L 9 SO 519/21

Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 11/21
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 519/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.11.2021 geändert.

 

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger Heizkosten iHv mehr als 40 €/Monat begehrt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

Der Kläger begehrt höhere Unterkunftskosten von März 2020 bis Dezember 2020.

 

Bei dem 0000 geborenen Kläger besteht eine Trisomie 21 mit den typischen Begleiterkrankungen (geistige Behinderung, Herzfehler). Ein GdB von 100 und der Pflegegrad 4 sind anerkannt. Der Kläger lebt mit seinen Eltern in deren Einfamilienhaus und bewohnt dort 2,5 Zimmer. Weitere Personen leben nicht in dem Haus. Das Badezimmer im Obergeschoss wurde für seine Bedürfnisse umgebaut, die Eltern benutzen es teilweise mit, sie verfügen zudem über ein weiteres Badezimmer im Erdgeschoss. Die Mutter ist die rechtliche Betreuerin. Das Amtsgericht C. bestellte im Februar 2016 einen Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenbereich Mietangelegenheiten für den Kläger.

 

Die Eltern kauften das Einfamilienhaus im Jahr 2010, zur Finanzierung nahmen sie Kredite auf, von denen am 31.12.2020 noch 142.507,48 € offen waren. Bis August 2020 beliefen sich die Aufwendungen für Zins und Tilgung auf monatlich 720,13 €, ab September 2020 waren es aufgrund einer Umschuldung monatlich 848,30 €. Für die Grundbesitzabgaben, die Gebäudeversicherung und die Wasserversorgung waren im streitigen Zeitraum durchschnittlich monatlich 160,88 € zu zahlen. Der Abschlag für Heizkosten belief sich auf monatlich 150 €.

 

Der Schulbesuch des Klägers sollte ursprünglich regulär im Sommer 2016 enden. Anschließend hatte der Kläger die Absicht, eine Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu absolvieren, die durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden sollte. Dazu kam jedoch zunächst nicht, da dem Kläger geraten worden war, die Schulzeit um zwei Jahre zu verlängern. Im Zusammenhang mit der beabsichtigen Aufnahme der Ausbildung schloss der Kläger im Juli 2016 vertreten durch den Ergänzungsbetreuer einen Mietvertrag mit seinen Eltern ab. Danach mietet er im Haus der Eltern 2,5 Zimmer und ein Bad an, er ist berechtigt, die Gemeinschaftsräume zu benutzen. Die Kaltmiete beläuft sich auf 343 €, für die kalten Nebenkosten ist eine Vorauszahlung von 47 € monatlich zu leisten (insgesamt 390 €). Der Abschlag für die Heizkosten belief sich auf 40 €, insgesamt waren damit 430 € zu zahlen. Der Kläger zahlte die Miete und die Nebenkosten zunächst nicht.

 

Der Kläger begann 2018 mit der Ausbildung und bezog während dieser Zeit Ausbildungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit, zuletzt iHv monatlich 454 €. Davon zahlte er seinen Eltern 200 € Kostgeld. Am 05.03.2020 wurde die Maßnahme abgebrochen. Die Bundesagentur für Arbeit hob die Bewilligung des Ausbildungsgeldes auf.

 

Im März 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten Grundsicherung nach dem SGB XII. Diese richtete ein Ersuchen nach § 45 SGB XII an die DRV Bund, die unter dem 18.06.2020 mitteilte, der der Kläger sei „seit seiner Geburt“ voll erwerbsgemindert. Über Einkommen und Vermögen verfügt der Kläger nach der Einstellung des Ausbildungsgeldes nicht.

 

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 01.09.2020 Grundsicherung von März 2020 bis Dezember 2020 iHv monatlich 614,29 € (Regelsatz iHv 432 €, Mehrbedarf iHv 73,44 €, Unterkunftskosten iHv 108,85 €). Den Unterkunftskosten liegt die Differenz zwischen den nach Auffassung der Beklagten angemessenen Kosten für einen Zweipersonenhaushalt iHv 506,35 € und denen für einen Dreipersonenhaushalt iHv 615,20 € zugrunde.

