S 19 R 444/22

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19.
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 R 444/22
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 60/23
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 24/23 BH
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. April 2022 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

T a t b e s t a n d :

Der im Jahre 1940 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Tunesien und begehrt die Rückerstattung von ihm gezahlter Rentenbeiträge.

In den Jahren 1970-1982 arbeitete der Kläger in Deutschland und zahlte Pflichtbeiträge. Im Jahre 1976 erkrankte er an Tuberkulose und beanspruchte in der Zeit von 1976-1978 mehrere Rehabilitationsmaßnahmen zulasten seiner damaligen Rentenversicherung, Landesversicherungsanstalt Westfalen (DRV).

Auf Antrag des Klägers vom 09.01.1984 wurden von der DRV auf der Grundlage eines Bescheides vom 08.08.1984 an den Kläger Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 7.021,60 DM zurückerstattet. Dabei erfolgte eine Erstattung nur der Beiträge, die nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme vom Kläger geleistet worden waren. Dies waren die Beiträge, die in der Zeit vom 03.10.1978 bis zum 20.01.1982 entrichtet worden waren. Der Kläger war zuvor von der DRV darauf hingewiesen worden, dass durch die Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird, und dadurch Ansprüche für zuvor gezahlte Versicherungsbeiträge nicht mehr bestehen. Darauf erklärte der Kläger am 12.07.1984 gegenüber der DRV, er werde seinen Antrag auf Beitragserstattung trotzdem aufrechterhalten.

Den streitgegenständlichen Antrag auf Beitragsrückerstattung stellte der Kläger am 11.11.2021. Dieser wurde mit Bescheid vom 15.11.2021 abgelehnt.

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2022 zurückgewiesen.

Die Beteiligten wurden über die beabsichtigte Entscheidung per Gerichtsbescheid informiert. Die Beklagte hat dem zugestimmt, der Kläger hat sich dazu nicht geäußert.


Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2022 zu verurteilen, ihm die Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit bis 29.08.1977 zurückzuerstatten.

Die Beklagte beantragt,
      die Klage abzuweisen.
      
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Das Gericht macht von der Möglichkeit Gebrauch, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten wurden angehört, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). 

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm gezahlten Rentenbeiträge.

Ein Anspruch gem. § 210 Sozialgesetzbuch -Sechstes Buch- gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) scheidet im vorliegenden Fall aus. Da der Kläger bereits im Jahre 1984 eine Beitragserstattung erhalten hat, steht einem möglichen Anspruch für die nach dem 03.10.1978 gezahlten Pflichtbeiträge die bereits auf seinen Antrag vom Januar 1984 erfolgte Erfüllung des Anspruches entgegen. 

Es kommt auch kein Anspruch für die davor geleisteten Pflichtbeiträge in Betracht, denn gem. 210 Abs. 5 SGB VI ist ein Anspruch für geleistete Beiträge ausgeschlossen, wennnach Leistung der Beiträge eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen wurde. Da der Kläger hier unstreitig Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch genommen hat, konnte er nur die später gezahlten Beiträge erstattet bekommen. Außerdem wurde durch die bereits in Anspruch genommene Beitragserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst, vgl. § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI.

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge resultiert aus § 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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