B 12 R 7/20 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Schwerin (MVP)
Aktenzeichen
S 7 R 228/11
Datum
2. Instanz
LSG Mecklenburg-Vorpommern
Aktenzeichen
L 4 R 269/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 R 7/20 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Betriebsprüfungsbescheiden kommt eine materielle Bindungswirkung insoweit zu, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume festgestellt worden sind.

 

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juni 2019 und des Sozialgerichts Schwerin vom 6. August 2013 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2010 in der Gestalt des Änderungs-bescheids vom 22. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2011 wird aufgehoben, soweit hinsichtlich der Beigeladenen zu 15. für die Zeiträume 1. Februar bis 30. September 2004, 1. November bis 31. Dezember 2004 sowie 1. Februar bis 31. Dezember 2005 und hinsichtlich der Beigeladenen zu 18. für die Zeiträume 1. bis 31. Januar 2004 sowie 1. März bis 31. Juli 2004 Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen festgesetzt worden sind. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 6. August 2013 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 4/5, die Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 13 546,59 Euro festgesetzt.

 

G r ü n d e :

I

 

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Sozialversicherungs-beiträgen nebst Säumniszuschlägen anlässlich einer (erneuten) Betriebsprüfung.

 

2

Der klagende eingetragene Verein (eV) betreibt ein Altenheim. Nach einer bei ihm im März 2006 für die Jahre 2002 bis 2005 durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Beklagte für die Beigeladene zu 15. ein Überschreiten der Gleitzone in den Jahren 2004 und 2005 und für die Beigeladene zu 18. einen von Januar bis Juli 2004 fehlerhaft zugrunde gelegten Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung fest; sie traf für hier nicht beteiligte Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmer weitere als "Feststellungen" bezeichnete Beanstandungen (Urlaubsabgeltung, Beitragssatz, geringfügige Beschäftigung und Gleitzone) und forderte Beiträge iHv 830,96 Euro nach (Bescheid vom 9.3.2006). Eine anschließend für denselben Prüfzeitraum bei dem Kläger durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung ergab eine Steuernachforderung wegen an Arbeitnehmer vergünstigt überlassener Wohnräume und geleisteter Sonntagszuschläge oberhalb von 50 vH des jeweiligen Grundlohns (Haftungs‑ und Nachforderungsbescheid des Finanzamts Schwerin vom 16.6.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 25.1.2007).

 

3

Nach einer erneuten Betriebsprüfung im Jahr 2010 forderte die Beklagte mit an den Kläger, "vertreten durch den Heimleiter" oder "vertreten durch den Geschäftsführer", gerichteten Bescheiden für den Zeitraum Dezember 2002 bis Dezember 2005 weitere Beiträge nebst Säumniszuschlägen ab 1.3.2007 iHv 13 546,59 Euro nach (Bescheid vom 24.6.2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 22.10. und 16.12.2010 sowie des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2011). Die "stichprobenweise Überprüfung" der vorgelegten Entgelt‑ und Beitragsabrechnungsunterlagen habe unter Auswertung der Bescheide des Finanzamts ergeben, dass der mit der Überlassung vergünstigten Wohnraums verbundene geldwerte Vorteil sowie die 50 vH des Grundlohns übersteigenden Sonntagszuschläge beitragspflichtig seien. Wegen solcher Zuschläge seien ua in Bezug auf die Beigeladene zu 15. für die Zeiträume 1.2. bis 30.9. und 1.11. bis 31.12.2004 sowie 1.2. bis 31.12.2005 und hinsichtlich der Beigeladenen zu 18. für die Zeiträume 1. bis 31.1. und 1.3. bis 31.12.2004 sowie 1.7. bis 31.12.2005 Beiträge festzusetzen.

