L 5 KR 785/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 33 KR 229/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 785/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 12.10.2022 wird zurückgewiesen.

 

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

Die Beteiligten streiten (noch) um die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf eine „Armed Forces Pension“, die dem Kläger durch das britische Verteidigungsministerium gezahlt wird.

 

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Er war im streitbefangenen Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.12.2018 bei der Beklagten auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gesetzlich kranken- und pflegepflichtversichert. Er bezieht seit dem 00.00.0000 (Vollendung des 60. Lebensjahres) wegen geleisteter Dienste in der britischen Armee eine jährliche „Armed Forces Pension“ in Höhe von zunächst 2.309,49 £ (Stand April 2016; ab 10.04.2017 i.H.v. 2.332,58 £ jährlich, ab 09.04.2018 i.H.v. 2.402,56 £ jährlich) durch das britische Verteidigungsministerium, die ab Mai 2016 an ihn in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wurde. Von diesen bevorstehenden Zahlungen hatte die Beklagte erstmals im Februar 2015 Kenntnis erhalten. Den damals erbetenen Bewilligungsbescheid hatte der Kläger bei der Beklagten jedoch zunächst nicht vorgelegt.

 

Anlässlich eines Antrags der Ehefrau des Klägers auf Befreiung von Zuzahlungen im Juli 2018 wurde die Beklagte erneut auf die Pensionszahlung aufmerksam und erbat von dem Kläger die Vorlage von Nachweisen. Der Kläger legte daraufhin Unterlagen der Zahlstelle „R.“ vor, wonach für April 2016 186,25 £ gezahlt wurden. Aus den weiteren vorgelegten Abrechnungen für die Folgejahre geht hervor, dass die Pensionszahlung zum 10.04.2017 um 1% und zum 09.04.2018 um 3% erhöht wurde, so dass für April 2017 192,78 £ und ab Mai 2017 194,39 £ monatlich sowie für April 2018 195,52 £ und ab Mai 2018 200,22 £ monatlich gezahlt wurden.

 

Mit Bescheid vom 29.08.2018 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.04.2016 wie folgt fest:

 

ab

Rentenhöhe

Beitrag KV

Beitrag PV

Monatlicher

Gesamtbeitrag

01.04.2016

232,64 €

20,47 €

5,47 €

25,94 €

01.04.2017

227,69 €

20,04 €

5,81 €

25,85 €

01.04.2018

229,65 €

20,20 €

5,86 €

26,06 €

 

Hiergegen legte der Kläger am 10.09.2018 Widerspruch ein. Er habe seine Einnahmen nicht verspätet gemeldet. Er habe vom Finanzamt und seinem Steuerberater die Auskunft erhalten, dass die Zahlung nicht beitragspflichtig sei. Zudem erhalte er jeden Monat einen unterschiedlichen Betrag abhängig vom Wechselkurs.

 

Mit Anhörung vom 25.09.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass – abweichend von ihrer ursprünglichen Einschätzung – die Pensionszahlung nicht als ausländische Rente, sondern als Versorgungsbezug anzusehen sei. Aus Vertrauensschutzgründen werde der verminderte Beitragssatz von 8,8 % weiterhin für die Vergangenheit angewandt. Ab 01.11.2018 werde dann auf den Beitragssatz von 16,1 % umgestellt. Zudem sei beabsichtigt, die Zahlbeträge, wie sie sich aus den übersandten Unterlagen der „R.“ ergäben, zu berücksichtigen. Zur Berechnung des Auszahlungsbetrages werde der Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 29.08.2018 (Tag der erstmaligen Bescheidung) herangezogen, der bei 1 € = 0,90500 £ gelegen habe. Dementsprechend seien verminderte Auszahlungsbeträge zu berücksichtigen.

 

Der Kläger ergänzte seine Widerspruchsbegründung am 07.11.2018 dahingehend, dass es sich nach seiner Auffassung bei der „Armed Forces Pension“ nicht um einen Versorgungsbezug i.S.d. § 229 SGB V handele. Es handele sich weder um eine staatliche Regelaltersversorgung noch um eine Hinterbliebenenversorgung nach britischem Recht, sondern um eine besondere Honorierung für geleisteten Staatsdienst, die bei Soldaten vorzeitig zur Auszahlung komme. Es handele sich zudem nur um übergangsweise geleistete Bezüge. Schließlich sei nicht auf den Referenzkurs der EZB, sondern auf den jeweils tatsächlich ausgezahlten Betrag abzustellen.