 

Der Kläger legte gegen den Bescheid am 16.09.2020 Widerspruch ein. Die Unterkunftskosten seien auf der Grundlage des abgeschlossenen Mietvertrags zu bewilligen.

 

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 22.10.2020 monatlich zusätzlich 27 € Heizkosten. Dabei ging sie von einem monatlichen Abschlag von 150 € aus, wovon analog zu den Unterkunftskosten 18% auf den Kläger entfielen.

 

Den Widerspruch wies die Städteregion C. mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2020 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter zurück. Der Kläger sei nicht zu Mietzahlungen verpflichtet, da der Mietvertrag nie vollzogen worden und lediglich abgeschlossen worden sei, um Sozialhilfe zu erlangen. Die Unterkunftskosten seien daher auf der Grundlage des § 42a Abs. 3 SGB XII zu bewilligen, daraus folge ein Anspruch iHv monatlich 108,85 €.

 

Der Kläger hat am 15.01.2021 Klage erhoben, mit der er zunächst einen Anspruch auf Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten entsprechend dem Mietvertrag geltend gemacht hat. Das Sozialgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, er könne nur ein Drittel der angemessenen Kosten für einen Dreipersonenhaushalt iHv monatlich 615,20 € (205,07 €) und den Abschlag für Heizkosten iHv monatlich 40 € verlangen (insgesamt 245,07 €).

 

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 01.09.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.10.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020 zu verurteilen, bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 einen monatlichen Bedarf für Kosten der Unterkunft in Höhe von 205,07 € (statt 108,85 €) und für Heizung in Höhe von maximal 47,35 € (statt 27 €) zu berücksichtigen und dem Kläger entsprechend höhere Sozialhilfe nachzuzahlen.

 

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Der Kläger habe keinen höheren Anspruch auf Unterkunftskosten, da er nicht zu Mietzahlungen verpflichtet sei.

 

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 16.11.2021, ihr zugestellt am 19.11.2021, unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 01.09.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.10.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020 verurteilt, bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 einen monatlichen Bedarf für Kosten der Unterkunft in Höhe von 205,07 € und für Heizung „bis zu 47,35 €“ anzuerkennen und dem Kläger entsprechend höhere Sozialhilfe nachzuzahlen. Der Kläger sei aufgrund des Mietvertrages zur Tragung von Unterkunfts- und Heizkosten verpflichtet. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Kläger seine mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt habe, da er dazu aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen sei. Der Anspruch richte sich daher nach § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII und belaufe sich auf ein Drittel der angemessenen Kosten von 615,20 € für die Unterkunft und 142,06 € für die Heizung.

 

Die Beklagte hat am 07.12.2021 Berufung eingelegt. Die Bewilligung der Unterkunftskosten richte sich im vorliegenden Verfahren nach § 42a Abs. 3 SGB XII und nicht nach Abs. 4 der Vorschrift. Der Kläger sei keiner ernsthaften Mietforderung ausgesetzt. Dies zeige sich bereits daran, dass er die Miete in der Vergangenheit nicht gezahlt habe. Gegen die Ernsthaftigkeit der Mietforderung spreche auch, dass er den geltend gemachten Anspruch auf 252,42 € beschränkt habe, womit er die vertragliche Verpflichtung iHv 430 € nicht erfüllen könne.

 

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.11.2021 zu ändern und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Der Kläger hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

 

Der Senat hat mit Verfügung vom 08.09.2022 Nachweise zu den tatsächlichen Unterkunftskosten im Jahr 2020 angefordert, die von dem Kläger vorgelegt worden sind.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

 

Entscheidungsgründe

 

I. Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 SGG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 2 SGG). Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG iHv 750 € wird erreicht. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten im Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 iHv 205,07 € und 47,35 €. Die Differenz zur tatsächlichen Bewilligung (108,85 € und 27 €) beläuft sich auf 116,57 €, so dass insgesamt 1.165,70 € im Streit stehen.