 

4

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Der bestandskräftige Bescheid vom 9.3.2006 stehe einer erneuten Beitragsnachforderung für denselben Prüfzeitraum entgegen (Urteil vom 6.8.2013). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die streitigen Bescheide seien dem klagenden Verein ordnungsgemäß zugestellt und damit bekanntgegeben worden. Der geldwerte Vorteil durch Überlassung verbilligten Wohnraums sowie die gewährten nicht steuerfreien Sonntagszuschläge seien als Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV beitragspflichtig. Der bestandskräftige Betriebsprüfungsbescheid vom 9.3.2006 stehe einer erneuten Beitragsfestsetzung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für eine materielle Bindungswirkung nur insoweit Raum, als Versicherungs‑ und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) personenbezogen für bestimmte Zeiträume festgestellt worden seien. Zwar bestehe hinsichtlich der Beigeladenen zu 15. und 18. zumindest teilweise eine zeitliche Deckungsgleichheit, doch seien die "Feststellungsgegenstände" der Betriebsprüfungen nicht identisch. Der Bescheid vom 9.3.2006 habe sich nicht mit der hier streitigen Beitragspflicht geldwerter Vorteile und gezahlter Sonntagszuschläge befasst. Die wegen vorsätzlichen Vorenthaltens der Beiträge geltende 30‑jährige Verjährungsfrist sei gewahrt. Der Kläger sei jedenfalls mit dem Eintritt der Bestandskraft des Steuerhaftungs‑ und Steuernachforderungsbescheids im Frühjahr 2007 nachträglich bösgläubig geworden. Der Bescheid vom 9.3.2006 habe ausdrücklich darüber belehrt, im Falle einer stattfindenden Lohnsteueraußenprüfung den entsprechenden Prüfbericht sozialversicherungsrechtlich auszuwerten und sich gegebenenfalls an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Eine solche Klärung des beitragsrechtlich relevanten Sachverhalts habe der Kläger jedoch vorwerfbar unterlassen (Urteil vom 13.6.2019).

 

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV iVm § 7 Abs 4 Satz 1 und 2 Beitragsverfahrensverordnung (BVV), § 45 Abs 2 SGB X, § 62 Halbsatz 1 SGG iVm Art 103 GG sowie § 103 SGG. Unter Berücksichtigung der mit einer Betriebsprüfung einhergehenden Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) sowie der Aufklärungs‑ und Beratungsfunktion des § 7 Abs 4 Satz 2 BVV müssten Arbeitgeber auf ein Prüfergebnis vertrauen dürfen. Eine Wiederholungsprüfung habe nicht zum Ziel, Fehler einer vorangegangenen Betriebsprüfung nachträglich zu sanktionieren. Dies folge auch aus der Rechtsprechung des BSG. Abweichend davon begrenze das LSG die materielle Bindungswirkung auf identische Feststellungsgegenstände. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X hätten nicht vorgelegen. In der Feststellung des LSG, dass "die Klärung der Beitragspflicht als juristische Frage dem Vorstand oblegen" habe, liege zudem eine Überraschungsentscheidung. Auch sei wegen der unterbliebenen Vernehmung der Zeugin D der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden.

 

6

Der Kläger beantragt,

 

das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg‑Vorpommern vom 13. Juni 2019 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 6. August 2013 zurückzuweisen.

 

7

Die Beklagte beantragt,

 

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

 

8

Nach der Rechtsprechung des BSG stehe eine abgeschlossene Betriebsprüfung einer späteren Beitragsnachforderung für den bereits geprüften Zeitraum nicht generell entgegen. Ihr sei zu entnehmen, dass sich eine materielle Bindungswirkung aus vorangegangenen Betriebsprüfungsbescheiden nicht auf erst später beurteilte Feststellungsgegenstände beziehen könne. Eine Betriebsprüfung dürfe sich auf Stichproben beschränken. Die Bindungswirkung des sie abschließenden Verwaltungsakts könne nicht über dessen Feststellungen hinausgehen. Die erst zum 1.1.2017 in Kraft getretene Vorschrift des § 7 Abs 4 BVV könne sich nicht auf zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Betriebsprüfungen auswirken. Unabhängig davon bezwecke sie lediglich die (bessere) Unterstützung der Arbeitgeber im Umgang mit den konkret festgestellten Sachverhalten.

 

9

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladenen zu 2. und 4. teilen die Rechtsauffassung der Beklagten.

