L 5 R 303/20

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 4 R 191/18 WA
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 303/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 68/23 B
Datum
Kategorie
Urteil


I.    Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 14. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

II.    Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.    Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte. 

Der 1950 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971 einen Polizeivollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz in C-Stadt. In der Zeit vom 2. Oktober 1972 bis 28. Oktober 1972 nahm er an einer Einzelgrenzschutzpflichtübung teil.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 stellte die Beklagte die von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2004 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verbindlich fest, soweit nicht früher hierüber entschieden worden war. Aus dem beigefügten Versicherungsverlauf ging unter anderem hervor, dass die Zeit vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971 als „Pflichtbeitragszeit Nachversicherung“ in seinem Versicherungskonto erfasst war. Das beitragspflichtige Entgelt betrug für die Zeit vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970 6.621,01 Deutsche Mark (DM), für das Jahr 1971 9.061,45 DM. Die Zeit vom 2. Oktober 1972 bis 28. Oktober 1972 war als „Pflichtbeitragszeit Wehrdienst/Zivildienst“ erfasst.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 9. Januar 2012 Widerspruch und begehrte die Berücksichtigung der Zeit vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971 als Wehrdienstzeit, wie dies bei der Wehrübung im Oktober 1972 auch geschehen sei. Da der zur damaligen Zeit abgeleistete Wehrdienst mit einem Wert von 1,0 bewertet werde, ergebe sich für ihn ein Nachteil von ca. 0,9 Entgeltpunkten. 

Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihn sein damaliger Dienstherr für die Zeit vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971 nachversichert habe. Ob eine Nachversicherung erfolge, könne nur durch den Dienstherrn geprüft werden. Die Beklagte habe für die nachversicherte Zeit entsprechende Zahlungen erhalten und die Beiträge gemäß den gesetzlichen Vorgaben verbucht. 
Daraufhin legte der Kläger beglaubigte Kopien einer Dienstbescheinigung der Grenzschutzabteilung III/3 vom 31. Dezember 1971 und seines Wehrpasses vor. In seinem Wehrpass sind keine Zeiten des Grundwehrdienstes vermerkt. Vielmehr wurde am 22. Februar 1972 eingetragen, dass ihm der Polizeivollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz auf den Grundwehrdienst voll angerechnet werde. Ausweislich der Dienstbescheinigung ist seine Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, erloschen. 

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherungsfrei gewesen und bei einem Ausscheiden aus der Bundeswehr, ohne dass ihnen nach soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung gewährt worden sei, in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer ihrer Dienstzeit nachzuversichern gewesen seien. Die Nachversicherung für diesen Personenkreis sei erfolgt, wenn innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr oder nach Beendigung einer nach soldatenrechtlichen Vorschriften gewährten Berufsförderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflicht eingetreten sei. Als versicherungsfreie Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit hätten diese Personen keinen Wehrdienst aufgrund gesetzlicher Pflicht geleistet. Infolgedessen könne die Vorschrift des § 256 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) auf diese Zeiten nicht angewendet werden. 

Hiergegen hat der Kläger am 4. September 2012 Klage bei dem Sozialgericht Marburg erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 4 R 156/12 geführt worden ist. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zeit vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971 eine Zeit des „echten Wehrdienstes“ sei, weil diese nach § 42 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz (WehrPflG) abgeleistet worden sei. Bei seinen Kameraden, die den gleichen Dienst abgeleistet hätten, seien diese Zeiten als Beitragszeiten des Wehrdienstes berücksichtigt worden, so dass dies unter Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes auch für ihn gelten müsse. Es gebe keinen Grund, warum die Zeit des Dienstes beim Bundesgrenzschutz, der ersatzweise für den Wehrdienst geleistet worden sei, nicht mit einem Wert von 1,0 Entgeltpunkten zu bewerten sei. Der Kläger hat ergänzend eine Bescheinigung des ärztlichen Untersuchungsergebnisses bei der Musterung vom 27. Mai 1969 vorgelegt, nach der ihm der Tauglichkeitsgrad „tauglich“ zuerkannt wurde. 

