L 9 R 854/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 3017/20
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 R 854/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 28. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die einseitige Beendigung von Telefonaten, die verweigerte Überlassung eines Bescheides per Telefax und die Bezeichnung und Feststellung als Kunde rechtswidrig waren, ferner die Aufhebung dieser von der Klägerin als feststellende Verwaltungsakte gewerteten Bescheide und des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2020.

Die Beklagte bewilligte der 1960 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 29.03.2006 und Änderungsbescheid vom 24.05.2006 für die Zeit ab 16.01.2006 eine große Witwenrente aus der Versicherung ihres am 16.01.2006 verstorbenen Ehemanns unter Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Witwenrente nach § 65 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Änderungen des Zahlbetrages der großen Witwenrente erfolgten u.a. mit den Bescheiden vom 18.05.2010, 31.01.2013, 28.12.2015, 26.02.2019 und 16.05.2019. Mit Bescheid vom 14.02.2020 verfügte die Beklagte, dass aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Beitrag zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung die Rente ab dem 01.01.2020 neu berechnet werde. Für die Zeit vom 01.01.2020 bis 29.02.2020 betrage die Nachzahlung 0,46 €. Der Bescheid enthielt folgenden Zusatz: „Um Ihnen eventuell entstehende Buchungsgebühren zu ersparen, werden wir wegen der Geringfügigkeit dieses Betrages eine Überweisung nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vornehmen.“ Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 02.12.2020). Die Klage wies das Sozialgericht Ulm (SG) mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2022 (S 17 R 3202/20) zurück. Die Berufung war beim erkennenden Senat (Urteil vom 17.10.2020 - L 9 R 855/22 -) anhängig.

Mit Bescheid vom 14.05.2020 hob die Beklagte den „bisherigen Bescheid“ hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01.07.2020 auf und berechnete die Witwenrente aufgrund einer Rentenanpassung und einer Änderung des mit der Rente zusammentreffenden Einkommens neu.

Nach einem Aktenvermerk der Beklagten (F vom 02.07.2020) rief der Sohn der Klägerin am 02.07.2020 bei der Beklagten an und wandte sich gegen die Anrechnung der Unfallrente, hielt die Rechtsvorschrift für nicht korrekt (§ 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) und den Bescheid vom 14.05.2020 für unrichtig, weil die Berechnung der Rente unrichtig sei und sich nach seinen Berechnungen ein Unterschiedsbetrag von 0,01 € ergebe. Er gab an, seine Mutter habe den Bescheid vom 14.02.2020 nicht erhalten, er wolle den Bescheid sofort per Mail oder Fax an die Fax-Nummer der Mutter. Mit der vom Sachbearbeiter angekündigten Versendung per Post zeigte er sich nicht einverstanden und vertrat die Auffassung – so der Vermerk –, er könne den Versandweg bestimmen. Ferner ist festgehalten, dass der Sohn der Klägerin ein weiteres Gespräch mit dem Administrator des RZ U Herrn R geführt hat.

Die Klägerin hat am 02.07.2020 Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.05.2020, ferner gegen die einseitige Beendigung von Telefonaten am 02.07.2020 um 13:33 Uhr und 13:34 Uhr durch unbekannte Gesprächspartner und F um 14:03 Uhr, die verweigerte Überlassung eines Bescheids vom 14.02.2020 per Telefax durch F und R (Telefonate vom 02.07.2020 13:35 Uhr -14:03 Uhr und 14:04 Uhr -14:35 Uhr) und die Bezeichnung und Feststellung als „Kunde“ durch R im Telefonat vom 02.07.2020, 14:04 Uhr - 14:35 Uhr und 14:04 Uhr -14:35 Uhr erhoben und vorgetragen, dass es sich um rechtswidrige feststellende Verwaltungsakte handele. Die einseitige Beendigung von Telefonaten am 02.07.2020 um 13:33 Uhr und 13:34 Uhr durch unbekannte Gesprächspartner und F um 14:03 Uhr aufgrund allgemeiner Kritik zur Zahlungsabwicklung durch die Deutsche Post AG sei (höchst) fragwürdig. Dies sei insbesondere nach §§ 13-15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in entsprechender Auslegung rechtswidrig. Vom Sohn sei die Überlassung des angeblichen Bescheids vom 14.02.2020 per Telefax verlangt und beantragt worden und dies sei ohne ersichtliche Rechtsgrundlage abgelehnt (mit Verweis auf Art. 20 Abs. 3 2. HS Grundgesetz [GG]) und im Folgetelefonat durch R aufrechterhalten worden. R habe sie und andere Versicherte rechtswidrig als „Kunde“ bezeichnet und sie damit beleidigt. Kunde könne nur derjenige sein, der auf zivilrechtlicher Basis etwas kaufe und/oder eine Dienstleistung in Anspruch nehme, vorliegend fehle es bereits am zivilrechtlichen Bezug. Die Beklagte verwende daher den Begriff Kunde einem aktuellen Ausdruck der Internetseite nach synonym für Versicherte. Dabei werde der Versicherte beleidigt und in seiner Ehre gekränkt, indem (konkludent) ein Zivilrechtsverhältnis unterstellt und damit ein freiwilliges Rechtsverhältnis vorgegeben werde, was jedoch nicht bestehe.