 

Mit drei Änderungsbescheiden vom 09.11.2018 änderte die Beklagte den Bescheid vom 29.08.2018 ab. Letzterer sei ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückgenommen werden dürfe. Da kein Verschulden des Klägers vorliege, scheide eine Rücknahme für die Vergangenheit aus, für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.11.2018 bestehe ein Vertrauensschutz. Es erfolge für diesen Zeitraum jedoch eine Anpassung zu Gunsten des Klägers, weil die Umrechnung der Armeerente in Euro zunächst fehlerhaft erfolgt sei. Ein Vertrauensschutz ab dem 01.12.2018 sei nicht gegeben, weil das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Bescheides vom 29.08.2018 gegenüber dem Interesse des Klägers an dessen Aufrechterhaltung überwiege. Auf Seiten des Klägers bestehe lediglich ein wirtschaftliches Interesse, nicht mit höheren Beiträgen belastet zu werden, während auf Seiten der Beklagten das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und am Einzug der Beiträge bestehe (Bescheid 1). Die Beiträge setzte sie daher für die Vergangenheit wie folgt fest (Bescheid 2):

 

ab

Rentenhöhe

Beitrag KV

Beitrag PV

Monatlicher

Gesamtbeitrag

01.04.2016

205,80 €

18,11 €

4,84 €

22,95 €

01.01.2017

205,80

18,11 €

5,25 €

23,36 €

01.04.2017

213,02 €

18,75 €

5,43 €

24,18 €

01.05.2017

214,80 €

18,90 €

5,48 €

24,38 €

01.04.2018

216,04 €

19,01 €

5,51 €

24,52 €

01.05.2018

221,24 €

19,47 €

5,64 €

25,11 €

 

Für die Zeit ab 01.12.2018 ging die Beklagte von einem monatlichen Versorgungsbezug i.H.v. 229,71 € aus und errechnete daraus einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung i.H.v. 36,99 € und zur Pflegeversicherung i.H.v. 5,86 € (Bescheid 3).

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2019, der auch im Namen der Pflegekasse erging, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Bei der gezahlten Armeerente handele es sich nicht nur um einen übergangsweisen Bezug, weil sie für ca. sechs Jahre gewährt werde. Den Bezügen komme auch eine rentenvergleichbare Versorgungsfunktion zu. Nicht erforderlich sei, dass zuvor Beiträge entrichtet worden seien oder dass eine konkrete Bezogenheit auf das frühere Einkommen vorliege. Für die Umrechnung der nicht in Euro gezahlten Bezüge sei Art. 90 VO (EG) 987/09 anzuwenden. Danach sei auf den von der EZB veröffentlichten Referenzwechselkurs für den Tag abzustellen, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausführe, also die Beiträge festsetze.

 

Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 09.01.2019, 06.10.2020 und 04.01.2021 setzte die Beklagte in der Folgezeit die Beiträge für die Zeit ab 01.01.2019, 01.01.2020 (unter Berücksichtigung des ab 01.01.2020 geltenden Freibetrages i.H.v. 159,25 €) und 01.01.2021 neu fest.

 

Am 30.01.2019 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben, mit der er sich gegen die Beitragserhebung dem Grunde und der Höhe nach gewandt hat. Für die Berechnung der Höhe der Einnahmen sei das Zuflussprinzip anzuwenden. Es sei daher zur Beitragsberechnung auf den Betrag abzustellen, der tatsächlich auf seinem Konto eingegangen sei. Zudem sei die „Armed Forces Pension“ weder als Rente im Sinne des § 228 SGB V noch als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V anzusehen. Bei der erhaltenen Zahlung handele es sich weder um eine Rente der betrieblichen Altersvorsorge einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes noch um eine hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung. Die in § 229 Abs. 1 SGB V enthaltene Auflistung sei „enumerativ“. Demzufolge seien als der Rente vergleichbare Einnahmen nur solche anzusehen, die auch wegen der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt würden. Bei der „Armed Forces Pension“ handele es sich auch nicht um eine staatliche Regelaltersversorgung oder Hinterbliebenenversorgung nach britischem Recht, die mit deutschen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar wäre.