Die Beklagte hat ihre Auffassung daraufhin vertiefend begründet. In der Zeit vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971 habe für den Kläger keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden, weil der geleistete Vollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz nach den Bestimmungen des WehrPflG und des AVG nicht aufgrund bestehender Dienstpflicht geleistet worden sei. Bis zum 17. Januar 1969 hätten Wehrpflichtige die Möglichkeit gehabt, anstelle des Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr freiwillig einen Vollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz zu leisten. Eine gesetzliche Pflicht zur Ableistung dieses Vollzugsdienstes habe jedoch nicht bestanden. Der Dienst habe zwar bei einer Dauer von 18 Monaten zum Erlöschen der Pflicht zur Leistung des Grundwehrdienstes geführt. Versicherungspflicht nach dem AVG sei jedoch nicht eingetreten. Durch eine Gesetzesänderung des WehrpflG mit Wirkung zum 18. Januar 1969 sei der Vollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz mit dem Grundwehrdienst bei der Bundeswehr gleichgestellt und eine Grenzschutzdienstpflicht eingeführt worden, die auch zur Versicherungspflicht geführt habe. Die Möglichkeit, freiwillig einen Vollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz zu leisten, habe jedoch weiterbestanden, allerdings mit der geänderten Maßgabe, dass die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, nur dann erloschen sei, wenn der Grenzschutzdienst mindestens zwei Jahre geleistet wurde. Der Kläger habe sich damals offenbar dafür entschieden, freiwillig einen zweijährigen Polizeivollzugsdienst zu leisten, was entsprechend in der vorgelegten Dienstbescheinigung vom 31. Dezember 1971 bestätigt worden sei. Damit sei zwar die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, erloschen. Versicherungspflicht sei jedoch nicht eingetreten. Vielmehr habe es sich bei dem Vollzugsdienst um eine versicherungsfreie Beschäftigung gehandelt, die aufgrund der damals geltenden Rechtslage nach Ausscheiden aus dem Bundesgrenzschutz in der Rentenversicherung nachversichert wurde. Die Ermittlung von Entgeltpunkten habe somit auf der Grundlage der nachversicherten Entgelte zu erfolgen, eine Bewertung im Rahmen des § 256 Abs. 3 SGB VI scheide aus. Die Grenzschutzübung im Oktober 1972 sei anders als der Vollzugsdienst vom 5. Januar 1970 bis zum 31. Dezember 1971 aufgrund einer bestehenden Dienstpflicht beim Bundesgrenzschutz geleistet worden. 

Durch Beschluss vom 14. Januar 2014 hat das Sozialgericht das Verfahren im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren B 5 R 28/12 R ruhend gestellt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 4 R 191/18 WA nach Wiederaufruf durch die Beklagte am 21. November 2018 fortgeführt worden. 

Durch Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Ermittlung der Entgeltpunkte für den abgeleisteten Dienst beim Bundesgrenzschutz auf der Grundlage von § 256 Abs. 3 SGB VI habe. Voraussetzung hierfür sei, dass der Wehrdienst aufgrund gesetzlicher Pflicht geleistet worden sei. Dies treffe auf den Kläger nicht zu, da er freiwillig einen zweijährigen Polizeivollzugsdienst im Rahmen des § 42 WehrPflG geleistet habe. Für Polizeivollzugsbeamte habe nach dem AVG Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden. Bei einem unversorgten Ausscheiden aus einer derartigen versicherungsfreien Beschäftigung habe - wie im Falle des Klägers geschehen - eine Nachversicherung erfolgen müssen. Zwar sei mit Wirkung ab 18. Januar 1969 eine an die Wehrpflicht angeknüpfte Grenzschutzdienstpflicht geschaffen worden, auf die die Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst entsprechend anwendbar waren. Es habe jedoch auch weiterhin die Möglichkeit bestanden, freiwillig anstelle des Grundwehrdienstes einen Vollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz zu leisten. 

