L 3 AS 2081/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 612/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2081/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Der Grundsicherungsträger kann seinen gemäß § 41a SGB II a.F. in Verbindung mit § 67 SGB II a.F. ergangenen Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen sowohl während als auch nach dem Ende des fraglichen Bewilligungszeitraums jedenfalls dann gestützt auf §§ 48, 50 SGB X aufheben und die Erstattung überzahlter Leistungen fordern, wenn die nachträglich eingetretene wesentliche Änderung auf Umständen beruht, die nicht Grund der vorläufigen Bewilligung waren (hier: ungewissene Höhe der aus selbständiger Tätigkeit erzielten Einnahmen), sondern einen anderen Sachverhalt betreffen (hier: Erzielung von Einkommen aus einem dem Grundsicherungsträger nicht bekannten Beschäftigungsverhältnis).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.06.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 


Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der vorläufigen Entscheidung über die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat November 2020 und gegen die damit verbundene Erstattungsforderung in Höhe von 919,80 €.

Der 1969 geborene Kläger übte eine selbständige Tätigkeit aus, aus der er nach eigenen Angaben wegen Arbeitsunfähigkeit ab dem 06.12.2019 keine Einnahmen erzielte. Mit Bescheid vom 09.12.2019 hatte der Beklagte ihm vorläufig (§ 41a SGB II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2020 bewilligt.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 27.05.2020 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 in Höhe von 732,00 € monatlich (Regelbedarf in Höhe von 432,00 € und Grundmiete in Höhe von 300,00 €) und legte dieser vorläufigen Bewilligung ein zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 100,00 € zugrunde. Im Bescheid hieß es, die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung beruhe auf § 41a Abs. 1 SGB II und „wegen der aktuellen Situation (COVID-19)“ würden die Leistungen für den genannten Zeitraum auf Grund des vorangegangenen Antrages vom 04.12.2019 weiterbewilligt. Die Einnahmen beziehungsweise Ausgaben des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit im Bewilligungszeitraum seien auf Grund von dessen Angaben zum voraussichtlichen Einkommen zunächst vorläufig festgesetzt worden. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nicht Widerspruch eingelegt.

In der von dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2020 erstellten und am 14.07.2020 beim Beklagten eingegangenen abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) wurden als Betriebsausgaben allein monatliche Telefonkosten in Höhe von 80,00 € angegeben. In der Rubrik „Kraftfahrzeugkosten“ wurde nichts eingetragen.

Nach dem zwischen dem Kläger und der Firma B1 am 27.05.2020 geschlossenen Beherbergungsvertrag hatte der Kläger für die von ihm bewohnte Unterkunft in der R1 in F1 ab dem 02.06.2020 monatlich einen Bruttobetrag von 690,00 € zu entrichten. Unter Berücksichtigung dieses Mietvertrages bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 04.08.2020 für den Monat Juli 2021 187,80 € mehr als bisher und bewilligte für die Zeit vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 vorläufig monatlich 300,00 € weniger als bisher.

Nach dem zwischen dem Kläger und der Firma B1 am 22.09.2020 geschlossenen Beherbergungsvertrag hatte der Kläger für die von ihm bewohnte Unterkunft in der R1 in F1 vom 01.10.2020 bis zum 01.12.2020 monatlich einen Bruttobetrag von 677,10 € zu entrichten. Laut Vertrag waren in diesem Bruttobetrag „sämtliche Nebenkosten (wie z.B. Strom, Heizung, Wasser) enthalten“.

Mit Änderungsbescheid vom 07.10.2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2020 bis zum 30.11.2020 vorläufig höhere Leistungen als bisher. Für den Monat November 2020 wurden dem Kläger 919,80 € (432,00 € Regelbedarf und 487,80 € Mietkosten) bewilligt.
Zur Begründung hieß es im Änderungsbescheid vom 07.10.2020: „Sie haben ohne Zusicherung das Appartement angemietet. Das Appartement liegt überhalb der angemessenen Mietobergrenze. Daher wird Ihnen lediglich der angemessene Betrag in Höhe von 487,80 Euro als Kosten der Unterkunft anerkannt.“ Hiergegen legte der Kläger nicht Widerspruch ein.

Bereits am 06.10.2020 hatte der Kläger eine abhängige Beschäftigung bei der B2 aufgenommen. Nach dem Arbeitsvertrag vom 05.10.2020 betrug die monatliche Bruttovergütung 2.500,00 €.

