L 4 SO 180/19

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 30 SO 102/19
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 180/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 6/21 AR
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2022 und 27. April 2022 werden abgelehnt.


Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückgängigmachung der Räumung des von ihm in der stationären Einrichtung B. Diakoniezentrum/Haus der Diakonie, B. in A-Stadt (im Folgenden: B.) bewohnten Zimmers im Sinne einer Naturalrestitution. 

Der im Jahre 1975 geborene Kläger war in der Zeit bis 5. November 2018 in der Justizvollzugsanstalt Offenburg über mehrere Jahre inhaftiert. Nach einem anschließenden kürzeren Aufenthalt in der Notübernachtungsstätte „C.“ in A-Stadt war er im Zeitraum vom 7. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 wohnhaft in der stationären Einrichtung B. Träger dieser Einrichtungen ist der Evangelische Regionalverband A-Stadt. Am 12. Dezember 2018 wurde der stationäre Aufnahmevertrag geschlossen. In dem Vertrag heißt es (§ 1), dass das Haus der Diakonie eine Einrichtung für Männer sei, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden seien, die diese aus eigener Kraft nicht überwinden könnten (§ 67 ff. SGB XII). Die wesentliche Leistung der Einrichtung bestehe neben der Gewährung von Unterkunft in sozialpädagogischer Beratung und Betreuung gemäß § 67 SGB XII. Die Betreuung richte sich nach den jeweiligen Erfordernissen des Einzelfalls und der Konzeption der Einrichtung, über die der Bewohner vor seiner Aufnahme unterrichtet werde. Dem Kläger wurde ein Wohnraum überlassen. Er unterzeichnete unter anderem auch eine Abtretungserklärung bezüglich seiner Leistungen nach dem SGB XII. Der unterzeichnete Hilfeplan datiert vom 14. Februar 2019 und beschreibt die Schwierigkeiten und die Ziele der Maßnahme. Die Abtretungserklärung focht der Kläger bereits am 12. Dezember 2018 an.

Bereits am 19. November 2018 waren dem Kläger durch das Jobcenter Frankfurt am Main Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von 1. November 2018 bis 30. April 2019 bewilligt worden. Diese Leistungen wurden durch Bescheid bis vom 13. März 2019 für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 30. April 2020 weiter bewilligt. Bereits durch Änderungsbescheid vom 30. Januar 2019 wurde die Auszahlung dahingehend geändert, dass ein Teil der Leistungen für Dezember 2018 bis April 2019 an den Beklagten ausbezahlt wurden. Die Beklagte erließ unter dem 22. Januar 2019 einen Kostenbeitragsbescheid, worin den Einkommenseinsatz für die Betreuung nach § 67 SGB XII ab Januar 2019 berechnet wurde. Die Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 474 € würden direkt von dem SGB II-Träger an die Beklagte überwiesen.

In der Folgezeit kam es zwischen der stationären Einrichtung B. und dem Kläger zu Streitigkeiten über die Mitwirkung des Klägers im Rahmen der Maßnahme. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 (Bl. 2 Gerichtsakte L 4 SO 220/19) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige, die stationäre Maßnahme in der Einrichtung B. zum 31. Mai 2019 aufzuheben. Der Kläger könne sich hierzu bis zum 16. Mai 2019 äußern. Sie legte dar, dass das Ziel der stationären Maßnahme wegen seiner fehlenden Mitwirkung nicht erreichbar sei. Er habe in der E-Mail vom 26. April 2019 letztmals die Zusammenarbeit mit dem vor Ort tätigen Sozialdienst abgelehnt. Auch das gemeinsame Gespräch mit dem Sozialdienst des Jugend- und Sozialamts, dem Sozialdienst der Einrichtung würden abgelehnt werden. Er, der Kläger, gebe an, dass bislang mit Ausnahme der Erstellung des Hilfeplans keine Betreuungsgespräche stattgefunden hätten und dass bisherige Gespräche „rein aus einem Kostenforderung oder dem Einsammeln von Unterschriften Unterverträge“ bestanden hätten. Diese Darstellungen würden sich widersprechen. Eine Bereitschaft, an der Maßnahmen aktiv mitzuwirken, sei bezüglich des Klägers nicht zu erkennen. Dagegen legte der Kläger mit E-Mail vom 9. Mai 2019 (Bl. 3 Gerichtsakte L 4 SO 220/19) unter anderem Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2019 (Bl. 12 Gerichtsakte L 4 SO 220/19) zurückwies. In der Begründung wies die Beklagte darauf hin, der Widerspruch sei nicht statthaft, weil eine Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einen Verwaltungsakt nur vorbereiten solle, jedoch noch keine eigenständige Regelung enthalte, die mittels Widerspruch angegriffen werden könne.