Gegen den am 19. Oktober 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. November 2020 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, dass der von ihm geleistete Polizeivollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz anstelle des Grundwehrdienstes hätte geleistet werden können und daher auch dementsprechende Entgeltpunkte zugrunde zu legen seien. Dies liege bereits in der Eröffnung einer solchen Wahlmöglichkeit. Andernfalls läge eine unangemessene Benachteiligung vor, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. § 256 Abs. 3 SGB VI sei dahingehend auszulegen, dass auch die Zeiten beim Bundesgrenzschutz zu berücksichtigen seien. 

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren erstmals den Rentenbescheid vom 8. Oktober 2014 vorgelegt, mit dem sie dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1. Dezember 2014 auf der Grundlage von insgesamt 64,7161 persönlichen Entgeltpunkten mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1.661,74 € bewilligt hat. Der Berechnung der Rentenhöhe liegen für die Zeit vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971 die Nachversicherungsentgelte zugrunde. Für den Zeitraum vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970 ergeben sich 0,4962 Entgeltpunkte, für den Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971 0,6069 Entgeltpunkte. 

Der Kläger beantragt (sinngemäß), 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 14. Oktober 2020 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1. Dezember 2014 unter Bewertung der Zeit vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971 als Wehrdienstzeit entsprechend § 256 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VI zu zahlen. 

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid und verweist auf ihr bisheriges Vorbringen. 

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von der Beklagten beigezogene Rentenakte des Klägers Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. 


Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG), ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). 

Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 

Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 14. Oktober 2020 ist in der Sache nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der Zeit vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971 als Wehrdienstzeit anstatt als Nachversicherungszeit und damit keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte hat. Insoweit ist der Rentenbescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2014 rechtmäßig ergangen und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich der Bescheid vom 8. Oktober 2014, mit dem die Beklagte dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte gewährt hat. Mit seiner ursprünglichen Klage hatte sich der Kläger gegen den Vormerkungsbescheid vom 14. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2012 gewandt, soweit dort die Zeit vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971 nicht wie eine Wehrdienstzeit, sondern als Nachversicherungszeit berücksichtigt wurde. Die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid sind während des Klageverfahrens durch den wertfeststellenden Verwaltungsakt im Rentenbescheid vom 8. Oktober 2014 im Sinne von § 96 SGG ersetzt worden mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit dieser seinerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht. Soweit der Vormerkungsbescheid Feststellungen einzelner wertbestimmender Umstände getroffen hat, hat er sich durch den Rentenbescheid „auf andere Weise“ erledigt (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch <SGB X>; vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011, B 5 R 36/11 R, juris Rdnr. 12). Der Bescheid vom 8. Oktober 2014 ist auch trotz des Ruhens des gerichtlichen Verfahrens (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung <ZPO>) im Zeitpunkt seines Erlasses Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens geworden, da das gerichtliche Verfahren prozessual hierdurch nicht beendet war; die Rechtshängigkeit wird durch das Ruhen des Verfahrens nicht beseitigt (vgl. Binder in Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Aufl. 2021, § 96 Rdnr. 5; Becker in BeckGOK, SGG, § 96, Stand: 1. November 2022, Rdnr. 14). Dass das Sozialgericht - wohl in Unkenntnis des Rentenbescheides vom 8. Oktober 2014 - über diesen Bescheid nicht entschieden hat, hindert den Senat nicht, im Berufungsverfahren hierüber zu entscheiden. Wird nämlich in Fällen derartiger „Entscheidungslücken“ keine Urteilsergänzung beantragt (§ 140 SGG), sondern gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung eingelegt, hat das Berufungsgericht im Wege der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils eine einheitliche Entscheidung auch über den von der Vorinstanz verfahrensfehlerhaft nicht erledigten Teil des Rechtsstreits - nunmehr zweitinstanzlich auf Berufung - zu treffen (vgl. Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 15. Dezember 2022, § 96 SGG Rdnr. 98 m.w.N. - sog. „Heraufholen von Entscheidungs- oder Prozessresten“).