 

II

 

10

Die zulässige Revision des Klägers ist teilweise begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGG). Das LSG hat zu Unrecht in vollem Umfang das der Klage stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die erneute Festsetzung von Beiträgen nebst Säumniszuschlägen durch den ordnungsgemäß bekanntgegebenen (dazu 1.) Bescheid vom 24.6.2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 22.10. und 16.12.2010 sowie des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2011 ist hinsichtlich der Beigeladenen zu 15. für die Zeiträume 1.2. bis 30.9.2004, 1.11. bis 31.12.2004 sowie 1.2. bis 31.12.2005 und hinsichtlich der Beigeladenen zu 18. für die Zeiträume 1. bis 31.1.2004 sowie 1.3. bis 31.7.2004 rechtswidrig. Insoweit steht der Beitragserhebung die Bestandskraft der Beitragsfestsetzung im früheren Bescheid vom 9.3.2006 entgegen (dazu 2.). Nur im Übrigen ist die Beitragsfestsetzung rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Als Arbeitsentgelt unterlagen sowohl der aus der Überlassung verbilligten Wohnraums resultierende geldwerte Vorteil als auch die steuerfrei gezahlten Sonntagszuschläge der Beitragspflicht (dazu 3.). Die mangels entgegenstehender Bestandskraft nicht ausgeschlossene Beitragsforderung ist auch nicht verjährt (dazu 4.). Insoweit sind zu Recht Säumniszuschläge erhoben worden (dazu 5.). Schließlich ist das angefochtene Urteil nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (dazu 6.).

 

11

1. Die nicht an den zur Vertretung des Klägers berechtigten Vorstand (§ 26 BGB), sondern an seinen Geschäftsführer oder Heimleiter gerichteten Bescheide über die Beitragsfestsetzung sind ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Ein Verwaltungsakt ist nach § 37 Abs 1 Satz 1 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Für eine wirksame Bekanntgabe an eine juristische Person (vgl zur Qualifikation des eV als juristische Person Leuschner in MüKo‑BGB, 9. Aufl 2021, Vor § 21 RdNr 6) muss die vertretungsberechtigte Person oder das vertretungsberechtigte Organ im Verwaltungsakt nicht benannt werden (vgl für die Kommanditgesellschaft BSG Beschluss vom 22.3.2001 ‑ B 12 RA 11/00 B ‑ juris). Es reicht aus, den Verwaltungsakt ‑ wie hier ‑ an die richtige Geschäftsadresse der richtig bezeichneten juristischen Person zu senden. Darüber hinaus ist es ‑ auch bei falscher Bezeichnung des vertretungsberechtigten Organs ‑ Aufgabe der juristischen Person als Adressat, sicherzustellen, dass ein Verwaltungsakt wie andere Willenserklärungen auch zur Kenntnis der dazu berufenen Personen gelangt (vgl Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl 2022, § 41 RdNr 49).

 

12

2. Der erneuten Beitragsfestsetzung steht hinsichtlich der Beigeladenen zu 15. für die Zeiträume 1.2. bis 30.9.2004, 1.11. bis 31.12.2004 sowie 1.2. bis 31.12.2005 und in Bezug auf die Beigeladene zu 18. für die Zeiträume 1. bis 31.1.2004 sowie 1.3. bis 31.7.2004 die Bestandskraft (§ 77 SGG) des Verwaltungsakts vom 9.3.2006 entgegen, der für diese Personen und Zeiträume die Beitragspflicht und ‑höhe abschließend regelt (dazu a). Dessen Bindungswirkung beschränkt sich insoweit nicht auf die genannten Beanstandungsgründe als sog "Feststellungsgegenstände" (dazu b). Die nicht im Betriebsprüfungsbescheid vom 9.3.2006 bezeichneten Arbeitnehmer und Zeiträume werden von der Bindungswirkung dagegen nicht erfasst (dazu c). Diesem Ergebnis stehen § 7 Abs 4 Satz 2 BVV (dazu d) und §§ 44 ff SGB X (dazu e) nicht entgegen.

 