Die Beklagte versandte den Bescheid vom 14.02.2020 am 02.07.2020 per Post an die Klägerin.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2020 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.05.2020 wegen Rentenanpassung der Hinterbliebenenrente und Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung und gegen schlichtes Verwaltungshandeln zurück und stellte fest, dass der Bescheid vom 14.05.2020 den gesetzlichen Regelungen entspreche und zu Recht erteilt worden sei. Der Widerspruch gegen schlichtes Verwaltungshandeln werde als unzulässig zurückgewiesen.

Die Klägerin hat mit einem bei der Beklagten am 07.10.2020 eingegangenen Fax Klage erhoben, das die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.12.2020 an das Sozialgericht Ulm (SG) weitergeleitet hat. Die Klägerin hat weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der einseitigen Beendigung von Telefonaten am 02.07.2020, der verweigerten Überlassung eines Bescheides vom 14.02.2020 per Telefax und der Bezeichnung und Feststellung als „Kunde“ begehrt. Einwendungen gegen den Bescheid vom 14.05.2020 hat sie nicht weiterverfolgt.

Die Beklagte hat die Verwaltungsakte vorgelegt und auf die Feststellungen im Bescheid verwiesen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.02.2022 abgewiesen. Die Klage sei überwiegend unzulässig. Soweit die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.09.2020 zulässig sei, sei sie jedenfalls unbegründet. Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, denn der Klage fehle es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis soweit sie die Feststellung begehre, die Beendigung von Telefonaten am 02.07.2020, die verweigerte Überlassung eines Bescheides per Telefax und die Bezeichnung und Feststellung als Kunde seien rechtswidrig. Die begehrte Feststellung bringe der Klägerin keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil. Zudem habe sie selbst die Telefonate gar nicht geführt, sondern der Sohn. Die Anfechtungsklage sei zwar nicht verfristet im Sinne der §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 91 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Klägerin habe mit dem am 07.10.2020 bei der Beklagten eingehenden Schriftsatz und damit innerhalb der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG Klage erhoben. Dass die Klage nicht beim sachlich zuständigen Gericht eingelegt worden sei, hindere gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht die Fristwahrung. Soweit die Klägerin die Aufhebung der feststellenden Verwaltungsakte begehre, sei die Anfechtungsklage unzulässig, weil es bereits an der Statthaftigkeit fehle. Statthaft sei eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG, soweit die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werde. Ein Verwaltungsakt sei nach § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das sei vorliegend bei der einseitigen Beendigung von Telefonaten, der Bezeichnung als Kunde und der verweigerten Überlassung des Bescheides vom 14.02.2020 nicht der Fall, denn es handele sich jeweils nicht um eine Regelung. Ohnehin liege die Wahl der Form der Bekanntgabe im Ermessen der Beklagten, da die Bekanntgabeform vorliegend nicht spezialgesetzlich vorgeschrieben sei (unter Verweis auf Engelmann/Schütze, SGB X, 9. Aufl., 2020, § 37 Rn. 13). Damit sei die Beklagte auch berechtigt gewesen, den Bescheid vom 14.02.2020 der Klägerin nochmals per Post zukommen zu lassen. Der Klägerin sei dieser Bescheid auch tatsächlich zugegangen, denn unter dem Aktenzeichen S 17 R 3202/20 sei ein Klageverfahren hiergegen anhängig. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2020 begehre, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte habe zurecht den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, soweit er sich gegen schlichtes Verwaltungshandeln richtete. Im Übrigen habe die Klägerin die Einwände gegen die Berechnung der Witwenrente im Klageverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung seien nicht ersichtlich.

