L 9 AL 34/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AL 146/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 34/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 35/21 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung

Die Revision ist zurückgenommen worden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.01.2019 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen drei Sperrzeiten aufgrund von Meldeversäumnissen.

Der im Jahr 1984 geborene Kläger ist verheiratet und hat vier Kinder, die in den Jahren 2011, 2013, 2014 und am 00.10.2017 geboren sind. Die beiden ältesten Kinder besuchten im Jahr 2017 eine Kita. Nach einer Beschäftigung vom 01.02.2015 bis zum 31.05.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22.06.2016 Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage ab dem 02.06.2016. Mit Bescheid vom 14.03.2017 hob die Beklagte diese Bewilligung auf, weil der Kläger, der drei Meldetermine versäumt hatte, nicht verfügbar sei. Nachdem der Kläger sich am 24.04.2017 erneut arbeitslos gemeldet und die Bewilligung von Arbeitslosengeld beantragt hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2017 erneut Arbeitslosengeld bis zum 29.06.2017 iHv täglich 30,76 €. Mit Änderungsbescheid vom 15.05.2017 bewilligte die Beklagte (nach Aufhebung einer Sperrzeit im Widerspruchsverfahren) das Arbeitslosengeld bis zum 07.07.2017.

Die Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 24.04.2017 zum 16.05.2017 um 10:15 Uhr ein, um mit ihm über seine aktuelle berufliche Situation zu sprechen. Mit Schreiben vom 23.05.2017 lud die Beklagte ihn zum 31.05.2017 und mit Schreiben vom 09.06.2017 zum 16.06.2017 jeweils um 8:00 Uhr ein. Inhalt dieser Gespräche sollten jeweils die Leistungsangelegenheiten des Klägers sein. Bei dem Gespräch am 31.05.2017 sollte dem Kläger auch Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Gründen zu äußern, aus denen er den Termin am 16.05.2017 versäumt hatte. In den Schreiben findet sich jeweils der Hinweis:

„Sollten Sie am (jeweiliges Meldedatum) arbeitsunfähig erkrankt sein, erscheinen Sie bitte am ersten Tag, an dem Sie wieder arbeitsfähig sind. Ist dieser Tag ein Tag, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit ist (z.B. Samstag, Sonntag, Feiertag), sprechen Sie bitte am folgenden Werktag persönlich in der Agentur für Arbeit vor.“

Die Schreiben enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Meldepflicht auch dann erfüllt ist, wenn der Kläger sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.

Den Einladungsschreiben war jeweils eine Rechtsfolgenbelehrung mit dem folgenden Inhalt beigefügt:

„Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Aufforderung nicht nachkommen, tritt eine Sperrzeit ein (Sperrzeit bei Meldeversäumnis; § 159 Abs. 1 Nr. 6 SGB III). Die Sperrzeit dauert eine Woche. Während der Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Leistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe, Teilarbeitslosengeld), das heißt, dass Leistungen nicht gezahlt werden. Ihre Anspruchsdauer mindert sich um die Tage der Sperrzeit. Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird und wann eine Sperrzeit eintritt, enthält das ‚Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte – Ihre Pflichten‘.“

Einen Hinweis auf die Pflichtverletzungen und Sanktionen nach dem SGB II (§§ 31 Abs. 2, 31a SGB II) enthalten die Rechtsfolgenbelehrungen nicht.

Der Kläger erschien zu den Terminen nicht. Er legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume 15.05.2017 bis 17.05.2017, 30.05.2017 bis 06.06.2017 und für den 16.06.2017 vor. Er meldete sich auch nach dem Ende der jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht bei der Beklagten.

Mit „Änderungsbescheid“ vom 21.06.2017 stellte die Beklagte Sperrzeiten für die Zeiträume 19.05.2017 bis 25.05.2017, 08.06.2017 bis 14.06.2017 und 20.06.2017 bis 26.06.2017 fest. Während dieser Zeiträume bestehe kein Leistungsanspruch. Die Beklagte minderte die Anspruchsdauer um jeweils sieben Kalendertage. Mit weiterem Bescheid vom 21.06.2017 hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab dem 26.06.2017 auf, da der Kläger nicht verfügbar sei.

Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 21.06.2017 am 26.06.2017 Widerspruch ein, meldete sich am 27.06.2017 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 28.06.2017 auf, den Widerspruch zu begründen. Wenn sie keine Antwort erhalte, werde sie aufgrund des ihr bekannten Sachverhaltes entscheiden. Eine Reaktion des Klägers auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2017 zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich.

