L 7 R 402/23 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 R 1645/18 ZV zuvor S 2 RS 30/15 zuvor S 16 RS 30/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 402/23 ZV
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.

Bemerkung

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes

  1. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2023 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens in Gänze.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1976 bis 1983 festzustellen.

 

Der 1943 geborene Kläger ist, nach erfolgreichem Abschluss eines im Zeitraum von September 1966 bis August 1971 berufsbegleitend absolvierten Fachschulstudiums in der Fachrichtung "Maschinenbau" an der Ingenieurschule für Maschinenbau "Y...." X...., seit 27. Juli 1971 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Mitarbeiter Konstruktion, Konstrukteur für Rationalisierungsmittel und Gruppenleiter Planung und technische Vorbereitung im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat W.... V.... A.... bzw. im – unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb – VEB V.... A.... bzw. im – unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb – VEB U....-V.... A.... bzw. im – unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb – VEB U....-Rechen- und Schreibtechnik A.... beschäftigt. Er erhielt zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) keine Versorgungszusage und war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

 

Am 3. April 2002 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte – im Laufe des Verfahrens – eine Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 5. November 2002 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1987 und vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1990) vor. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1971 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der DISOS GmbH vom 5. November 2002 sowie eines für das Jahr 1988 glaubhaft gemachten Entgelts, fest.

 

Mit Überprüfungsantrag vom 30. April 2014 (Eingang bei der Beklagten am 6. Mai 2014) begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien in Höhe von 70 Prozent des Entgeltes des vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Entgelt bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Er legte eine schriftliche Erklärung des Zeugen T.... vom 23. April 2014, wonach der Betrieb in den Jahren von 1969 bis 1990 jährlich regelmäßig Jahresendprämien an die Mitarbeiter ausgezahlt habe, sowie arbeitsvertragliche Unterlagen vor.

 

Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 2014 ab.

 

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2014 (Eingang bei der Beklagten am 18. Juli 2014) Widerspruch ein und begehrte weiterhin die Anerkennung von Jahresendprämien.

 

Mit Ergänzungsbescheid vom 7. Oktober 2014 (zum Feststellungsbescheid vom 2. Dezember 2002) stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG fest.

 

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss und die Höhe der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen. Die allgemeine Zeugenerklärung sei nicht ausreichend.

 

Hiergegen erhob der Kläger am 8. Januar 2015 Klage zum Sozialgericht Dresden (im Verfahren S 16 RS 30/15) und begehrte zunächst die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1975 bis 1990 als glaubhaft gemachte Entgelte. Mit Schriftsätzen vom 11. April 2022 und vom 5. September 2022 beschränkte er sein Begehren auf die Zuflussjahre 1976 bis 1983 in einer (jeweils konkret bezifferten) Mindesthöhe.

 

Im Laufe des Klageverfahrens legte die Beklagte von ihr eingeholte Auskünfte des Sächsischen Hauptstaatsarchivs Dresden vom 29. November 2017 und vom 21. März 2018 vor, wonach sich im Archivbestand der ehemaligen Beschäftigungsbetriebe des Klägers keinerlei Unterlagen zu Jahresendprämien befinden.

 

Das Sozialgericht Dresden hat – nach Einholung einer schriftlichen Auskunft des Zeugen T.... am 29. Juni 2015, Anordnung des Ruhens des Verfahrens mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 (im Verfahren S 2 RS 30/15) sowie Anordnung der Fortführung des Verfahrens mit Verfügung vom 15. November 2018 (im Verfahren S 4 R 1645/18 ZV) – mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2023 (im Verfahren S 4 R 1645/18 ZV) die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 8. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2014, verurteilt, den Feststellungbescheid vom 2. Dezember 2002 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 7. Oktober 2014 dahingehend abzuändern, dass für die Zuflussjahre 1976 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:

Für das Jahr:             

1976

295,56 Mark

1977

295,56 Mark

1978

257,49 Mark

1979

251,45 Mark

1980

328,45 Mark

1981

341,39 Mark

1982

358,67 Mark

1983

391,72 Mark

Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe den Zufluss von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1976 bis 1983 dem Grunde nach glaubhaft gemacht. Die Höhe der Jahresendprämien habe der Kläger für die Zuflussjahre 1976 bis 1983 auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des 5. und 7. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) in der konkret beantragten Mindesthöhe von einem Drittel glaubhaft gemacht.

