L 5 AS 358/22

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 32 AS 1681/21
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 358/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Zur Möglichkeit der Verhängung einer Sanktion in Höhe von 30% des Regelsatzes gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 31a Abs 2 SGB II aF). 2. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen ist richtig und erfüllt ihre Funktion, soweit sie den Leistungsberechtigten auf die Minderung des Regelsatzes in der Höhe hinweist, die die Behörde beabsichtigt.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juni 2022 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg. Dieses hatte den Sanktionsbescheid und den Bescheid über die Minderung der dem Kläger in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 gewährten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgehoben.

Der am ..... 2000 geborene Kläger bezog im streitigen Zeitraum SGB II-Leistungen vom Beklagten.

Nachdem er im Jahr 2015 die Sekundarstufe mit dem Hauptschulabschluss beendet hatte, absolvierte er in der Zeit vom 11. August 2016 bis 23. Juni 2017 ein Berufsvorbereitungsjahr an der Berufsbildenden Schule W1....... (BBS W1.......) in den Berufsbereichen Ernährung und Hauswirtschaft/Gesundheit. In der Zeit vom 9. August 2018 bis 1. Juli 2019 folgte eine Berufsfachschule, Fachrichtung Technik, Schwerpunkte Holztechnik und Metalltechnik, ebenfalls an der BBS W.......

Bereits am 16. April 2019 fand ein persönliches Beratungsgespräch mit dem Beklagten statt. Der Kläger äußerte, er versuche den Realschulabschluss zu erwerben. Aufgrund der Noten und der Fehlzeiten werde er ihn aber wahrscheinlich nicht schaffen. Er wolle, da seine Mutter dies wünsche, Immobilienmakler werden, um einfach Geld zu verdienen. Er selbst würde das Schuljahr wiederholen wollen, um einen guten Realschulabschluss zu erhalten.  Auch eine Berufsberatung habe für ihn keine passende Lösung herausarbeiten können.

Am 29. August 2019 kam es zu einem weiteren Gespräch über die berufliche Situation und Perspektive des Klägers. In diesem wurde unter anderem erörtert, dass sein Berufswunsch, Immobilienmakler, mit einem Hauptschulabschluss nicht zu realisieren sei.

Weitere Gespräche über seine berufliche Zukunft fanden am 26. September 2019, 4. Oktober 2019 und 5. November 2019 statt.

Am 11. Februar 2020 fand erneut eine persönliche Beratung beim Beklagten statt. Der Kläger äußerte wiederum, eigentlich Immobilienkaufmann werden zu wollen, jedoch habe er keinen Realschulabschluss. Daher bewerbe er sich derzeit für eine Ausbildung im Einzelhandel.

Der Beklagte senkte aufgrund eines Verstoßes nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II (i.d.F. bis 31. Dezember 2022 [a.F.]) mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. September 2020 die dem Kläger bewilligten Regelleistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2020 um 144,44 €/Monat (30% der Regelleistung) bestandskräftig ab. Er habe die mit Schreiben vom 18. Februar 2020 angebotene „Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ schuldhaft (unentschuldigte Fehlzeiten, Kündigung des Maßnahmeträgers) abgebrochen.

Für die Monate Januar bis März 2021 senkte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Dezember 2020 die dem Kläger bewilligten Regelleistungen um 35,70 €/Monat (10% der Regelleistung) ab. Er habe am 22. Oktober 2020 einen Meldetermin unentschuldigt nicht wahrgenommen.

Mit Schreiben vom 2. März 2021 forderte der Beklagte den Kläger auf, an der Maßnahme „BewerberCenter W2........“ teilzunehmen. Die Maßnahme umfasste insgesamt 30 Stunden, verteilt im Zeitraum vom 15. März bis 6. Mai 2021. Inhalt der Maßnahme war:

„Einführung in das Bewerbercenter,

Erstellung eines Goachingplanes,

Grundlagen zur Erstellung von Bewerbungen am PC,

Aktualisierung der Bewerbungsunterlagen,

Aufzeigen von Möglichkeiten der Arbeitssuche,

Arbeitsmarktinformationen,

Erarbeitung von realistischen beruflichen Perspektiven,

Trainieren von Verhalten im Vorstellungsgespräch,

Bewerbertraining im Bereich Helfertätigkeiten,

Bewerbungscoaching, Selbstvermarktungsstrategien“

Das Schreiben enthielt nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung:

