S 4 R 191/18 WA

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 4 R 191/18 WA
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 303/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 68/23 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid


Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.


T a t b e s t a n d

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Nachversicherungszeiten in der Zeit vom 05.01.1970 bis 31.12.1971 als Wehrdienstzeit. 

Der 1950 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 05.01.1970 bis 31.12.1971 seinen Wehrdienst beim Bundesgrenzschutz in C-Stadt ab. In seinem Versicherungskonto bei der Beklagten ist diese Zeit nicht als Wehrdienst, sondern als Nachversicherung eingetragen. 

Mit Bescheid vom 14.12.2011 (Bl. 18–20 VA) übermittelte die Beklagte dem Kläger dessen Versicherungsverlauf, in dem sie feststellte, dass es sich bei dem abgeleisteten Dienst beim Bundesgrenzschutz um Nachversicherungszeiten handelt. 

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 05.01.2012 (Bl. 21 VA) Widerspruch ein und begehrte mit diesem die Anrechnung der Zeit beim Bundesgrenzschutz vom 05.01.1970 bis 31.12.1971 als Wehrdienstzeit, die mit einem Wert von 1,0 / Jahr angerechnet werden müsste. 

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2012 (Bl. 33 VA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass versicherungsfreie Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit keinen Wehrdienst aufgrund gesetzlicher Pflicht geleistet haben und daher keine Anrechnung als Wehrdienst erfolge. 

Am 04.09.2012 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben (Bl. 1 d.A.).

Der Kläger beantragt schriftsätzlich (Bl. 1 d.A.), 
den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 in Form des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2012 aufzuheben.
Dem Kläger werden die beantragten Bewertungspunkte für die Zeit vom 05.01.1970 – 31.12.1971 in der Nachversicherung anerkannt. 

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre im Vorverfahren getroffenen Feststellungen. 

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.01.2014 nahm die Prozessbevollmächtigte des Klägers Bezug auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.01.2012 (Az.: L 19 R 646/08) und regte an, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, bis dieser Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen sei. Mit Beschluss vom 14.01.2014 (Bl. 31 – 32 d.A.) ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. 

Mit Schreiben vom 16.11.2018 beantragte die Beklagte, das Verfahren fortzusetzen. 

Mit richterlicher Verfügung vom 29.11.2018 wurde das bisherige Verfahren (Az.: S 4 R 156/12) unter dem Aktenzeichen 4 R 191/18 WA wiederaufgenommen. 

Das Gericht hat die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte zu dem Rechtsstreit beigezogen und den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Einsichtnahme überlassen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zur Sachverhaltsermittlung und dem Vortrag der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die form- und fristgerecht nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage als kombinierte Anfechtungs-und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG ist statthaft und zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann die Kammer durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Zudem hat am 14.01.2014 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform mit richterlicher Verfügung vom 05.06.2020 angehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). 

Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2012 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn mit diesem Bescheid hat die Beklagte rechtmäßig festgestellt, dass der vom Kläger geleistete Dienst bei dem Bundesgrenzschutz in der Zeit vom 05.01.1970 bis 31.12.1971 nicht als Wehrdienst, sondern als Nachversicherung im Versicherungskonto des Klägers angerechnet wird. 

Zu Recht hat die Beklagte die Ermittlung der Entgeltpunkte für den abgeleisteten Dienst des Klägers beim Bundesgrenzschutz auf Grundlage des § 256 Abs. 3 SGB VI abgelehnt, da der Kläger diesen Dienst nicht aufgrund bestehender Dienstpflicht geleistet hat. 

Nach § 256 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz SGB VI werden für Zeiten vom 01.05.1961 bis 31.12.1981, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, für jedes volle Kalenderjahr 1,0 Entgeltpunkte und für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Diese Regelung ist nach dem Wortlaut eindeutig nur auf Zeiten anwendbar, in denen auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde. Die Einbeziehung von Zeiten beim Bundesgrenzschutz in diese Vorschrift kann daher nur auf Grund zusätzlicher ausdrücklicher Verweisungen oder wegen einer durch übergeordnetes Recht gebotenen Gleichstellung erfolgen, was vorliegend jedoch nicht einschlägig ist.

Eine Gleichstellung der Zeit der Beschäftigung beim Bundesgrenzschutz mit derjenigen Zeit, in der aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst (oder Zivildienst) geleistet wurde, lässt sich für die streitige Zeit vom 05.01.1970 bis 31.12.1971 nicht begründen.

Der Kläger hat anstelle des Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr oder des entsprechenden Grenzschutzdienstes im Rahmen des § 42a WPflG stattdessen freiwillig einen zweijährigen Polizeivollzugsdienst im Rahmen des § 42 WPflG geleistet. 

