L 5 R 217/20

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 4 R 142/19
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 217/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 76/23 AR
Datum
Kategorie
Urteil


I.    Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 14. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

II.    Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.    Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Der 1963 geborene Kläger war bis zum 14. November 2016 bei der Bundeswehr als Zivilbeschäftigter tätig, bevor er arbeitsunfähig erkrankte und ab dem 15. November 2016 Krankengeld bezog. Er beantragte am 3. April 2018 Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Korbach, deren Ärztlicher Dienst in der Stellungnahme der Gutachterin B. vom 10. August 2018 nach Auswertung des medizinischen Berichtswesens (Befundbericht der Berufsausübungsgemeinschaft C./D. vom 6. Juli 2018, Abschlussbericht der Vitos Klinik Gießen-Marburg für Psychiatrie und Psychotherapie vom 13. Januar 2017, Arztbriefe der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie E. <vormals W.> vom 17. Januar 2017, 4. Mai 2018 und 12. Juli 2018) ausgehend von den Diagnosen 

-    schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome,
-    Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung,

zu der Einschätzung gelangte, dass die medizinischen Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch <SGB III>) mit einem mehr als sechsmonatigen, unter dreistündigen Leistungsbild zu bejahen seien und die Beantragung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme empfohlen werde, die nach Stabilisierung der gesundheitlichen Situation zu Lasten des Rentenversicherungsträgers in Betracht komme. Mit Schreiben vom 13. August 2018 forderte die Agentur für Arbeit Korbach den Kläger auf, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu stellen. 

Dem kam der Kläger am 11. September 2018 nach. Seinen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leitete die Agentur für Arbeit Korbach mit Schreiben vom 17. September 2018 an die Beklagte weiter. Zur Stütze seines Rehabilitationsbegehrens legte der Kläger den Ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin C. vom 26. Oktober 2018 vor. 

In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2018 schloss sich die Ärztin H. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle der Beklagten in Marburg der Stellungnahme der Gutachterin B. an, deren Einschätzung eines unter dreistündigen Leistungsvermögens nachvollziehbar sei. Am 10. August 2018 sei die Leistungsminderung erstmals nachgewiesen. Eine medizinische Rehabilitation sei derzeit nicht geeignet, das Leistungsvermögen des Klägers kurzfristig ansteigen zu lassen. Grundsätzlich sei jedoch bei vermutlich länger andauernder fachpsychiatrischer ambulanter Behandlung eine Besserung noch denkbar. Deshalb werde empfohlen, das Leistungsvermögen im Verlauf noch einmal zu überprüfen. In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 korrigierte Dr. med. F. - Arzt für Neurologie, Psychotherapie - diese Ausführungen dahingehend, dass bei schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome der Leistungsfall schon am 17. Januar 2017 eingetreten sei. Seinerzeit habe sich der Kläger bei der Psychiaterin W. vorgestellt, die damals schon die Erkrankungsschwere diagnostiziert habe. Eine früher beschriebene mittelgradige depressive Episode führe nicht unweigerlich zu einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens.

Mit Bescheid vom 2. Januar 2019 lehnte die Beklagte den Rehabilitationsantrag des Klägers ab, weil seine Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könne. Sie prüfe, ob der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Rentenantrag gelte, worüber der Kläger gesondert Nachricht erhalten werde. Mit ebenfalls auf den 2. Januar 2019 datiertem Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihr ärztlicher Dienst habe festgestellt, dass bei ihm ein Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich nicht mehr vorhanden und daher nunmehr das Rentenverfahren durchzuführen sei. Sofern der Kläger von einem Sozialversicherungsträger oder einer Verwaltungsbehörde zur Antragstellung aufgefordert worden sei, könne er nur mit Zustimmung dieser Stelle erklären, dass sein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gelten solle.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2019 Widerspruch und beantragte zunächst Akteneinsicht sowie die Übersendung sämtlicher Unterlagen in Kopie, auf die sich der Ablehnungsbescheid stütze. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Februar 2019 mit, seine Akte an die für ihn örtlich am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle übersandt zu haben, wo er die gewünschten Unterlagen einsehen könne. Eine Übersendung von Unterlagen in Kopie sei nicht möglich. Ihre Auskunfts- und Beratungsstelle in B-Stadt werde sich hinsichtlich einer Terminvereinbarung mit ihm in Verbindung setzen. 