 

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 29.08.2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2019, sowie den Bescheid vom 06.10.2020 aufzuheben, soweit Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben worden sind.

 

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat die Ausführungen im Widerspruchsbescheid für zutreffend gehalten.

 

In einem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht hat der Kläger ausgeführt, er sei von 1974 bis 1983 Angehöriger der britischen Streitkräfte gewesen. Die „Armed Forces Pension“ werde ihm ab April 2016 bis zum Eintritt in das Rentenalter, also bis zu seinem 65. Lebensjahr, gewährt. Dann werde die Leistung eingestellt und er erhalte die ganz normale Regelaltersrente des britischen Staates. Die Zahlung sei auch nicht durch Prämienzahlungen von ihm selbst finanziert worden. Es handele sich nicht um eine Pension, sondern um eine Art Honorierung seiner Lebensleistung. Er habe die Leistung frühestens mit Erreichen des 60. Lebensjahres abrufen können.

 

Im Nachgang zu dem Erörterungstermin hat der Kläger ein Schreiben des britischen Verteidigungsministeriums – Veterans UK – vom 19.09.2019 vorgelegt. Dieses bestätigt, dass die erhaltene „Armed Forces Pension“ aus öffentlichen Geldern gezahlt werde und abhängig von Rang und Dauer des Dienstes zum Zeitpunkt der Entlassung gezahlt werde. Die derzeitige Zahlung werde eingestellt, wenn eine staatliche Rente gezahlt werde.

 

Das Sozialgericht hat von Amts wegen eine Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes eingeholt. Danach lägen dort keine Unterlagen vor, die eine gesicherte beitragsrechtliche Einordnung erlauben würden.

 

Das Sozialgericht hat sodann eine Auskunft des Britischen Verteidigungsministeriums eingeholt. Danach sei die „Armed Forces Pension“ eine lebenslange Zuwendung, sie werde gezahlt, bis das Mitglied verstorben sei. Voraussetzung für den Erhalt der Zahlung sei, dass das Mitglied mindestens zwei Jahre Militärdienst geleistet habe. Abhängig von der Dauer der Dienstzeit werde die „Armed Forces Pension“ sofort nach Entlassung, mit 60 oder 65 Jahren oder ab dem staatlichen Renteneintrittsalter gezahlt. Die „Armed Forces Pension“ sei ein beitragsfreies System, das von der öffentlichen Hand finanziert werde. Die „Armed Forces Pension“ sei unabhängig von der staatlichen Rente, jedoch könnten sich beide gegenseitig beeinflussen, sobald die staatliche Rente ausgezahlt werde. Mitglieder könnten nicht gleichzeitig Zahlungen aus beiden Systemen erhalten. Die sog. „Lifetime Allowance“ beziehe sich auf den Betrag der Rente, der ohne zusätzliche Steuerbelastung verdient werden könne. Derzeit liege der lebenslange Freibetrag bei 1.073.100,00 £. Dieser Betrag gelte für alle Renten, nicht nur für die „Armed Forces Pensions“.

 

Auf Vorschlag des Sozialgerichts haben die Beteiligten einen Teilunterwerfungsvergleich geschlossen, wonach im vorliegenden Verfahren nur über die Beitragshöhe zur gesetzlichen Krankenversicherung entschieden werden solle und das rechtskräftige Ergebnis des Rechtsstreits auch auf die soziale Pflegeversicherung übertragen werden solle.

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger schließlich klargestellt, dass er die „Armed Forces Pension“ lebenslang erhalten werde, weil er keine Rente vom britischen Staat, sondern eine deutsche Rente erhalte.