Gegen den der Klägerin am 02.03.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie neben einem Berichtigungsantrag bezogen auf Ausführungen im Gerichtsbescheid (vgl. hierzu Beschluss vom 24.05.2022, die Beschwerde hiergegen hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 13.10.2022 - L 9 R 1792/22 B - zurückgewiesen) Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrages an den bislang gestellten Anträgen festgehalten. Die Bezeichnung als Kunde sei ein feststellender beleidigender Verwaltungsakt, für den die Beklagte kein Rechtsschutzinteresse habe und für die es auch unstreitig keine Rechtsgrundlage gebe. Ein Missbrauch der Klagebefugnis und Rechtsverfolgung liege nicht vor. Derartige Streitsachverhalte müssten einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden können. Die Klage sei in Bezug auf die jeweils wiederholte beleidigende wahrheitswidrige Bezeichnung als Kunde und die einseitigen Beendigungen der Telefonate statthaft, weil insoweit jeweils ein feststellender (mündlicher) Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X durch die Beklagte vorliege, in dem sie jeweils die unzulässige Kundenbeziehung und die Tatsache, dass sie ihren Verpflichtungen entgegen §§ 13 ff. SGB I nicht nachkommen werde, feststelle. Es handele sich um eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme (Feststellung als Kunde bzw. das jeweilige Telefonat einseitig ohne Rechtsgrund zu beenden), die eine Behörde (die Beklagte) zur Regelung eines Einzelfalles (Feststellung der Kundenbeziehung bzw. keine Verpflichtung nach §§ 13 ff., SGB l) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen (gegenüber der Klägerin) gerichtet sei. Selbst wenn man argumentationshalber jeweils fiktiv unterstelle, dass kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X erfolgt sein sollte, stelle sich die Frage, wie die wiederholten Beleidigungen durch diverse Beklagtenvertreter und die Individualrechte aus §§ 13 ff. SGB I rechtswirksam im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG durchgesetzt werden sollen, wenn die Behörde sich, wie vorliegend geschehen, weigere, eine sachlich zielführende Auseinandersetzung zu führen.
Soweit das Gericht zum angeblich fehlenden Rechtsschutzbedürfnis darauf abstelle, die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der feststellenden Bezeichnung als Kunde durch die Beklagte und die Beendigung der Telefonate bringe der Klägerin keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil und sie habe die Telefonate nicht selbst geführt, verkenne es in ganz erheblicher Weise die Sach- und Rechtslage, auch hier wäre ein dezidierter gerichtlicher Hinweis im Sinne rechtlichen Gehörs angezeigt gewesen. Unabhängig davon sei auch fraglich, wie klägerseitig eine Möglichkeit bestehe oder bestehen solle, das Recht außerprozessual durchzusetzen, insbesondere eine solche konkrete Möglichkeit, die noch nicht in Anspruch genommen wurde. Es habe jedenfalls klägerseitig immer die Bereitschaft bestanden, die vorliegenden Streitsachverhalte auch außergerichtlich zu klären, sämtliche Versuche durch den Unterzeichner seien jedenfalls nicht zielführend gewesen. In Bezug auf die rechtswidrig beendeten Telefonate sei es zunächst unerheblich, ob diese durch die Klägerin selbst oder durch den Unterzeichner als Bevollmächtigten geführt worden seien, auch eine Rechtsverletzung, die nur mittelbar über einen Bevollmächtigten erfolgt sei, sei unstreitig justiziabel.
Die einseitige Beendigung der Telefonate stelle eine (wiederholte) Verletzung der Informationsverpflichtungen durch die Gegenseite dar. Die (begehrte) gerichtliche Feststellung der rechtswidrigen beleidigenden Bezeichnung als Kunde und der einseitigen Beendigung der Telefonate seien ein legitimes Ziel im Sinne eines rechtlichen Vorteils. Wenn man dies anders beurteilen – vgl. Art. 19 Abs. 4 GG – würde, wären jedenfalls Beleidigungen und behördliche Pflichtverletzungen insgesamt nicht mehr justiziabel.