 

Gegen den am 8. August 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 1. September 2023 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren nach Klageabweisung weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus: Das Sozialgericht verletze mit seiner Entscheidung die Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 AAÜG. Sie halte den rechtlichen Ansatz des Sozialgerichts, Jahresendprämien in einer Mindesthöhe zu bestimmen, für rechtsfehlerhaft. Die angefochtene Entscheidung lehne sich inhaltlich und teilweise wortwörtlich voll und ganz an die "Mindest-JEP"-Judikatur des ehemals 5., jetzt 7. Senats des Berufungsgerichts an. Mit seiner "Mindest-JEP"-Rechtsprechung vertrete der 7. Senat des Berufungsgerichts einen isolierten Rechtsstandpunkt. Die Gewährung einer Jahresendprämie in einer Mindesthöhe sei rechtlich nicht zulässig. Die Prämienverordnungen der DDR hätten keine individuelle Mindesthöhe einer Jahresendprämie vorgesehen. Das unzulässige Schätzergebnis würde nur mit einem anderen Namen versehen. Die bloß einfache Möglichkeit, dass den Anspruchsstellern Arbeitsentgelt im Minimum zugeflossen sei, genüge keinesfalls. Ein solches Ergebnis beruhe hauptsächlich auf Annahmen. Die Vorgehensweise des 5. und 7. Senats des Sächsischen LSG sei mit den rechtlichen Regularien unvereinbar. So habe sich der 4. Senat des Sächsischen LSG nun auch "rechtsförmlich" mit seinen Entscheidungen vom 21. April 2020 (in den Verfahren L 4 R 703/19 ZV und L 4 R 461/19 ZV) gegen die "Mindest-JEP"-Judikatur des 7. Senats des Sächsischen LSG gestellt. Ebenso habe sich bereits das Bayerische LSG "als erstes Obergericht" mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Oktober 2019 (im Verfahren L 1 RS 2/16) positioniert. Im Übrigen habe das LSG Berlin/Brandenburg mit Urteilen vom 10. März 2022 (im Verfahren L 17 R 471/19) und vom 24. März 2022 (im Verfahren L 17 R 360/19) sowie das Thüringer LSG mit Urteilen vom 14. September 2022 (im Verfahren L 3 R 332/19) und vom 27. September 2023 (im Verfahren L 12 R 559/20) ihre Ansicht gestärkt, sodass sie sich deren Begründungen zu eigen mache. Zudem gehe das Sozialgericht fehl, wenn es für die Anspruchsjahre 1975 bis 1977 auf einen betriebskollektivvertraglich geregelten Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach abstelle, weil es hierfür nicht auf die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches, mit Inkrafttreten am 1. Januar 1978, abstellen könne und das bis zum 31. Dezember 1977 geltende Arbeitsgesetzbuch keine gesetzlich verankerten zwingenden Festlegungen zur Jahresendprämie enthalten habe. Es sei daher für die Anspruchsjahre 1975 bis 1977 weder durch den Kläger noch durch das bis zum 31. Dezember 1977 geltende Arbeitsgesetzbuch nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden, dass tatsächlich Betriebskollektivverträge vereinbart worden seien, in denen die Zahlung von Jahresendprämien vorgesehen gewesen seien.

 

Die Beklagte beantragt,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Zur Begründung führt er aus: Die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2023 sei nicht zu beanstanden. Sie entspräche in vollem Umfang den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des 7. Senates des Sächsischen LSG zur Berücksichtigung von Mindest-Jahresendprämien als glaubhaft gemachtes Entgelt nach § 6 Abs. 6 AAÜG. Diese Rechtsprechung des 7. Senats des Sächsischen LSG sei nunmehr durch die Beschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. September 2023 (unter anderem im Verfahren B 5 RS 6/23 B) bestätigt worden.

 

Der Senat hat arbeitsvertragliche Unterlagen des Klägers beigezogen.

 

Mit Schriftsätzen vom jeweils 22. Dezember 2023 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

 

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

 

II.