Mit Terminbestätigung vom 12. Februar 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für ihn ein Beratungstermin am 9. April 2019 im Rathaus in C-Stadt anlässlich ihres dortigen Sprechtags verbindlich gebucht worden sei. 

Bereits mit Schreiben vom 4. Februar 2019 hatte der Kläger auf die von ihm beantragte Akteneinsicht hingewiesen und nochmals um Übersendung der für die Ablehnung entscheidungserheblichen Unterlagen in Kopie gebeten. Dieses Ansinnen wiederholte er mit Schreiben vom 12. Februar 2019. Erst dann sei er in der Lage, seinen Widerspruch zu begründen. Mündlich in einem Beratungs- bzw. Auskunftsgespräch sei dies ausgeschlossen. Mit weiterem Schreiben vom 2. April 2019 erinnerte der Kläger an die Zusendung der Kopien sämtlicher Unterlagen und sagte den Termin am 9. April 2019 ab. 

Mit Schreiben vom 13. April 2019 stellte die Beklagte klar, dass der Termin am 9. April 2019 der Akteneinsicht hätte dienen sollen. Der Kläger werde um Mitteilung gebeten, ob er noch an einer Akteneinsicht interessiert sei.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 erinnerte der Kläger erneut an die Akteneinsicht und Unterlagenübersendung. Die Umwandlung seines Rehabilitationsantrags sei ihm unverständlich. Die Agentur für Arbeit Korbach habe sein Arbeitslosengeld ab 24. April 2019 aufgehoben. Das Arbeitslosengeld solle weitergezahlt werden. 

Der Widerspruch des Klägers gegen die Aufhebung des Arbeitslosengeldes ab 24. April 2019 war insoweit erfolgreich, als mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2019 der angefochtene Bescheid vom 24. April 2019 abgeändert und die Bewilligung des Arbeitslosengeldes erst ab dem 28. April 2019 aufgehoben wurde. Eilantrag und Beschwerde des Klägers (Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 22. August 2019, Az.: S 2 AL 39/19 ER; Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Oktober 2019, Az.: L 7 AL 91/19 B ER) blieben ebenso ohne Erfolg wie seine Klage mit anschließender Berufung (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 4. Februar 2020, Az.: S 2 AL 47/19; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. März 2021, Az.: L 7 AL 31/20).

Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 übersandte die Beklagte den Vorgang an ihre Auskunfts- und Beratungsstelle in B-Stadt, um dem Kläger dort Akteneinsicht zu ermöglichen, der seinerseits mit Schreiben vom 24. Mai 2019, eingegangen bei der Beklagten am 29. Mai 2019, erneut an die Akteneinsicht und die Unterlagenübersendung erinnert hatte verbunden mit dem Hinweis, dass sein Widerspruch gegen die Umdeutung seines Rehabilitationsantrags aufschiebende Wirkung habe. Die Beklagte teilte dem Kläger nachfolgend mit, die Agentur für Arbeit über das laufende Widerspruchsverfahren informiert zu haben, und erläuterte ihm die gesetzlichen Grundlagen der Umwandlung seines Rehabilitationsantrags (Schreiben vom 3. Juni 2019).

Durch Widerspruchsbescheid vom 14. August 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Zur Begründung seiner am 16. September 2019 vor dem Sozialgericht Marburg erhobenen Klage hat der Kläger gerügt, der Widerspruchsbescheid sei ergangen, ohne ihm vorher Akteneinsicht zu gewähren und ohne seine Begründung des Widerspruchs abzuwarten. Die internen Feststellungen der Beklagte seine Erwerbsfähigkeit betreffend seien nicht bindend. Die Beklagte hätte ihm Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bewilligen müssen. Er habe noch nie eine Rehabilitationsleistung in Anspruch genommen. Es müsse alles unternommen werden, damit sein Arbeitsverhältnis bestehen bleibe. Er solle zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente gezwungen werden. Es gelte der Grundsatz „Reha vor Rente“.