Die Arbeitsaufnahme wurde dem Beklagten aufgrund einer Mitteilung des Bevollmächtigten des Klägers am 02.11.2020 bekannt. Der Kläger teilte die am 20.11.2020 ausgesprochene fristlose Arbeitgeberkündigung der B2 dem Beklagten mit dort am 24.11.2020 eingegangenem Schreiben mit und legte zugleich den Arbeitsvertrag vom 05.10.2020 vor.

Aktenkundig wurden unter anderem die von der B2 erstellten Abrechnungen der Brutto- und Netto-Bezüge für die Monate Oktober 2020 und November 2020, wonach sich der Netto-Verdienst im Oktober 2020 auf 1.705,38 € und im November 2020 auf 1.310,84 € belief. Ausweislich der von der B2 gemäß § 312 SGB III ausgestellten Arbeitsbescheinigung vom 04.12.2020 war das Arbeitsverhältnis bei Abschluss des Arbeitsvertrages (05.10.2020) befristet bis zum 06.01.2021 „mit ggf. Verlängerung“. Zur Akte gelangten außerdem Kontoauszüge des von dem Kläger bei der S1kasse F2 B3 geführten Girokontos (Nr. xxxxxx84). In der Abrechnung der Brutto- und Netto-Bezüge für Oktober 2020 sind als „laufende Kfz-Kosten“ 126,39 € aufgeführt. In der Abrechnung der Brutto- und Netto-Bezüge für November 2020 sind als „laufende Kfz-Kosten“ 41,21 € aufgeführt. Ausweislich der Kontoauszüge wurde dem Konto des Klägers am 06.11.2020 ein von der B2 unter dem Betreff „Gehalt Oktober“ überwiesener Betrag in Höhe von 1.598,42 € gutgeschrieben. Am 11.11.2020 wurden diesem Girokonto des Klägers unter der Bezeichnung „Gutschr. Überweisung K1 Provision auf zukünftige Neukunden“ 200,00 € gutgeschrieben. Am 26.11.2020 erfolgte auf dieses Konto per Geldautomat eine Bargeldeinzahlung in Höhe von 741,58 €. Gutschriften in Höhe von jeweils 200,00 € unter dem Betreff „Gutschr. Überweisung K1 Provision auf zukünftige Neukunden“ sind ausweislich der Kontoauszüge auch am 11.09.2020 und am 14.10.2020 auf dem Girokonto des Klägers eingegangen.

Mit dem am 10.12.2020 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2021 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe sein Gewerbe „abgemeldet“ und sei „im Insolvenzverfahren“.

Mit Änderungsbescheid vom 13.01.2021 wurden dem Kläger für den Monat Dezember 2020 242,31 € weniger als bisher vorläufig bewilligt, da ihm das im November 2020 erzielte Einkommen aus der Beschäftigung bei der B2 im Dezember zugeflossen sei. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten.

Mit „Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung“ vom 13.01.2021 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2020 bis zum 30.11.2020 auf und forderte Erstattung der überzahlten Leistungen in Höhe von 919,80 €. Der Beklagte legte Erwerbseinkommen des Klägers in Höhe von 1.698,42 € netto zugrunde, brachte Werbungskosten in Höhe von 126,39 €, eine Pauschale in Höhe von 30,00 € und einen Freibetrag in Höhe von 200,00 € in Abzug und berücksichtigte ein Gesamteinkommen in Höhe von 1.342,03 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe während der genannten Zeit Einkommen aus der Beschäftigung bei der B2 erzielt und sei mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig gewesen. Die Entscheidung beruhe wegen Verletzung der Mitteilungspflicht auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Der Kläger müsse dem Jobcenter alle Änderungen in den Verhältnissen mitteilen, die für den Bezug der Leistungen erheblich seien (§ 60 SGB I). Dieser Verpflichtung sei er zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig nachgekommen. Die Entscheidung sei außerdem wegen Erzielung von Einkommen aufzuheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Bei dem Kläger sei Einkommen anzurechnen und dies habe zum Wegfall des Anspruchs geführt. Einkommen sei in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließe (§ 11 Abs. 2 SGB II). Hierbei komme es nicht auf persönliches Verschulden an. Die überzahlten Leistungen seien von dem Kläger zu erstatten, da sie aufgehoben worden seien (§ 50 Abs. 1 SGB X). Der Erstattungsbetrag werde mit den Leistungen des Klägers ab dem 01.03.2021 in oben genannter Höhe aufgerechnet (§ 43 Absatz 1 SGB II). Bei dieser Entscheidung sei Ermessen ausgeübt worden und es seien weder im Leistungsverfahren entscheidungsrelevante Gründe vorgetragen worden, noch ergäben sich nach Aktenlage Anhaltspunkte, die gegen eine Aufrechnung sprächen. Die Höhe der Aufrechnung betrage 10 % des für den Kläger maßgebenden Regelbedarfs (§ 43 Abs. 2 SGB II). Das Jobcenter sei verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Hierzu gehöre, bestehende Forderungen geltend zu machen und Möglichkeiten zu ihrer Einziehung auch zu nutzen. Nach Abwägung mit dem gesetzlichen Zweck zur Ausübung des Ermessens sowie dem öffentlichen Interesse seien die Entscheidungen somit in dieser Form zu treffen gewesen. Es sei nicht gerechtfertigt, von den Aufrechnungen abzusehen.