Durch Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2019 wurde die Maßnahme nach § 67 SGB XII zum 15. Juni 2019 aufgehoben. Die entsprechende Kostenzusage an den Träger werde zu dem genannten Tage beendet. Die sofortige Vollziehung der Aufhebung der Maßnahme wurde angeordnet. Die Beklagte begründete die Entscheidung damit, die Voraussetzung des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) seien gegeben, da sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Bewilligung der Maßnahme geändert hätten. Das Ziel der stationären Maßnahme sei aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers nicht erreichbar. Eine Bereitschaft seinerseits, an der Maßnahme mitzuwirken, sei nicht erkennbar. Ein Anspruch nach § 67 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entfalle, wenn die in § 68 SGB XII genannten Ziele nicht erreicht werden könnten. Die Einreichung der genannten Ziele setze Mitwirkungsbereitschaft des Hilfeempfängers voraus, die im vorliegenden Falle nicht zu erkennen sei. Die sofortige Vollziehung könne aber angeordnet werden, weil dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegen. Ohne die Anordnung des sofortigen Vollzugs könne die Leistung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sozialgerichtlichen Verfahrens in Anspruch genommen werden. Dies führe zu hohen Kosten für die öffentliche Hand, denen aufgrund der Verweigerungshaltung des Klägers kein überwiegendes Interesse an der Inanspruchnahme entgegenstehe. Den dagegen von dem Kläger mit E-Mail vom 16. Juni 2019 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2019 zurück.

Bereits mit E-Mail vom 2. Juni 2019 an beide Beklagte hatte der Kläger seinerseits die Maßnahme nach § 67, 68 SGB XII fristlos gekündigt. Mit Bescheid vom 3. Juni 2019 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Kostenzusage für die Notübernachtungsstätte C.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2019 hat der Kläger am gleichen Tage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. 
Er hat vorgetragen, die Beklagte habe wieder Gründe für eine Aufhebung der Maßnahme dargetan noch solche für einen Sofortvollzug. Im Übrigen sei die Anhörung auch nicht durchgeführt worden. Da eine Frau D. schon seit Monaten nicht mehr zuständig sei, wäre es auch völlig unerheblich, wenn der Kläger mit dieser die Zusammenarbeit verweigert habe. Es habe kein konkretes Angebot gegeben, an dem er hätte mitwirken können. Es habe nur einen „leeren Hilfeplan“ gegeben.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, der Kläger habe sogar gegen die Anhörung zu dem angefochtenen Bescheid Widerspruch eingelegt. Hierzu ist ein Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2019 (Bl. 339 Verwaltungsakte Bd. 2) durch die Beklagte erteilt worden.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 7. August 2019 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt: 
„… Die zulässige Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Der Bescheid vom 22. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2019 ist rechtmäßig und vermag den Kläger daher nicht in seinen Rechten zu verletzen. Daraus folgt namentlich, dass ihm auch ein Folgenbeseitigungsanspruch i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 SGG nicht zusteht.
Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht auf der Grundlage des § 131 Abs. 1 S. 1 SGG aussprechen, dass und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsaktes rückgängig zu machen ist.
Dieser so genannte Folgenbeseitigungsanspruch erfasst das gesamte Verwaltungshandeln und damit selbst das schlicht-hoheitliche. Dabei muss die Verwaltung den Kläger im Falle des Obsiegens so stellen, als wäre nicht vollzogen worden. Allerdings geht der Anspruch lediglich auf Naturalrestitution, d.h. auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes, der auch jetzt noch rechtmäßig ist. Damit werden ausschließlich die unmittelbaren Folgen erfasst, auf die die Amtshandlung gerichtet war. Mittelbarer Folgen, die erst durch das Verhalten des
Betroffenen oder eines Dritten verursacht oder mitverursacht worden sind, unterfallen nicht dem Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. zum Ganzen Keller in Meyer-Ladewig SGG Kommentar 12. Auflage 2010 § 131 Rn. 4).
Dem Kläger steht ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 SGG zur Überzeugung des Gerichts nicht zu, weil sich der streitgegenständliche Bescheid, durch den die Beklagte die sofortige Vollziehung der Aufhebung der stationären Maßnahme nach § 67 SGB XII angeordnet hat, als rechtmäßig erweist. 
Dabei hatte die Beklagte zum einen eine gebundene Entscheidung über die Aufhebung der Maßnahme mit Wirkung für die Zukunft zu treffen und auch tatsächlich getroffen. Den durch Bescheid vom 22. Mai 2019 hat sie die Bewilligung der Maßnahme mit Wirkung zum 15. Juni 2019 aufgehoben. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gem. § 48 Absatz ein S. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine solche gebundene Entscheidung sind im Falle des Klägers und im Hinblick auf die Maßnahme der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, die die Beklagte mit der Unterbringung des Klägers in der Einrichtung "Männerwohnheim aus der Diakonie, B." durch Bescheid vom 21. Februar 2019 bewilligt hatte, gegeben. Insoweit hat die Beklagte in Bezug auf die Voraussetzung der wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X zutreffend darauf abgestellt, dass aufgrund der vom Kläger mit Schreiben (E-Mail) vom 26. April 2019 endgültig verweigerten Mitwirkung die in § 68 Abs. 1 S. 1 SGB XII normierten Maßnahmeziele nicht zu erreichen waren. Nach dieser Vorschrift umfassen die Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die (sozialen) Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Ist der Betroffene wie im Falle des Klägers schon grundsätzlich zur Zusammenarbeit mit dem in der Einrichtung tätigen Sozialdienst nicht bereit, verweigert und hintertreibt er die entsprechenden Bemühungen sogar, so kann freilich keines der in jedem Einzelfall individuell anzustrebenden Maßnahmeziele erreicht werden. Zutreffend hat sich die Beklagte auf die im Widerspruchsbescheid (Seite 3 letzter Absatz) zitierte Kommentierung berufen. Zwar ist die fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung eines Betroffenen nicht selten gerade Ausdruck des Problems, welches letztlich zu seiner Hilfebedürftigkeit geführt hatte. Die Einstellung der Hilfen ist freilich gleichwohl immer dann in Betracht zu ziehen, wenn der Leistungsberechtigte die ihm zumutbare Mitwirkung wie im vorliegenden Fall fortgesetzt und ausdrücklich verweigert (Bieback in Grube/Wahrendorf SGB XII Sozialhilfekommentar 5. Auflage 2014 § 68 Rn. 19). Auch die sofortige Vollziehung der Aufhebung der Maßnahme und der Räumung der Einrichtung/des dort vom Kläger bewohnten Zimmers ist formal und materiellrechtlich als rechtmäßig einzustufen.
Nach § 86a Abs. 1 S. 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach Abs. 2 der genannten Vorschrift u.a. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnen (Nr. 5).
Diese Voraussetzungen hat die Beklagte zum einen formalrechtlich ordnungsgemäß herbeigeführt und sind zum anderen gegeben. Denn die Beklagte hat die sofortige Vollziehung zugleich mit den streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Mai 2019 angeordnet und den Sofortvollzug auch schriftlich begründet. Die der Begründung des Bescheides angefügte gesonderte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält zum einen die erforderliche einzelfallbezogene Begründung, die zum anderen den angeordneten Sofortvollzug in vollem Umfang auch zu rechtfertigen vermag. Dabei hat die Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger die Annahme der ihm angebotenen Hilfen im Sinne des Baggers 67 SGB XII fortgesetzt verweigert hat, dieser im Verlaufe seiner Unterbringung in der Einrichtung "Männerwohnheim Haus der Diakonie" nicht einmal bereit war, die Bedingungen und Maßnahmeziele mit den dort tätigen Sozialdienst zu erläutern und letztlich die Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst unter den 26 April 2019 schlechthin ablehnte. 
Zutreffend ist die Beklagte insoweit dann zu dem Schluss gekommen, dass das Erreichen der Maßnahmeziele im Falle des Klägers aufgrund seines Verhaltens gleichsam objektiv unmöglich geworden ist. Nachdem der Kläger darüber hinaus die Maßnahme per E-Mail vom 2. Juni 2019 "fristlos" aufgekündigt und dadurch letztlich die angebotene Hilfe endgültig ausgeschlagen hatte, trägt die von der Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheid für den Sofortvollzug der Aufhebung und erfolgten Räumung des Zimmers gegebene Begründung zur Überzeugung des Gerichts diese Anordnung in vollem Umfang. Denn insoweit ist nicht von der Hand zu weisen, dass die fortgesetzte Verweigerungshaltung des Klägers in der Konsequenz den von ihnen besetzten Einrichtungsplatz für mitwirkungswilligen Leistungsberechtigte blockiert. Dies stellt ein ebenso sachgerechtes wie gewichtiges Argument für ein weiteres überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Aufhebung der Maßnahmebewilligung dar. Denn an der bestimmungsmäßigen Nutzung der Einrichtung und der Erhaltung der vorhandenen Kapazitäten und Ressourcen besteht ein als überragend einzustufendes öffentliches Interesse, hinter welches das bloße Eigeninteresse des Klägers an einer Nutzung des in der Einrichtung gelegenen Zimmers als Unterkunft ohne sonstige Verpflichtung freilich zurückzutreten hat.
Die Klage war daher abzuweisen…“