Durch Gerichtsbescheid vom 14. Juli 20200 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation lägen nicht vor. Die Beklagte habe festgestellt, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die beantragte medizinische Rehabilitation nicht gebessert und auch nicht wiederhergestellt werden könne. In dem Ablehnungsbescheid sei außerdem rechtmäßig ausgeführt, dass die Beklagte prüfe, ob eine Umdeutung des Rehabilitationsantrags in einen Rentenantrag in Frage komme. Weitere Sachverhaltsermittlungen seien dem Gericht nicht möglich gewesen. Der Kläger habe in zahlreichen Schreiben wiederholt auf seinem Recht auf Akteneinsicht beharrt.

Gegen den ihm am 15. Juli 2020 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 14. August 2020 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. 

Er beruft sich weiterhin auf den Grundsatz „Reha vor Rente“ sowie darauf, dass seitens der Agentur für Arbeit Korbach und der Beklagten alles unternommen werden müsse, damit er wieder arbeiten könne. Sein Arbeitsverhältnis bei der Bundeswehr sei ungekündigt. Außerdem wiederholt der Kläger, dass der Widerspruchsbescheid ergangen sei, ohne ihm vorher Akteneinsicht zu gewähren und ohne seine Begründung des Widerspruchs abzuwarten. Auch im erstinstanzlichen Klageverfahren sei ihm keine Akteneinsicht gewährt worden. Er habe jeden Monat Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Dennoch solle ihm kein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zustehen. Er müsse unbedingt persönlich begutachtet werden. Das tägliche Mobbing eines Arbeitskollegen und von Vorgesetzten habe ihn im Jahr 2016 krankgemacht, nicht die Arbeit als solche. Ohne die beantragte Rehabilitationsleistung würde sich sein Gesundheitszustand nicht ändern. Zumindest ließen sich die gesundheitlichen Auswirkungen hierdurch mildern und sich sein Gesundheitszustand stabilisieren. Diesen Gesichtspunkt habe die Beklagte nicht in Erwägung gezogen. Seinem Arbeitskollegen K. sei sogar schon zweimal eine Rehabilitation wegen Mobbings genehmigt worden. Er wolle noch nicht in Rente gehen, was überdies für die Beklagte teurer wäre als die von ihm begehrte Rehabilitationsleistung. Die depressiven Episoden seien per se nur vorübergehend und deshalb eine Besserung nicht ausgeschlossen, weshalb auch seitens der Ärztin H. empfohlen worden sei, sein Leistungsvermögen später nochmals zu überprüfen. Im Übrigen seien die depressiven Episoden in ihrem Schweregrad unterschiedlich beurteilt worden. Dr. med. F. habe lediglich von einer depressiven Episode gesprochen, die nicht unweigerlich zu einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens führe. Zur Stütze seines Rehabilitationsbegehrens hat der Kläger noch das Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie G. vom 21. Dezember 2022, das Attest der Berufsausübungsgemeinschaft C./D. vom 15. Februar 2023 sowie den Ärztlichen Befundbericht des Dr. med. S. - Facharzt für Neurologie - vom 20. Februar 2023 zur Akte gereicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 14. Juli 2020 und den Bescheid vom 2. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2019 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu gewähren,

hilfsweise den Widerspruchsbescheid vom 14. August 2019 aufzuheben. 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und betont, im Falle des Klägers habe keine positive Prognose im Sinne von § 10 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) gestellt werden können. Durch die vom Kläger zur Akte gereichten medizinischen Unterlagen erfahre ihre Auffassung zur Streitfrage keine Änderung (Stellungnahme von Dr. med. F. vom 14. April 2023).