            „1. Treten Sie trotz dieser schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis die mit diesem Schreiben angebotene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nicht an, brechen diese ab oder geben Anlass für den Abbruch und weisen Sie keinen wichtigen Grund dafür nach, wird das Arbeitslosengeld II um einen Betrag von 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfes zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II gemindert. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor, ist von einer Sanktion nur dann abzusehen, wenn im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und abweichend vom Normalfall so außergewöhnliche Umstände vorliegen und/oder die Wirkung der Leistungsminderung ihrer Art und Schwere nach so ungewöhnlich ist, dass die Leistungsminderung im Hinblick auf das Ziel der Minderung oder Überwindung der Hilfebedürftigkeit nicht mehr vertretbar ist (außergewöhnliche Härte).

2. Die Minderung des Leistungsanspruches tritt mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf -das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, folgt. Die Minderung dauert im Regelfall drei Monate. Sie soll enden, sobald Sie Ihrer Verpflichtung nachgekommen sind. Erklären Sie sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit, Ihrer Verpflichtung nachzukommen, kann die Minderung für den jeweiligen Pflichtverstoß unter Berücksichtigung aller Umstände bis spätestens einen Monat nach Zugang der Erklärung aufgehoben werden.

3. Sanktionszeiträume aufgrund der Verweigerung von Vermittlungsangeboten können sich mit Sanktionszeiträumen der Verletzung von Meldepflichten und anderer Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 SGB II überschneiden. Die Minderung ist jedoch der Höhe nach auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.“

Der Kläger trat zwar am 15. März 2021 die Maßnahme an. Er fehlte danach jedoch unentschuldigt bzw. meldete sich nicht mehr beim Maßnahmeträger. Nach zwei Abmahnungen kündigte dieser mit Schreiben vom 21. April 2021 den mit dem Kläger abgeschlossenen Schulungsvertrag wegen fehlender Kooperation und Mitwirkung in der Maßnahme zum 23. April 2021.

Mit Schreiben vom 27. April 2021 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Minderung der Regelleistung um 30 % pro Monat für die Dauer von 3 Monaten an. Er habe durch eigenes Verschulden die Maßnahme nicht beendet.

Der Kläger äußerte sich zu dem Vorwurf mit Schreiben vom 16. Mai 2021. Er halte es nicht für sinnvoll, einen Beruf zu erlernen, für den er sich nicht interessiere und der ihm keinen Spaß mache. Da der Maßnahmeträger ihm nicht geholfen habe, seinen Wunschberuf zu erlernen, sei er dort nicht mehr erschienen.

Mit Bescheid vom 1. September 2021 senkte der Beklagte die Regelleistung des Klägers für die Monate Oktober bis Dezember 2021 um 147,02 €/Monat (30 %) ab. Er habe die Maßnahme „BewerbersCenter W2......“ schuldhaft abgebrochen. Der Kläger sei über die vertraglichen Bestandteile und auch die Rechtsfolgen von Verstößen belehrt worden. Ihm sei bewusst gewesen, dass er durch sein Nichterscheinen eine Sanktion in Kauf nehme und sich vertragswidrig verhalte. Die Aussage, dass der Kläger andere Berufsvorstellungen habe wie die zuständige Mitarbeiterin, rechtfertige nicht den Abbruch der Maßnahme. Diese diente der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und Unterstützung bei Bewerbungen. Eine Kommunikation mit dem Beklagten und der zuständigen Mitarbeiterin des Bildungsträgers hätte zu einer Lösung führen können. Es lägen keine wichtigen Gründe für den Abbruch der Maßnahme vor. Der Beklagte stützte die Sanktion auf § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II (a.F.) i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II (a.F.). Von einer Leistungsminderung könne nicht abgesehen werden. Gründe, die die Leistungsminderung im Hinblick auf das Ziel der Minderung oder Überwindung der Hilfebedürftigkeit nicht mehr vertretbar scheinen ließen, seien weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Unter Berücksichtigung aller vorhandenen und bekannten Umstände sei eine Verkürzung der Sanktion gemäß § 31b Abs. 1 S. 4 SGB II (a.F.) (Verkürzung auf 6 Wochen) nicht möglich. Es seien keine Umstände bekannt, die eine nachträgliche Mitwirkung des Klägers erkennen ließen oder dass dieser ein besonderes Interesse an der Weiterführung der Maßnahme habe. Der Beklagte hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die Leistungen wieder in vollem Umfang erbracht werden könnten, wenn der Kläger die Mitwirkungspflicht erfülle oder er nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit sei, seinen Pflichten nachzukommen.