Die statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 8. August 2023 zu Recht verurteilt hat, die dem Kläger in den Jahren 1976 bis 1983, in den konkret ausgeurteilten Höhen, zugeflossenen Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe festzustellen. Insoweit schließt sich der Senat nach Überprüfung den Gründen im angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2023 an und nimmt darauf zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen zunächst vollständig Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

 

Ergänzend ist jedoch Folgendes auszuführen:

 

 

 

1.

Das Sozialgericht Dresden hat im vorliegenden konkreten Fall die von der Beklagten abschätzig als sog. "Mindest-JEP"-Rechtsprechung bezeichnete ständige Rechtsprechung des 5. und 7. Senats des Sächsischen LSG zutreffend für die, nach der Klagebeschränkung in den Schriftsätzen des Kläger-Prozessbevollmächtigten vom 11. April 2022 und vom 5. September 2022 nur noch streitgegenständlichen Zuflussjahre 1976 bis 1983 zu Grunde gelegt. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2023 entspricht der – sowohl der Beklagten als auch dem Kläger-Prozessbevollmächtigten hinlänglich bekannten – ständigen Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen LSG, der sich der 7. Senat des Sächsischen LSG vollinhaltlich angeschlossen hat. Auf die bekannten und jeweils vollständig in JURIS veröffentlichten Entscheidungen des 5. und des 7. Senats des Sächsischen LSG wird lediglich der Vollständigkeit halber hingewiesen:

 

Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2023 entspricht dabei – im Gegensatz zu anderen erstinstanzlichen Entscheidungen – nicht nur im Abstrakten dieser ständigen Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen LSG, der sich der 7. Senat des Sächsischen LSG vollinhaltlich angeschlossen hat, sondern – wenngleich in den Urteilsgründen nur knapp erwähnt – auch im Konkreten. Jedenfalls die erforderlichen Ermittlungsanstrengungen hat das Sozialgericht Dresden geleistet. Denn der konkrete Einzelfall – und nur um diesen geht es jeweils – wurde vom Sozialgericht Dresden dabei – sowohl was die Ermittlungen als auch was deren Würdigung anbelangt – konkret in den Blick genommen. Im vorliegenden Fall liegen

  1. eine konkrete individuelle Zeugenaussage eines Arbeitskollegen des Klägers, T...., bezogen auf den konkreten streitgegenständlichen Zeitraum vor, in der der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach an den Kläger glaubhaft bestätigt wird, sowie
  2. arbeitsvertragliche Unterlagen des Klägers vor (Arbeitsänderungsverträge vom 3. August 1981 und vom 17. Februar 1982; Arbeitszeugnis vom 12. Juni 1991), die Auskunft über dessen individuelle Arbeitsleistungen geben und plausibel bestätigen, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen und daher Nichtauszahlungen der Jahresendprämien wegen unerträglich schlechter Arbeitsleistungen des Klägers ausgeschlossen sind.

 

Diese Hinweistatsachen finden zudem ihre Bestätigung durch die vom Berufungsgericht ergänzend angestellten Ermittlungen. Denn auch aus den ergänzend beigezogenen arbeitsvertraglichen Unterlagen des Klägers (Leistungsbeurteilungen vom 5. April 1978, vom 14. Februar 1982 und vom 11. Februar 1985; Leistungseinschätzung vom 18. Februar 1988) ergibt sich, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen und daher Nichtauszahlungen der Jahresendprämien wegen unerträglich schlechter Arbeitsleistungen des Klägers ausgeschlossen sind.

 

2.

Soweit die Beklagte im konkreten Verfahren erneut ausführt, mit der Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen LSG, der sich der 7. Senat des Sächsischen LSG vollinhaltlich angeschlossen hat, nicht konform zu gehen und meint, die Gewährung einer Jahresendprämie in einer Mindesthöhe sei rechtlich nicht zulässig, da die Prämienverordnungen der DDR keine individuelle Mindesthöhe einer Jahresendprämie vorgesehen hätten und nur auf Annahmen beruhen würde, kann nur erneut und wiederholt auf Folgendes hingewiesen werden:

 

Für die Zeiträume der Geltung

  • der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626),
  • der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und
  • der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurde,

von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" [nachfolgend: Prämienfond-VO 1982] vom 9. September 1982 [DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595] am 1. Januar 1983) kommt eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.