Sein in diesem Umfang auf Gewährung einer höheren Altersrente gerichtetes Begehren verfolgt der Kläger zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 56 SGG

Eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte steht dem Kläger jedoch nicht zu. Die Beklagte hat die Höhe dieser Rente in zutreffender Weise berechnet. 

Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden. Gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente, indem die Summe aller Entgeltpunkte, insbesondere für Beitragszeiten, mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Klägers die Entgeltpunkte für die Zeit vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971 zutreffend aus den nachversicherten Entgelten ermittelt. Es greift vorliegend nicht § 256 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VI zugunsten des Klägers ein.

Nach dieser Vorschrift werden für Zeiten vom 1. Mai 1961 bis 31. Dezember 1981, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, für jedes volle Kalenderjahr 1,0 Entgeltpunkte und für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. 

Diese Regelung ist nach ihrem Wortlaut ohne Zweifel nicht auf den Kläger anwendbar, denn der Kläger hat bereits keinen Wehr- oder Zivildienst geleistet. Der Dienstbescheinigung vom 31. Dezember 1971 ist zu entnehmen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum Angehöriger des Bundesgrenzschutzes gewesen ist. Auch sein Wehrpass enthält keine Daten über die Ableistung eines Grundwehrdienstes, stattdessen jedoch den Vermerk über die Anrechnung des Polizeivollzugsdienstes auf den Grundwehrdienst. 
Wie das Sozialgericht und die Beklagte bereits zutreffend ausgeführt haben, kann der von dem Kläger geleistete Grenzschutzdienst auch nicht anderweitig nach § 256 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VI bewertet werden. Es fehlt insbesondere an einer erforderlichen gesetzlich angeordneten Gleichstellung des geleisteten Dienstes mit dem Wehr- oder Zivildienst sowie an einer Versicherungspflicht des Klägers während der Zeit vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971. 

§ 42 WehrPflG in der vor dem hier maßgeblichen Zeitraum gültigen Neufassung des Wehrpflichtgesetzes vom 14. Mai 1965 (BGBl I, 391) sah unter der Überschrift „Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte“ vor, dass Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehörten oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen waren, für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen wurden (Abs. 1 Satz 1) und ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, bei Leistung von mindestens 18 Monaten Dienst erlosch (Abs. 1 Satz 2). 

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 13. Januar 1969 (BGBl I, 41) änderte der Gesetzgeber mit Wirkung ab 18. Januar 1969 § 42 Abs. 1 Satz 2 WehrPflG. Hiernach erlosch nun die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, für Wehrpflichtige im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes nach mindestens zweijähriger Dienstleistung, im sonstigen Vollzugsdienst der Polizei nach mindestens dreijähriger Dienstleistung. Teilweise Diensterbringungen konnten auf den Wehrdienst angerechnet werden. Des Weiteren fügte der Gesetzgeber mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes § 42a in das WehrPflG ein, der eine Grenzschutzdienstpflicht vorsah. Nach § 42a Abs. 1 WehrPflG i.d.F. vom 13. Januar 1969 konnten Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Geburtsjahrgang angehörten und nach dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung standen, sowie Wehrpflichtige, die als Polizeivollzugsbeamte aus dem Bundesgrenzschutz ausgeschieden waren, zum Polizeivollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz verpflichtet werden. Als Dienstleistende im Bundesgrenzschutz standen sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art. Gemäß § 42a Abs. 2 WehrPflG i.d.F. vom 13. Januar 1969 waren die Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst sinngemäß auf die Grenzschutzdienstpflicht und den Grenzschutzdienst anzuwenden. 