Dagegen hat der Kläger am 14. August 2019 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger trägt vor, der Inhalt des Gerichtsbescheides sei gelogen. Er verfolge seine Anträge weiter. Er wohne seit dem 31. Januar 2020 in einem „komplett nackigen Doppelzimmer“ dies beinhalte zwei alte Sockel eines Schlafsofas, eine neue Rollmatratze, einen alten Tisch, einen alten Schrank und einen verschimmelten Kühlschrank. Die Beklagte schulde eine Maßnahme und nicht einfach eine Unterbringung. In der B. sei ein reines Mietverhältnis gelebt worden, dass die B. selbst mit dem nachgeschobenen Betreuungsband dokumentiert habe, welche kein einziges Betreuungsangebot enthalten. Mit dem Wegfall der Leistungen des Jobcenters gemäß § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei der sofortige Rausschmiss erfolgt. Die Vorschriften der §§ 67 ff. SGB XII seien verfassungswidrig. 

Mit Schreiben vom 9. April 2022, eingegangen bei Gericht am 12. April 2022, hat der Kläger sein Begehren um einen Feststellungsantrag erweitert.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), 
1.    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Räumung des bis dahin von ihm in der Einrichtung B. 5 Diakoniezentrum/Haus der Diakonie, B. in A-Stadt, bewohnten Zimmers im Sinne einer Naturalrestitution rückgängig zu machen,
2.    im Wege der Klageerweiterung, festzustellen, dass eine bisherige Unterbringung nebst allen Gebühren- und Kostenforderungen des Beklagten, durch den Gegner menschenunwürdig und rechtswidrig waren.

Die Beklagte beantragt, 
die Berufung zurückzuweisen.

Durch Beschlüsse vom 6. November 2020, 2. Dezember 2021 und 27. April 2022 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eine Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts als besonderen Vertreter oder besondere Vertreterin gemäß § 72 SGG abgelehnt. Durch Beschluss vom 22. Februar 2022 ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden. 