 

Für diese Zeiträume legten

  • § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968,
  • § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und
  • § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972

nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung, dass die für "diese Werktätigen zu zahlende … Jahresendprämie … die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes" nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als "generelle Anknüpfungstatsachen" bzw. als "generelle Tatsachen" heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19 sowie BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14 ff.) und bestätigen – im Zeitraum ihrer Geltung – zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche Kennziffer gehandelt, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinnes und Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen "monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des, also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Der durchschnittliche Monatsverdienst bzw. der monatliche Durchschnittsverdienst – der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete – war stets eine individuelle und gerade keine generelle (etwa alle Beschäftigten in ihrer Gesamtheit erfassende) Bezugsgröße. Zutreffend ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämie nur dann bestanden hat, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür war, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie" dem Grunde nach hatten, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte. Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).

 

Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen (bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren, die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine „statische Fortschreibung“ der zuletzt im Planjahr 1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.

 

Soweit sich die Beklagte im Übrigen auf die Urteile des – seit 1. Juni 2021 nicht mehr für das Recht der Zusatzversorgung zuständigen – 4. Senats des Sächsischen LSG vom 21. April 2020 in den Verfahren L 4 R 703/19 ZV (JURIS-Dokument, RdNr. 60) und L 4 R 461/19 ZV (JURIS-Dokument, RdNr. 63) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat – trotz Überprüfung – keinen Anlass sieht seine begründete und ausgewogene Rechtsauffassung aufzugeben oder abzuändern. Denn die von der Beklagten zitierten Urteile des 4. Senats des Sächsischen LSG setzen sich mit der eingehend begründeten Argumentation des 5. und 7. Senats des Sächsischen LSG nicht auseinander, sondern gehen lediglich vom Gegenteil aus und weisen noch dazu darauf hin, dass diese Rechtsfrage in den dort entschiedenen Fällen gerade nicht entscheidungstragend war (wörtlich heißt es dort: "unabhängig von der Rechtsfrage, ob die Prämien-Verordnungen – wie vom 5. Senat des Sächsischen LSG und dem Sozialgericht angenommen – in den vorliegend streitigen Zuflussjahren von 1977 bis 1983 überhaupt als ausreichende Rechtsgrundlage für einen Rechtsanspruch auf Auszahlung von Jahresendprämien an den einzelnen Werktätigen in einer gesetzlich bestimmten Höhe herangezogen werden können, …"). Im Übrigen behandelt der erkennende Senat die Prämienverordnungen der DDR auch nicht – wie die Beklagte meint – "als Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Jahresendprämien an den einzelnen Werktätigen"; der Auszahlungsanspruch ergibt sich allein aus § 117 Abs. 1 des "Arbeitsgesetzbuches der DDR" [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]); insoweit besteht auch keinerlei Divergenz zur Rechtsansicht des 4. Senats des Sächsischen LSG. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bayerischen LSG vom 24. Oktober 2019 im Verfahren L 1 RS 2/16 (JURIS-Dokument). Denn auch in diesem wird – neben dem lediglich fast zehnseitigem "Abschreiben" aus den Urteilen des 5. und 7. Senats des Sächsischen LSG – nur angeführt, dass die Prämienverordnungen keinen konkreten individuellen Anspruch des einzelnen Beschäftigten vermitteln. Davon geht – nochmals – auch der erkennende Senat aus. Die Prämienverordnungen werden vom erkennenden Senat lediglich als "generelle Anknüpfungstatsachen" bzw. als "generelle Tatsachen" (vgl. zu diesem Aspekt nochmals: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19 sowie BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14 ff.) für die Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen herangezogen, wenn und soweit dieser einzelne Werktätige im konkreten Verfahren aufgrund individueller Umstände glaubhaft gemacht hat, dass er im jeweils konkreten Jahresendprämienjahr die Anspruchsvoraussetzungen nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB konkret erfüllt hatte. Einen "Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämien aus den Prämienverordnungen" nimmt der erkennende Senat – entgegen der wiederholten Behauptungen der Beklagten – weder an, noch leitet er ihn hieraus ab. Die Prämienverordnungen dienen lediglich als Hilfsmittel der Glaubhaftmachung der Höhe bei Glaubhaftmachung der Bezugsvoraussetzungen dem Grunde nach. Aus diesen – bereits aufgezeigten – Gründen kann die Beklagte auch nicht mit ihrem Hinweis auf die Urteile des LSG Berlin/Brandenburg vom 10. März 2022 im Verfahren L 17 R 471/19 (JURIS-Dokument, RdNr. 33 ff.) und vom 24. März 2022 im Verfahren L 17 R 360/19 (JURIS-Dokument, RdNr. 37 ff.) sowie auf die Urteile des Thüringer LSG vom 14. September 2022 im Verfahren L 3 R 332/19 (JURIS-Dokument, RdNr. 42) und vom 27. September 2023 im Verfahren L 12 R 559/20 (bislang nicht veröffentlicht) durchdringen. Denn – wie bereits dargelegt – handelt es sich bei der vom erkennenden Senat angewandten Heranziehung der Prämienverordnungen (als Hilfsmittel der Glaubhaftmachung der Höhe bei Glaubhaftmachung der Bezugsvoraussetzungen dem Grunde nach) nicht um eine – wie vom LSG Berlin/Brandenburg und vom Thüringer LSG behauptete – "konservative Schätzung der Höhe der Jahresendprämie".