Der Kläger hat gegen die Bescheide vom 21.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017 am 22.08.2017 Klage erhoben. Eine Minderung des Anspruchs wegen angeblicher Meldeversäumnisse sei rechtswidrig. Er habe vier Kinder und bei seiner Ehefrau habe eine Risikoschwangerschaft vorgelegen. Er habe daher die Kinder betreuen müssen und hätte sie auch nicht zu den Terminen mitbringen können, wie die Beklagte dies vorgeschlagen habe. Eine Betreuung durch Verwandte sei nicht möglich gewesen Gleichwohl habe er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Wenn ihm eine Arbeitsstelle angeboten worden wäre, hätte er auch die Versorgung seiner schwangeren Frau sicherstellen können. Zum Beleg der Risikoschwangerschaft seiner Ehefrau hat der Kläger ein Attest der Frauenärztin Dr. A vom 22.02.2017 vorgelegt.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide vom 21.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017 aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 19.05.2017 bis 25.05.2017, 08.06.2017 bis 14.06.2017 sowie 20.06.2017 bis 26.06.2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe die Sperrzeittatbestände verwirklicht und sei zutreffend über die Rechtsfolgen belehrt worden. Mit Bescheid vom 12.09.2017 hat die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 27.06.2017 bis 06.07.2017 wieder Arbeitslosengeld bewilligt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18.01.2019, der Beklagten zugestellt am 11.02.2019, „die Bescheide vom 21.06.2017“ in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 19.05.2017 bis 25.05.2017, 08.06.2017 bis 14.06.2017 sowie 20.06.2017 bis 26.06.2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien in diesen Zeiträumen keine Sperrzeiten eingetreten. Eine Sperrzeit bei Meldeversäumnissen trete nur ein, wenn ein Arbeitsloser für sein Verhalten keinen wichtigen Grund darlegen und nachweisen könne. Der Kläger könne sich hier auf einen wichtigen Grund berufen. Er sei an den Tagen, an denen er bei der Beklagten hätte erscheinen sollen, akut erkrankt und deshalb nicht in der Lage gewesen, den Termin wahrzunehmen. Dies habe er durch die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen. Die Festsetzung der Sperrzeiten sei auch nicht dadurch berechtigt, dass der Kläger nach der Beendigung der Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht jeweils unmittelbar bei der Beklagten vorgesprochen habe. Der Eintritt entsprechender Sperrzeiten scheitere insoweit daran, dass die jeweiligen Einladungsschreiben keine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung enthielten. In den Einladungsschreiben sei der Kläger zwar darauf hingewiesen worden, er solle für den Fall, dass er an dem anberaumten Termin arbeitsunfähig erkrankt ist, am ersten Tag, an dem er wieder arbeitsfähig ist, bei der Beklagten erscheinen. Eine Rechtsfolgenbelehrung darüber, welche Konsequenzen ein Nichterscheinen zu diesem Termin habe, enthielten die Einladungsschreiben jedoch nicht. Die den Einladungsschreiben beigefügte Rechtsfolgenbelehrung beziehe sich lediglich auf die Feststellung von Rechtsfolgen für den Fall, dass der Kläger zu dem konkret mitgeteilten Termin ohne wichtigen Grund nicht erscheine.

Die Beklagte hat gegen das Urteil am 08.03.2019 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Sperrzeiten seien rechtmäßig festgesetzt worden. Der Kläger sei zwar an den jeweiligen Meldeterminen arbeitsunfähig erkrankt gewesen, hätte sich jedoch jeweils am Tag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten melden müssen. Dazu sei er in den jeweiligen Einladungsschreiben aufgefordert worden. Die Rechtsfolgenbelehrung beziehe sich nicht nur auf das Nichterscheinen an dem jeweiligen Meldetermin, sondern auch auf die unterlassene Nachholung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit. Dies ergebe sich eindeutig aus der Formulierung der Rechtsfolgenbelehrung, wonach eine Sperrzeit eintritt, „wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Aufforderung nicht nachkommen“.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.01.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Er habe zu den jeweiligen Meldeterminen nicht bei der Beklagten erscheinen können, da er arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Nachholung der Meldung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit sei er nicht zutreffend belehrt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