Den am 1. Oktober 2021 ohne Begründung erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2021 als unbegründet zurück. Im Wesentlichen führte der Beklagte ergänzend aus, die streitgegenständliche Maßnahme sei zumutbar gewesen. Zwar könne der Kläger grundsätzlich frei darüber entscheiden, welchen Beruf er erlernen wolle. Die Realisierung der Ausbildung zum Immobilienkaufmann erscheine jedoch wenig wahrscheinlich (Hauptschulabschluss, keine Berufserfahrung). Zwar sei für den Beruf des Immobilienkaufmanns keine bestimmte Schulausbildung vorgeschrieben. Faktisch stellten die Betriebe jedoch überwiegend Auszubildende mit Hochschulreife ein. Nur ein verschwindend geringer Teil der Ausbildungsanfänger verfüge über keinen (1%) oder einen Hauptschulabschluss (3%), dafür aber 22% über einen mittleren Bildungsabschluss und 73 % über eine Hochschulreife. Bei der vorliegenden Maßnahme sei es zudem in erster Linie darum gegangen, den Kläger bei seiner Berufswahlentscheidung zu beraten und diese auf eine fundierte und realitätsgerechte Basis zu stellen. Der vorzunehmende Abgleich der Wünsche und Neigungen des Klägers mit den tatsächlichen Marktgegebenheiten und -chancen trage der Gewährleistung des Art. 12 Grundgesetz (GG) und dem Interesse der Allgemeinheit (Bestreiten des Lebensunterhaltes des Klägers durch Erwerbsarbeit) gleichermaßen Rechnung.

Beginn und Dauer der Minderung entsprächen den gesetzlichen Vorschriften (§ 31b Abs. 1 SGB II [a.F.]). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) könne von einer Leistungsminderung abgesehen werden könne, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer außergewöhnlichen Härte führte. Insbesondere könne danach von einer Minderung abgesehen werden, wenn dieZwecke des Gesetzes nur erreicht werden könnten, indem eine Sanktion unterbliebe. Auch wenn man diese Vorgaben auf § 31 Abs. 2 SGB II anwenden wollte, sei für das Vorliegen solcher Gründe nichts erkennbar oder vorgetragen worden. Insbesondere erfordere die Arbeitsmarktintegration des Klägers sicherzustellen, dass er an integrativen Maßnahmen mitarbeite bzw. teilnehme und sich zu mindestens beraten lasse.

Der Kläger hat mit der am 16. Dezember 2021 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage sein Ziel der Aufhebung der Sanktion weiterverfolgt. Er sei nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen etwaiger Pflichtverstöße belehrt worden.

Der Beklagte hat die Rechtmäßigkeit seiner Rechtsfolgenbelehrung verteidigt. Diese Rechtsfolgenbelehrung könne sich nur auf die im Zeitpunkt der Belehrung bestehende Rechtslage beziehen. Zwar sei nach der Entscheidung des BVerfG vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) die gravierende Sanktionsverschärfung für unter 25-jährige Leistungsberechtigte weiterhin geltendes Gesetz. Materiell bestehe jedoch Konsens, dass die Sanktionsverschärfungen im Verhältnis zu den über 25-jährigen Leistungsberechtigten mit dem Grundgesetz unvereinbar seien. Das BVerfG habe die obligatorischen Sanktionsverschärfungen nach § 31 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II beanstandet.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 2022 den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2021 aufgehoben. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die Rechtsfolgenbelehrung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Bei Leistungsbeziehern, die – wie der Kläger – das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, sei insbesondere das Erfordernis des Hinweises auf die Sonderregelung des § 31a Abs. 2 S. 4 SGB II (a.F.) zu beachten. gewesen. Diese Regelung sei weiterhin geltendes Recht. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger durch die entsprechende Handhabung begünstigt sei. Dies ändere nichts an den Mängeln der Rechtsfolgenbelehrung. Zudem habe der Beklagte nicht beachtet, dass es sich bereits um die 2. Pflichtverletzung des Klägers gehandelt habe. Eine Sanktion hätte folglich zum vollständigen Wegfall der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II führen müssen, worauf der Beklagte nicht hingewiesen habe.

Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.

Gegen das Urteil hat der Beklagte am 5. Juli 2022 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er halte die Sanktionsvorschriften für unter 25-jährige Leistungsberechtigte nach der Entscheidung des BVerfG vom 5. November 2019 nicht mehr für anwendbar. Die Rechtsfolgenbelehrung sei nicht zu beanstanden, da sie die beabsichtigten Folgen bei Pflichtverletzungen zutreffend wiedergebe und somit die Warn- und Aufklärungsfunktion erfülle. Durch den Verzicht auf eine Belehrung über die Sanktionsverschärfung sei diese für den Kläger sicher ausgeschlossen gewesen. Da die Belehrung außerdem bereits die milderen Folgen enthalte, bestehe auch nicht das Problem einer Belehrung, bei der die konkreten Rechtsfolgen vergleichbar oder milder seien.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juni 2022 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

 die Berufung zurückzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, dass keine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung vorliege. Insbesondere sei kein Hinweis auf § 31 Abs. 2 S. 4 SGB II (a.F.) erfolgt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist auch statthaft nach § 144 Abs. 2 SGG. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen. Der Senat ist daran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

II.

Die Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Unrecht den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2021 aufgehoben. Dieser verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Senat konnte eine Entscheidung in der Sache treffen, obgleich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Er ist in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne.

1.

Streitgegenstand sind die dem Kläger in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 vom Beklagten zu gewährenden SGB II-Leistungen. Der o.g. Sanktionsbescheid stellt insoweit keinen abtrennbaren Streitgegenstand dar, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden kann (vgl. nur Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15. Dezember 2010, B 14 AS 92/09 [13], Juris).

Dem Kläger standen in diesem Zeitraum keine höheren als die vom Beklagten bewilligten Leistungen zu. Unstreitig war er Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II, da er erwerbsfähig (§ 8 SGB II) und hilfebedürftig (§ 9 SGB II) war. Er war auch im passenden Alter gewesen und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Beklagte hatte mit Sanktionsbescheid vom 1. September 2021 im Ergebnis rechtmäßig die Leistungen nach dem SGB II um 30% gekürzt und um monatlich 147,02 € geringere Leistungen bewilligt.

2.

Der Sanktionsbescheid vom 1. September 2021 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist vorher eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt. Nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den nach Auffassung der Beklagten für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Erhebliche Tatsachen sind all diejenigen, auf die die Behörde den Verfügungssatz des Bescheids zumindest auch stützten will oder auf die es nach ihrer materiell-rechtlichen Ansicht objektiv ankommt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Ansicht der Behörde zutrifft, ob also die Rechtsgrundlage, auf die sie sich stützen will, tatsächlich eingreift. Hieraus folgt, dass eine Anhörung nicht etwa deshalb fehlerhaft ist, weil die Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt wird, solange die Anhörung alle Tatsachen umfasst hat, die für jede Rechtsgrundlage relevant sind (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2021, L 15 AS 303/21 [35], Juris).

Der Kläger war mit Schreiben vom 27. April 2021 zur beabsichtigten Sanktion angehört worden. Der Beklagte hatte ihm alle erheblichen Tatsachen wie die Art der Pflichtverletzung und die Dauer und den Umfang der in Aussicht gestellten Minderung der SGB II-Leistungen mitgeteilt. Unerheblich ist insoweit aus den o.g. Gründen, dass der Beklagte eine Minderung nach § 31a Abs. 1 SGB II (a.F.) und nicht nach § 31a Abs. 2 SGB II (a.F.) vorsah. Diese setzte der Beklagte in der Folge auch um.

3.