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 9. April 2022, eingegangen am 12. April 2022, hat der Kläger erneut Prozesskostenhilfe sowie eine Fahrkarte zum Termin beantragt. Mit Schreiben vom 13. April 2022 hat der Präsident des Landessozialgerichts unter Hinweis auf den Runderlass (RdErl) des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 23. Dezember 2011 (5670 – II/B 3 – 2011/7729 – II/A, JMBl. 2012, 37; geändert durch RdErl des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 8. April 2012 - 5670 - II/B 3 - 2013/6749 - II/A, JMBl. 2014, 228; unveränderte Neuinkraftsetzung des RdErl betreffend die Gewährung von Reiskostenentschädigung durch RdErl. des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 11. Oktober 2016 – 5670 – II/B 2 – 2016/11929 – II/A, JMBl 2016, 413) über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte den Kläger zur Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit unter Fristsetzung bis zum 20. April 2022 aufgefordert. Mit Beschluss vom 21. April 2022 hat der Senat die Gewährung einer Reiseentschädigung zur An- und Abreise zu dem Termin der mündlichen Verhandlung am 27. April 2022 abgelehnt. 
Außerdem hat der Kläger in seinem Schreiben vom 9. April 2022 den Vorsitzenden des Senats und den 4. Senat in seiner aktuellen/hiesigen Besetzung als befangen abgelehnt. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 9. April 2022 wird auf die Bl. 261 – 263 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit am 27. April 2022 eingegangenem Schreiben hat der Kläger nochmals u.a. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Senat konnte in der oben angegebenen Besetzung entscheiden, weil die Befangenheitsgesuche gegen die Richter des Senats offensichtlich unzulässig sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Juni 2012, 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 -). Der Senat kann über derartige Befangenheitsgesuche unter Beteiligung der abgelehnten Richter und ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen entscheiden und diese Entscheidung mit der Sachentscheidung verbinden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2006 – 1 BvR 698/06 –, BVerfGK 8, 59, 60; BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239, 252 f.; BVerfG, Beschl. v. 2. Juni 2015 – 2 BvR 625/01 –, NJW 2005, 3410, 3412). 

Das Ablehnungsgesuch aus seinem Schreiben vom 9. April 2022 ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Davon ist auszugehen, wenn in einem Befangenheitsgesuch kein Ablehnungsgrund genannt wird oder die gegebene Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2006 – 1 BvR 698/06 –, BVerfGK 8, 59, 60; BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239, 252 f.; BVerfG, Beschl. v. 2. Juni 2015 – 2 BvR 625/01 –, NJW 2005, 3410, 3412). Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. März 2013 – 1 BvR 2853/11 –, juris, Rn. 28). Ein Befangenheitsantrag ist auch unzulässig und rechtsmissbräuchlich, wenn er im Wesentlichen nur beleidigende und unsachliche Äußerungen enthält (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 13. Auflage 2020, § 60 Rdnr. 10c). So liegt der Fall hier, wenn der Kläger vorträgt: „Den Vors. Flach und den 4. Senat in seiner aktuellen / hießigen Besetzung lehne ich als befangen ab, weil er das Verfahren mit vorgefaßtem strafbarem Rechtsbeugungsvorsatz betreibt und verschleppt… Für die streitigen Sozialleistungen gilt das GEGENWÄRTIGKEITSPRINZIP … Die Verfahren wurden aber ausgesetzt, obwohl das GENERELL UNZULÄSSIG ist … Darüber hinaus gelten für das gesamte Verfahren die §§ 20 SGB XI bzw 102 SGG. Anstatt ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen hofieren die Senatsmitglieder die PROZESSBETRÜGEREIEN der Gegnerin.“ Diesem Vorbringen lässt sich ein konkretes Verhalten eines Richters oder einer Richterin des erkennenden Senats schon nicht entnehmen, es ist vielmehr offenkundig gegen alle Richterinnen und Richter des Senats pauschal gerichtet. Es handelt sich dabei um unqualifizierbare Angriffe wegen der angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 BvR 2853/11 –, Rn. 28, juris m.w.N.) bzw. Prozessführung. Die Vorwürfe des Klägers entbehren jeglicher Substanz, insbesondere soweit dem Senat Verfahrensverschleppung vorgeworfen wird; dass das vorliegende Verfahren ausgesetzt worden sei, ist schlicht nicht richtig. Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich weiterhin auch schon daraus, dass wortgleiche Ablehnungsgesuche - ungeachtet der sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Senats ergebenden unterschiedlichen Besetzung des Spruchkörpers - in allen am 27. April 2022 in mündlicher Verhandlung entschiedenen Verfahren des Klägers von ihm unter dem 9. April 2022 gestellt wurden. Auch in der Vergangenheit hat der Kläger in einer Vielzahl von Verfahren - allein in den Jahren 2020 und 2021 mindestens 21 - Ablehnungsgesuche, in einer Mehrzahl davon auch mit dem Vorwurf der Prozessverschleppung und des Rechtsmissbrauchs angebracht, über die der Senat bereits entschieden hat, vgl. hierzu etwa Beschlüsse vom 20. April 2020 (L 4 SF 19/20 AB), vom 4. Juni 2020 (L 4 SF 32/20 AB), vom 22. Juni 2020 (L 4 SF 39/20 AB) und 26. Januar 2021 (L 4 SF 86/20 AB). 