 

Im Übrigen hat zwischenzeitlich auch das BSG zur streitgegenständlichen Thematik ausgeführt, dass

  1. hinsichtlich der Jahresendprämien der abgesenkte Beweismaßstab der Glaubhaftmachung auch Anwendung finden kann, wenn – wie im hier vorliegenden Fall – zum Beispiel das monatlich erzielte Arbeitsentgelt des Klägers als "ein Teil" des Verdienstes bereits nachgewiesen ist. Danach ist es auch denkbar, dass der Tatrichter die Höhe der gezahlten Jahresendprämie nur bis zu einem bestimmten Betrag für glaubhaft gemacht hält, während ein darüberhinausgehender Betrag nicht glaubhaft gemacht, sondern zum Beispiel nur für möglich gehalten oder sogar als gänzlich ausgeschlossen angesehen wird. Innerhalb eines zahlenmäßig teilbaren Geldbetrags ist es gerade nicht ausgeschlossen, nur für einen betragsmäßigen Anteil die Voraussetzungen des nach § 6 Abs. 6 AAÜG abgesenkten Beweisgrades zu bejahen. Dadurch wird auch nicht der Beweismaßstab im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit vermindert, wie in den von der Beklagten immer wieder zitierten gegenteiligen landessozialgerichtlichen Entscheidungen behauptet wird (so beispielsweise: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 10. März 2022 - L 17 R 471/19 - JURIS-Dokument, RdNr. 33; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 24. März 2022 - L 17 R 360/19 - JURIS-Dokument, RdNr. 37; Thüringer LSG, Urteil vom 14. September 2022 - L 3 R 332/19 - JURIS-Dokument, RdNr. 42). Es wird vielmehr der in § 6 Abs. 6 AAÜG vorgesehene Beweismaßstab angewendet und dabei nur ein Teilbetrag als glaubhaft gemacht angesehen. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 6 AAÜG muss es auch nicht überwiegend wahrscheinlich sein, dass eine Jahresendprämie "ausschließlich" in Höhe der "Mindest-Jahresendprämie" gezahlt worden ist, wie in weiteren von der Beklagten immer wieder zitierten gegenteiligen landessozialgerichtlichen Entscheidungen behauptet wird (so beispielsweise: Sächsisches LSG, Urteil vom 21. April 2020 - L 4 R 703/19 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 60; Sächsisches LSG, Urteil vom 21. April 2020 - L 4 R 461/19 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 63). Die Glaubhaftmachung des Zuflusses einer Jahresendprämie in einer Mindesthöhe schließt es gerade nicht aus, dass tatsächlich ein höherer Verdienst erzielt worden ist (vgl. dazu insgesamt: BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 4/22 B - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 3/23 B - JURIS-Dokument, RdNr. 13; BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 4/23 B - JURIS-Dokument, RdNr. 13; BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 5/23 B - JURIS-Dokument, RdNr. 13; BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 6/23 B - JURIS-Dokument, RdNr. 13; BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 7/23 B - JURIS-Dokument, RdNr. 13).
  2. es sich bei den vom 5. und 7. Senat des Sächsischen LSG herangezogenen Vorschriften der Prämienfonds-VOen nach der Rechtsprechung des BSG um sogenannte "generelle Tatsachen" (BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 8, RdNr. 13 ff; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - B 5 RS 3/20 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 11, RdNr. 13) handelt, die zur Tatsachenfeststellung beitragen können, soweit sie eine ihren Regeln entsprechende Lebenspraxis indizieren (BSG Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 8, RdNr. 17). Dass den Prämienfonds-VOen – wie auch der 7. Senat des Sächsischen LSG wiederholt dargelegt hat – ein individueller Anspruch des einzelnen Beschäftigten nicht entnommen werden kann, steht ihrer Einbeziehung in die Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalls nicht entgegen, wie in den von der Beklagten immer wieder zitierten gegenteiligen landessozialgerichtlichen Entscheidungen behauptet wird (so beispielsweise: Bayerisches LSG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - L 1 RS 2/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 48) (vgl. dazu insgesamt: BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 4/22 B - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 3/23 B - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 4/23 B - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 5/23 B - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 6/23 B - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 7/23 B - JURIS-Dokument, RdNr. 15).
  3. die Prämienfonds-VOen – nach der insoweit übereinstimmenden und zutreffenden Auffassung aller Instanzgerichte – zwar keine individuellen Ansprüche begründen und keine generellen Rückschlüsse darauf erlauben, dass Jahresendprämien auch tatsächlich zugeflossen sind. Gleichwohl kann ihnen aber Bedeutung bei der Beweiswürdigung im Einzelfall zukommen. Dass allein aufgrund der Glaubhaftmachung des Zuflusses einer Jahresendprämie stets von einem Mindestbetrag auszugehen ist, ist dem "DDR-Recht" nicht zu entnehmen und auch vom 5. und 7. Senat des Sächsischen LSG zu keinem Zeitpunkt angenommen worden. Der 5. und 7. Senat des Sächsischen LSG haben vielmehr nach eingehenden Ermittlungen zu den in den Prämienfonds-VOen genannten Voraussetzungen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls des jeweiligen Klägers die Zahlung der Jahresendprämien nur für bestimmte Jahre jedenfalls in Höhe eines Mindestbetrags als glaubhaft gemacht angesehen (vgl. dazu insgesamt: BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 4/22 B - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 3/23 B - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 4/23 B - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 5/23 B - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 6/23 B - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Beschluss vom 7. September 2023 - B 5 RS 7/23 B - JURIS-Dokument, RdNr. 17).