Die Rechtstellung von Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes war anfänglich auf Gesetzesebene nur allgemein geregelt worden (vgl. Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Grenzschutzbehörden, BGBl. I 1951, S. 201, und Zweites Gesetz über den Bundesgrenzschutz, BGBl. I 1956, S. 436). Für Polizeivollzugsbeamte bestand in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 AVG). Bei unversorgtem Ausscheiden aus einer derartigen versicherungsfreien Beschäftigung hat eine Nachversicherung zu erfolgen, wie dies jetzt in § 233 SGB VI berücksichtigt ist. Nach § 233 Abs. 1 S. 1 SGB VI werden Personen, die vor dem 01.01.1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 oder § 231 Abs. 1 S. 1 SGB VI sinngemäß entsprechenden Recht, nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind.

Mit Wirkung ab 18.01.1969 war in § 42a Abs 1 WPflG in der Fassung vom 13.01.1969 bereits eine an die Wehrpflicht angeknüpfte Grenzschutzdienstpflicht geschaffen worden. Danach konnten Wehrpflichtige zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet werden. Auf die Grenzschutzdienstpflicht und dem Grenzschutzdienst waren die Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst entsprechend anwendbar (§ 42a Abs 2 Satz 1 WPflG in der Fassung vom 13.01.1969). Nach § 42 Abs 1 Satz 2 WPflG in der Fassung vom 13.01.1969 erlosch die Pflicht zur Leistung von Grundwehrdienst für einen Wehrpflichtigen, wenn er zwei Jahre Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet hatte. Aus den zugehörigen Gesetzesmaterialien, auf die die Beklagte ebenfalls hingewiesen hat, wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber bei der Einführung der Bundesgrenzschutzpflicht in 1969 ausschließlich um eine Sicherstellung der Tätigkeiten des Bundesgrenzschutzes ging und die Situation und Absicherung der beim Bundesgrenzschutz tätigen jungen Männer für die Einführung dieser Regelung keine Rolle spielte (BT-Drs V/3568, S. 1). Es sollte im Gegenteil sogar die seinerzeit als unbefriedigend bezeichnete Situation beseitigt werden, "dass ein Teil der Wehrpflichtigen ihre Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes durch einen nur 18 Monate dauernden Dienst als Polizeivollzugsbeamter mit vollen Dienstbezügen zum Erlöschen bringen kann, während die Wehrpflichtigen in der Bundeswehr bei entsprechender Dienstzeit nur Wehrsold erhalten“ (BT-Drs V/3568).

Auch weiterhin hatten Wehrpflichtige die Möglichkeit, anstelle des Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr freiwillig einen Vollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz zu leisten. Eine gesetzliche Pflicht zur Ableistung dieses Vollzugsdienstes bestand jedoch nicht. Wurde der Dienst entsprechend der Dauer des Grundwehrdienstes im Umfang von mindestens 18 Monaten geleistet, erlosch zwar die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten (§ 42 WPflG in der Fassung bis 17.01.1969), Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AVG trat damit jedoch nicht ein. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger Gebrauch. 

Erst zum 01.03.1973 ist die Neufassung des BGSG vom 18.08.1972 in Kraft getreten, die eine eigenständige Grenzschutzdienstpflicht in § 49 BGSG ausgestaltete und hierzu § 42a WPflG entsprechend abänderte (§ 72 BGSG in der Fassung vom 18.08.1972). § 53 Abs. 4 BGSG enthielt die allgemeine Bestimmung, dass im Übrigen auf die Grenzschutzdienstpflicht und den Grenzschutzdienst die Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst entsprechend anzuwenden sind, soweit in dem BGSG nichts anderes bestimmt ist. Dies wurde in § 59 Abs. 1 BGSG auch ausdrücklich bezüglich der Vorschriften zur Sozialversicherung konkretisiert. Der geleistete Dienst beim Grenzschutz stand ab diesem Zeitpunkt dem Wehrdienst auch in der Sozialversicherung gleich. 

Die Beklagte hat daher zu Recht festgestellt, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AVG, bzw. § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI für den Kläger durch den Dienst beim Bundesgrenzschutz eine Versicherungspflicht nicht eingetreten ist, weil der geleistete Vollzugsdienst nicht aufgrund bestehender Dienstpflicht geleistet wurde. Vielmehr handelte es sich bei dem Vollzugsdienst um eine versicherungsfreie Beschäftigung, die aufgrund der damals geltenden Rechtslage nach Ausscheiden aus dem Bundesgrenzschutz in der Rentenversicherung nachversichert wurde.

Der aufgrund der Wehrpflicht bei der Bundeswehr zu leistende Dienst umfasste damals den Grundwehrdienst, Wehrübungen sowie den unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 – 3 WPflG in der Fassung vom 14.05.1965). Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AVG trat demnach nur dann ein, wenn der Wehrdienst aufgrund bestehender Dienstpflicht bei der Bundeswehr geleistet wurde. 

Die Ermittlung der Entgeltpunkte hat somit auf der Grundlage der Nachversicherungsentgelte zu erfolgen. Eine Bewertung im Rahmen des § 256 Abs. 3 SGB VI scheidet aus. 

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung auf §§ 143, 144 SGG.
 

Rechtskraft
Aus
Saved