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers aufgrund des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 entscheiden, weil der Kläger mit der Terminsmitteilung vom 2. Februar 2022 ordnungsgemäße Mitteilung vom Termin erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 SGG). Die Terminsmitteilung ist dem Kläger aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2. Februar 2022 öffentlich zugestellt worden, die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung ist am 7. Februar 2022 an der Gerichtstafel ausgehängt worden. Die Terminsmitteilung, die ebenfalls noch an eine zwischenzeitlich bekannt gewordene Anschrift des Vaters des Klägers übersandt worden ist, ist dem Kläger auch bekannt, denn darauf hat er mit seinen Schreiben vom 9. April 2022 und 27. April 2022 inhaltlich Bezug genommen. Ferner hat der Senat mit Beschluss vom 21. April 2022 über den Antrag des Klägers auf Reiseentschädigung entschieden.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2019 war als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt bereits an einem formal ordnungsgemäßen prozessualen Begehren, da der Kläger in seiner Korrespondenz mit dem Senat bewusst keine Wohnanschrift genannt hat und nennt.

Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (Klägers, Antragstellers, usw.) genannt wird (BSG, Beschluss vom 18. November 2003 – B 1 KR 1/02 S – juris, Rn. 4 m.w.N.; ausführlich zum Folgenden: Hessisches LSG, Beschluss vom 21. Juni 2021 – L 7 AL 58/21 B ER u.a. – bezüglich eines Verfahrens des Antragstellers). Auch in dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formenstrenge auszeichnenden sozialgerichtlichen Verfahren ist es in mehrfacher Hinsicht geboten, §§ 90, 92 SGG nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, eine Anschrift zu nennen (BSG, a.a.O., Rdnr. 5). Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es hier - ähnlich wie in anderen Gerichtszweigen - bereits, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 57 Abs. 1 bis 3 SGG (bzw. nach Sonderregelungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen) feststellen zu können und damit ein Tätigwerden des zuständigen „gesetzlichen Richters“ i.S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zu gewährleisten (BSG, a.a.O., Rn. 5). Da im Sozialgerichtsverfahren die örtliche Zuständigkeit nicht disponibel ist (vgl. § 59 SGG), diese Zuständigkeit umstritten sein kann, liegt auch hier das Bedürfnis nach Offenlegung einer Anschrift auf der Hand (BSG, a.a.O., Rdnr. 5). In gleicher Weise ist das Anschriftenerfordernis unumgänglich, um die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (vgl. § 63 Abs. 2 SGG i. V. m. §§ 166 ff. ZPO, siehe BSG, a.a.O., Rn. 5). Dass auf das verfahrensrechtliche Mittel einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen (§ 185 Nr. 1 ZPO) zurückgegriffen werden könnte, steht dem nicht entgegen (BSG, a.a.O., Rn. 5). Diese Zustellungsart kommt nach ihren strengen Voraussetzungen wegen der Gefahr der möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht. Gleichermaßen erfordert der Schutz des Rechtsuchenden die Offenlegung der Anschrift zu seiner einwandfreien Identifizierung (BSG, a.a.O., Rn. 6). So muss im gerichtlichen Verfahren feststehen, dass es sich bei einem zur Erlangung von Rechtsschutz eingereichten Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es dem Spruchkörper mit Wissen und Willen eines identifizierbaren Berechtigten zur Entscheidungsfindung im konkreten Fall zugeleitet worden ist, entsprechen zu können, sind handhabbare und sichere Kommunikationswege mit einer zustellungsfähigen Anschrift des Betroffenen unverzichtbar (BSG, a.a.O., Rn. 6). Denn der nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutz dient keinem Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe die ihm zustehenden Ansprüche durchsetzen bzw. rechtswidrige Eingriffe abwehren kann (BSG, a.a.O., Rn. 6). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die zunächst zutreffende Anschrift im weiteren Prozessverlauf unrichtig wird. Rechtsuchende haben auch dafür Sorge zu tragen, dass sie durch die Angabe ihres tatsächlichen Wohnorts und Lebensmittelpunkts für das Gericht erreichbar bleiben (so zutreffend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2021 – L 14 AS 1869/17 – juris Rn. 24 m.w.N.).
Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar ist (BSG, a.a.O., Rn. 8). Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann die Pflicht zur Angabe der Anschrift ausnahmsweise bei fehlendem Wohnort wegen Obdachlosigkeit entfallen (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 9 B 79/11 u.a. – juris Rn. 11 m.w.N.). Ausnahmsweise kann also nur dann auf die Pflicht zur Nennung einer Anschrift verzichtet werden, wenn es dem Beteiligten unzumutbar oder gar unmöglich ist, eine Anschrift zu nennen, über die die oben genannten Erfordernisse eines sozialgerichtlichen Verfahrens sichergestellt werden können.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Zwar behauptete der Kläger in der Vergangenheit in diesem Verfahren und weiteren Parallelverfahren, obdachlos zu sein; in einzelnen Verfahren vor dem Landessozialgericht berief er sich auch darauf, dass eine ladungsfähige Adresse nicht genannt werden müsse. 
Aufgrund hinreichender Indizien ist der Senat aber nicht davon überzeugt, dass der Kläger obdachlos ist; es liegen auch keine anderen Gründe für eine Ausnahme von der prozessualen Pflicht, eine Anschrift zu nennen, vor. Für solche Umstände trägt der Kläger die Beweislast. 