Im Berufungsverfahren ist dem zunächst unvertretenen Kläger Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Hessischen Landessozialgerichts gewährt worden (Verfügung vom 23. März 2021), der hiervon keinen Gebrauch gemacht hat. Sodann ist dem Kläger abermals Akteneinsicht, nunmehr in den Räumlichkeiten des Amtsgerichts Frankenberg (Eder), gewährt worden (Verfügung vom 12. Juli 2021), das die Akten mit Schreiben vom 20. August 2021 zurückgesandt hat mit dem Hinweis, dass der Kläger weder Akteneinsicht genommen noch sich gemeldet habe. 

Einen ersten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 8. November 2021 abgelehnt. Durch weiteren Beschluss vom 27. April 2022 hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Nachdem der Rechtsstreit für den 29. August 2022 terminiert worden war, hat sich Rechtsanwältin M., D-Stadt, als Prozessbevollmächtigte des Klägers gemeldet und Akteneinsicht beantragt, die ihr mit Verfügung vom 9. August 2022 in ihren Kanzleiräumen gewährt worden ist. Zugleich ist der mit Verfügung vom 12. Juli 2022 geladene Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. August 2022 aufgehoben worden. Den weiteren Prozesskostenhilfeantrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 24. November 2022 ebenfalls abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 16. März 2023 hat Rechtsanwältin M. mitgeteilt, das Mandat niedergelegt zu haben, was der Kläger mit Schreiben vom 11. April 2023 bestätigt hat mit dem Hinweis darauf, dass er sich nunmehr einen „ehrlichen“ Rechtsanwalt suchen müsse. Mit Verfügung vom 24. April 2023 ist der Kläger auf eine alsbaldige Terminierung - voraussichtlich am 19. Juni 2023 - hingewiesen worden.

Nachdem ihm die Ladung vom 24. Mai 2023 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2023 zugestellt worden war (Postzustellungsurkunde vom 26. Mai 2023), hat der Kläger am 12. Juni 2023 Terminsverlegung beantragt, weil er auf der Suche nach einem „ehrlichen Rechtsanwalt“ sei. Dieser Antrag ist noch am selben Tag abgelehnt worden. Hiergegen hat der Kläger mit weiterem Schreiben vom 18. Juni 2023, bei Gericht eingegangen am 19. Juni 2023, „Widerspruch“ erhoben, da er den Termin nicht wahrnehmen könne. Ihm liege die Stellungnahme der Beklagten vom 14. April 2023 nicht vor, zu der er sich nicht habe äußern können. Auch dieses Terminsverlegungsgesuch ist - nunmehr durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung - abgelehnt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.


Entscheidungsgründe

Der Senat konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 27. April 2022 gemäß § 153 Abs. 5 SGG über die Berufung des Klägers in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern eine Entscheidung treffen. Hieran war der Senat trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, weil die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen und dabei nach Maßgabe des § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf hingewiesen worden waren, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann. 

An einer Entscheidung war der Senat nicht etwa wegen der Terminaufhebungsgesuche des Klägers vom 12. Juni 2023 und 19. Juni 2023 gehindert. Jenen Gesuchen war nicht zu entsprechen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 202 SGG i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur bei Vorliegen eines erheblichen Grundes aufzuheben. Ein derartiger Grund ist vorliegend jedoch nicht dargelegt worden.

