hierzu auch keine Bereitschaft gezeigt. Schließlich hat das BVerfG selbst für Sanktionen nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II iHv 30 Prozent entschieden, dass nicht bestandskräftige Bescheide, die entsprechende Sanktionen vor der Urteilsverkündung festgestellt hatten, wirksam bleiben (aaO Rn 221).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

Rechtskraft
Aus
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