13

a) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt nach einer Betriebsprüfung ergangenen Verwaltungsakten eine materielle Bindungswirkung insoweit zu, als Versicherungs‑ und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume festgestellt worden sind (vgl ua BSG Urteil vom 19.9.2019 ‑ B 12 R 25/18 R ‑ BSGE 129, 95 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 43, RdNr 30 mwN). Das ist bei dem Bescheid vom 9.3.2006 der Fall. Nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgebenden objektiven Empfängerhorizont (BSG Urteil vom 29.3.2022 ‑ B 12 R 2/20 R ‑ juris RdNr 16, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4‑1300 § 44 Nr 45 vorgesehen; BSG Urteil vom 29.6.2021 ‑ B 12 KR 2/20 R ‑ BSGE 132, 245 = SozR 4‑2500 § 10 Nr 13, RdNr 28 mwN) regelt dieser Bescheid abschließend die konkrete Beitragspflicht und ‑höhe für die Beigeladene zu 15. in der Zeit vom 1.2. bis 30.9. und 1.11. bis 31.12.2004 sowie vom 1.2. bis 31.12.2005 und für die Beigeladene zu 18. für die Zeiträume 1. bis 31.1. sowie 1.3. bis 31.7.2004. Dass diese Regelungen nicht unmittelbar im Verfügungssatz des Bescheids verlautbart werden, steht der Annahme einer personen‑ und zeitraumbezogenen Beitragsfestsetzung nicht entgegen. Hierfür genügt es, dass ‑ wie hier ‑ die Beschäftigten und Zeiträume in den Anlagen "Berechnung der Beiträge" und "Nachweis der Beiträge" ausgewiesen sind und in dem Bescheid darauf verwiesen wird (vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 ‑ B 12 R 18/19 R ‑ juris RdNr 13 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4‑7815 § 10 Nr 4 vorgesehen).

 

14

b) Die materielle Bindungswirkung hinsichtlich der personen‑ und zeitraumbezogenen Beitragspflicht und ‑höhe ist nicht auf die der Beitragsnachforderung zugrunde liegenden beanstandeten Sachverhalte (sog "Feststellungsgegenstände") beschränkt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte aus § 6 Abs 1 Beitragsüberwachungsverordnung (ab 1.7.2006: § 11 Abs 1 Satz 1 BVV) die Befugnis ableiten konnte, ihre Prüfung auf Stichproben in Bezug auf beitragsrelevante Sachverhalte zu beschränken. Denn dem Bescheid vom 9.3.2006 ist bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht zu entnehmen, dass sie nur bestimmte Sachverhalte geprüft hätte. Der Bescheid vom 9.3.2006 nebst seinen Anlagen, der anders als der streitige Ausgangsbescheid vom 24.6.2010 gerade nicht von einer stichprobenweisen Überprüfung spricht, ist so zu verstehen, dass die Beitragszahlungen in Bezug auf diejenigen Personen und Zeiträume umfassend geprüft worden sind, für die Beiträge konkret berechnet worden sind. Zwar werden in dem Bescheid bestimmte, aus der Prüfung resultierende "Feststellungen" im Sinne von Beanstandungen (Urlaubsabgeltung, Beitragssatz, geringfügige Beschäftigung und Gleitzone) aufgelistet. Allerdings bedeutet diese Aufzählung der erkannten weiteren Fehler aus der Sicht eines objektiven Betrachters nicht, dass die Rechtmäßigkeit der für einen bestimmten Zeitraum korrigierten Beitragszahlung ausschließlich in Bezug auf solche Sachverhalte überprüft worden wäre. Solche Beanstandungen schränken als reine Begründungselemente für die konkrete Beitragsnachforderung die Regelungen über die Beitragspflicht und ‑höhe in Bezug auf die ausgewiesenen Arbeitnehmer und Zeiträume nicht ein (vgl zur regelmäßig fehlenden Bindungswirkung der Begründung eines Verwaltungsakts BSG Urteil vom 20.6.1984 ‑ 7 RAr 91/83 ‑ SozR 4100 § 112 Nr 23 S 104 f mwN; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Aufl 2020, § 77 RdNr 5b mwN; Steinwedel in BeckOGK, § 39 SGB X RdNr 10 mwN, Stand 1.5.2021). Auch der Hinweis im Bescheid vom 9.3.2006, dass im Prüfzeitraum "keine Lohnsteueraußenprüfung stattgefunden" hätte, ist nur ein Begründungselement und verlautbart nicht den konkreten Prüfungsumfang der Betriebsprüfung. Die lediglich allgemein gefasste Anknüpfung an eine Lohnsteueraußenprüfung macht nicht deutlich, welche lohnsteuerrechtlichen Fragen nicht Gegenstand der Betriebsprüfung und der daraus resultierenden Beitragsnachforderung in den genannten Zeiträumen waren.