Die Klägerin beantragt – bezogen auf das vorliegende Verfahren:

die Entscheidung des Sozialgerichts Ulm vom 28.02.2022 (nicht 17.02.2022, wie angegeben) aufzuheben.
Es wird festgestellt, dass die einseitige Beendigung von Telefonaten am 02.07.2020 13:33.Uhr und 13:34 Uhr durch unbekannte Gesprächspartner und F um 14:03 Uhr rechtswidrig war.
Es wird weiter festgestellt, dass die verweigerte Überlassung eines Bescheides vom 14.02.2020 per Telefax durch F und R (Telefonate vom 02.07.2020 13:35-14:03 Uhr und 14:04-14:35 Uhr) rechtswidrig war.
Es wird weiter festgestellt, dass die Bezeichnung und Feststellung als „Kunde“ durch R im Telefonat vom 02.07.2020 14:04 - 14:35 Uhr, gegen 14:20 Uhr, rechtswidrig war.
Die feststellenden mündlichen Verwaltungsakte zu 2.- 4. und der Widerspruchsbescheid vom 07.09.2020 werden aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.


Entscheidungsgründe

Der Senat ist trotz Ausbleibens der Klägerin und der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.10.2022 nicht gehindert gewesen, zur Sache zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. hierzu MKLS/Keller, SGG, 13. Auflage, § 126 Rn. 4), da die Beteiligten zum Termin fristgerecht und auch im Übrigen ordnungsgemäß geladen worden sind (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

Insbesondere steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, dass die vom Berichterstatter des Senats angeforderte Vollmacht der Klägerin für den Sohn nicht auch im Berufungsverfahren zu den Akten gereicht wurde. Gemäß § 73 Abs. 1 SGG können die Beteiligten den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht selbst führen. § 73 Abs. 2 SGG enthält eine abschließende Aufzählung der Personen oder Vereinigungen, die als Prozessbevollmächtigte in Frage kommen. Hierzu gehören auch volljährige Familienangehörige (§ 37 Abs. 2 Nr. 2 SGG) im Sinne des § 15 der Abgabenordnung und § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Diese Voraussetzungen erfüllt der Sohn der Klägerin. Gemäß § 73 Abs. 6 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden, wofür das Gericht eine Frist bestimmen kann. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es nach Überzeugung des Senats unter Beachtung, dass das Gesetz die Bevollmächtigung bei Verwandten in gerader Linie unterstellt, an begründeten Zweifeln an der Bevollmächtigung, nachdem im erstinstanzlichen Verfahren eine entsprechende Vollmacht zu den Akten gereicht wurde, die zudem „bis auf Widerruf in allen laufenden und zukünftigen Verfahren, einschließlich etwaiger Rechtsmittelverfahren für alle Instanzen“ erteilt wurde. Ein solcher Widerruf ist hier nicht eingegangen. Auch wenn nach dem Wortlaut der Vollmacht der Schriftverkehr an die Klägerin selbst gerichtet werden soll, war der Sohn der Klägerin ausdrücklich berechtigt, Dokumente persönlich entgegenzunehmen, weshalb gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts an diesen zu richten waren.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt.