 

Mit Urteil vom 12.10.2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bei der streitigen Zahlung des britischen Verteidigungsministeriums handele es sich um einen Versorgungsbezug i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Darunter fielen im Wesentlichen die Ruhegehälter der Beamten, Richter und Soldaten. Der Kläger sei in der Zeit von 1974 bis 1983 Soldat der britischen Streitkräfte gewesen. Er erhalte die Zahlung auf Grund seiner Dienstzeit in der britischen Armee durch das dortige Verteidigungsministerium. Die Zahlung erfolge auch einem vergleichbaren Anlass wie die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie knüpfe an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze an. Es sei daher von einem Altersversorgungscharakter auszugehen. Da Leistungen aus dem „Armed Forces Pension Scheme“ und der allgemeinen staatlichen Pension nicht gleichzeitig bezogen werden könnten, spreche dies dafür, dass die Leistungen demselben Zweck, nämlich der Altersversorgung dienten. Eine Honorierung geleisteter Dienste und der Altersversorgungscharakter schlössen sich gegenseitig nicht aus. Auch die konkret geleistete Höhe spreche nicht gegen eine Altersversorgung. Ausreichend sei, dass die entsprechende Versorgungsfunktion mitübernommen werde, sie müsse die Absicherung des Alters nicht vollständig gewährleisten. Die Zahlung knüpfe im Übrigen auch an das frühere Erwerbsleben an. Unschädlich sei, dass der Kläger keine Beiträge entrichtet habe. Die Bezüge seien auch nicht lediglich übergangsweise erfolgt, sondern sie erfolge grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung. Die Beklagte habe auch habe richtigerweise den Referenzkurs der EZB angewandt. Dabei habe sie rechtsfehlerfrei den allgemeinen Beitragssatz ab dem 01.11.2018 angewandt. Insoweit hätten die Voraussetzungen des § 45 SGB X vorgelegen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.

 

Am 09.11.2022 hat der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte habe von dem ihr eingeräumten Ermessen tatsächlich keinen Gebrauch gemacht.

 

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 12.10.2022 abzuändern und den Bescheid vom 29.08.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 09.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2019 aufzuheben.

 

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

 

Auf Vorschlag des Senats haben die Beteiligten einen weiteren Teilunterwerfungsvergleich geschlossen und den Gegenstand des Rechtsstreits auf den Bescheid vom 29.08.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 09.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2019 beschränkt. Die Rechtmäßigkeit etwaig nach § 96 SGG ergangener Folgebescheide solle sich nach dem rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits richten.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

 

A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben. Da die Beteiligten über die Erhebung von Beiträgen für den Zeitraum von 01.04.2016 bis zum 31.12.2018 und damit für einen überjährigen Zeitraum streiten, bedurfte die Berufung schon wegen § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nicht der Zulassung. Im Übrigen wäre auch der Berufungsstreitwert erreicht.

 

B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

 

I. Die Klage ist zulässig.

 

1.) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 29.08.2018 in der Fassung der drei Änderungsbescheide vom 09.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2019, mit dem die Beklagte die Höhe der zu entrichtenden Beiträge auf die von dem Kläger laufend bezogene „Armed Forces Pension“ rückwirkend für die Zeit ab 01.04.2016 und zunächst zukunftsoffen festgesetzt hat. Bereits erstinstanzlich haben sich die Beteiligten darauf verständigt, dass im vorliegenden Verfahren allein über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber zur sozialen Pflegeversicherung entschieden werden soll. Nach dem zweitinstanzlich abgeschlossenen Teilunterwerfungsvergleich sind zudem nicht mehr streitgegenständlich die in der Folgezeit erlassenen Änderungsbescheide vom 09.01.2019, 06.10.2020, 04.01.2021 sowie alle weiteren etwaig ergangenen Änderungsbescheide, mit denen die Beklagte die Beitragshöhe für die Zeit ab 01.01.2019 festgesetzt hat. Streitgegenständlich ist demgemäß der Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.12.2018.