 

3.

Soweit die Beklagte – bezogen auf den konkreten Fall im vorliegenden Verfahren – schließlich meint, das Sozialgericht gehe fehl, wenn es für die Anspruchsjahre 1975 bis 1977 auf einen betriebskollektivvertraglich geregelten Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach abstelle, weil es hierfür nicht auf die §§ 28 Abs. 1, 117 Abs. 1, 118 Abs. 1 DDR-AGB mit Inkrafttreten am 1. Januar 1978 abstellen könne und das DDR-AGB vom 12. April 1961 in der Fassung vom 23. November 1966 keine der im DDR-AGB vom 16. Juni 1977 gesetzlich verankerten zwingenden Festlegungen zur Jahresendprämie enthalten habe, trifft dies nicht zu:

 

Zum einen war der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages nach § 14 Abs. 1 DDR-AGB vom 12. April 1961 (DDR-GBl. I 1961, Nr. 5, S. 27) in der Neufassung vom 23. November 1966 (DDR-GBl. I 1966, Nr. 15, S. 127) nicht minder zwingend vorgeschrieben, wie nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB vom 16. Juni 1977. Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 1 DDR-AGB war der Betriebskollektivvertrag (unter aktiver Teilnahme der Werktätigen und in zeitlicher Übereinstimmung mit der Vorbereitung und Ausarbeitung des Betriebsplanes) zu erarbeiten, nach § 14 Abs. 1 Satz 2 DDR-AGB war der Betriebskollektivvertrag (auf einer Belegschafts- oder Vertrauensleuteversammlung) zu bestätigen und nach § 14 Abs. 1 Satz 3 DDR-AGB wurde der Betriebskollektivvertrag (mit der Unterzeichnung) verbindlich. Der Betriebskollektivvertrag war – gemäß der "Richtlinie des Ministerrates der DDR und des Bundesvorstandes des FDGB für die jährliche Ausarbeitung der Betriebskollektivverträge", die mit dem "Beschluss des Ministerrates der DDR und des Bundesvorstandes des FDGB zur Richtlinie für die jährliche Ausarbeitung der Betriebskollektivverträge" vom 18. April 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 24, S. 213) verbindlich in Kraft gesetzt wurde – jährlich in Übereinstimmung mit dem Volkswirtschaftsplan, grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Vorjahres, abzuschließen, und zwar für jeden volkseigenen und ihm gleichgestellten Betrieb sowie für jeden Betrieb eines Kombinats (vgl. dazu auch: Autorenkollektiv unter Leitung von Kunz, "Lexikon des Arbeitsrechts der DDR", 1972, Staatsverlag der DDR, S. 117 zum Stichwort "Betriebskollektivvertrag).