Mit der Neufassung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz – BGSG) vom 18. August 1972 überführte der Gesetzgeber unter Änderung des § 42a WehrPflG (vgl. § 72 BGSG i.d.F. vom 18. August 1972) die Regelung der Grenzschutzdienstpflicht nun in § 49 BGSG. § 53 Abs. 4 BGSG enthielt die zuvor in § 42a Abs. 2 WehrPflG geregelte allgemeine Bestimmung, dass auf die Grenzschutzdienstpflicht und den Grenzschutzdienst die Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst grundsätzlich entsprechend anzuwenden waren. § 59 Abs. 1 BGSG i.d.F. vom 18. August 1972 stellte ausdrücklich klar, dass für die Rechtsstellung der Dienstleistenden die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisteten, sinngemäß galten, insbesondere auch die Vorschriften über die Sozialversicherung. 

Wie aus der Gesetzeshistorie ersichtlich ist, gab es ab dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes am 18. Januar 1969 zwei voneinander zu differenzierende Ausgestaltungen des Grenzschutzdienstes, nach deren Ableistung die Pflicht zur Leistung des Grundwehrdienstes entfiel. So konnten Wehrpflichtige gemäß § 42a WehrPflG zu einer Grenzschutzdienstpflicht, auf die die Vorschriften der Wehrpflicht und des Wehrdienstes sinngemäß anzuwenden waren, herangezogen werden. Daneben bestand die Möglichkeit fort, dass Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehörten, nicht zum Wehrdienst herangezogen wurden und ihnen die Zeit auf den Wehrdienst angerechnet wurde bzw. ihre Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes nach zwei Jahren im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes erlosch. Während die Grenzschutzdienstpflicht nach § 42a WehrPflG i.d.F. vom 13. Januar 1969 der Ableistung des Wehrdienstes gleichgestellt war, führte die Leistung des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz unter den Voraussetzungen des § 42 WehrPflG i.d.F. vom 13. Januar 1969 zum Erlöschen der Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, aufgrund gesetzlicher Anordnung. Die Dienstverhältnisse waren gänzlich unterschiedlich ausgestaltet, was sich aus der Bezeichnung der Grenzschutzdienstpflicht als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art (§ 42a Abs. 1 Satz 2 WehrPflG i.d.F. vom 13. Januar 1969) sowie auch aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst (§ 42a Abs. 2 Satz 1 WehrPflG i.d.F. vom 13. Januar 1969) einerseits ergibt, während anderseits die allgemeinen Vorschriften für Polizeivollzugsbeamte galten. Es ergaben sich somit u.a. erhebliche Unterschiede in der Besoldung und in der Dauer des abzuleistenden Dienstes. Hierfür spricht insbesondere auch, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung des § 42 WehrPflG ab 18. Januar 1969 die seinerzeit als unbefriedigend bezeichnete Situation beseitigen wollte, „dass ein Teil der Wehrpflichtigen ihre Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes durch einen nur 18 Monate dauernden Dienst als Polizeivollzugsbeamter mit vollen Dienstbezügen zum Erlöschen bringen kann, während die Wehrpflichtigen in der Bundeswehr bei entsprechender Dienstzeit nur Wehrsold erhalten“ (BT-Drs V/3568, S. 2; vgl. Bay. LSG, Urteil vom 25. Januar 2012, L 19 R 646/08, juris Rdnr. 31).

Im Falle des Klägers ist nach der vorgelegten Dienstbescheinigung vom 31. Dezember 1971 seine Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, aufgrund des geleisteten Grenzschutzdienstes nach § 42 Abs. 1 WehrPflG entfallen. Laut der Eintragung in seinem Wehrpass vom 22. Februar 1972 wurde dem Kläger der geleistete Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz voll auf den Grundwehrdienst angerechnet. Für den Senat ergibt sich anhand dieser Sachlage kein Zweifel daran, dass der Kläger den vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971 geleisteten Grenzschutzdienst im Rahmen des § 42 WehrPflG erbracht hat. Trotz gerichtlichem Hinweis hat der Kläger weder weiter hierzu vorgetragen noch weitere Unterlagen beigebracht, die seine Pflicht zum Grenzschutzdienst im Sinne von § 42a Abs. 1 WehrPflG belegen und eine andere Bewertung eröffnen würden. 