 

Inhaltlich ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Beitragspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Zwar hat der Kläger sich in seinem Widerspruchsschreiben, das am 10.09.2018 bei der Beklagten einging, inhaltlich nur gegen die Beitragshöhe gewandt. In seiner ergänzenden Widerspruchsbegründung vom 07.11.2018 hat der Bevollmächtigte des Klägers jedoch auch die Verbeitragung der „Armed Forces Pension“ dem Grunde nach angegriffen. Da der Widerspruchsausschuss der Beklagten auch über die Beitragspflicht dem Grunde nach in seinem Widerspruchsbescheid entschieden hat, muss der Senat nicht entscheiden, ob die Beitragspflichtentscheidung dem Grunde nach einer isolierten Bestandskraft i.S.d. § 77 SGG fähig war, weil diesbezüglich nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist Widerspruch eingelegt wurde. Denn mit der Entscheidung über den Widerspruch wurde eine etwaige Fristverletzung geheilt und kann im weiteren Verfahren nicht mehr geprüft werden (vgl. zur Heilung bei verfristetem Widerspruch nur Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Auflage 2023, § 84 Rn. 7).

 

2.) Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG. Allein mit der Aufhebung der genannten Bescheide kann der Kläger sein Ziel, keine Beiträge auf seine Einkünfte aus der „Armed Forces Pension“ zu entrichten, erreichen.

 

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Durch den Bescheid vom 29.08.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 09.11.2018 ist der Kläger nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG. Denn der Bescheid ist rechtmäßig. Rechtsfehlerfrei hat die Beklagte die Einnahmen des Klägers aus seiner „Armed Forces Pension“ als beitragspflichtige Versorgungsbezüge eingestuft (dazu unter 1.). Auch die nachträgliche Änderung des Bescheides vom 29.08.2018 durch die Bescheide vom 09.11.2018 war nicht zu beanstanden (dazu unter 2.). Schließlich hat die Beklagte die Beiträge auch in zutreffender Höhe festgesetzt (dazu unter 3.).

 

1.) Nach § 223 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 SGB V (in der ab dem 01.01.2003 geltenden Fassung) werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze bemessen. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden nach § 226 Abs. 1 S. 1 SGB V (in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Nr. 1), der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2) und der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge; Nr. 3). Welche Zahlungen als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. als Versorgungsbezüge anzusehen sind, bestimmen die §§ 228, 229 SGBV. Nach § 228 Abs. 1 SGB V (in der ab 01.07.2011 geltenden Fassung) gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Demgegenüber gelten nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V (in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung) als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, u.a. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Außer Betracht bleiben gemäß lit. a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Gemäß § 229 Abs. 1 S. 2 SGB V gilt Satz 1 auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.

 

Ein ausländisches System der sozialen Sicherheit wird dann als "gesetzliche Rentenversicherung" angesehen, wenn es auf öffentlich-rechtlicher Pflichtzugehörigkeit beruht, wiederkehrende Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung, des Alters und des Todes vorsieht und kein reines Zusatzversorgungssystem darstellt (BSG, Urteil vom 23.02.2021 – B 12 KR 32/19 R Rn. 20 m.w.N.). Die Einordnung der vorliegend streitigen „Armed Forces Pension“ als vergleichbare Rente aus dem Ausland i.S.d. § 228 SGB V scheitert vorliegend – wie auch die Beklagte zwischenzeitlich eingeräumt hat – an dem Umstand, dass die Leistungen nicht aus einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, sondern als Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stammen.

 

Die vorliegend an den Kläger gezahlte „Armed Forces Pension“ ist nach den genannten Grundsätzen vielmehr als beitragspflichtiger Versorgungsbezug aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anzusehen. Von § 229 SGB V erfasst werden Einnahmen, die an eine frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen und die das während des Erwerbsleben bezogene Einkommen ersetzen (vgl. Peters in jurisPK-SGB V, 4. Auflage 2020, § 229 Rn. 16, Stand: 05.10.2023). § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V erfasst dabei gerade die Ruhegehälter der Beamten, Richter und Soldaten. Die vom Kläger erhaltenen Leistungen sind mit diesen vergleichbar. Ebenso wie die Ruhegehälter der Richter, Beamten und Soldaten beruhen sie nicht auf einer vorherigen Beitragszahlung, knüpfen aber an das vorherige Dienstverhältnis an. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des britischen Verteidigungsministeriums vom 19.09.2019, wonach sich die gezahlte Rente nach Rang und Länge des Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt des Ausscheidens richtet. Der Umstand, dass die Leistungen erst ab dem 60. Lebensjahr gezahlt werden, zeigt, dass ihnen auch ein Altersversorgungscharakter zukommt. Dies wird auch dadurch belegt, dass nach Mitteilung des britischen Verteidigungsministeriums bei Gewährung einer regulären britischen Altersrente die Leistung wegfällt; die Leistungen also nicht parallel bezogen werden können. Zudem werden die Zahlungen ebenso wie die regulären Rentenzahlungen auf die sog. „Lifetime Allowance“ angerechnet. Dabei handelt es sich nach Darstellung des britischen Verteidigungsministeriums um einen lebenslänglichen Freibetrag, auf den keine Steuern zu entrichten sind. Letztlich dienen damit nach der Konzeption des britischen Gesetzgebers offensichtlich sowohl staatliche Rente als auch Militärversorgung identischen Zwecken. Zwischenzeitlich ist auch klargestellt, dass es sich – zumindest im Falle des Klägers - nicht um eine nur übergangsweise Versorgung handelt, der Kläger die Leistungen vielmehr auf Dauer erhält. Die Ausnahmevorschrift des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a SGB V kommt also nicht zum Tragen.