Der Sanktionsbescheid vom 1. September 2021 ist inhaltlich hinreichend bestimmt nach § 33 Abs. 1 SGB X. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 30/09 [16], Juris).

Für den Kläger war deutlich erkennbar, dass und in welcher Höhe der Beklagte die Bewilligung der SGB II-Leistungen für die Monate Oktober bis Dezember 2021 teilweise aufgehoben hatte. Das diesem Vorgehen zugrundeliegende Sanktionsereignis hatte der Beklagte hinreichend konkret und nachvollziehbar dargestellt.

4.

Es liegt auch eine Pflichtverletzung i.S. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II (a.F.) vor. Danach verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

a.

Die dem Kläger angebotene Maßnahme war zumutbar nach § 10 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II (a.F.).

Nach § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB II ist eine Maßnahme zur Eingliederung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in Arbeit unzumutbar, wenn

1. sie zu der bestimmten Maßnahme körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,

2. die Ausübung der Maßnahme die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,

3. die Ausübung der Maßnahme die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,

4. die Ausübung der Maßnahme mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,

5. der Ausübung der Maßnahme ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

Eine Unzumutbarkeit nach Ziffer 1 bis 4. kommt hier erkennbar nicht in Betracht.

Es ist auch kein wichtiger Grund nach Ziffer 5 ersichtlich, der die dem Kläger angebotene Maßnahme hätte unzumutbar erscheinen lassen.

Die Maßnahme diente u.a. dazu, dem Kläger die Möglichkeiten bei der Arbeitsuche aufzuzeigen sowie in einem Bewerbungscoaching Selbstvermarktungsstrategien zu entwickeln. Der Umstand, dass der Kläger allein auf den Beruf des Immobilienkaufmanns fixiert war, hinderte nicht die Teilnahme an der Maßnahme, um andere Berufsfelder für ihn zu erschließen. Die Ausbildung zum Immobilienkaufmann bedarf i.d.R. des Realschulabschlusses. Der Beklagte hatte sich zwischenzeitlich auf Betreiben des Klägers auch bemüht, dass dieser diesen Abschluss an der BBS W1...... nachholen könne. Eine Reaktion des Klägers erfolgte aber nicht. Mithin war die Maßnahme eine wichtige Möglichkeit, ihn in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können.

b.

Die Pflicht, die Maßnahme durchzuführen, hatte der Kläger verletzt. Er hatte dem Maßnahmeträger Anlass gegeben, den Schulungsvertrag zu kündigen.

Abbruch meint die vorsätzliche tatsächliche Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Maßnahmeträger. Sie kann durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten (etwa dauerhaftes, unentschuldigtes Fernbleiben) der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person erfolgen (vgl. Eicher/Luik/Harich/Hahn, 5. Aufl. 2021, SGB II, § 31, Rn. 51).

Der Kläger begann zwar die Maßnahme am 15. März 2021. Er meldete sich jedoch danach nicht mehr beim Maßnahmeträger, obgleich dieser versuchte, den Kläger zu erreichen. Auch nach zwei Abmahnungen änderte der Kläger sein Verhalten nicht.

Der vom Kläger angegebene Einwand, der Maßnahmeträger sei nicht auf seine Wünsche eingegangen, ist aus den o.g. Gründen kein wichtiger Grund. Der Wille, eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann beginnen zu können, hätte aus den o.g. Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Beklagte und auch der Maßnahmeträger hatten versucht, ihm dies zu verdeutlichen. Zudem hatte der Kläger die Möglichkeit gehabt, sich noch vor der Kündigung des Schulungsvertrages mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen, um mit diesem eine gemeinsame Lösung zu finden.

c.

Der Kläger ist schließlich ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen von Pflichtverstößen belehrt worden.

Eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 53/08 R [19], Juris).

Sinn dieser Belehrung ist es, dem Leistungsempfänger die Folgen vor Augen zu führen, die sich aus der Pflichtverletzung (hier dem Abbruch der Maßnahme) ergeben. Die Belehrung soll zeitlich vor der Pflichtverletzung liegen und hat eine Steuerungs- und Warnfunktion. Der Leistungsempfänger soll in die Lage versetzt werden, unter Berücksichtigung aller Umstände selbstverantwortlich eine Entscheidung zu treffen. Die Belehrung muss in allen Punkten verständlich sein und dabei die Auffassungsgabe des Einzelnen berücksichtigen. (vgl. zum Arbeitsförderungsrecht BSG, Urteil vom 10. Oktober 1978, 7 RAr 55/77[28], Juris).