 

15

Das Senatsurteil vom 18.11.2015 (B 12 R 7/14 R ‑ juris, insbesondere RdNr 18) führt entgegen der Auffassung der Beklagten zu keinem anderen Ergebnis. Mit dieser Entscheidung hat der Senat ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung zur materiellen Bindungswirkung von Betriebsprüfungsbescheiden festgehalten. Die weiteren vorangestellten Ausführungen, dass durch den früheren Prüfbescheid "seinerzeit personenbezogene Beiträge nur bezüglich der Beschäftigung von Frau F., nicht aber hinsichtlich der Beschäftigung der am vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Beigeladenen zu 1. und 2. nachgefordert wurden", stehen nicht in Widerspruch zu dem hier gefundenen Ergebnis. Wesentlich für die Ablehnung der Bindungswirkung des früheren Verwaltungsakts für den streitigen Prüfbescheid war auch damals unzweifelhaft die Verschiedenheit der jeweils betroffenen Personen, nicht aber das Vorliegen einer Beschäftigung als den die Versicherungs‑ und Beitragspflicht auslösenden Sachverhalt.

 

16

c) Die materielle Bindungswirkung besteht allerdings nur insoweit, als der Verwaltungsakt vom 9.3.2006 und die hier angefochtenen Verwaltungsakte eine Personen‑ und Zeitraumidentität aufweisen. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei Erlass eines personenbezogenen Bescheids nicht zugleich (spiegelbildlich bzw mittelbar) eine Regelung darüber getroffen wird, dass "im Übrigen", dh insbesondere hinsichtlich aller sonstigen Beschäftigten, die von der personenbezogenen Beitragsfestsetzung nicht betroffen sind, im Prüfungszeitraum "alles in Ordnung" sei, dass also hinsichtlich dieser zB keine Versicherungspflicht bzw kein Beitragsanspruch besteht (vgl Senatsurteil vom 18.11.2015 ‑ B 12 R 7/14 R ‑ juris RdNr 18). Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Senatsurteil vom 19.9.2019 (B 12 R 25/18 R ‑ BSGE 129, 95 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 43). Mit dieser Entscheidung hat der Senat seine Rechtsprechung dahingehend weiterentwickelt, dass auch eine beanstandungsfreie Betriebsprüfung ‑ an der es hier fehlt ‑ wegen des berechtigten Interesses des Arbeitgebers durch Erlass eines Verwaltungsakts abzuschließen ist, der den Gegenstand und das Ergebnis der Prüfung rechtswirksam feststellt (BSG aaO RdNr 33 f). Gleichzeitig ist aber daran festgehalten worden, dass sich eine materielle Bindungswirkung auch weiterhin nur insoweit ergeben kann, als Versicherungs‑ und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch Verwaltungsakt festgestellt worden sind (BSG aaO RdNr 32).

 

17

d) Weder der Kläger noch die Beklagte können sich erfolgreich auf § 7 Abs 4 Satz 2 BVV berufen. Nach der zum 1.1.2017 durch das 6. SGB IV-Änderungsgesetz vom 11.11.2016 (BGBl I 2500) eingeführten Vorschrift soll der Arbeitgeber durch den Prüfbescheid oder das Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den festgestellten Sachverhalten erhalten, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden. Ziel der Regelung ist es, durch Hinweise an die Arbeitgeber die Zahl der fehlerhaften Einschätzungen von Sachverhalten in der Sozialversicherung weiter zu verringern und so die Qualität der Meldungen und Beitragsnachweise noch weiter zu verbessern (BR‑Drucks 117/16 S 58; vgl auch BSG Urteil vom 19.9.2019 ‑ B 12 R 25/18 R ‑ BSGE 129, 95 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 43, RdNr 34). Mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2020 (durch das Siebte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 12.6.2020, BGBl I 1248) durch Anknüpfung an die "beanstandeten" anstelle der "festgestellten" Sachverhalte wurde lediglich klargestellt, dass Arbeitgeber durch die Rentenversicherungsträger in Form gezielter Hinweise (nur) in den konkret beanstandeten Sachverhalten unterstützt werden sollen (vgl BT‑Drucks 19/17586 S 135). § 7 Abs 4 Satz 2 BVV bezweckt(e) damit nicht, ohne entsprechende Regelung durch Verwaltungsakt einen Vertrauens‑ und Bestandsschutz des Arbeitgebers für die Vergangenheit im Hinblick auf beanstandungsfrei gebliebene Personen und Zeiträume zu begründen oder die materielle Bindungswirkung von bereits erlassenen Verwaltungsakten auf festgestellte Beanstandungen zu beschränken.