Zunächst ist das SG zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage mit Eingang des entsprechenden Schreibens per Telefax am 07.10.2020 bei der Beklagten form- und fristgerecht erhoben wurde. Ferner hat das SG auch zutreffend erkannt, dass eine Aufhebung von mündlichen feststellenden Verwaltungsakten am 02.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2020 (der Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.05.2020 wurde im Klageverfahren nicht weiterverfolgt) nicht in Betracht kommt, weil die Anfechtungsklage, die gemäß § 54 SGG die Aufhebung, Abänderung oder die Verurteilung zum Erlass von Verwaltungsakten zum Gegenstand hat, nicht statthaft ist. Der Senat verweist – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf diese Ausführungen und sieht insoweit weitgehend von weiteren Ausführungen ab. Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich weder bei der Beendigung von Telefonaten durch Bedienstete der Beklagten noch bei der Entscheidung, auf welche Art und Weise ein Bescheid an die Klägerin zu übermitteln ist, um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Nichts Anderes gilt für die Frage, ob die Bezeichnung „Kunde“ in einem Telefonat des Sohnes der Klägerin mit dem Administrator des Regionalzentrums U Herrn R rechtswidrig gewesen ist.

§ 31 Satz 1 SGB X definiert den Begriff Verwaltungsakt als „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der hoheitlichen Maßnahme muss ein Entscheidungscharakter innewohnen. Eine „Regelung“ ist nur anzunehmen, wenn die behördliche Maßnahme auf eine verbindliche Rechtsfolge gerichtet ist, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden.

Dem Beenden eines Telefongesprächs durch einen oder mehrere Sachbearbeiter der Beklagten kommt schon keine Regelung mit Außenwirkung zu. Gleiches gilt für die Entscheidung der Beklagten, auf welche Weise sie die telefonisch angeforderte Versendung eines Verwaltungsakts bewirken will. Beides ist schlichtes Verwaltungshandeln und wird nicht deshalb zu einer Regelung, weil sich die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt fühlt. Weder das Beenden eines Telefonats noch die Übersendung der Abschrift auf dem Postweg stellen eine verbindliche Feststellung, Begründung, Änderung, Aufhebung oder Verneinung von Rechten der Klägerin dar, noch lassen sich bescheidmäßig konkretisierte Anordnungen mit bindender Wirkung oder dergleichen feststellen. Die bloße Missbilligung eines Verhaltens der Beklagten seitens der Klägerin stellt keine Einzelfallregelung dar. Dementsprechend ist auch mit der Bezeichnung als Kunde keine Regelung eines Einzelfalles verbunden, auch hieran ist keine Rechtsfolge geknüpft, und die Klägerin macht selbst geltend, dass die Beklagte den Begriff nicht nur ihr gegenüber verwendet.

Die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Effektivität des Rechtsschutzes ist indes nicht von der Qualifizierung einer hoheitlichen Maßnahme als Verwaltungsakt abhängig. Jede staatliche Stelle ist an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) und ihr Handeln unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Danach hat der Bürger einen Anspruch auf einen möglichst wirkungsvollen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt, soweit diese in seine Rechte eingreifen (vgl. BVerfG, Urt. v. 18. 07.2005 - 2 BvR 2236/04 - BVerfGE 113, 273 - in juris Rn. 103). Das GG kennt – von engen Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und Art. 44 Abs. 4 GG) – grundsätzlich keine staatlichen Akte, die dieser gerichtlichen Kontrolle generell entzogen sind (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 24.08.2020 - 4 K 5702/18 -, Rn. 40, juris, m.w.N.).

Die Klägerin vermag jedoch auch mit den von ihr gestellten Feststellungsanträgen im Ergebnis nicht durchzudringen.