 

Zum anderen waren die Jahresendprämienbedingungen nach § 53 DDR-AGB vom 12. April 1961 (DDR-GBl. I 1961, Nr. 5, S. 27) in der Neufassung vom 23. November 1966 (DDR-GBl. I 1966, Nr. 15, S. 127) nicht minder zwingend in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln, wie nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB vom 16. Juni 1977. Denn nach 53 Abs. 2 DDR-AGB waren die Prämienmittel so zu verwenden, dass die Werktätigen an hohen individuellen Arbeitsleistungen und durch kollektive Zusammenarbeit an hohen Ergebnissen des Betriebes, vor allem über die Jahresendprämie, interessiert waren, nach § 53 Abs. 3 DDR-AGB waren für die Gewährung von Prämien Kriterien festzulegen, die von den Werktätigen direkt zu beeinflussen und abrechenbar waren und nach § 53 Abs. 4 DDR-AGB waren die Prämienbedingungen unter Einbeziehung der Werktätigen auszuarbeiten und im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren. In den Betriebskollektivverträgen waren – gemäß der "Richtlinie des Ministerrates der DDR und des Bundesvorstandes des FDGB für die jährliche Ausarbeitung der Betriebskollektivverträge", die mit dem "Beschluss des Ministerrates der DDR und des Bundesvorstandes des FDGB zur Richtlinie für die jährliche Ausarbeitung der Betriebskollektivverträge" vom 18. April 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 24, S. 213) verbindlich in Kraft gesetzt wurde – (zwingend) unter anderem die Festlegungen über die Formen der Prämierung, insbesondere über die Zahlung von Jahresendprämien, aufzunehmen (vgl. dazu auch: Thiel in: Michas / Thiel / Boßmann / Kirschner / Petter / Kunz / Püschel / Trube, "Arbeitsrecht der DDR", 1968, Staatsverlag der DDR, S. 84; ebenso: Autorenkollektiv unter Leitung von Kunz, "Lexikon des Arbeitsrechts der DDR", 1972, Staatsverlag der DDR, S. 117 zum Stichwort "Betriebskollektivvertrag).

 

Im Übrigen wurden diese zwingenden Festlegungen der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen bereits seit 1972 konkretisiert, sodass diese auch für die von der Beklagten angezweifelten Planjahre 1975 bis 1977 bereits galten: So legten sowohl die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, als auch die Prämienfond-VO 1982 jeweils staatlicherseits (verbindlich) fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung sowie die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet wurden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).

 

Vor diesem Hintergrund ist das Sozialgericht Dresden zu Recht davon ausgegangen, dass auch für die Planjahre 1975 bis 1977 als glaubhaft gemacht anzusehen ist, dass für jedes Jahr im Zeitraum von 1975 bis 1977 ein Betriebskollektivvertrag abgeschlossen war und dass in den Betriebskollektivverträgen der Anspruch und die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Jahresendprämien vereinbart waren. Auf einen allgemeinen, nicht auf den rechtlichen Grundlagen der DDR zum damaligen Zeitpunkt fußenden, Erfahrungssatz, dass in den Betriebskollektivverträgen tatsächlich Vorgaben zur Verwendung der Jahresendprämien enthalten waren, kommt es damit – entgegen der Behauptungen der Beklagten – nicht an.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Verfahrens.

 

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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