Gegen diesen Bescheid vom 13.01.2021 legte der Kläger am 22.01.2021 Widerspruch ein und führte zur Begründung an, eine bloß vorläufige Bewilligung sei einer Aufhebung und Erstattung nach §§ 48, 50 SGB X nicht zugänglich.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2021 als unbegründet zurück. Zwar sei nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine Anwendung des § 48 SGB X wegen nachträglich festgestellter veränderter Einkommensverhältnisse zulasten der Leistungsberechtigten ausgeschlossen. Eine rückwirkende Korrektur des prognostizierten Einkommens scheide daher aus, da dies dem Regelungszweck des § 67 Abs. 4 SGB II zuwiderlaufen würde. Andere leistungserhebliche Änderungen seien aber möglich. Da in Anwendung des § 67 Abs. 4 SGB II eine abschließende Entscheidung nur auf Antrag des Leistungsberechtigten getroffen werde, seien wesentliche Änderungen in den Verhältnissen, die nicht das prognostizierte Einkommen beträfen, auch rückwirkend nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu berücksichtigen. § 67 Abs. 4 SGB II stelle insofern nur auf das der Vorläufigkeit zu Grunde liegende prognostizierte Einkommen ab.

Mit der am 25.02.2021 beim Sozialgericht (SG) Freiburg erhobenen Klage hat der Kläger sich weiter gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.01.2021 gewandt. Zur Begründung hat er auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.04.2015 im Verfahren B 14 AS 31/14 R und auf den Gesetzentwurf zum 2. Sozialschutzpaket verwiesen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Einverständnis der Beteiligten hat das SG Freiburg am 29.06.2023 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden und hat die Klage abgewiesen. Es hat auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22.11.2022 verwiesen, das im Verfahren L 13 AS 1610/22 ergangen ist, und hat sich den dortigen rechtlichen Erwägungen angeschlossen. In jenem Verfahren hatte das LSG Baden-Württemberg entschieden, dass der Grundsicherungsträger im Fall einer vorläufigen Bewilligung (§ 41a SGB II) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Anwendungsbereich des § 67 Abs. 4 SGB II nicht daran gehindert sei, die vorläufige Leistungsbewilligung jedenfalls während des noch laufenden Bewilligungsabschnitts nach § 48 SGB X auch rückwirkend für die Vergangenheit aufzuheben.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 30.06.2023 zugestellte Urteil des SG Freiburg richtet sich die am 20.07.2023 beim LSG Baden-Württemberg eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung wird ausgeführt, dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2022 im Verfahren L 13 AS 1610/22, wonach auch eine vorläufige Entscheidung nach § 48 SGB X aufgehoben werden könne, sei nicht zu folgen. Sondern unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zum 2. Sozialschutzpaket (BT-Drs. 19/18107, S. 26), des Urteils des BSG vom 29.04.2015 (B 14 AS 31/14 R) und hierzu ergangener erstinstanzlicher Rechtsprechung (Urteil des SG Ulm vom 23.02.2023 – S 10 AS 891/21; Urteil des SG Nordhausen vom 07.02.2023 – S 13 AS 769/21) könnten die vorläufig bewilligten Leistungen nicht gestützt auf § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. Eine Aufhebung nach § 48 SGB X genüge für eine abschließende Entscheidung grundsätzlich nicht. Dies widerspräche der vorgesehenen Bildung eines Durchschnittseinkommens und dem monatlichen Absatz der Freibeträge. Die Aufhebung für einzelne Monate, anstatt einer endgültigen Bewilligung, würde auch zu einer unzulässigen Verzerrung der Einkommensanrechnung führen und damit gegen § 41a Abs. 4 SGB II und die dazu entwickelte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.05.2022 – B 7/14 AS 9/21) verstoßen.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29.06.2023 aufzuheben und den Bescheid vom 13.01.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG Freiburg.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 13.12.2023 die im Bescheid vom 13.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 vorgenommene Einkommensanrechnung erläutert und einen Berechnungsbogen vorgelegt.