 

18

e) Die Bindungswirkung des Verwaltungsakts vom 9.3.2006 ist schließlich nicht durch eine mit den streitigen Bescheiden gegebenenfalls erklärte Rücknahme oder Aufhebung nach §§ 44 ff SGB X (teilweise) entfallen. Es liegen insbesondere nicht die Voraussetzungen für eine Rücknahme für die Vergangenheit nach § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs 2 Satz 3, Abs 3 Satz 2 SGB X vor.

 

19

3. Die Beitragsfestsetzung ist im Übrigen, dh in Bezug auf die Beigeladenen zu 11. bis 14., 16. und 17. sowie die Beigeladene zu 18. hinsichtlich der Zeiträume August bis Dezember 2004 sowie Juli bis Dezember 2005 rechtmäßig.

 

20

Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung ist § 28p Abs 1 Satz 1 und 5 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5).

 

21

Arbeitgeber haben für versicherungspflichtig Beschäftigte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen (§ 28d Satz 1 und 2 SGB IV idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997, BGBl I 594; § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710). Der Beitragsbemessung liegt in der gesetzlichen Renten‑ und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde (§ 162 Nr 1 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754; § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V; § 57 Abs 1 SGB XI idF des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.12.1999, BGBl I 2534, und des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4607; § 342 SGB III). Als Arbeitsentgelt unterlagen sowohl der aus der Überlassung verbilligten Wohnraums resultierende geldwerte Vorteil als auch die steuerfrei gezahlten Sonntagszuschläge der Beitragspflicht.

 

22

Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Einnahmen umfasst jeden geldwerten Vorteil, der dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließt. Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers für die erbrachte Arbeitsleistung des Beschäftigten. Darunter fallen in erster Linie der tarif‑ oder einzelvertraglich vereinbarte Bruttoverdienst, aber auch Sachbezüge, also Sachgüter in Geldeswert (BSG Urteil vom 23.2.2021 ‑ B 12 R 21/18 R ‑ BSGE 131, 260 = SozR 4‑2400 § 14 Nr 25, RdNr 11 mwN).

 

23

Wird als Sachbezug eine Wohnung zur Verfügung gestellt, bestimmt sich nach § 2 der Sachbezugsverordnung 1995 (SachBezV) vom 19.12.1994 (BGBl I 3849; hier idF der Änderungsverordnung vom 5.11.2001, BGBl I 2945, vom 7.11.2002, BGBl I 4339, vom 23.10.2003, BGBl I 2103 und vom 22.10.2004, BGBl I 2663) ihr Wert nach den §§ 3 bis 5 SachBezV. Danach ist eine Wohnung mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten (§ 4 Abs 1 Satz 1 SachBezV). Wird die Wohnung verbilligt zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten und dem ortsüblichen Mietpreis dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen (§ 5 SachBezV). Die Beitragsbemessung der Beklagten anhand der dem Haftungs‑ und Nachforderungsbescheid des Finanzamtes zugrunde liegenden ortsüblichen Miete iHv 400 Euro ist danach nicht zu beanstanden und vom Kläger auch nicht beanstandet worden.

 

24

Die Verbeitragung der geleisteten Sonntagszuschläge als Arbeitsentgelt, soweit sie mehr als 50 vH des Grundlohns betragen, richtete sich in dem streitigen Zeitraum nach § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV ‑ idF der Verordnung zur Änderung der ArEV und der Sachbezugsverordnung 1989 vom 12.12.1989, BGBl I 2177). Danach sind ua Zuschläge, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden, lediglich dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (in Bezug auf die gesetzliche Unfallversicherung) nichts Abweichendes ergibt. Gemäß § 3b Abs 1 Nr 23 und 4 EStG (idF des Gesetzes vom 25.7.1988, BGBl I 1093, gültig vom 3.8.1988 bis 31.12.2006) sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie ‑ vorbehaltlich des 1.5., 24.12. ab 14 Uhr, 25.12., 26.12., 31.12. ab 14 Uhr sowie gesetzlicher Feiertage ‑ 50 vH des Grundlohns nicht übersteigen. Auch die danach zutreffende Beitragsfestsetzung hat der Kläger nicht beanstandet.