Die Statthaftigkeit von Feststellungsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach § 55 SGG. Gemäß § 55 Abs. 1 SGG kann mit der Klage 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist und 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne der hier allein in Betracht kommenden Nr. 1 sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 25.03.2009 - 8 C 1/09 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; Scholz, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, § 55 Rn. 33 m.w.N.). Feststellungsfähig sind damit die sich aus der Anwendung einer Norm auf einen konkreten, bereits überschaubaren Sachverhalt ergebenden Rechte oder Pflichten (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG, § 55 Rn. 5).Die Feststellungsklage muss dabei nicht auf die Feststellung des Rechtsverhältnisses in umfassendem Sinn zielen. Es kann auch auf Feststellung einzelner Rechte und Pflichten geklagt werden, die auf dem Rechtsverhältnis im umfassenden Sinn basieren und vom Inhalt dieses Rechtsverhältnisses abhängen (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 55 Rn. 6). Auch wenn eine Feststellungsklage auf Feststellung einzelner Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, ist eine Feststellungsklage wegen einzelner Elemente, z.B. Rechtsfragen, Vorfragen, Tatfragen, Verwaltungsgepflogenheiten, Eigenschaften von Personen und Sachen unzulässig (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 55 Rn. 9). § 55 SGG verlangt für die Zulässigkeit der Klage ein berechtigtes Interesse. Das Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein berechtigtes Interesse ist nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließt, über ein solches Interesse hinaus, jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Das Feststellungsinteresse muss gerade gegenüber dem Beklagten bestehen (vgl. MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG § 55 Rn. 15a). Die Möglichkeit eines Feststellungsinteresses genügt indes nicht.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht ein Rechtsverhältnis insoweit, als ein solches durch den Anspruch der Klägerin auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden war und die Klägerin aufgrund des darauf beruhenden Leistungsrechtsverhältnisses durch die Bewilligung der Witwenrente eine subjektiv-rechtliche Ausformung erhalten hat. Nur bei einer weiten Auslegung, die der Senat hier zugrunde legt, geht es bei den hier zur Entscheidung gestellten Feststellungsklagen um Rechte und Pflichten aus diesem Rechtsverhältnis, da allenfalls Nebenpflichten im Zusammenhang mit dem materiellen Witwenrentenanspruch betroffen sind. Es sind insoweit Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis betroffen und damit konkrete Rechtsfragen mit Bezug zu einem konkreten, die Klägerin betreffenden Sachverhalt aufgeworfen, weshalb der Senat die Statthaftigkeit der Feststellungsklagen hier bejaht (vgl. BeckOGK/Scholz, 01.08.2022, SGG § 55 Rn. 34).

Es fehlt indes aber an einem berechtigten Interesse an der Feststellung, dass das Verhalten einzelner Mitarbeiter der Beklagten in Bezug auf das Beenden von Telefonaten, der Art und Weise der Versendung eines angeforderten Bescheides und die Bezeichnung der Klägerin als Kunde, also ein – wie bereits ausgeführt – lediglich schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln rechtswidrig gewesen ist. Es handelt sich insoweit nicht um die Geltendmachung eines als schutzwürdig anzuerkennendes Interesses der Klägerin, das hier allenfalls ideeller Art sein kann. Dabei kann weder ein Rehabilitationsinteresse festgestellt werden noch besteht ein solches mit Blick auf eine eventuelle Wiederholungsgefahr, da das Verhalten nicht zu beanstanden war und ist.

So ist schon die Behauptung schlicht abwegig, in der – behaupteten – Bezeichnung der Klägerin als Kunde liege eine Beleidigung. Die Beleidigung stellt einen Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung (vgl. LG München I, Urteil vom 21.12.2020 - 31 O 5646/18 -, Rn. 91, juris) dar. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass mit der Bezeichnung der Klägerin als „Kunde“ im Telefonat des Sohnes mit dem Sachbearbeiter der Beklagten eine Missachtung oder Nichtachtung der Ehre der Klägerin verbunden sein soll. Es trifft zwar zu, dass der Begriff regelmäßig eher im zivilrechtlichen Kontext verwendet wird. Die Bezeichnung ist aber auch im Bereich der öffentlichen Sozialleistungsträger, z.B. der AOK Baden-Württemberg („Kundencenter“) nicht ungebräuchlich. Zudem spiegelt die Bezeichnung mit Blick auf das im Verwaltungsrecht vorherrschende Subordinationsverhältnis keine Herabwürdigung wider, sondern ist Ausdruck dafür, ein solches nicht in den Vordergrund stellen zu wollen. Im Übrigen stehen im vorliegenden Rechtsverhältnis nicht Ansprüche der Klägerin aus eigener Versicherung im Raum, sondern Leistungsansprüche aus den Beiträgen des verstorbenen Ehemannes. Dass durch die Verwendung des Begriffes Kunde eine Missachtung oder Nichtachtung zum Ausdruck kommen soll, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar. Fernliegend ist in diesem Zusammenhang auch, dass diese Bezeichnung geeignet sein könnte, die Klägerin verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (etwa im Sinne des § 186 StGB - üble Nachrede). Ein Rechtsgrundsatz, der der Beklagten verbieten könnte, Versicherte und Leistungsempfänger als Kunden zu bezeichnen, ist nicht ersichtlich. Damit scheidet auch die Feststellung aus, diese Bezeichnung sei rechtswidrig, oder – bei entsprechender Auslegung des Antrages – Entsprechendes habe die Beklagte in Zukunft zu unterlassen.