Mit Beschluss vom 16.01.2024 hat der Senat dem Kläger auf seinen Antrag ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthafte sowie nach § 151 SGG form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG) ist unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG Freiburg vom 29.06.2023, mit dem die auf die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 13.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Diesen Anspruch verfolgt der Kläger zulässig im Rahmen einer Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG.

Die Klage ist unbegründet, weswegen das SG Freiburg die Klage zu Recht abgewiesen hat.
 
I. Der Bescheid vom 13.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 ist rechtmäßig.

1. Soweit der Beklagte mit dem Bescheid vom 13.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 den Bescheid vom 07.10.2020, mit dem dem Kläger für den Monat November 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt worden waren, aufgehoben hat, ist dies rechtmäßig.

1.1 Der Bescheid vom 13.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 ist formell rechtmäßig.

Der Bescheid des Beklagten vom 13.01.2021 ist trotz der unterlassenen Anhörung nicht rechtswidrig und deshalb nicht aufzuheben.

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem gemäß § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Es kann offenbleiben, ob die Anhörung hier bereits gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X entbehrlich war, weil der Beklagte von den eigenen Angaben des Klägers, im November 2020 von der B2 Einkommen in Höhe von 1.598,42 € erhalten zu haben, nicht abgewichen ist, sondern diesen durch den Kontoauszug nachgewiesenen Betrag der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat.
 
Denn auch wenn ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nicht vorlag, wurde dieser Verfahrensfehler jedenfalls nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X durch Nachholung der unterbliebenen Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt (BSG, Urteil vom 14.12.2021 – B 14 AS 73/20 R, juris Rn. 20 m.w.N.). Denn aus dem Bescheid vom 13.01.2021 waren die entscheidungserheblichen Tatsachen für die Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2020 erkennbar. Dem Bescheid vom 13.01.2020 war zu entnehmen, dass aus Sicht des Beklagten Grundlage der Aufhebung eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse aufgrund des aus der Beschäftigung bei der B2 im November 2020 zugeflossenen Erwerbseinkommens war. Der Kläger hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens uneingeschränkt Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.

1.2 Der Bescheid vom 13.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 ist auch materiell rechtmäßig.

Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat November 2020 ist § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

1.2.1 Der mit dem streitigen Bescheid vom 13.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 aufgehobene Bescheid vom 07.10.2020 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Einem Verwaltungsakt kommt dann Dauerwirkung zu, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe beziehungsweise Bindungswirkung hinaus Wirkungen erzeugt, wenn er also nicht nur ein einmaliges Ge- oder Verbot oder eine einmalige Gestaltung der Rechtslage regelt, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BSG, Urteil vom 28.09.1999 – B 2 U 32/98 R, juris Rn. 35). Dauerwirkung hat auch ein Bescheid, der vorläufig Leistungen nach dem SGB II bewilligt (Brandenburg in jurisPK-SGB X, Stand 15.11.2023, § 48, Rn. 53; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2016 – L 7 AS 1942/13, juris, für den Fall einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebung der vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II als Darlehen), was bei dem streitigen Bescheid vom 13.01.2021 der Fall ist..

1.2.2 Bezogen auf die bei Erlass des hier maßgeblichen letzten vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 07.10.2020 vorgelegenen tatsächlichen Umstände ist mit dem Zufluss des von der B2 angewiesenen und dem Girokonto des Klägers am 06.11.2020 gutgeschriebenen Betrages von 1.598,42 € eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 eingetreten.

1.2.3 Diese Änderung war auch wesentlich im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn das dem Kläger zugeflossene Einkommen ließ den Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II für den November 2020 vollständig entfallen.

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die gemäß das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), die erwerbsfähig sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), die hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II).