Aus den nachfolgenden Gesichtspunkten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bewusst und gewollt dem Gericht seine Anschrift immer wieder verschweigt und Obdachlosigkeit nicht gegeben ist. So verwendete er seine spätere Anschrift bezüglich des Hotels F., F-Straße, A-Stadt, noch z.B. in seinen Schreiben vom 28. September 2020 oder 14. Januar 2021 (Bl. 156, 176 Gerichtsakte L 4 SO 180/19), obwohl er zu diesem Zeitpunkt, nämlich seit dem 29. Juli 2020, bereits dort ausgezogen und von Amts wegen seit 3. September 2020 dort abgemeldet worden war (Auskunft des Einwohnermeldeamts vom 20. November 2020, Bl. 170 Gerichtsakte L 4 SO 180/19). Zeitweise verwendete er seine Postfachanschrift (Schreiben, eingegangen am 12. Mai 2021, Bl. 206 Gerichtsakte L 4 SO 180/19), bzw. gab nach dessen Auflösung, die er mit Schreiben vom 12. Juli 2021 mitgeteilt hatte (Bl. 218 Gerichtsakte L 4 SO 180/19) keine Anschrift mehr an (z.B. verschiedene Schreiben, eingegangen am 29. Juli 2021, Bl. 224 - 227 Gerichtsakte L 4 SO 180/19, oder am 26. November 2021 eingegangenes Schreiben, Bl. 231 Gerichtsakte L 4 SO 180/19). Mit der Anschrift D-Straße in A-Stadt meldete er sich am 27. Dezember 2021 (Bl. 117 Gerichtsakte L 4 SO 180/19). Insoweit ist (siehe Aktenvermerk Bl. 247, 248 Gerichtsakte vom 3./4. Januar 2022 und 17. Januar 2022) bekannt geworden, dass der Kläger bereits seit dem 27. Juli 2021 ein Apartment in der D-Straße angemietet hatte und dort am 22. Dezember 2021 verhaftet worden war und in die JVA Frankfurt I untergebracht war, ohne dass er diesen Umstand in seinem am 27. Dezember 2021 eingegangenen Schreiben mitgeteilt hat.

Obwohl der Kläger immer wieder eine Obdachlosigkeit behauptete, wohnte er nach seinen Angaben vom 9. Januar 2021 (Bl. 174 Gerichtsakte L 4 SO 180/19) im Verfahren L 4 SO 180/19 im September und Oktober 2020 in einer Betriebswohnung in C-Stadt, in weiteren ungenannten Zeiträumen in 28 Hotels (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Februar 2021 – L 4 SO 25/21 und Senatsbeschluss vom 14. April 2021 – L 4 SO 44/21 ER). Auch das Sozialgericht Frankfurt am Main hatte seinerzeit einige Verfahren an das Sozialgericht Mannheim verwiesen, weil es Anhaltspunkte für einen Wohnsitz oder Aufenthalt im dortigen Gerichtsbezirk hatte. Im Juni 2021 war dem 7. Senat des Landessozialgerichts bekannt, dass der Kläger regelmäßig in Hotels übernachtet. So ist aus der Rechtsprechung des 7. Senats (z.B. Entscheidungen vom 21. Juni 2021, L 7 AL 58/21 B ER u.a.; L 7 AS 177/21 B ER u.a.) bekannt, dass der Kläger beispielsweise in den Rechtsmittelverfahren L 7 AL 43/20, L 7 AS 190/20, L 7 AS 45/20 und L 7 AS 46/20 am 29. März 2021 ein Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und darin den monatlichen Bezug von Arbeitslosengeld von 1.176 € und zugleich monatliche Hotelkosten von ca. 1.000 € angegeben. Aufgrund dieser und weiterer Indizien sah es der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in den o.a. Entscheidungen vom 21. Juni 2021 als ausgeschlossen an, dass der Kläger obdachlos ist. 

Zu all diesen Umständen hat sich der Kläger in den im 4. Senat anhängigen Verfahren nicht geäußert. Auch die weitere Entwicklung spricht für eine Verschleierung vorhandener Wohnungen oder Hotelaufenthalte und gegen eine Obdachlosigkeit: Ohne Mitteilung des Klägers im hiesigen Verfahren ist – wie bereits ausgeführt – dem Senat bekannt geworden, dass der Kläger seit 27. Juli 2021 ein möbliertes Appartement mit einer Vertragslaufzeit bis zum 25. Januar 2022 angemietet hatte. Wie bereits ausgeführt hat der Kläger mit seinem am 26. November 2021 bei Gericht eingegangenem Schreiben, das am 24. November 2021 postalisch gestempelt wurde (Bl. 231, 232 Gerichtsakte L 4 SO 180/19), keine Anschrift genannt, obwohl er in der D-Straße seit mehreren Monaten wohnhaft war. Die dortige Anschrift D-Straße, A-Stadt hat der Kläger dem Senat erst am 27. Dezember 2021 mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich seit 22. Dezember 2021, befand er sich indes bereits in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I, Obere Kreuzäckerstraße 6, 60435 Frankfurt am Main, was er aber am 27. Dezember 2021 wiederum nicht mitteilte. Nach dem Kenntnisstand aus Parallelverfahren (siehe Aktenvermerke vom 3. und 4. Januar 2022, 17. Januar 2022, Bl.  247, 248 Gerichtsakte) wurde er am 14. Januar 2022 aus der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I in Frankfurt am Main entlassen, ohne eine Anschrift zu hinterlassen. In der D-Straße, A-Stadt, wohnt er gegenwärtig nicht mehr. Nach einer Einwohnermeldeamtsanfrage vom 7. Februar 2022 (Bl. 249 Gerichtsakte) ist der Wohnort unbekannt. In einer am 8. Februar 2022 eingegangenen Beschwerdeschrift – L 4 SO 14/22 B ER – gibt der Kläger keine Anschrift, erneut lediglich „A-Stadt“, an. 