Unzulässig sind darüber hinaus in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid, auf die insoweit verwiesen wird, auch die beiden weiteren Feststellungsanträge. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns ist weder in ausreichendem Maße dargetan noch vermag der Senat ein solches berechtigtes Interesse mit Blick auf die Übersendung des angeforderten Verwaltungsaktes per Post statt per Telefax oder E-Mail und auch mit Blick auf die – behauptete – Beendigung von Telefonaten zu erkennen. Soweit die Klägerin auf eine analoge Anwendung der §§ 13-15 SGB I und damit auf die Beratungspflichten der Beklagten verweist, ist schon nicht dargetan und ersichtlich, dass nach den am 02.07.2020 tatsächlich geführten Telefonaten mit  F und R noch ein Beratungsbedarf bestanden hat; dem Sohn der Klägerin also die Möglichkeit genommen wurde, wesentliche und nicht vorgetragene Anliegen aus dem Rechtsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten vorzutragen und ferner auch, dass diese nicht auch auf anderem Wege – etwa schriftlich – hätten vorgetragen werden können. Dies macht der Bevollmächtigte der Klägerin auch nicht geltend. Eine Beurteilung der konkreten Umstände von vom Bevollmächtigten mit namentlich nicht genannten Personen geführten Telefongesprächen und der unklar gebliebenen Art und Weise der Beendigung dieser Gespräche ist ohnehin nicht möglich. Der umfangreiche Aktenvermerk des F belegt indes einen umfassenden Vortrag des Sohnes der Klägerin zu verschiedenen Sachverhalten und eine adäquate Reaktion des das Gespräch führenden Sachbearbeiters. Dementsprechend lässt sich aus dem Rechtsverhältnis einer Beratung im Zusammenhang mit dem Bezug einer Witwenrente kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten feststellen. Ergänzend ist zudem darauf hinzuweisen, dass es den Sachbearbeitern in der öffentlichen Verwaltung möglich sein muss, Gespräche auch einseitig zu beenden, wenn dem Betreffenden ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sein Anliegen vorzutragen und nicht zu erwarten ist, dass weiterer, neuer und sachdienlicher Vortrag noch erfolgt.

Ferner vermag der Senat einen auf einer Norm bestehenden Anspruch der Klägerin, ihr nicht zugegangene bei der Beklagten im Zusammenhang mit einem fernmündlichen Gespräch angeforderte Mehrfertigungen auf eine bestimmte Art und Weise übermittelt zu bekommen, nicht zu erkennen. Die Wahl der Form der Bekanntgabe steht im Ermessen der Beklagten, da die Form der Bekanntgabe vorliegend nicht spezialgesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Schütze/Engelmann, 9. Aufl. 2020, SGB X § 37 Rn. 13). Damit ist das der Beklagten eingeräumte Ermessen schon nicht ermessensfehlerhaft ausgeübt, wenn sich die Beklagte aus Gründen des Sozialdatenschutzes dazu entscheidet, Unterlagen per Post zu versenden. Der Sozialdatenschutz ist ein nachvollziehbarer und ausreichender Grund, dem allein fernmündlich vorgetragenen Begehren eines Dritten, den Bescheid an eine bislang unbekannte Fax-Nummer zu übersenden, nicht nachzukommen. Eine Verletzung einer Pflicht aus dem Rechtsverhältnis der Beklagten mit der Klägerin liegt insoweit unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt vor. Darauf, dass behördliche Verfahrenshandlungen, zu denen die Bekanntgabe von Bescheiden und Mitteilungen gehört, grundsätzlich nicht gesondert gerichtlich überprüfbar sind (§ 56a SGG), kommt es unter diesen Umständen nicht an.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen auch im Berufungsverfahren.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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