L 21 AS 541/23 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 56 AS 2479/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 AS 541/23 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.2.2023 wird zurückgewiesen.

 

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

 

Gründe:

 

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 16.2.2023 ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

 

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Kläger – bei summarischer Prüfung – in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (BVerfG vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88, Rn. 28, juris).

 

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bot im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Beschluss Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

 

Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Das SG ist nicht befugt, der Klägerin höhere Leistungen als die einfachgesetzlich durch den Regelsatz bestimmten zuzusprechen, da es an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden ist.

 

Nach Auffassung des Senats besteht für das SG auch keine Veranlassung, das Klageverfahren auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen, denn die Regelbedarfssätze im streitgegenständlichen Zeitraum von März 2021 bis Februar 2022 waren am Maßstab der Verfassung nicht evident unzureichend (so auch für 2021 LSG NRW vom 10.2.2022 – L 19 AS 1236/21, juris, Rn. 40 und für 2021 und 2022 LSG NRW vom 31.3.2022 - L 2 AS 330/22 B ER, juris, Rn. 3; zum Regelbedarf 2016/2017 vgl. Urteil des Senats vom 20.11.2020 – L 21 AS 56/20, juris, Rn. 31).

Der Gesetzgeber ist zwar gehalten, bei den periodisch anstehenden Neuermittlungen des Regelbedarfs zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufzugreifen und unzureichende Berechnungsschritte zu korrigieren. Eine solche Reaktion des Gesetzgebers ist jedoch auch erfolgt, indem neben dem einmaligen pauschalierten Leistungsanspruch nach § 70 SGB II i. H. v. 150 € für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 von Amts wegen nach § 73 SGB II für den Monat Juli 2022 eine weitere Einmalzahlung auch zum Inflationsausgleich in Höhe von 200 € gewährt wurde. Damit hat der Gesetzgeber nicht die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen abgewartet, sondern die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten bei den SGB II-Leistungen berücksichtigt. Darüber hinaus ist mit der Einführung des Bürgergeldes ab dem 1.1.2023 der Regelbedarf (für alleinstehende Erwachsenen) um 53 € monatlich auf 502 € erhöht worden. Durch einen künftig doppelten Dynamisierungsfaktor soll zudem auch schneller auf kurzfristige Preiserhöhungen reagiert werden können (vgl. zu den gesetzgeberischen Maßnahmen ausführlich Schleswig-Holsteinisches LSG vom 11.10.2022 – L 6 AS 87/22 B ER, juris, Rn. 22 ff.).

 

Das Argument der Klägerseite, es sei auch deshalb von einer Erfolgsaussicht der vorliegenden Klage zur Höhe der Regelsätze in 2021 und 2022 auszugehen, weil das BSG für die unter B 4 AS 36/23 B geführte Nichtzulassungsbeschwerde PKH bewilligt habe und dort die Rechtmäßigkeit der Pauschale in Höhe von 150 € streitig (gewesen) sei, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Ob die Pauschale in Höhe von 150 € ausreichend war, steht in keinem Zusammenhang mit der Frage der Höhe der Regelsätze im streitgegenständlichen Zeitraum. Denn selbst bei einer Verfassungswidrigkeit des § 70 SGB II, der eine Einmalzahlung von 150 € für Mai 2021 vorsieht, wegen einer zu geringen Höhe des Betrags, würde daraus kein höherer Regelsatz folgen, sondern – ggf. - eine höhere Einmalzahlung. Im Übrigen hat das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5.7.2023 als unzulässig verworfen.

 

Auch die Tatsache, dass im 12. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen zwei Berufungen zu der Höhe des Regelbedarfs in 2021 (L 12 AS 741/23) und 2022 (L 12 AS 668/23) anhängig sind, führt nicht zu einer Erfolgsaussicht der vorliegenden Klage. Denn die bloße Anhängigkeit einer Rechtsfrage lässt keinen Schluss auf das Ergebnis ihrer Klärung und damit auf die Erfolgsaussicht der zu Grunde liegenden Klage zu.

 

Die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht ergibt sich hier auch nicht aus dem erstmals mit der Beschwerdebegründung vom 5.9.2023 geltend gemachten ernährungsbedingten Mehrbedarf. Aus der ärztlichen Bescheinigung vom 13.12.2022 ergibt sich, dass die Klägerin unter einem Reizdarmsyndrom mit hochgradiger Obstipation leidet und daher ballaststoffreiche Vollkost benötigt. Zu Gunsten der Klägerin wird unterstellt, dass das Reizdarmsyndrom bereits im streitgegenständlichen Zeitraum vorlag, obwohl dazu weder Vortrag erfolgt noch ein Beleg vorhanden ist. Die Ernährungsform Vollkost löst aber keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf aus; vielmehr stellt sie die von der Regelleistung bereits umfasste Ernährungsform dar (Behrend/König, in: jurisPK-SGB II, § 21 (Stand: 21.12.2022) Rn. 67; ablehnend zum ernährungsbedingten Mehrbedarf bei Reizdarmsyndrom auch Bayerisches LSG vom 29.8.2013 – L 8 SO 157/10, Rn. 39, juris und LSG Baden-Württemberg vom 9.7.2020 – L 7 SO 290/18, sozialgerichtsbarkeit.de).

 

2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

 

3. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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