L 7 SO 2466/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 307/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2466/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Hat sich die Vorläufigkeit einer Leistungsbewilligung durch Zeitablauf (§ 44a Abs. 6 Satz 1 SGB XII) erledigt, darf die Vorläufigkeit der Bewilligung im gerichtlichen Verfahren unabhängig davon, ob sie ursprünglich rechtswidrig war, nicht mehr aufgehoben werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2022 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 (Bl. 237 Verwaltungsakten) bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 799,00 €. Hierbei berücksichtigte sie neben dem Regelsatz für Alleinstehende in Höhe von 432,00 € eine (kopfanteilige) Kaltmiete in Höhe von 317,00 € und Nebenkosten in Höhe von 50,00 €. Im Bescheid führte die Beklagte u.a. aus: „Die Leistung der Grundsicherung wird vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 gemäß § 44a SGB XII vorläufig bewilligt, da mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Änderung in ihren Einkommensverhältnissen zu erwarten ist. Vorliegend handelt es sich hierbei um die Änderung der russischen Rentenzahlung und den schwankenden Rubelwechselkurs“.

Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2020 (Bl. 261 Verwaltungsakten) Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 in Höhe von monatlich 808,94 €. Hierbei berücksichtigte sie auch einen Mehrbedarf Warmwasser in Höhe von monatlich 9,94 €. Im Bescheid führte die Beklagte u.a. aus: „Die Leistung der Grundsicherung wird vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 gemäß § 44 SGB XII vorläufig bewilligt, da mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Änderung in Ihren Einkommensverhältnissen zu erwarten ist. Vorliegend handelt es sich hierbei um die Änderung der russischen Rentenzahlung und den schwankenden Rubelwechselkurs“.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück (Bl. 305 Verwaltungsakten).

Hiergegen hat der Kläger am 2. Februar 2021 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Oktober 2020 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 523,00 € zu gewähren. Gegen die Vorläufigkeit der Bewilligung hat sich der Kläger nicht ausdrücklich gewandt.

Mit Urteil vom 19. Juli 2022 hat das SG den Bescheid vom 15. Oktober 2020 insoweit aufgehoben, als die dort bewilligten Leistungen nur noch vorläufig bewilligt worden sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger, der mit seinem Sohn und der Schwiegertochter gemeinsam in einer Wohnung wohne, sei nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet. Damit richte sich der Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 42a Abs. 3 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Es bestehe deshalb ein kopfanteiliger Anspruch von einem Drittel der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 316,66 € zuzüglich 50,00 € Nebenkostenvorauszahlungen. Der gesetzlich vorgesehene Bedarf des Klägers an Kosten für Unterkunft und Heizung sei damit mit dem bewilligten Betrag von 367,00 € gedeckt.

Die Anfechtungsklage habe jedoch insoweit Erfolg, als die Beklagte im Änderungsbescheid vom 15. Oktober 2020 abweichend von der ursprünglichen Bewilligung gemäß Bescheid vom 7. Oktober 2020 lediglich vorläufige Leistungen bewilligt habe. Dieses Vorgehen sei schon allein deshalb rechtswidrig, weil der Bescheid vom 7. Oktober 2020 nicht aufgehoben worden sei, zumal nicht ersichtlich sei, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung einer hinsichtlich abschließender Gewährung bindenden Entscheidung vorlägen.

Gegen das ihr am 28. Juli 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. August 2022 Berufung beim SG eingelegt. Sie trägt vor, das SG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 bereits eine endgültige Leistungsbewilligung erfolgt sei. Denn auch mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 habe sie für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 lediglich vorläufige Leistungen bewilligt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2022 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.


Entscheidungsgründe

1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung. Dieses folgt aus der formellen Beschwer der Beklagten, soweit sie im Klageverfahren unterlegen ist. Mit dem Erfordernis der Beschwer wird gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht ohne ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers eingelegt wird. Ein solches sachliches Bedürfnis liegt u.a. vor, wenn die eigentliche Beschwer vorwiegend von der den Rechtsmittelkläger belastenden Kostenentscheidung ausgeht (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 12. Juli 2012 – B 14 AS 35/12 R – juris Rdnr. 10 m.w.N.).

Die Berufung bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG, da die Berufung der Beklagten nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Streitig ist vielmehr, ob die mit Bescheid vom 15. Oktober 2020 bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 anstatt – wie bewilligt – als vorläufige Leistungen als endgültige Leistungen zu bewilligen waren. Damit ist nicht die Höhe der Leistung streitig. Die vorläufige Leistung ist eine Leistung sui generis und ein Aliud gegenüber der endgültigen Leistung. Materiell-rechtlich handelt es sich bei der vorläufigen Leistung und der endgültigen Leistung um zwei verschiedene Ansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R – juris zur gleichlautenden Vorschrift in § 41a Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]).

Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung, da der Kläger gegen das insoweit klageabweisende Urteil keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat und dieses insoweit bestandskräftig geworden ist.

2. Entgegen der Auffassung des SG ist der Bescheid vom 15. Oktober 2020 nicht nur bezüglich des Zeitraums vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021, sondern insgesamt Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens (§ 86 Halbsatz 1 SGG). Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, werden bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids (ausdrücklich oder konkludent) ergehende Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 14. April 2011 – B 8 SO 12/09 R – juris; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 14/15 R – juris Rdnr. 11; Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2020, § 86 Rdnr. 3; a.A. Senger in HK-SGG, Stand 15. Juni 2022, § 86 Rdnr. 22).