I. Die aufgrund der Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid vom 21.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 19.05.2017 bis zum 25.05.2017, 08.06.2017 bis zum 14.06.2017 sowie vom 20.06.2017 bis zum 26.06.2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Trotz der im Plural erfolgten Bezeichnung des aufgehobenen Bescheides vom 21.06.2017 im Tenor des Urteils des Sozialgerichts („die Bescheide vom 21.06.2017“) bezieht sich das Urteil nur auf den Bescheid vom 21.06.2017, mit dem die Beklagte die Sperrzeiten festsetzt. Der Aufhebungsbescheid vom 21.06.2017 ist von der Beklagten durch den Bescheid vom 12.09.2017 konkludent zurückgenommen worden und hat sich damit gem. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Dies ist dem Sozialgericht auch bewusst gewesen, da sich die Entscheidungsgründe nur auf die Sperrzeitfeststellungen beziehen. Die Verwendung des Plurals im Entscheidungstenor ist damit lediglich eine unbeachtliche Falschbezeichnung.

Gegenstand des Verfahrens ist die durch den angefochtenen Bescheid vom 21.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2017 erfolgte Aufhebung der Bewilligung des mit den Bescheiden vom 28.04.2017 und 15.05.2017 gewährten Arbeitslosengeldes aufgrund der Feststellung der Sperrzeiten mit der Folge eines Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und einer entsprechenden Minderung der Anspruchsdauer. Der gerichtliche Rechtsschutz erfolgt in diesen Fällen zulässig mit der (reinen) Anfechtungsklage iSd § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG (BSG Urteile vom 21.07.1988 – 7 RAr 41/86 und vom 29.11.1988 – 11/7 RAr 91/87; Karmanski in Brand, SGB III, 8. Aufl., § 159 Rn. 183). Die Verurteilung zur Leistung (Anfechtungs- und Leistungsklage iSd § 54 Abs. 4 SGG) ist daneben nicht erforderlich, denn mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides entfallen alle darin ausgesprochenen belastenden Rechtswirkungen. Die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage war hinsichtlich des Leistungsteils damit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig und eine entsprechende Verurteilung hätte auch unter Zugrundelegung der Rechtauffassung des Sozialgerichts im Übrigen nicht erfolgen dürfen. Dies hat vorliegend indes keine eigenständigen prozessualen Konsequenzen, weil das Sozialgericht den Bescheid vom 21.06.2017 ohnehin zu Unrecht aufgehoben hat und das Urteil deshalb insgesamt entsprechend zu ändern war. Aus demselben Grund bleibt auch der Umstand unbeachtlich, dass die schriftliche Fassung des Urteils des Sozialgerichts – abweichend vom verkündeten Urteilstenor – statt des Datums „14.06.2017“ das Datum „24.06.2017“ enthält.

1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar hat die Beklagte den Kläger vor dem Erlass des Bescheides vom 21.06.2017 nicht angehört, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (BSG Urteil vom 27.06.2019 – B 11 AL 17/18 R). Die Beklagte hat die erforderliche Anhörung jedoch mit Schreiben vom 28.06.2017 nachgeholt, indem sie dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, sich im Widerspruchsverfahren zu den maßgeblichen Tatsachen zu äußern (41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).

2. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids misst sich an § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 330 Abs. 3 SGB III. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 330 Abs. 3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

a) Bei der Bewilligung des Arbeitslosengeldes mit den Bescheiden vom 28.04.2017 und vom 15.05.2017 handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. In den von der Beklagten im angefochtenen Bescheid genannten Zeiträumen ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, denn die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III liegen vor. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III (in der bis zum 31.07.2019 geltenden Fassung, jetzt § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB III) vor, wenn die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis). Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

aa) Der Kläger hat seine Meldepflichten verletzt. Nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitslose sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 SGB III bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die Aufforderung zur Meldung kann gem. § 309 Abs. 2 SGB III zum Zwecke der Berufsberatung (Nr. 1), der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit (Nr. 2), der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen (Nr. 3), der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren (Nr. 4) und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (Nr. 5) erfolgen. Nach § 309 Abs. 3 Satz 1 SGB III hat die meldepflichtige Person sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird (§ 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt (§ 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III).

Die Meldeaufforderungen vom 24.04.2017, 23.05.2017 und vom 09.06.2017 waren durch § 309 Abs. 2 SGB III gedeckt, denn der Zweck der Aufforderungen zu den Meldungen bestand in der Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch.