Die Begründung des ersten Aufhebungsgesuchs des Klägers vom 12. Juni 2023, er müsse sich einen „ehrlichen Rechtsanwalt“ suchen, nachdem seine frühere Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hatte, rechtfertigte eine Aufhebung des Termins nicht. Zwar stellt die Mandatsniederlegung eines Prozessbevollmächtigten einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn der Beteiligte nicht in der Lage ist, rechtzeitig einen neuen Bevollmächtigten zu bestellen oder selbst an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1974, 10 RV 375/73 - SozR 1750 § 227 Nr. 1). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Niederlegung erst kurz vor dem Termin und von dem Beteiligte unverschuldet erfolgt ist (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2013, B 8 SO 36/13 B - juris). Hiervon kann vorliegend allerdings keine Rede sein. Denn zum einen hatte die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers ihre Mandatsniederlegung bereits mit Schriftsatz vom 16. März 2023 gegenüber dem Gericht angezeigt, mithin mehr als drei Monate vor der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2023, und somit keinesfalls erst kurz vor dem Termin. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger gehindert gewesen sein könnte, an der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2023 teilzunehmen. Eine krankheitsbedingte Verhinderung hat er nicht geltend gemacht. Soweit er sich darauf beruft, die Stellungnahme der Beklagten vom 14. April 2023 nicht erhalten zu haben, rechtfertigte dies ein Fernbleiben im Termin nicht. Selbst wenn der Kläger jene Stellungnahme nicht erhalten haben sollte, wie er - wenig glaubhaft - nicht schon anlässlich seines Terminverlegungsgesuchs vom 12. Juni 2023, sondern erstmals mit dem zweiten Terminsverlegungsgesuch am 19. Juni 2023 vorgebracht hat, wäre ihm diese Stellungnahme dann im Termin zur mündlichen Verhandlung übergeben worden, zu der er sich sodann hätte äußern können, sofern dies aus seiner Sicht notwendig gewesen wäre. Hierzu hätte der Termin gegebenenfalls auch vertagt werden können. Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass, dem weiteren Terminsverlegungsgesuch des Klägers vom 19. Juni 2023 zwecks Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz <GG>; § 62 SGG) zu entsprechen. Das gilt umso mehr, als die Stellungnahme der Beklagten vom 14. April 2023 - wie noch auszuführen sein wird - keine neuen, für den Ausgang des Rechtsstreits erheblichen Tatsachen enthalten hat. Demzufolge ist dem Kläger jene Stellungnahme mit Verfügung vom 14. April 2023 auch nur mit der Bitte um Kenntnisnahme übermittelt worden. 

Die statthafte Berufung (§ 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 14. Juli 2020 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil dem Kläger kein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zusteht. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2019 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Auch eine Aufhebung nur des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2019 scheidet aus.

Das Sozialgericht Marburg hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 14. Juli 2020 in gebotener Ausführlichkeit und mit einleuchtender Begründung dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation hat. Es hat anhand des ihm vorliegenden medizinischen Berichtswesens überzeugend darauf abgestellt, dass der Kläger nicht mehr erwerbsfähig ist und seine Erwerbsfähigkeit durch die beantragte medizinische Rehabilitation weder gebessert noch wiederhergestellt werden kann, weshalb die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b) SGB VI nicht erfüllt sind und somit die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausscheidet. 

Nach diesen für den Senat überzeugenden Ausführungen erweist sich die Entscheidung der Beklagten, den Rehabilitationsantrag des Klägers abzulehnen, als rechtmäßig. Der Senat sieht daher in diesem Urteil über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die Berufung bereits aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen ist.

Nur ergänzend ist noch auszuführen:

Ob die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert, wiederhergestellt bzw. der Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit voraussichtlich im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI abgewendet werden kann, ist vorausschauend zu beurteilen (vgl. BeckOGK/Kater, SGB VI, 15. Februar 2023, § 10 Rdnr. 35). Dabei ist grundsätzlich der aufgrund eines vom Rentenversicherungsträger ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungsverfahrens ermittelte Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes für den Antragszeitraum darstellt. Beurteilungszeitpunkt für die im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zu treffende Beurteilung ist also der Zeitpunkt der Entscheidung über den Rehabilitationsantrag (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 10 Rdnr. 65). 

Ausgehend hiervon kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand des Klägers nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 2. Januar 2019 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2019 dargestellt oder entwickelt hat. Demzufolge ist der vom Kläger zur Akte gereichte Befundbericht von Dr. med. S. - Facharzt für Neurologie - vom 20. Februar 2023 über seine dortige Vorstellung zur ambulanten Untersuchung an eben jenem Tag für die hier zu entscheidende Streitfrage unergiebig. 