Aus den letztgenannten Umständen kann nicht auf eine Obdachlosigkeit geschlossen werden, da es dem Kläger in der Vergangenheit – wie aufgezeigt – regelmäßig gelungen ist, Hotelzimmer oder Wohnungen anzumieten. In einer rückblickenden Gesamtschau dürfte ein erheblicher Anteil der Zeiträume, in denen der Kläger in Parallelverfahren eine Obdachlosigkeit behauptet hat, von Hotel- und Wohnungsaufenthalten abgedeckt sein. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger dem Senat gegenwärtig bewusst keine Wohnanschrift oder sonstige ladungsfähige Anschrift nennt, aber weder Umstände vorbringt noch sonst Umstände ersichtlich sind, aus denen eine Obdachlosigkeit oder ein sonstiger Ausnahmefall hervorgehen.

Auch soweit – zufällig – bekannt geworden ist, dass der Kläger im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde (B 11 AL 3/22 BH) gegenüber dem BSG eine „c/o-Anschrift“ bezüglich eines E. A., E-Straße, E-Stadt, angegeben hat, vermag dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 

Dabei kann es dahinstehen, ob eine derartige „c/o-Anschrift“ überhaupt ausreichend wäre. 

Diesbezüglich wird insbesondere in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung verlangt, dass notwendige Voraussetzung für eine wirksame Klageerhebung jedenfalls dann, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht, die Angabe der Wohnanschrift des Klägers zunächst seine Identifizierung dient. Darüber hinaus dokumentiert ein Kläger durch sie aber zugleich die Ernsthaftigkeit seines Begehrens wie auch seine Bereitschaft, sich etwaigen mit dem Betreiben des Prozesses verbundenen nachteiligen Folgen zu stellen, wie insbesondere seine Kostentragungspflicht im Falle des Unterliegens. Auch muss eine klagende Partei bereit sein, persönlich im Termin zu erscheinen, falls dies das Gericht anordnet (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Mai 2014, Az.: 16 U 4/14 m.w.N.; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 23. September 2021, Az.: 15 W 47/21; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 12. November 2018, Az.: 7 W 27/18; VG München, Urteil vom 31. Juli 2014, Az.: M 10 K 11.6127).

Diese Gesichtspunkte gelten auch hier, wobei eine Identifizierung des Klägers nicht notwendig ist. Durch eine so genannte „c/o-Anschrift (care of), wie bei der Anschrift des Herrn E. A., wäre es nicht möglich, eine Ladung des Klägers durch dessen Vorführung zu erzwingen, was durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens im sozialgerichtlichen Verfahren möglich ist. Bezüglich der Kosten ist auf die Regelung des § 192 SGG zu verweisen. Außerdem kommt noch hinzu, dass der Kläger die c/o-Anschrift nicht aus eigenem Antrieb dem Gericht mitgeteilt hat, sie durch Aktenrücklauf vom BSG durch Zufall bekannt wurde. Der Senat ist weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger kontinuierlich und vorsätzlich seinen wahren Aufenthaltsort verschweigt, ohne dass schützenswerte Interessen auch nur ansatzweise nachvollziehbar wären.

Allein dadurch unterscheidet sich der Kläger von üblichen Obdachlosen, die z.B. auf Wanderschaft sind („Tippelbrüder“) oder üblicherweise im Freien bzw. nicht dauerhaft in festen Unterkünften übernachten. Diese können im Gegensatz zu dem Kläger lediglich eine Adresse zum Postempfang benennen, verschweigen damit insbesondere keine Wohnanschrift.

Vorliegend kann dies im Ergebnis deshalb dahinstehen bleiben, weil der Kläger ausdrücklich in seinem Schreiben vom 9. April 2022 mitgeteilt hat, dass seine Eltern, die unter der genannten Anschrift in E-Stadt wohnen würden, über keine Postzustellvollmacht in diesem Verfahren verfügen würden.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2019 wäre darüber hinaus aber auch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheid vom 7. August 2019 die Klage abgewiesen, weil die gegen den Bescheid vom 22. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2019 gerichtete Klage keinen Erfolg haben konnte.

Zutreffend hat das Sozialgericht das Klagebegehren des Klägers ausgelegt. Zwar spricht dieser in der Klageschrift vom 10. Juli 2019 von einer Ersetzung seiner materiellen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit einer erneuten Unterbringung in B. Tatsächlich ist darunter allerdings der im Zusammenhang mit der begehrten Naturalrestitution durch erneute Zurverfügungstellung des früher bewohnten Zimmers verbundene Aufwand gemeint. Hierfür spricht insbesondere, dass der Kläger im Rahmen seiner Maßnahmekündigung vom 2. Juni 2019 bereits auf die schon erfolgte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen einer Amtshaftungssache hinweist. Im Übrigen hat er an keiner Stelle sonstige Schäden benannt bzw. beziffert und auch nicht ansatzweise einen sachdienlichen Vortrag hierzu gehalten. Soweit die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 22. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2019 sowie der damit im Zusammenhang stehende Folgenbeseitigungsanspruch des § 131 Abs. 1 S. 1 SGG zu beurteilen sind, folgt der Senat dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts inhaltlich und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass die von dem Kläger gerügten Anhörungsmängel vor Erlass des Bescheides nicht zutreffen, weil dieser gegen die Anhörung selbst Widerspruch einlegte, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2019 zurückgewiesen hat.