Maßgeblich für die Verletzung der Meldepflichten ist nicht das Nichterscheinen des Klägers am 16.05.2017, 31.05.2017 und 16.06.2017, denn er war an allen diesen Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Dies ergibt sich aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die er bei der Beklagten vorgelegt hat. Er hätte jedoch am ersten Tag erscheinen müssen, an dem er jeweils wieder arbeitsfähig und die Beklagte dienstbereit war. Darauf ist er von der Beklagten in den Einladungsschreiben hingewiesen worden, die damit die Pflicht aus § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III aktiviert hat. Der Kläger hätte daher am 18.05.2017, am 07.06.2017 und am 19.06.2017 bei der Beklagten vorsprechen müssen. Denn am 17.05.2017, 06.06.2017 und am 16.06.2017 endete jeweils seine Arbeitsunfähigkeit. Da der 17.06.2017 ein Samstag war, verschob sich der Meldetermin auf Montag den 19.06.2017, auch darüber ist er von der Beklagten in der Einladung zutreffend belehrt worden.

Der Vollständigkeit und damit Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung (sei es im Rahmen der gebotenen hinreichenden Bestimmtheit, sei es im Rahmen der Rechtsfolgenbelehrung, dazu BSG Beschluss vom 27.02.2020 – B 4 AS 28/20 B) steht nicht entgegen, dass die Einladungsschreiben keinen Hinweis auf die Möglichkeit enthalten, sich zu einer anderen Zeit am selben Tag melden zu können, wenn der Zweck der Meldung erreicht wird. Ein solcher Hinweis ist kein zwingender Bestandteil einer rechtmäßigen Meldeaufforderung (so auch LSG Sachsen Urteil vom 25.06.2019 – L 8 AS 615/17; SG München Beschluss vom 12.07.2017 – S 40 AS 1532/17 ER; aA SG Nürnberg Gerichtsbescheid vom 01.08.2018 – S 8 AS 1046/15; SG Leipzig Beschluss vom 09.09.2016 – S 22 AS 2098/16 ER), denn zum Zeitpunkt der Einladung steht nicht fest, ob und ggfs bis zu welcher Uhrzeit der Zweck bei einer verspäteten Meldung am selben Tag noch erreicht werden kann. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. welchem konkreten Ziel die Meldung dienen sollte, ob an dem Tag ausreichend Personal zur Verfügung steht, um einen späteren Termin anbieten zu können oder wie groß der Publikumsandrang an dem betreffenden Tag ist. Zudem könnte ein entsprechender Hinweis bei dem Empfänger den Eindruck erwecken, dass eine Meldung zu einer beliebigen Uhrzeit an dem Tag ausreichend ist, was mit dem berechtigten Interesse der Agentur für Arbeit an einem geordneten Dienstablauf nicht zu vereinbaren wäre.

bb) Der Kläger hat für seine Verletzungen der Meldepflichten keinen wichtigen Grund dargelegt und nachgewiesen. Als wichtige Gründe sind alle Umstände anzusehen, durch die dem Arbeitslosen die Meldung oder das Erscheinen unmöglich oder erschwert wurde, sodass ihm unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen, mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte. Die Sperrzeit bei Meldeversäumnis greift dabei Obliegenheitsverletzungen des Versicherten auf und setzt – ebenso wie der Sperrzeittatbestand bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung – ein subjektiv vorwerfbares Verhalten (mindestens leichte Fahrlässigkeit nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab) voraus (so BSG Urteil vom 25.08.2011 - B 11 AL 30/10 R). Zu den wichtigen Gründen zählen u.a. eine Erkrankung, der plötzliche Betreuungsbedarf von Familienangehörigen, ein Verkehrsunfall auf dem Weg zur Agentur für Arbeit, der Ausfall des üblichen Beförderungsmittels, wenn keine andere Beförderungsmöglichkeit besteht, die Erledigung dringender und nicht aufzuschiebender Angelegenheiten wie ein Vorstellungsgespräch oder ein Gerichtstermin oder die Übernahme einer Nebenbeschäftigung (Karmanski in: Brand, SGB III, 8. Aufl. 2018, § 159 Rn. 112; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, § 159 Rn. 389).

Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, er habe sich aufgrund der Risikoschwangerschaft seiner Ehefrau um seine drei Kinder kümmern müssen und daher nicht zu den Terminen erscheinen können. Damit ist ein wichtiger Grund nicht dargelegt, denn die in den Jahren 2011 und 2013 geborenen Kinder besuchten 2017 eine Kita. Da die Termine alle vormittags waren, hätte der Kläger also maximal die Betreuung für das 2014 geborene Kind organisieren müssen bzw. es zur Not zu dem Termin mitnehmen können. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei den vom Kläger dargelegten Umständen um einen Dauerzustand handelte. Der Kläger hätte die Betreuung seiner Kinder daher so organisieren müssen, dass er Termine bei der Beklagten wahrnehmen und zur Wahrung seiner Verfügbarkeit auch eine Arbeit hätte aufnehmen können. Das Unterlassen entsprechender Vorkehrungen ist dem Kläger subjektiv vorwerfbar.

cc) Der Kläger ist zutreffend über die Rechtsfolgen seines Nichterscheinens belehrt worden.

Die Rechtsfolgenbelehrung darf sich nicht auf eine bloß formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes beschränken. Vielmehr muss sie konkret, richtig sowie vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen aus dem versicherungswidrigen Verhalten resultieren (BSG Urteil vom 17.10.2007 – B 11a/7a AL 44/06 R). Abweichend von der Auffassung des Sozialgerichts ist der Kläger in ausreichender Weise darüber belehrt worden, dass bei Arbeitsunfähigkeit am Meldetermin auch sein Nichterscheinen am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit eine Sperrzeit begründet. Die Rechtsfolgenbelehrung der Einladungen bezieht sich auf die gesamte Meldeaufforderung („Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Aufforderung nicht nachkommen, tritt eine Sperrzeit ein“). Es ist auch aus Sicht des Klägers kein Grund dafür ersichtlich, dass sich das Wort „Aufforderung“ nur auf das Erscheinen am eigentlichen Meldetermin, nicht jedoch auf den Nachholtermin am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit beziehen soll.

Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger über den Beginn der Sperrzeit iSd § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III (Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet) zu belehren (aA LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 08.05.2018 – L 11 AL 67/16 NZB; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, § 159 Rn. 244; Lüdtke/Schaumberg in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, 3. Aufl. 2019, § 159 Rn. 25). Der das sperrzeitbegründende Ereignis festlegende Meldetermin steht bei Absendung der Einladung nicht fest, wenn die Agentur für Arbeit von der Möglichkeit des § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III Gebrauch macht. Dies gilt auch für die anderen Tatbestände des versicherungswidrigen Verhaltens gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III, die eine Rechtsfolgenbelehrung erfordern (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 – 7 SGB III). Eine Belehrung über den Beginn der Sperrzeit könnte damit nur durch eine abstrakte Erläuterung der Rechtslage erfolgen, was die mit der Rechtsfolgenbelehrung intendierte Warnfunktion nicht wesentlich erhöhen und sich damit in einer bloßen Formalie erschöpfen würde. Aus der Rechtsprechung des BSG ergibt sich nichts Abweichendes. Zwar hat das BSG im Urteil vom 25.08.2011 – B 11 AL 30/10 R eine Rechtsfolgenbelehrung mit dem Inhalt dass "vom Tag nach dem Meldeversäumnis an für die Dauer von einer Woche" Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird, als „der Belehrungs- und Hinweispflicht“ entsprechend bezeichnet (BSG Urteil vom 25.08.2011 – B 11 AL 30/10 R Rn. 16). Dem ist jedoch eine Bestimmung des Mindestinhalts einer Rechtsfolgenbelehrung nicht zu entnehmen.

Die Pflicht, den Betroffenen über den Beginn der Sperrzeit zu belehren, lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG zur Festsetzung von Sanktionen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II (BSG Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 53/98 R) begründen (aA LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 08.05.2018 – L 11 AL 67/16 NZB; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III,§ 159 Rn. 244). Einer Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 159 SGB III stehen die unterschiedlichen Zwecke des Arbeitslosengeldes nach dem SGB III und der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II entgegen. Bei dem Arbeitslosengeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung während der Zeit der Arbeitslosigkeit oder der beruflichen Weiterbildung (§ 136 SGB III). Dieses wird als Versicherungsleistung unabhängig von Vermögen und Nicht-Erwerbseinkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitaleinkünften) gewährt. Demgegenüber dienen die Leistungen nach dem SGB II der Sicherstellung des Existenzminiums, so dass jede Sanktion nach § 31a SGB II gravierende Auswirkungen auf die Lebensführung hat. Nach der genannten Entscheidung des BSG kommt der Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung im Bereich des SGB II daher eine noch größere Bedeutung zu als im Bereich der Arbeitsförderung und spielt der soziale Schutzzweck, aus dem die Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung herzuleiten sind, bei existenzsichernden Sozialleistungen typischerweise eine noch größere Rolle als bei den klassischen Leistungen des Arbeitsförderungsrechts. Der Beginn einer Sperrzeit hat für den Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III damit typischerweise geringere Auswirkungen, als der Beginn einer Sanktion auf den Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der sich in seiner Lebensführung auf die zeitweise Unterschreitung des grundrechtlich geschützten (dazu BVerfG Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16) Existenzminimums einstellen muss.

Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, den Betroffenen über die unmittelbaren Wirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Ruhen des Anspruchs gem. § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Dauer der Sperrzeit, Minderung des Anspruchsdauer gem. § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) zu belehren. Hinsichtlich der möglichen Folge des Erlöschens des Anspruchs (§ 161 SGB III) beinhaltet § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III eine gesonderte Belehrungspflicht. Über mögliche Auswirkungen auf andere Ansprüche nach dem SGB III (zB auf den Anspruch auf einen Gründungszuschuss gem. § 93 Abs. 3 SGB III) oder andere Sozialleistungsbereiche, wie zB die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V  oder rentenrechtliche Zeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung braucht die Agentur für Arbeit nicht hinzuweisen. Dies gilt namentlich auch für die Auswirkungen eines Nichterscheinens auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Inhalt einer Rechtsfolgenbelehrung würde überfrachtet, wenn die Agentur für Arbeit auf sämtliche denkbaren, im konkreten Fall aber möglicherweise gar nicht einschlägigen Rechtsfolgen hinweisen müsste.

dd) Die Beklagte hat den Beginn und die Dauer der jeweiligen Sperrzeit zutreffend festgelegt. Die Sperrzeit beginnt gem. § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Nach § 159 Abs. 6 SGB III beträgt die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis eine Woche. Nachdem der Kläger am 18.05.2017, 07.06.2017 und 19.06.2017 bei der Beklagten hätte vorsprechen müssen, sind die Sperrzeiten daher von der Beklagten zutreffend auf die Zeiträume 19.05.2017 bis 25.05.2017, 08.06.2017 bis 14.06.2017 sowie 20.06.2017 bis 26.06.2017 festgesetzt worden.

ee) Die Beklagte war befugt, die Sperrzeiten in einem (einzelnen) Bescheid festzusetzen. Dem steht das Urteil des BSG vom 27.06.2019 - B 11 AL 17/18 R nicht entgegen. Diese Entscheidung bezieht sich auf die Regelung in § 159 Abs. 4 SGB III, die ein Ansteigen der Dauer der Sperrzeit von drei bis zwölf Wochen vorsieht. Damit soll der Druck stufenweise erhöht werden und der Zweck dieser Vorschrift kann nur erreicht werden, wenn die kürzere Sperrzeit bereits verhängt worden und auf die Folgen einer weiteren Pflichtverletzung hingewiesen worden ist. Demgegenüber sieht § 159 Abs. 6 SGB III kein gestuftes System vor, sondern die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis beträgt einheitlich eine Woche.

ff) Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Minderung der Anspruchsdauer folgt aus § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III.

b) Die subjektiven Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistung liegen vor. Nach § 330 Abs. 3 SGB III iVm § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Erforderlich ist somit (mindestens) grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Klägers im Hinblick auf das Ruhen des Anspruchs. Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist ein subjektiver Maßstab anzulegen (vgl. BSG Urteil vom 25.08.2011 – B 11 AL 30/10 R). Der Kläger hat mindestens grob fahrlässig gehandelt. Er ist – wie ausgeführt - über die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses belehrt worden. Aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten des Klägers, von denen sich der Senat im Verhandlungstermin überzeugen konnte, bestehen keine Zweifel, dass er die Ausführungen in der Rechtsfolgenbelehrung verstanden hat oder jedenfalls verstehen konnte. Dann wusste der Kläger auch oder hätte es zumindest wissen können, dass die erneuten Meldeversäumnisse wieder eine Sperrzeit nach sich ziehen werden und er sich nicht darauf berufen kann, sich um seine Kinder kümmern zu müssen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG.

III. Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

 

Rechtskraft
Aus
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