Zwar erfüllte der alleinstehende Kläger die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 SGB II, da er im streitigen Zeitraum 51 Jahre alt und erwerbsfähig war und seinen ständigen Aufenthalt in F1 hatte.

Die Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erfüllte der Kläger jedoch nicht, denn er war im Monat November 2020 nicht hilfebedürftig.

Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens.

1.2.3.1 Der für den alleinstehenden Kläger maßgebende Regelbedarf belief sich im November 2020 auf 432,00 € (§ 20 Abs. 1a SGB II in Verbindung mit §§ 28, 28a SGB XII in der am 01.01.2020 in Kraft getretenen Fassung vom 15.10.2019 in Verbindung mit § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Einen Anspruch des Klägers auf Mehrbedarf im Sinne von § 21 SGB II hatte der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht. Dass dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfes im Sinne von § 21 SGB II zugestanden hätte, hat dieser im Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und es bestehen für den Senat auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines solchen Anspruchs.

Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist § 22 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Nach dem zwischen dem Kläger und der Firma B1 am 22.09.2020 geschlossenen Beherbergungsvertrag hatte der Kläger für die von ihm bewohnte Unterkunft in der R1 in F1 vom 01.10.2020 bis zum 01.12.2020 monatlich einen Bruttobetrag von 677,10 € zu entrichten.

Ungeachtet dessen, dass der Beklagte bei seinen Berechnungen nur von dem von ihm als angemessen angesehenen Betrag von 487,80 € als berücksichtigungsfähige Kosten für Unterkunft und Heizung ausgegangen ist, belief sich der tatsächliche Bedarf des Klägers im November 2020 auf höchstens 1.109,10 € (Regelbedarf in Höhe von 432,00 € und Bedarf für Kosten der Unterkunft inklusive Nebenkosten in Höhe von 677,10 €).

1.2.3.2 Diesen Bedarf konnte der Kläger im Monat November 2020 aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern.

Soweit der Beklagte von dem zugeflossenen Gehalt (1.598,42 €) die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge abgezogen und Einkommen in Höhe von 1.342,03 € bedarfsmindernd berücksichtigt hat, hat dies der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung geltenden Gesetzeslage entsprochen und ist der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.

Rechtsgrundlage für die bei der Prüfung des Leistungsanspruchs vorzunehmende Berücksichtigung von Einkommen sind §§ 11, 11a und 11b SGB II und die Alg II-V in der vom 01.03.2020 bis zum 31.01.2021 gültig gewesenen Fassung vom 28.05.2020 (a.F.).

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 30.06.2023 geltenden Fassung vom 26.07.2016 (a.F.) sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Bei laufenden Einnahmen in diesem Sinne handelt es sich um solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden (BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 41/15 R, juris Rn. 34). So gehören etwa regelmäßig zu zahlende Löhne zu den laufenden Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. (Schmidt in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 11 Rn. 34). Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme auch dann nicht, wenn es sich bei einer Zahlung um die erste oder letzte einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung handelt (vgl. BSG, Urteil vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R, juris Rn. 27). Bei dem dem Girokonto des Klägers am 06.11.2020 gutgeschriebenen Betrag von 1.598,42 € handelte es sich um eine aufgrund des Arbeitsvertrages vom 05.10.2020 geschuldete Lohnzahlung und somit um eine laufende Einnahme im Sinne der o.g. Grundsätze.

Ausweislich der aktenkundigen Kontoauszüge des von dem Kläger bei der S1kasse F2 B3 geführten Girokontos Nr. xxxxxx84 ist diesem Bankkonto am 06.11.2020 die von der B2 angewiesene Gehaltszahlung in Höhe von 1.598,42 € gutgeschrieben worden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist diese Einnahme für den Monat November 2020 zu berücksichtigen. Zudem durfte der Beklagte der Berechnung auch ein aufgrund der Selbständigkeit prognostiziertes Einkommen von 100,00 € monatlich zugrunde legen. Grundlage hierfür war weiterhin die mit dem vorläufigen Bescheid vom 27.05.2020 getroffene Prognose. Dieser Bescheid war weder von dem Kläger durch Widerspruch angefochten, noch war er durch eine abschließende Entscheidung ersetzt worden.