 

2.) Soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 29.08.2018 zunächst fehlerhaft vom Vorliegen einer Rente an Stelle eines Versorgungsbezuges ausging, hat sie diesen auch rechtmäßig durch die Bescheide vom 09.11.2018 abgeändert.

 

a) Für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.11.2018 hat die Beklagte die Beiträge auf Grund fehlerhafter Währungsumrechnung herabgesetzt. Hierbei handelt es sich um eine Teilabhilfe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, die zu Gunsten des Klägers unproblematisch zulässig war.

 

b) Die Abänderung des Bescheides vom 29.08.2018 unter Berücksichtigung der „Armed Forces Pension“ als Versorgungsbezug für die Zeit ab 01.12.2018 (und nicht, wie das Sozialgericht irrtümlich annahm, bereits ab 01.11.2018) war ebenfalls nicht zu beanstanden.

 

aa) Rechtsgrundlage für die zukünftige Änderung ist § 45 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Absatz 2 bestimmt ergänzend, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Satz 3 führt zudem enumerativ auf, unter welchen Umständen sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen kann.

 

bb) Vorliegend handelte es sich bei dem Bescheid vom 29.08.2018 insoweit um einen begünstigenden Verwaltungsakt, weil er rechtswidrig die „Armed Forces Pension“ des Klägers als eine ausländische Rente, und nicht als einen Versorgungsbezug einstufte und daher den verminderten Beitragssatz von 8,8 % an Stelle des vollen Beitragssatzes von 16,1 % zu Grunde legte. Der Kläger wurde insoweit rechtswidrig begünstigt.

 

cc) Dass der Kläger sich vorliegend auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könnte, ist nicht ersichtlich und hat er auch nicht vorgetragen. Die nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X erforderliche Interessenabwägung hat die Beklagte vorgenommen und ist dabei rechtsfehlerfrei zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses gekommen. Das öffentliche Interesse besteht im Interesse der Solidargemeinschaft an der Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen und nicht zu rechtfertigender Aufwendungen zu Lasten der Allgemeinheit. Bei Dauerleistungen wie auch bei Beitragszahlungen ist daher das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher einzuschätzen (vgl. Schütze in ders., SGB X, 9. Auflage 2020, § 45 Rn. 47). Angesichts der geringfügigen Erhöhung der Beiträge von weniger als 20 Euro monatlich erscheint es auch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger im Vertrauen auf den niedrigeren Beitragssatz Vermögensdispositionen getroffen haben könnte, die er nicht mehr rückgängig machen könnte und die seine Lebensführung nachhaltig beeinträchtigen würde.

 

dd) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch das im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X erforderliche Ermessen ausgeübt. Eine ausreichende Ermessensbetätigung liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Behörde einen Bescheid nur für die Zukunft, nicht auch für die Vergangenheit zurücknimmt (vgl. Schütze, in ders., SGB X, 9. Auflage 2020, § 45 Rn. 104). Vorliegend hat die Beklagte über die Interessensabwägung im Rahmen des § 45 Abs. 2 SGB X hinaus das ihr zustehende Ermessen dahingehend betätigt, dass sie unter Würdigung der Belange des Klägers von einer Rücknahme für die Vergangenheit abgesehen und lediglich eine Änderung des Beitragssatzes für die Zukunft verfügt hat. Es ist daher weder ein Ermessensnichtgebrauch noch ein Ermessensfehlgebrauch erkennbar.