 

II. Die Berufung ist nur im Hinblick auf die Heizkosten in geringem Umfang begründet. Im Hinblick auf die Unterkunftskosten ist die Berufung nicht begründet. Insoweit hat das Sozialgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid vom 01.09.2020 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22.10.2020 und des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020 ist rechtswidrig. Der Kläger hat jedenfalls in der Höhe, die das Sozialgericht zugesprochen hat, einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft.

 

1. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 01.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020, mit dem die Beklagte die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII für März 2020 bis Dezember 2020 bewilligt. Ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist der Bescheid vom 22.10.2020, mit dem die Bewilligung während des Widerspruchsverfahrens geändert worden ist (§ 86 SGG). Es sind nur die Leistungen für Unterkunft und Heizung streitig, denn dabei handelt es sich um abtrennbare selbstständige Ansprüche (BSG Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R) und der Kläger hat sein Begehren im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend beschränkt. Der Kläger macht seinen Anspruch zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) geltend.

2. Der Kläger erfüllt im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 und 3 SGB XII. Er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, konnte seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten und war nach den Feststellungen der DRV Bund voll erwerbsgemindert. Zweifel an dieser Feststellung bestehen im Hinblick auf die Behinderung des Klägers nicht.

3. Die Leistungen der Grundsicherung umfassen gem. § 42 Nr. 4a SGB XII bei Leistungsberechtigten, die - wie der Kläger - außerhalb von Einrichtungen leben, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a SGB XII.

 

Im vorliegenden Verfahren ist § 42a Abs. 4 SGB XII anzuwenden. Dem steht nicht etwa entgegen, dass mit § 42a Abs. 3 SGB XII eine vorrangige Spezialregelung geschaffen worden sei, die den Rückgriff auf § 42a Abs. 4 SGB XII ausschließe. Zwar hatte der Gesetzgeber bei der Einführung des § 42a Abs. 3 SGB XII genau die vorliegende Situation im Blick, dass ein volljähriges Kind mit Behinderung weiter mit seinen Eltern in einem Haushalt wohnt. In einer solchen Konstellation sei es schwierig, einen Mietvertrag abschließen, da die Eltern als rechtliche Betreuer das Kind mit Behinderung nicht gegenüber sich selbst vertreten könnten und daher zunächst ein Ergänzungspfleger bestellt werden müsse (BT-Drs. 18/9984, S. 94). Um dieses Problem zu lösen, ist in Abs. 3 ein pauschalierter Anspruch eingeführt worden, der nicht von dem Entstehen tatsächlicher Kosten abhängt (BSG Urteil vom 23.03.2021 – B 8 SO 14/19 R). Dieser pauschalierte Anspruch schließt es indes nicht aus, dass bei Leistungsberechtigten, die mit Angehörigen in einem Mehrpersonenhaushalt leben, höhere tatsächliche Unterkunftskosten anzuerkennen sind, sofern sie wirksame vertragliche Vereinbarungen hierüber haben und nachweisen (BT-Drs. 18/10519, S. 24).

 

Der Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII steht auch die Übergangsregelung in § 133b SGB XII nicht entgegen. Der Mietvertrag des Klägers ist zwar vor dem 01.07.2017 abgeschlossen worden, aber die Beklagte hatte noch keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt.

 

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42a Abs. 4 SGB XII liegen vor. Der Kläger lebt mit seinen Eltern und damit Personen, die in § 42a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII genannt werden, zusammen. Bei deren Haus handelt es sich um eine Wohnung iSv § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Darunter fällt auch das selbstgenutzte Eigenheim (BSG Urteil vom 23.03.2021 – B 8 SO 14/19 R). Er ist vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten iHv 430 € monatlich verpflichtet. Diese Verpflichtung resultiert aus dem Mietvertrag vom 15.07.2016. Es ist anzunehmen, dass die Eltern und der Kläger beim Abschluss des Mietvertrags mit Rechtsbindungswillen handelten, es sich mithin nicht um ein Scheingeschäft iSd § 117 Abs. 1 BGB handelt, und die Vertragsparteien eine wirksame Mietzinsforderung begründen wollten. Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein geschlossen wird, hängt davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten. Es obliegt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob gegenüber dem Leistungsberechtigten die ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung besteht (BSG Urteil vom 17.12.2015 – B 8 SO 10/14 R).