Ausgehend von einer Leistung des Grenzschutzdienstes nach § 42 WehrPflG fehlt es nicht nur an einer Norm, die zumindest eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst anordnet, wie sich dies § 42a Abs. 2 Satz 1 WehrPflG i.d.F. vom 13. Januar 1969 und konkret für die Sozialversicherung aus § 59 Abs. 1 BGSG entnehmen lässt, um dem Begehren des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Der Kläger war vielmehr - wie auch tatsächlich geschehen - nach § 9 Abs. 1 AVG (i.V.m. § 233 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Während nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AVG i.d.F. gültig ab 1. April 1965 Personen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen bei Einberufung zu einem Wehrdienst (insbesondere Grundwehrdienst und Wehrübungen, § 4 Abs. 1 WehrPflG) von länger als drei Tagen für die Dauer des Wehrdienstes versicherungspflichtig waren - also wenn der Wehrdienst aufgrund bestehender Dienstpflicht bei der Bundeswehr geleistet wurde -, bestand für Polizeivollzugsbeamte in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 AVG i.d.F. gültig ab 1. Januar 1964). Bei unversorgtem Ausscheiden aus einer derartigen versicherungsfreien Beschäftigung hatte eine Nachversicherung zu erfolgen, wie dies jetzt in § 233 SGB VI vorgesehen ist. Nach § 233 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sinngemäß entsprechenden Recht, nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind (vgl. hierzu: Bay. LSG, a.a.O., juris Rdnr. 29). Nach dem Vorgesagten stellt es auch keinen Widerspruch dar, dass die Grenzschutzpflichtübung im Oktober 1972 anders zu bewerten war als die Zeit vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971.

Die rentenrechtlich unterschiedliche Behandlung des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz, der unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 2 WehrPflG i.d.F. vom 13. Januar 1969 zum Erlöschen der Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, führte, und eines eigens ausgestalteten Grenzschutzdienstes, der anstelle des Wehrdienstes als Pflichtdienst geleistet wurde, stellt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz <GG>) dar. Aufgrund der bereits dargestellten überaus unterschiedlichen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse, denen lediglich gemein war, dass nach ihrer Ableistung keine Pflicht mehr zur Leistung des Grundwehrdienstes bestand, handelt es sich schon nicht um vergleichbare Sachverhalte. Denn zwischen beiden Fallkonstellationen bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist (zum Maßstab für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vgl. BVerfGE 112, 50, 67; 117, 272, 301 – std. Rspr.; Urteil des erkennenden Senats vom 23. August 2013, L 5 R 359/12, juris Rdnr. 54).

Soweit der Kläger meint, dass er so behandelt werden müsse wie seine Kameraden, die mit ihm den Dienst abgeleistet hätten und bessergestellt worden seien, liegt auch hierin keine Ungleichbehandlung der rentenrechtlichen Berücksichtigung der Zeiten des abgeleisteten Grenzschutzdienstes des Klägers. Abgesehen davon, dass der klägerische Vortrag im Hinblick auf die konkrete Fallgestaltung der behaupteten Ungleichbehandlung gänzlich unsubstantiiert bleibt, kann nach den gesetzlichen Bestimmungen aus den vorgenannten Gründe keine bessere Bewertung der klägerischen Zeiten erfolgen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht (vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, 1 BvL 25/77 = BVerfGE 50, 142, 166, juris Rdnr. 59; BSG, Urteil vom 29. September 1999, B 6 KA 65/98 R, juris Rdnr. 19; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2010, L 1 R 175/07, juris Rdnr. 25). 

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Rentenhöhe unter Zugrundelegung der nachversicherten Entgelte für die Zeit vom 5. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971 unzutreffend ermittelt haben könnte. Auch der Kläger hat dies nicht beanstandet. Dem Kläger steht damit keine höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu. 

Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Sie war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. 
 

Rechtskraft
Aus
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