 

ee) Die Frist des § 45 Abs. 3 SGB X wurde eingehalten.

 

3.) Schließlich hast die Beklagte die Beitragshöhen auch zutreffend festgesetzt.

 

a) Die Umrechnung der in britischen Pfund gezahlten „Armed Forces Pension“ ist in rechtmäßiger Weise erfolgt. Zutreffend haben die Widerspruchsstelle der Beklagten und dem folgend das SG zur Währungsumrechnung auf den von der EZB veröffentlichten Referenzwechselkurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausführt (Art. 90 der VO (EG) 987/2009 i.V.m. Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates), abgestellt. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die rückwirkende Festsetzung der Beiträge ab 01.04.2016 den Wechselkurs vom 29.08.2018 (= Tag des Ausgangsbescheides) zu Grunde legte, der bei 0,90500 lag. Für die abändernde Entscheidung für die Zukunft (ab 01.12.2018) war hingegen grundsätzlich der Wechselkurs vom 09.11.2018 zu berücksichtigen. Zwar hat die Beklagte nach ihren eigenen Ausführungen den Wechselkurs vom 08.11.2018 (= 0,87163) zu Grunde gelegt, weil zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung der Wechselkurs vom 09.11.2018 (= 0,87053) noch nicht verfügbar gewesen sei. Dieser Umstand erweist sich für den Kläger jedoch nicht als nachteilig, weil der Wechselkurs des 08.11.2018 für ihn günstiger war.

 

b) Ausgehend von den auf dieser Basis berechneten monatlichen Auszahlungsbeträgen hat die Beklagte die zutreffenden Beitragssätze angewandt. Für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 30.11.2018 hat die Beklagte – wie bereits dargestellt – aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nur den Beitragssatz für ausländische Renten an Stelle des Beitragssatzes für Versorgungsbezüge zu Grunde gelegt. Hierfür galt nach § 247 S. 2 SGB V (in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung) die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, der gemäß § 241 SGB V 14,6 Prozent beträgt. Da erst zum 01.01.2019 § 247 S. 2 SGB V dahingehend abgeändert wurde, dass für die Beitragsbemessung aus ausländischen Renten nur die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrages gemäß § 242 Abs. 1 S. 2 SGB V gilt, war auf ausländische Renten bis zum 31.12.2018 noch der volle Zusatzbeitrag zu entrichten (vgl. dazu BT-Drs. 19/5112 S. 43 <zu Art. 2 Nr. 3a>, wonach durch die Ergänzung der Regelung der Grundgedanke der paritätischen Finanzierung der Beiträge für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, aus Gründen der Gleichbehandlung auch für Empfängerinnen und Empfänger ausländischer Renten konsequent nachvollzogen werden solle). Die Beklagte hatte in den Jahren 2016 bis 2018 einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 1,5 Prozent erhoben. Dementsprechend betrug der anzuwendende Beitragssatz im Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 30.11.2018 (14,6 : 2 + 1,5 =) 8,8 Prozent von dem jeweiligen Einkommen, wie ihn die Beklagte auch erhoben hat.

 

Für die Bemessung des Beitragssatzes ab 01.12.2018 war hingegen § 248 S. 1 SGB V (in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung) anzuwenden. Danach gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Dass auch der Zusatzbeitrag zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 248 S. 3 SGB V. Entsprechend hat die Beklagte zutreffend einen Beitragssatz von 16,1 Prozent berücksichtigt.

 

c) Schließlich sind Rechenfehler bei der Ermittlung der konkreten Beitragshöhen unter Anwendung der zuvor aufgeführten Beitragssätze nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch die jeweils erfolgten Erhöhungen der „Armed Forces Pension“, wie sie sich aus den vorgelegten Auszahlungsbelegen der „R.“ ergeben, zutreffend berücksichtigt.

 

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

D. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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