Ebenfalls unergiebig sind die weiteren vom Kläger zur Akte gereichten ärztlichen Unterlagen. Weder das „Attest für Rehafähigkeit“ der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie G. vom 21. Dezember 2022 noch das „Attest für Rehafähigkeit“ der Berufsausübungsgemeinschaft C./D. vom 15. Februar 2023 vermögen die Richtigkeit der von der Beklagten getroffenen Prognose über die Erfolgsaussichten einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zu erschüttern. Zwar bezieht sich das von der Fachärztin G. verfasste Attest auf die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Klägers ab 17. Januar 2017 und damit auch auf den hier relevanten Zeitpunkt. Allerdings wird damit lediglich bestätigt, dass eine rehabilitative Maßnahme mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben/innerbetrieblicher Umsetzung und gegebenenfalls stufenweiser Wiedereingliederung aus fachärztlicher Sicht wichtige Schritte wären, um auch einen psychischen Gesundungsprozess des Klägers herbeizuführen. Zu den Erfolgsaussichten der vom Kläger konkret beantragten Leistung zur medizinischen Rehabilitation äußert sich die Fachärztin G. hingegen nicht. Gleiches gilt für das hausärztliche Attest vom 15. Februar 2023. Anknüpfend an die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin G. wird auch dort lediglich eine rehabilitative Maßnahme mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben/innerbetrieblicher Umsetzung und gegebenenfalls stufenweiser Wiedereingliederung für sinnvoll erachtet. Eine eigene medizinische Beurteilung, noch dazu zu der vom Kläger begehrten Leistung zur medizinischen Rehabilitation, beinhaltet auch dieses Attest nicht.

Die im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI anzustellende Prognose ist dann positiv, wenn der Erfolg der begehrten Rehabilitationsleistung wahrscheinlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1982, 1 RJ 102/80 - SozR 2200 § 1276 Nr. 6). Anders ausgedrückt: ist bei vorausschauender Betrachtung der Erfolg der Leistung nicht nur zweifelhaft, sondern kann die Möglichkeit eines Erfolgs nicht erwartet werden, ist die Rehabilitationsleistung abzulehnen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 1985, 4a RJ 9/84 - juris). Vorliegend konnte die Möglichkeit eines Erfolgs einer medizinischen Rehabilitationsleistung aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Klägers gerade nicht erwartet werden. Nach den Feststellungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren litt der Kläger im Jahr 2019 an einer seit zwei Jahren erfolglos behandelten schweren Depression, in deren Rahmen es auch zu vermehrten Kopfschmerzanfällen sowie zu einer Blasen- und Mastdarminkontinenz gekommen ist. In der sozialmedizinischen Stellungnahme der Ärztin H. vom 7. November 2018 heißt es deshalb für den Senat überaus nachvollziehbar, dass eine medizinische Rehabilitation derzeit nicht geeignet ist, das Leistungsvermögen kurzfristig ansteigen zu lassen, jedoch bei vermutlich länger andauernder fachpsychiatrischer ambulanter Behandlung eine Besserung noch denkbar ist, weshalb empfohlen werde, das Leistungsvermögen im Verlauf noch einmal zu untersuchen. Dass eine derartige Untersuchung bislang offenkundig nicht stattgefunden hat ändert an der Richtigkeit der von der Beklagten getroffenen negativen Prognose ebenso wenig wie der Umstand, dass sich trotz fortlaufender fachpsychiatrischer Behandlung entgegen der Einschätzung der Ärztin H. der Gesundheitszustand des Klägers nicht wesentlich gebessert hat. Die unzutreffende Prognose über den Erfolg einer ambulanten Behandlung lässt nicht zwangsläufig auf eine positive Prognose über den Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation schließen. Im Übrigen erweist sich eine Prognose nicht allein deshalb als fehlerhaft, weil sich die Geschehnisse in der Zukunft tatsächlich anders entwickelt haben als ursprünglich prognostiziert worden war.

Auch das weitere Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gebietet keine andere Sicht der Dinge.