Für das vorliegende Berufungsverfahren kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 15. Oktober 2020 die Leistungen der Grundsicherung lediglich für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 als vorläufige Leistung bewilligt. Da hinsichtlich der Leistungen für die Zeit ab 1. April 2021 insoweit keine Regelung getroffen worden ist, ist die Bewilligung insoweit endgültig erfolgt.

3. Die Berufung der Beklagten ist begründet.

a) Das Gericht darf nur über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheiden. Der erhobene Anspruch als Streitgegenstand wird nach Inhalt und Umfang allein vom Kläger mit seiner Klage – dem prozessualen Begehren – bestimmt. Hierdurch wird der Prüfungsumfang des Gerichts bestimmt, dieses darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen oder anderes zusprechen (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – B 5 R 176/17 B – juris Rdnr. 14).

Das SG hat jedoch über einen Streitpunkt entschieden, der nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung war. Eine Anfechtungsklage mit dem Ziel, die Vorläufigkeitserklärung zu beseitigen und eine endgültige Bewilligung zu erlangen, ist zwar statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 60/15 R - juris Rdnr.13). Eine Anfechtung der vorläufigen Bewilligung durch den Kläger ist jedoch nicht erfolgt. Dieser hat sich allein gegen die festgesetzte Leistungshöhe und nicht gegen die Vorläufigkeit der Bewilligung gewandt.

b) Aber selbst wenn nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz davon auszugehen wäre, dass der Bescheid insgesamt einschließlich der vorläufigen Leistungsbewilligung zur Überprüfung durch das SG gestellt war, hätte eine Entscheidung über die Vorläufigkeit der Bewilligung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr ergehen dürfen. Denn die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung hatte sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt.

Dies folgt aus § 44a Abs. 6 SGB XII. Ergeht danach innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 4, gelten die vorläufig bewilligten Geldleistungen als abschließend festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, 1. wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder 2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger über diesen innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung abschließend entschieden hat (§ 44a Abs. 6 SGB XII).

Die Voraussetzungen des § 44a Abs. 6 Satz 2 SGB XII haben nicht vorgelegen, da der Kläger keine abschließende Entscheidung beantragt hat und auch keine Entscheidung nach § 44a Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 SGB XII erfolgt ist.

Nach der Rechtsprechung des BSG zu der mit § 44a Abs. 6 SGB XII inhaltsgleichen Regelung in § 41a Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist dort unter dem Gesichtspunkt verwaltungsökonomischen Handelns die Erledigung der vorläufigen Bewilligung durch Zeitablauf vorgesehen, wobei es unbeachtlich ist, ob die vorläufige Bewilligung bestandskräftig geworden ist (BSG, Urteil vom 18. Mai 2022 – B 7/14 AS 1/21 R – juris Rdnr. 10 f.). Die im Verlauf des Klage- bzw. Berufungsverfahrens eintretende Änderung des Inhalts der angefochtenen Verwaltungsentscheidung wird Kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 44a Abs. 6 Satz 1 SGB XII bewirkt, nach der es auf den bloßen Zeitablauf ankommt (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 25 zu § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II). Durch den Eintritt der Fiktion erledigt sich der auf die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung beziehende Teil der Bewilligungsverfügung (BSG, a.a.O., juris Rdnr. 26).

Vorliegend hatte der Beklagte für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 eine vorläufige Bewilligungsentscheidung getroffen. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 19. Juli 2022 waren damit mehr als ein Jahr seit dem Ende des Bewilligungszeitraums vergangen, so dass die Leistungen gem. § 44a Abs. 6 Satz 1 SGB XII als endgültig festgesetzt galten.

c) Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass entgegen der Auffassung des SG die Leistungsbewilligung auch im Bescheid vom 7. Oktober 2020 lediglich vorläufig erfolgt ist. Sowohl im Bescheid vom 7. Oktober 2020 als auch im Bescheid vom 15. Oktober 2020 wurden die Leistungen vorläufig mit der identischen Formulierung bewilligt: „Die Leistung der Grundsicherung wird vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 gemäß § 44a SGB XII vorläufig bewilligt, da mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Änderung in ihren Einkommensverhältnissen zu erwarten ist. Vorliegend handelt es sich hierbei um die Änderung der russischen Rentenzahlung und den schwankenden Rubelwechselkurs“.

Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung haben auch vorgelegen. Über die Erbringung von Geldleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 und 3 SGB XII feststehen und 1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder 2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist (§ 44a Abs. 1 SGB XII). Der Grund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist im Verwaltungsakt des ausführenden Trägers anzugeben. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn die leistungsberechtigte Person die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat (§ 44a Abs. 2 SGB XII).

Zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des Anspruchs war noch die Kenntnis erforderlich, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger eine Rente aus der russischen Föderation bezieht, da diese als Einkommen nach § 82 SGB XII bei der endgültigen Bewilligung zu berücksichtigen ist. Im streitigen Bewilligungszeitraum hat der Kläger zwar keine Rente der Russischen Föderation bezogen. Ein Rentenbezug lag jedoch für die Zeit bis zum 31. Oktober 2019 vor. Nach dem Schreiben der Verwaltung des Rentenfonds der Russischen Föderation in J vom 10. März 2020 (Bl. 165 Verwaltungsakten) war jedoch nach Beantragung der Wiederaufnahme der Versicherungsrentenzahlungen und Vorlage dort benannter Dokumente eine Weitergewährung der Rente möglich. Dies rechtfertigt eine vorläufige Bewilligung, nachdem der Kläger zur Beantragung der Rente aufgefordert worden war. Auch war die zeitliche Begrenzung auf sechs Monate in beiden Bescheiden nicht zu beanstanden (vgl. Blüggel in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. Stand 27. August 2020, § 44a Rdnr. 47).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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