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass er keinen vernünftigen Zweifel dahingehend erkennen konnte, dass es sich im Zusammenhang mit der Aufnahme des Klägers in B. 5 nicht um eine Maßnahme gemäß §§ 67, 68 SGB XII gehandelt haben könnte. Bereits im Vermerk vom 3. Dezember 2018 (Bl. 31 Verwaltungsakte Bd. 2) führt der Mitarbeiter der Beklagten H. aus, dass er bei dem Kläger besondere soziale Schwierigkeiten sehe. Daher seien dem Kläger bereits bei seiner ersten Vorsprache am 12. November 2018 die Adressen diverser Übergangswohnheime ausgehändigt worden. In einer Stellungnahme des gleichen Mitarbeiters vom 21. Dezember 2018 (Bl. 204 Verwaltungsakte Bd. 2) wird darauf hingewiesen, dass in der JVA keine Entlassungsvorbereitungen stattgefunden habe, der Kläger in Baden-Württemberg über keine sozialen Kontakte mehr verfüge. Er habe in der JVA einen Arbeitsunfall erlitten und leide nach Auffassung eines Psychiaters aufgrund der Hafterfahrung an einer sozialen Anpassungsstörung, weswegen er eine Psychotherapie in Anspruch nehmen solle. Als aktuelle Zielrichtungen werden in dieser Stellungnahme Maßnahmen der Wohnungssuche, gesundheitliche Versorgung, insbesondere Klärung der Möglichkeit einer Psychotherapie, Klärung der Schuldensituation (offenbar ca. 450.000 € Schulden), Einhaltung der Bewährungsauflagen sowie die Entwicklung einer beruflichen Perspektive genannt. Entsprechend werden im Hilfeplan vom 14. Februar 2019 (Bl. 136 Verwaltungsakte Bd. 3B), auf den insoweit Bezug genommen wird, konkrete Ziele und Teilziele ausformuliert, dieser Hilfeplan ist auch vom Kläger unterzeichnet worden. Ob und warum die Durchführung derartiger Hilfemaßnahmen scheiterten, kann bei einer solchen Beurteilung dahinstehen.

Im Übrigen war die Berufung auch deshalb zurückzuweisen, weil spätestens ab Mitte September 2020 ein sozialhilferechtlicher Bedarf des Klägers in Bezug auf die behauptete Obdachlosigkeit nicht mehr bestanden hat. So hat der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2021 dem Senat mitgeteilt, dass er ab Mitte September bis zum 25. Oktober 2020 in einer Betriebswohnung in C-Stadt gelebt hat. Auch zwischenzeitlich war er zeitweise inhaftiert (Frankfurt am Main und Berlin) oder lebte im Hotel F. in A-Stadt (30. Januar 2020 bis 29. Juli 2020, siehe Auskunft der Einwohnermeldeamtsanfrage vom 20. Juli 2021, Bl. 222 der Gerichtsakte), so dass in diesen Zeiträumen eine Obdachlosigkeit zu verneinen ist. Aufgrund dieser zeitlichen Zäsur hätte der Kläger seinen gegebenenfalls noch offenen Sozialhilfebedarf, den er z.B. durch die Aufnahme von Krediten hätte sicherstellen müssen, in die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs umwandeln müssen. Dem ist der Kläger aber zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Es fehlt insoweit jeglicher substantiierter Tatsachenvortrag.

Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Antrag zu 2. des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem mit Schreiben vom 9. April 2022 erstmals im Berufungsverfahren gestellten Feststellungsantrag nicht um eine bloße Klageerweiterung, sondern beurteilt sich nach § 99 Abs. 1 SGG, weil der Kläger die Feststellung begehrt, dass in der Vergangenheit liegende Unterbringungen in Unterkünften – allerdings durch die Stadt Frankfurt am Main – rechtswidrig war, und nicht mehr die Bescheidung seiner an den Beklagten gerichteten Sozialleistungsanträge. Dies stellt eine Änderung sowohl des Klageantrages wie auch des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts (Klagegrundes) dar. Die Voraussetzungen gemäß § 99 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor, denn der Beklagte hat sich auf die geänderte Klage nicht rügelos eingelassen. Eine rügelose Einlassung liegt bereits vor, wenn der andere Beteiligte in der mündlichen Verhandlung oder in einem Schriftsatz einen Gegenantrag stellt oder sich zur Sache äußert (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2020, § 99 Rn. 9), ohne durch eine Gegenerklärung die Zulässigkeit der Klageänderung wenigstens vorsorglich zu rügen. Ob er sich der Rechtsfolgen seiner Erklärung beziehungsweise seines Verhaltens bewusst war, ist dabei nicht erheblich (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 11. März 2020 – L 6 AS 471/19 –, Rn. 45, juris; vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020 § 99 Rn. 9). Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, weil sie nicht dazu führt, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess vermieden wird. 

An der Verfassungsgemäßheit von §§ 67 f SGB XII hat der Senat keine Zweifel.

Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2022 und 27. April 2022 waren abzulehnen. Hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind danach nicht gegeben (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Darüber hinaus sind gemäß § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. 

Die Entscheidung des Senats zur Prozesskostenhilfe kann gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Ansonsten gilt die nachfolgende Belehrung „Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe“.
 

Rechtskraft
Aus
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