 

Im vorliegenden Verfahren besteht eine solche Erwartung: Die Eltern haben das Haus (erst) im Jahr 2010 erworben und zur Finanzierung des Kaufpreises Darlehen aufgenommen, die im streitigen Zeitraum noch zu tilgen waren. Sie konnten und durften erwarten, dass sich ihr volljähriger Sohn an diesen Kosten beteiligt, wenn er weiter zuhause wohnt. Dafür spricht auch, dass der Kläger nach seinen ursprünglichen Plänen bereits im Jahr 2016 eine Ausbildung beginnen und mit dem Ausbildungsgeld zumindest einen Teil der Mietforderung erfüllen wollte. Der Umstand, dass der Beginn der Ausbildung um zwei Jahre verschoben wurde und der Kläger bis dahin keine Miete zahlte, macht den Mietvertrag nicht zu einem Scheingeschäft. Die Eltern des Klägers haben diesem Wohnraum überlassen und damit ihren Teil des Mietvertrags erfüllt. Allein der Umstand, dass die Eltern ihre finanzielle Forderung gegen ihren Sohn nicht vollstreckten, führt nicht zur Annahme eines Scheingeschäfts. Die Eltern wussten, dass der Kläger nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Forderung zu erfüllen und haben daher davon abgesehen, sie geltend zu machen. Eine Kündigung des Mietvertrages war ihnen nicht zumutbar, da sie wussten, dass der Kläger nicht alleine leben kann.

 

Ein Scheingeschäft resultiert aber auch nicht daraus, dass die Vertragsparteien wussten, dass die Mietzinsforderung ganz oder zum Teil aus Sozialhilfemitteln finanziert werden muss. Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck – Übernahme von Miete aus Sozialhilfemitteln – die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies gerade gegen eine bloße Simulation (BGH Urteil vom 20.07.2006 - IX ZR 226/03).

 

Der Mietvertrag ist nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt, d.h. dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft. Das ist zB bei einem Unterhaltsverzicht anzunehmen, der dazu führt, dass der Berechtigte Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss (BGH Urteil vom 28.11.1990 – XII ZR 16/90 mwN). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn es ist auch bei den Eltern von nichtbehinderten Kindern durchaus üblich, eine Beteiligung an den Unterkunftskosten zu fordern, wenn diese nach dem Eintritt der Volljährigkeit weiter zuhause wohnen. Es ist kein Grund ersichtlich, Eltern von behinderten Kindern diese Möglichkeit nicht zu geben. Es besteht keine rechtliche oder durch § 138 Abs. 1 BGB abgesicherte sittliche Verpflichtung von Eltern behinderter Kinder, diese dauerhaft unentgeltlich oder nur zu nicht marktüblichen Preisen bei sich wohnen zu lassen.

 

Als Rechtsfolge sieht § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII grundsätzlich vor, dass die von der leistungsberechtigten Person zu tragenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen sind, der ihrem nach der Zahl der Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entspricht, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten. Diese Regelung ist einschlägig, wenn mehrere Personen eine Wohnung rechtswirksam gemeinsam anmieten. Nach § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII gilt diese Regelung allerdings nicht, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund einer mietvertraglichen Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist.

 

Zwar kann im Ergebnis offen bleiben, ob § 42a Abs. 4 Satz 1 oder 2 SGB XII anzuwenden ist, denn der Kläger macht aufgrund des entsprechenden Hinweises des Sozialgerichts lediglich einen Anspruch iHv 205,07 € (ein Drittel der angemessenen Kosten für einen Dreipersonenhaushalt iHv 615,20 € iSd § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII) geltend und die Beklagte ist auch nur in dieser Höhe verurteilt worden. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass der Kläger sich auf § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII berufen kann und er einen Leistungsanspruch hat, der den vom Sozialgericht zugesprochenen Anspruch noch übersteigt. Für die Anwendung von § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII ist es nach der Gesetzesbegründung ausreichend, dass die leistungsberechtigte Person mit dem Vermieter der Wohnung oder einem anderen Mieter einen gesonderten Mietvertrag über die ihr allein zur Nutzung überlassenen Räume und die gemeinschaftlich genutzte Mietfläche abgeschlossen hat (BT-Drs. 18/9984, S. 94). Das ist hier der Fall. Der Kläger hat im Haus seiner Eltern 2,5 Zimmer und ein Bad angemietet und er ist berechtigt, die Gemeinschaftsräume mitzubenutzen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation bereits Urteil des Senates vom 07.04.2022 – L 9 SO 139/21).