Bei der Anrechnung des Einkommens hat der Beklagte in zutreffender Anwendung der hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II den Grundfreibetrag für erwerbstätige Leistungsberechtigte in Höhe von 100,00 €, gemäß § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II den Freibetrag in Höhe von 180,00 € (20 % des Teils des monatlichen Einkommens, der 100,00 € übersteigt und nicht mehr als 1.000,00 € beträgt) und gemäß § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II einen Betrag in Höhe von 20,00 € (10% des Teils des monatlichen Einkommens, der 1.000,00 € übersteigt und nicht mehr als 1.200,00 € beträgt) in Abzug gebracht.

Soweit der Beklagte sodann nicht nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V a.F. pauschal einen Betrag von 30,00 € für angemessene private Versicherungen abgesetzt hat, sondern gestützt auf die von der B2 erstellte Abrechnung der Brutto- und Netto-Bezüge für Oktober 2020 den dort als „laufende Kfz-Kosten“ aufgeführten und den Grundfreibetrag von 100,00 € übersteigenden Betrag von 126,39 € als monatliche Aufwendung für eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung gemäß § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II einkommensmindernd berücksichtigt hat, sind die Voraussetzungen hierfür nicht nachgewiesen. Zwar sind gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 Alg-II-V a.F. Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen in Abzug zu bringen. Dies hat jedoch durch Absetzen „eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Versicherungen“ zu erfolgen. Ein solcher Nachweis fehlt im vorliegenden Fall bezogen auf den Betrag von 126,39 €. Ein Nachweis über die Höhe des Jahresbeitrages einer Kfz-Haftpflichtversicherung und ein Nachweis dafür, dass dieser Beitrag von dem Kläger tatsächlich gezahlt wurde, liegen nicht vor. Insbesondere ist allein die vom ehemaligen Arbeitgeber in der Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2020 vorgenommene Eintragung eines Absetzbetrages vom Einkommen als Nachweis für die Entrichtung des Versicherungsbeitrages für eine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht geeignet. Soweit also der Beklagte gemäß § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II den zusätzlichen Absetzungsbetrag in Höhe von 56,39 € berücksichtigt hat, weil die von ihm eingestellten Absetzungsbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (30,00 € Versicherungspauschale und 126,39 € Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung) insgesamt 156,39 € betragen und daher den Grundfreibetrag (100,00 €) um 56,39 € übersteigen, ist dies mangels Nachweises der Zahlung der Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung zwar rechtswidrig, verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten.

Darauf, dass dem Kläger im November 2020 ausweislich des aktenkundigen Kontoauszuges seines Girokontos weitere Geldmittel in Höhe von insgesamt 941,58 € (200,00 € „Gutschr. Überweisung K1 Provision auf zukünftige Neukunden“ und Bargeldeinzahlung in Höhe von 741,58 €) zugeflossen sind, die der Beklagte in seine Einkommensanrechnung nicht eingestellt hat, und auf die Frage, ob diese einkommensmindernd zu berücksichtigen gewesen wären, kommt es für die hier zu treffende Entscheidung im Ergebnis nicht an.

Schließlich kann offenbleiben, ob der Kläger im November 2020 aus einer selbständigen Tätigkeit tatsächlich zumindest den von der Beklagten bei der Berechnung prognostizierten Betrag von 100,00 € erzielte. Denn auch ohne diese 100,00 € wäre sein tatsächlicher Gesamtbedarf von dem aus der Beschäftigung bei der B2 zugeflossenen Einkommen gedeckt gewesen.

Der Beklagte hat also im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger im November 2020 nicht hilfebedürftig war, weil sein tatsächlicher Bedarf von 1.109,10 € (Regelbedarf in Höhe von 432,00 € und tatsächlicher – ungedeckelter – Bedarf für Kosten der Unterkunft inklusive Nebenkosten in Höhe von 677,10 €) jedenfalls durch das ihm nachweislich zugeflossene Einkommen (Gehaltszahlung in Höhe von 1.598,42 € abzüglich Freibeträge in Höhe von 300,00 € und abzüglich monatliche Aufwendung für eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung in Höhe von 126,39 € = 1.172,03 €) gedeckt war.

1.2.4 Die Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2020 ist unter Wahrung der Jahresfrist des gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X anwendbaren § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erfolgt.

Hiernach muss die Behörde die Rücknahme beziehungsweise vorliegend die Aufhebung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen vornehmen, welche die Rücknahme beziehungsweise vorliegend die Aufhebung des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes rechtfertigen.