 

25

4. Die der Bestandskraft des Verwaltungsakts vom 9.3.2006 nicht entgegenstehende Beitragsforderung ist auch nicht verjährt. Gemäß § 25 Abs 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren (Satz 1) oder, sofern sie vorsätzlich vorenthalten wurden, in 30 Jahren (Satz 2) nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ein solch vorsätzliches Verhalten liegt vor, wenn der Schuldner die Beiträge mit zumindest bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (stRspr; vgl ua BSG Urteil vom 16.12.2015 ‑ B 12 R 11/14 R ‑ BSGE 120, 209 = SozR 4‑2400 § 28p Nr 6, RdNr 64; BSG Urteil vom 18.11.2015 ‑ B 12 R 7/14 R ‑ juris RdNr 27 mwN). Der Arbeitgeber muss es zumindest für denkbar halten, dass bestimmte Zuwendungen an die Arbeitnehmer dem Grunde nach beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und, sofern noch nicht geschehen, Beiträge und die Umlage zu zahlen sind.

 

26

Vorsätzliches Verhalten liegt dabei von vornherein nahe, wenn die Beitragspflicht eine verbreitete Nebenleistung zum Arbeitsentgelt betrifft, bei der zwischen steuer‑ und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne Weiteres erkennbare Übereinstimmung besteht (BSG Urteil vom 30.3.2000 ‑ B 12 KR 14/99 R ‑ SozR 3‑2400 § 25 S 35 f = juris RdNr 25). Dies gilt insbesondere dann, wenn ‑ wie vorliegend ‑ ein die Steuerpflicht regelnder Haftungs‑ und Nachforderungsbescheid des Finanzamts vorliegt. Denn aufgrund der prinzipiellen Übereinstimmung von Steuer‑ und Beitragspflicht von Lohn iS von § 19 EStG und Arbeitsentgelt iS von §§ 1417 SGB IV kann davon ausgegangen werden, dass ein Lohnsteuerhaftungsbescheid in aller Regel auch in sozialrechtlicher Hinsicht Konsequenzen hat (vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 ‑ B 12 R 7/14 R ‑ juris RdNr 27). Die 30‑jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV gilt dabei auch dann, wenn der Arbeitgeber zwar bei Fälligkeit der Beiträge noch gutgläubig war, er jedoch noch vor Ablauf der Verjährungsfrist nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV bösgläubig wird (BSG Urteile vom 16.12.2015 ‑ B 12 R 11/14 R ‑ BSGE 120, 209 = SozR 4‑2400 § 25 Nr 5, RdNr 64, und vom 18.11.2015 ‑ B 12 R 7/14 R ‑ juris RdNr 27, jeweils mwN). Maßgebend ist bei einer juristischen Person des Privatrechts die Kenntnis zumindest eines vertretungsberechtigten Mitglieds des Organs von der Beitragspflicht (BSG Urteil vom 16.12.2015 aaO RdNr 66 mwN).

 

27

Gemessen daran hat das LSG nach seinen nicht mit zulässigen sowie begründeten Verfahrensrügen (dazu 6.) angegriffenen und damit bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) rechtsfehlerfrei ein bedingt vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen ab Februar 2007 mit der Kenntniserlangung des Vorstands des Klägers von dem Haftungs‑ und Nachforderungsbescheid des Finanzamts angenommen. Anhaltspunkte dafür, dass das LSG von einem unrichtigen Verschuldensmaßstab (vgl BSG Urteil vom 12.12.2018 ‑ B 12 R 15/18 R ‑ BSGE 127, 125 = SozR 4‑2400 § 24 Nr 8, RdNr 11 ff) ausgegangen sein könnte, liegen nicht vor. Vielmehr spricht der Umstand, dass nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG der Vorstand des Klägers die Haftungs‑ und Nachforderungsbescheide des Finanzamts der Angestellten Frau D zur Prüfung vorgelegt hat, für sein Erkennen einer jedenfalls möglichen Beitragspflicht. Der durch die Auskunft von Frau D, dass in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht "keine Gefahr" von dem Haftungs‑ und Nachforderungsbescheid ausgehe, gegebenenfalls ausgelöste Irrtum des Vorstands war vermeidbar und schließt den Vorsatz damit nicht aus. Bei der sich hier aufdrängenden Möglichkeit einer Beitragspflicht hätte er verlässlichen und sachkundigen Rat einholen müssen (vgl so zur Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums iS von § 17 StGB BGH Urteil vom 16.5.2017 ‑ VI ZR 266/16 ‑ juris RdNr 28 f; vgl zur Vorwerfbarkeit des Unterlassens einer Klärung der versicherungs‑ und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit durch fachkundige Stellen BSG Urteil vom 24.3.2016 ‑ B 12 KR 20/14 R ‑ SozR 4‑2400 § 7 Nr 29 RdNr 35).