Das Rehabilitationsbegehren des Klägers lässt sich nicht allein auf den von ihm wiederholt bemühten Grundsatz „Rente vor Reha“ (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) stützen. Allein dieser Grundsatz genügt nicht, um einen Anspruch auf Leistungen zur (medizinischen) Rehabilitation zu begründen. Das folgt aus § 9 Abs. 2 SGB VI, der ausdrücklich anordnet, dass Teilhabeleistungen - also auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - zu erbringen sind, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso wenig anspruchsbegründend sind die vom Kläger angeführten Umstände, dass er noch nie eine medizinische Rehabilitationsleistung in Anspruch genommen hat und dass einem seiner Arbeitskollegen wegen Mobbings bereits zweimal eine medizinische Rehabilitationsleistung gewährt worden ist. Entscheidend ist allein, dass der Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Falle des Klägers nicht wahrscheinlich ist und er deshalb nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI für die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfüllt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf das aus seiner Sicht diskrepante medizinische Berichtswesen verweist, verkennt er, dass sich die Annahme einer nicht unwahrscheinlichen Besserung des Leistungsvermögens eines Versicherten und eine Ablehnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht zwangsläufig widersprechen müssen. Denn das Leistungsvermögen eines Versicherten wird sich in erster Linie durch eine Krankenbehandlung verbessern lassen, wovon im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch die Beklagte - unter Zugrundelegung der sozialmedizinischen Stellungnahme der Ärztin H. vom 7. November 2018 und im Einklang mit der Stellungnahme der Gutachterin B. vom 10. August 2018 - ausgegangen ist. Die Stellungnahme von Dr. med. F. vom 7. Dezember 2018 erlaubt im Übrigen nicht die Annahme, dass der Kläger erwerbsfähig ist. Soweit dort von einer depressiven Episode die Rede ist, die nicht unweigerlich auf eine Erwerbsminderung schließen lässt, bezog sich diese Feststellung offenkundig auf die Zeit vor dem 17. Januar 2017. An jenem Tag war der Kläger bei der Psychiaterin W. vorstellig geworden, die sodann eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostizieren konnte. Die Stellungnahme von Dr. med. F. bezog sich somit ausschließlich auf einen früheren Eintritt des Leistungsfalles als ursprünglich von der Ärztin H. angenommen. 

In Anbetracht dessen hat sich im Berufungsverfahren auch nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen aufgedrängt. Ebenso wenig sind anderweitige Ermittlungen des Sachverhalts von Amts wegen geboten gewesen. Das gilt namentlich für die vom Kläger für erforderlich gehaltene Beiziehung des im Besitz des Personalrats seines Arbeitgebers befindlichen Aktenordners sowie die Einvernahme der von ihm benannten Zeugen K. und L. Weder die gesundheitsschädliche Atmosphäre an seinem Arbeitsplatz noch eine Ursächlichkeit zwischen dem vom Kläger geltend gemachten Mobbing und seiner Depression würde einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation begründen, sodass hierüber mangels Entscheidungserheblichkeit kein Beweis erhoben werden musste.

Soweit der Kläger wiederholt eine fehlende Akteneinsicht im Widerspruchs- und auch im Klageverfahren gerügt hat, trifft dies schlichtweg nicht zu. Die Beklagte hatte dem Kläger im Widerspruchsverfahren mehrfach Akteneinsicht gewährt (§ 25 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch <SGB X> i. V. m. § 84a SGG), von der er aber ebenso wenig Gebrauch gemacht hat wie von der ihm erstinstanzlich gewährten Akteneinsicht (§ 120 SGG). Abgesehen davon ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers sodann im Berufungsverfahren mit Verfügung vom 9. August 2022 Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakte gewährt worden (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 120 SGG). Im Übrigen könnte der Kläger allein aufgrund einer unterbliebenen Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren nicht die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2019 verlangen. Denn es ist offensichtlich, dass eine derartige Verletzung die Entscheidung in der Sache - die Ablehnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - nicht beeinflusst hat (§ 62, 2. Halbs. i. V. m. § 42 Satz 1 SGB X). 

Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
 

Rechtskraft
Aus
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