 

Der Umstand, dass es sich bei den Vermietern um die Eltern des Klägers handelt, steht der Anwendung des § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII nicht entgegen. Wie oben dargelegt, ist es möglich, dass auch ein Kind mit Behinderung mit seinen Eltern einen wirksamen Mietvertrag abschließt, – wie hier – konkret bestimmte Anteile der gesamten Wohnfläche anmietet und dadurch als Einpersonenhaushalt anzusehen ist. Nur diese Möglichkeit wirkt einer sonst drohenden Diskriminierung von behinderten Menschen entgegen. Wäre der Kläger nicht aufgrund seiner Behinderung erwerbsgemindert, könnte er bei Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II beanspruchen. In diesem Leistungssystem würde er mit der Vollendung des 25. Lebensjahres gem. § 7 Abs. 3 SGB XII seine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden und könnte dann Unterkunftskosten bis zur Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt beanspruchen. Denn wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nicht mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ist bei der Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach der Produkttheorie allein auf ihn als Einzelperson abzustellen (BSG Urteil vom 25.04.2018 – B 14 AS 14/17 R mwN). Eine Vorschrift wie in § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII existiert im SGB II nicht.

 

Eine Missbrauchskontrolle wird dadurch sichergestellt, dass gem. § 42a Abs. 4 Satz 2 HS 2 SGB XII die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen sind, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit der von der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins zur gesamten Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht. Die Vorschrift verlangt damit die Angemessenheit der Kosten für einen Einpersonenhaushalt und ein angemessenes Verhältnis der Miete zu den gesamten Aufwendungen.

 

Die vereinbarte Bruttokaltmiete von 390 € ist angemessen. Die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt belief sich im Jahr 2020 nach dem Bericht der Fa. Analyse und Konzepte „zur Fortschreibung 2020 des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2018“ aus Januar 2020 (dazu LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.04.2023 – L 7 AS 1909/21 NZB) in der Stadt C. auf 435 € Bruttokaltmiete, die vereinbarte Miete liegt darunter. Abgesehen davon lässt sich die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten im streitigen Zeitraum ohnehin nicht in Zweifel ziehen, da es an einer Kostensenkungsaufforderung fehlt. Nach § 42a Abs. 4 Satz 3 SGB XII gilt § 35 Abs. 2 SGB XII (in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) entsprechend, wenn die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person für Unterkunft und Heizung die angemessenen Aufwendungen übersteigen. Nach § 35 Abs. 2 SGB XII aF sind unangemessen hohe Aufwendungen so lange als Bedarf anzuerkennen, als es den leistungsberechtigten Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig erst dann vor, wenn die leistungsberechtigte Person zur Senkung der Kosten aufgefordert worden ist (BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 19/09 R).

 