 

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5. Die Beklagte hat daher auch zu Recht auf die ihr zustehende Beitragsforderung ab März 2007 Säumniszuschläge festgesetzt. Gemäß § 24 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (Abs 1 Satz 1); wird eine Beitragsforderung ‑ wie hier ‑ durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag (nur dann) nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (Abs 2). Auch diese Ausnahmeregelung setzt ebenso wie § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV voraus, dass dem Arbeitgeber nicht wenigstens bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist, wobei im Falle einer juristischen Person des Privatrechts wiederum die Kenntnis zumindest eines Mitglieds des vertretungsberechtigten Organs von der Zahlungspflicht ausreicht (BSG Urteil vom 12.12.2018 ‑ B 12 R 15/18 R ‑ BSGE 127, 125 = SozR 4‑2400 § 24 Nr 8, RdNr 13 ff). Die unter 4. dargelegten, die Annahme eines vorsätzlichen Vorenthaltens von Beiträgen rechtfertigenden Umstände schließen zugleich die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht aus. Ausgehend von der vielmehr bestehenden verschuldeten Unkenntnis mit Eintritt der Bestandskraft des Haftungs‑ und Nachforderungsbescheids im Februar 2007 hat die Beklagte zutreffend ab März 2007 Säumniszuschläge erhoben (vgl zur Erhebung von Säumniszuschlägen ab Eintritt der Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis BSG Urteil vom 12.12.2018 ‑ B 12 R 15/18 R ‑ BSGE 127, 125 = SozR 4‑2400 § 24 Nr 8, RdNr 21). Deren Höhe ist vom Kläger nicht angegriffen worden und auch nicht zu beanstanden.

 

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6. Das Berufungsurteil ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Weder liegt eine Überraschungsentscheidung (dazu a) noch ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (dazu b) vor.

 

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a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Das Prozessgericht ist aber grundsätzlich gerade nicht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern. Von einer Überraschungsentscheidung kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BSG Urteil vom 16.3.2016 ‑ B 9 V 6/15 R ‑ SozR 4‑3100 § 60 Nr 7 RdNr 26 mwN).

 

31

Der Kläger hält die Feststellung des LSG, dass "die Klärung der Beitragspflicht als juristische Frage dem Vorstand oblegen" habe, für überraschend. Die Beurteilung einer vorsätzlichen Vorenthaltung von Beiträgen gemäß § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV war aber bereits Gegenstand des Verwaltungs‑, Widerspruchs‑ und Klageverfahrens. Zudem ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu den Abläufen der Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen des Haftungs‑ und Nachforderungsbescheids des Finanzamts angehört worden. Damit lag die Auseinandersetzung des LSG mit einer etwaigen Verletzung von Prüfpflichten durch den vertretenden Vorstand nahe. Eines ausdrücklichen Hinweises darauf hat es nicht bedurft.

 

32

b) Die Rüge der mangelhaften Sachaufklärung (§ 103 SGG) wegen unterbliebener Vernehmung der Angestellten D als Zeugin ist jedenfalls unbegründet, weil sie keine entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen betrifft. Die Frage des vorsätzlichen Vorenthaltens von Beiträgen iS von § 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV ließ sich auch ohne die Vernehmung der Zeugin D beurteilen.

 

33

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 155 Abs 1 Satz 1, § 162 Abs 3 VwGO und berücksichtigt das teilweise Obsiegen des Klägers.

 

34

8. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG.

 

Rechtskraft
Aus
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