Sie hat die Funktion, dem Leistungsempfänger in verständlicher Form zutreffend zu erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch die in § 31 Abs. 1 SGB II genannten Pflichtverletzungen haben werden (vgl. zum Arbeitsförderungsrecht BSG, Urteil vom 10. Dezember 1981, 7 Rar 24/81 [24], BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 53/08 [19f.], beide zitiert nach Juris).

Die dem Kläger mit den Maßnahmeangebot übermittelte Rechtsfolgenbelehrung genügte entgegen der Auffassung des Klägers und des Sozialgerichts den vorstehenden Anforderungen.

Zugeschnitten auf den Kläger hatte der Beklagte ihm in der Rechtsfolgenbelehrung die beabsichtigte Sanktion (30% für die Dauer von drei Monaten) erläutert, wenn er die angebotene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nicht antrete oder diese abbreche oder den Anlass zum Abbruch gebe. Er hatte den „wichtigen Grund“, der zu einem Absehen von einer Sanktion führen kann, verständlich definiert. Auch die Umstände für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte hatte der Beklagte erklärt. Zudem hatte er auf die Möglichkeit des § 31a Abs. 1 S. 6 SGB II (a.F.) hingewiesen. Schließlich hatte der Beklagte dargelegt, dass sich Sanktionszeiträume aufgrund der Verweigerung von Vermittlungsangeboten und aufgrund von Meldeversäumnissen überschneiden können, die Höhe der Sanktion jedoch bei 30% der Regelleistung bleibe.

Es ist zwar richtig, dass der Beklagte nicht auf die Rechtsfolge des § 31a Abs. 2 S. 4 SGB II (a.F.) hingewiesen hatte. Eines solchen Vorgehens bedurfte es jedoch nicht, da der Beklagte die Regelung des § 31a Abs. 2 SGB II gerade nicht anwenden wollte.

Die Rechtsfolgenbelehrung ist auch richtig. Soweit das Sozialgericht der Ansicht ist, der Kläger hätte entsprechend der Rechtsfolgen des § 31a Abs. 2 S. 4 SGB II (a.F.) belehrt werden müssen, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Der Beklagte hat die gesetzlich normierte Sanktion angekündigt, die er nach seiner Auffassung in Ansehung des Urteils des BVerfG (Urteil vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16) für richtig gehalten und im späteren Verlauf auch angewandt hatte.

5.

Davon unabhängig ist die Frage zu beurteilen, ob der Beklagte die richtige Sanktionsnorm angewandt hat.

Der Beklagte hat die Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 31a Abs. 1 SGB II (a.F.) sanktioniert.

Der Kläger jedoch ist am 10. August 2000 geboren, mithin war er 2021 noch unter 25 Jahren alt. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, war das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II (a.F.) auf die für die Bedarfe nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 SGB II entfiel das Arbeitslosengeld II vollständig (§ 31a Abs. 2 S. 1 und 2 SGB II).

Der Beklagte hätte mithin den Kläger nach den Regelungen des § 31a Abs. 2 SGB II (a.F.) sanktionieren müssen. Der Umstand, dass der Beklagte § 31a Abs. 1 SGB II (a.F.) zur Anwendung gebracht hatte, führt entgegen der Ansicht des Sozialgerichts jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.

Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid getroffene Regelung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des objektiven Rechts. Aus diesem Grunde ist die im Entscheidungssatz zum Ausdruck gekommene Regelung gerichtlich unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen (BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 11 AL 85/99 R [20], Juris). Das schließt die Berücksichtigung auch solcher Rechtsgründe ein, welche die Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheids nicht angeführt hat, es sei denn, durch die neue Begründung würde der Verwaltungsakt nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen wesentlich verändert und die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2002, B 11 AL 69/01 R [16], Juris). Wird ein Verwaltungsakt auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, so ist eine Wesensänderung dann zu bejahen, wenn die neue Rechtsgrundlage anderen Zwecken dient. Eine Wesensänderung kann aber verneint werden, wenn die neu herangezogene Vorschrift denselben Zwecken dient und auf denselben Sachverhalt abstellt (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 87/09 R [17], Juris).

