S 6 AL 29/20

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 29/20
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 133/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


T a t b e s t a n d :

Die Beteiligten streiten über die Erfüllung der Anwartschaftszeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg).
Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger verbüßte vom 27.10.2015 bis 05.04.2018 eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B-Stadt. Während des Haftaufenthalts ging er zeitweise einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Die einzelnen Zeiträume, für die der Kläger der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung unterlag, hat die JVA in einer Arbeitsbescheinigung vom 03.04.2018 bestätigt.
Danach arbeitete er vom 01.06.2018 bis 31.08.2018 bei dem Sicherheitsdienst und Gebäudereinigung  G. und anschließend ab 13.05.2019 bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung zum 30.09.2019 bei dem Fahrdienst der Fa. S..
Am 28.09.2019 meldete er sich mit Wirkung zum 01.10.2019 arbeitslos und beantragte Alg.
Seinen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.11.2019 ab, da er in den letzten zwei Jahren vor dem 01.10.2018 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre und somit die erforderliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt hätte.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 12.12.2019 begründete der Kläger mit dem Hinweis, er wäre vom 01.10.2017 bis 03.04.2018 versicherungspflichtig gewesen, da er in dieser Zeit gearbeitet hätte und daher bei ihm 30 Tage je geleisteten Monat anzurechnen wären.
Er wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2020 als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger nur 352 Tage, und nicht wie zu fordern mindestens 360 Tage, in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hätte.
Am 06.02.2020 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht und verlangte rückwirkend die Gewährung der ihm angeblich zustehenden Leistungen, da die Beklagte bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit nicht alle Arbeitstage berücksichtigt habe, z.B. Kranken- und Feiertage.

Der Kläger beantragt,
der Bescheid vom 18.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom13.01.2020 wird aufgehoben und Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2019 in gesetzlicher Höhe bewilligt.


Die Beklagte beantragt,
    die Klage wird abgewiesen.


In der Klageerwiderungsschrift vom 12.02.2020 verweist sie zur näheren Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage ist zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet, da die Beklagte zu Recht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Alg abgewiesen hat.
Nach § 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit wer arbeitslos ist (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr. 3).
Für den Alg-anspruch des Klägers liegen jedoch nicht ausreichende Anwartschaftszeiten vor.
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand, § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Hierzu bestimmt § 339 Abs. 1 Satz 2 SGB III, dass ein Monat 30 Kalendertagen entspricht. Damit ergibt sich für eine ausreichende Anwartschaftszeit ein Erfordernis von wenigstens 360 versicherungspflichtigen Tagen.
Die Rahmenfrist beträgt, nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 143 SGB III in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung vom 20.12.2011, zwei Jahre. Sie umfasst vorliegend den Zeitraum 01.10.2017 bis 30.09.2019.
Innerhalb dieser Zeitspanne bestand für den Kläger aber nur an 352 Tagen Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung.
Der Kläger war als Beschäftigter gem. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 SGB III versicherungspflichtig für 141 Tage während seiner Tätigkeit bei der Fa. S. vom 13.05.2019 bis 30.09.2019 und für 92 Tage während seiner Tätigkeit für die Fa.  G. vom 01.06.2018 bis 31.08.2018.
Hinzu kommen nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III die Zeiten, in denen er als Gefangener eine ihm gem. §§ 37, 41 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) zugewiesene Arbeit verrichtet und dafür Arbeitsentgelt, § 43 StVollzG, erhalten hat. Wie sich aus der Aufstellung der JVA vom 03.04.2018 ergibt, handelt es sich dabei insgesamt um 119 Tage.
Die entscheidende Kammer vermochte der Rüge des Klägers an der Vollständigkeit der von der JVA B-Stadt gefertigten Aufstellung nicht zu folgen, zumal er diese weitgehend pauschal und ohne nähere Konkretisierung erhoben hat.
Soweit er sich etwa auf die fehlende Berücksichtigung von Krankentagen berufen und hierzu in der mündlichen Verhandlung als Beleg eine Liste vorgelegt hat, war festzustellen, dass sich diese auf Krankentage aus dem Jahr 2016, also auf eine Zeit vor Beginn der Rahmenfrist, bezogen hat. Seine auf entsprechenden Hinweis abgegebene Erklärung, eine Aufstellung seiner Krankentage während der Rahmenfrist sei ihm von der JVA verweigert worden, ist - unabhängig von der Frage weshalb der Kläger damit seine Anwartschaftszeit erfüllen wollte - nicht nachvollziehbar.
Auch sonst hat das Gericht keinerlei Anlass gesehen an der Richtigkeit der von der JVA erstellten Übersicht über die versicherungspflichtigen Zeiten des Klägers zu zweifeln. Insbesondere wurde dort auch die in § 26 Nr. 4 Hs. 2 SGB III enthaltene Regelung beachtet, wonach das Versicherungspflichtverhältnis während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend gilt, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnittes liegen.
Im Ergebnis bestand für den Kläger in der Zeit vom 01.10.2017 bis 30.09.2019 damit nur an insgesamt 352 Tagen (141 Tage + 92 Tage + 119 Tage) eine Versicherungspflicht.
Folglich konnte die Klage somit keinen Erfolg haben und war daher vollumfänglich abzuweisen.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreites.
 

 

Rechtskraft
Aus
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