Offenbleiben kann auch, ob die vereinbarte Miete zu den gesamten Aufwendungen für die Unterkunft in einem angemessenen Verhältnis iSv § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII steht, denn jedenfalls bei dem geltend gemachten Betrag von 205,07 € ist dies der Fall. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung setzt keine Kostensenkungsaufforderung voraus. Sie ist auch dann durchzuführen, wenn die Unterkunftskosten – wie hier – angemessen sind und daher nicht gesenkt werden können. Die Vorschrift ist über den Wortlaut hinaus auch dann anzuwenden, wenn die anderen Bewohner nicht Mieter, sondern wie hier Eigentümer der Unterkunft sind (Urteil des Senates vom 07.04.2022 – L 9 SO 139/21). Sinn und Zweck der Prüfung des angemessenen Verhältnisses iS dieser Vorschrift ist zu verhindern, dass in Wohngemeinschaften Mietverträge zu Lasten der Sozialhilfeträger abgeschlossen werden, indem die Sozialhilfeempfänger einen unangemessen hohen Anteil an der Gesamtmiete, also der insgesamt dem Vermieter zu entrichtenden Miete aufbringen müssen (Urteil des Senats vom 07.04.2022 – L 9 SO 139/20; Bindig in: jurisPK-SGB XII, § 42a Rn. 90). Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch dann geboten, wenn der Vermieter nicht Mieter, sondern Eigentümer der Wohnung ist. Denn auch in einer solchen Konstellation besteht die Möglichkeit einer missbräuchlichen Gestaltung durch Leistungsempfänger (Urteil des Senates vom 07.04.2022 – L 9 SO 139/21, vgl. zur alten Rechtslage bereits SG Dortmund Urteil vom 13.01.2015 – S 62 SO 45/13). Es kommt daher im vorliegenden Verfahren darauf an, ob der geltend gemachte Betrag von 205,07 € zu gesamten Aufwendungen für das Haus, die von den Eltern als Eigentümer zu tragen sind, in einem angemessenen Verhältnis steht. Das ist der Fall.

 

Die gesamten Aufwendungen für das Haus belaufen sich nach der Umschuldung ab September 2020 auf mindestens 1.009,18 € pro Monat (Zins und Tilgung 848,30 €, Abschlag für Wasser 50 €, anteilige Grundbesitzabgaben 91,18 € und anteilige Gebäudeversicherung 19,70 €). Der geltend gemachte Betrag von 205,07 € beträgt ungefähr ein Fünftel davon und liegt damit deutlich unter dem auf den Kläger entfallenden Kopfteil von einem Drittel. Zuvor waren die Aufwendungen für Zins und Tilgung mit insgesamt 720,13 € pro Monat etwas geringer, aber auch insoweit liegt der geltend gemachte Betrag noch deutlich unter einem Drittel. Damit kann offenbleiben, ob noch weitere Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind, etwa für den Erhaltungsaufwand (vgl. dazu BSG Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 38/08 R).

 

In die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Aufwendungen für die Tilgung der Darlehen einzubeziehen. Dem steht nicht entgegen, dass Tilgungsleistungen für Immobilienkredite grundsätzlich nicht zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten gehören, weil die Leistungen der Grundsicherung auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt sind und nicht der Vermögensbildung dienen sollen (BSG Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 1/12 R mwN). Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Frage, ob diese Zahlungen in die Unterkunftskosten einfließen dürfen, sondern ob die vereinbarte Miete des Klägers im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen für die Immobilie angemessen ist. Zu diesen Aufwendungen gehören auch die Tilgungsleistungen, denn der Erwerb von Immobilien wird üblicherweise durch Darlehen finanziert. Soweit die Immobilie vermietet wird, dienen die Mietzahlungen der Tilgung der Kredite. Das bedeutet, dass in Mietzahlungen häufig Tilgungsleistungen enthalten sind. Nach § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII kommt es darauf an, ob die Miete des Leistungsberechtigten in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten Wohnungsmiete steht. Der Gesetzgeber akzeptiert damit, dass in diesen Angemessenheitsvergleich Mietzahlungen einfließen, die der Tilgung von Krediten dienen. Dies spricht dafür, auch im vorliegenden Verfahren, in dem es um einen Angemessenheitsvergleich mit den Aufwendungen der Eigentümer geht, die Tilgungsleistungen einzubeziehen.

 

Im Hinblick auf die Heizkosten war das Urteil des Sozialgerichts zu ändern, soweit es einen Betrag von mehr 40 € zugesprochen hat. Der Kläger hat zwar gem. § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auch einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Heizkosten für einen Einpersonenhaushalt. Da sich der Abschlag für Heizkosten nach dem Mietvertrag nur auf 40 € pro Monat belief, kommt eine Verurteilung über diesen Betrag hinaus nicht in Betracht.

 

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass das Rechtsmittel der Beklagten nur verhältnismäßig geringfügig erfolgreich war und die Zuvielforderung des Klägers keine höheren Kosten veranlasst hat (Rechtsgedanke § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

 

IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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