Vorliegend war unter Anwendung dieser Maßstäbe ein Austausch der Rechtsgrundlage möglich. Beide Regelungen (§ 31a Abs. 1 und Abs. 2 SGB II[a.F.]) dienten dem Zweck, die Mitwirkung nach § 31 SGB II einzufordern (vgl. BT-Drucks 15/1516, S. 47). Zudem stellten sie auf denselben Sachverhalt ab (Verletzung einer Pflicht nach § 31 SGB II). Sie waren mithin in ihrem Wesen im Kern gleich. Lediglich beim Umfang der Minderung bei über und unter 25-jährigen unterschied der Gesetzgeber (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 5. November 2019, a.a.O., [28], Juris).

Der Kläger ist jedoch insoweit nicht beschwert. Die Minderung seiner Regelleistung um 30% für die Dauer von drei Monaten ist auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Reduzierung der Dauer des Sanktionszeitraums auf 6 Wochen (§ 31b Abs. 1 S. 4 SGB II [a.F.]) geringer als die Sanktionsfolge des § 31a Abs. 2 S. 2 SGB II (a.F.). Danach wäre hier die Leistung nach dem SGB II vollständig entfallen, da eine wiederholte Pflichtverletzung vorlag.

6.

Es liegt auch keine außergewöhnliche Härte vor.

Die vom BVerfG (Urteil vom 5. November 2019, a.a.O., [184], Juris) ins Auge gefasste Ausnahmekonstellation liegt nicht schon allein deshalb vor, weil sich die betroffene Person schlicht weigert, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken, und damit wissentlich die Vorenthaltung staatlicher Leistungen in Kauf nimmt. Vielmehr handelt es sich um Ausnahmesituationen, in denen es der leistungsberechtigten Person zwar an sich möglich war, die geforderte Mitwirkungspflicht zu erfüllen, die Sanktionierung im konkreten Einzelfall aber aufgrund besonderer Umstände unzumutbar erscheint, insbesondere, weil nach Einschätzung der Behörde die Ziele des Gesetzes nur erreicht werden können, indem die Sanktion unterbleibt (vgl. Eicher/Luik/Harich/Hahn, a.a.O. § 31a Rn. 10b).

Vorliegend sind weder Gründe vorgetragen noch ersichtlich, die unter Anwendung des o.g. Maßstabs die Sanktion als außergewöhnliche Härte erscheinen lassen. Die nachhaltige Eingliederung des Klägers in den Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt konnte nur unter Berücksichtigung seiner Schulbildung erfolgen. Der Beklagte konnte davon ausgehen, dass der Kläger sich in Ansehung der Sanktion um einen Realschulabschluss bemühen oder er sich für das Erlernen eines anderen Berufs entscheiden werde.

7.

Auch die Dauer und die Lage der Sanktion hatte der Beklagte unter Anwendung der o.g. Maßstäbe rechtmäßig festgestellt (§ 31b Abs. 1 SGB II [a.F.]). Der Auszahlungsanspruch minderte sich danach mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, hier mithin im Oktober 2021. Der Bescheid vom 1. September 2016 war dem Kläger am 3. September 2021 mit Postzustellungsurkunde zugestellt und damit wirksam geworden.

Der Beklagte hatte ermessensfehlerfrei die Möglichkeit geprüft, ob der Sanktionszeitraum nach § 31b Abs. 1 S. 4 SGB II (a.F.) verkürzt werden könnte. Unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstande komme diese Möglichkeit nicht in Betracht. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass der Kläger seine Mitwirkungspflichten nunmehr erfüllen und die Maßnahme fortführen wolle.  Dies ist nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung. § 31a SGB II beinhaltet ausgelaufenes Recht. Es ist auch nicht erkennbar, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen zur Entscheidung anstünden. Die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung wirkt auch nicht ins neue Recht fort.

Rechtskraft
Aus
Saved