Ausweislich der von dem Beklagten geführten Verwaltungsakte ging der die am 06.11.2020 erfolgte Kontogutschrift in Höhe von 1.598,42 € ausweisende Kontoauszug des Klägers am 17.12.2020 bei dem Beklagten ein, wodurch dieser Kenntnis von dem Gehaltszufluss erhielt. Bei der Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2020 durch den hier streitigen Bescheid vom 13.01.2021 wurde mithin die nach dem Gesetz zu beachtende Jahresfrist eingehalten.

Auf die nach den in Sonderfällen ebenfalls entsprechend anwendbaren Vorschriften in § 45 Abs. 3 Satz 3 bis Satz 5 SGB X maßgebliche Frist von zehn Jahren kommt es vorliegend somit nicht an.
 
1.2.5 Da hiermit der kein subjektives Element voraussetzende Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt ist, kann offenbleiben, ob der Beklagte die Aufhebungsentscheidung zusätzlich auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III (Aufhebung wegen Verletzung der Mitteilungspflicht) oder auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III (Kenntnis oder sorgfaltswidrige Unkenntnis des Wegfalls des Anspruchs) hätte stützen können.

Ebenfalls zutreffend ist im Widerspruchsbescheid vom 01.02.2021 dargelegt worden, dass es sich bei der hier mit dem Bescheid vom 13.01.2021 getroffenen Entscheidung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB II hinsichtlich der Leistungsaufhebung und der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs um eine gebundene Verwaltungsentscheidung gehandelt hat, so dass für Ermessenserwägungen kein Raum bestanden hat.

1.2.6 Obwohl zuletzt mit dem Bescheid vom 07.10.2020 wegen der noch ungewissen Höhe des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers die Leistungen für den Monat November 2020 gemäß § 41a Abs. 1 und Abs. 2 SGB II insgesamt nur vorläufig bewilligt worden waren, durfte der Beklagte diese Bescheide wegen des dem Kläger im November 2020 zugeflossenen und auf die zuvor bewilligten Leistungen bedarfsmindernd anzurechnenden Erwerbseinkommens aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der B2 aufheben.

§ 41a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SGB II in der vom 01.08.2016 bis zum 31.03.2021 gültig gewesenen und nach dem Geltungszeitraumprinzip (BSG, Urteil vom 19.10.2016 – B 14 AS 53/15, juris Rn. 15) im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung vom 26.07.2016 (§ 41a SGB a.F.) lautete:

„(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden,
1. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2. ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben.
(2) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; dabei kann der Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
(3) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.“

Die aufgrund des Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) am 29.05.2020 in Kraft getretene Regelung des § 67 SGB II in der bis zum 31.12.2020 gültig gewesenen und nach dem Geltungszeitraumprinzip im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung vom 20.05.2020 lautete:

„(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.
(5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Soweit bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a aus demselben Grund für sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“

Diese Vorschriften finden auf den hier vorliegenden Fall Anwendung, weil der Beklagte dem Kläger bereits mit Bescheid vom 09.12.2019 für den Bewilligungszeitraum vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2020 vorläufig gemäß § 41a SGB II Leistungen nach dem SGB II bewilligt hatte. Jener Bewilligungszeitraum hatte also „in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020“ geendet, so dass gemäß § 67 Abs. 5 Satz 4 SGB II a.F. „auch die Weiterbewilligungsentscheidung“ nach § 41a SGB II „aus demselben Grund für sechs Monate vorläufig“ zu ergehen hatte. Damit ist vorliegend auch § 67 Abs. 5 Satz 5 SGB II a.F. anwendbar, wonach hier unter anderem die §§ 48 und 50 SGB X „unberührt“ bleiben.

Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise die auch von dem Kläger hier vorgebrachte Auffassung vertreten wird, eine vorläufig gemäß § 41a SGB II ergangene Leistungsbewilligung sei wegen der vorrangig anzuwendenden Vorschrift des § 41a Abs. 3 SGB II einer nachträglichen Korrektur nach den allgemeinen Regelungen unter anderem des § 48 SGB X nicht zugänglich, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Bereits der Wortlaut des Gesetzestextes, nach dem die §§ 48 und 50 SGB X „unberührt“ bleiben, bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass und gegebenenfalls inwieweit die Anwendung der allgemeinen Regelungen des § 48 SGB X bezogen auf einen nach § 41a SGB II vorläufig ergangenen Bescheid ausgeschlossen sein sollte.

Die Gesetzesmaterialien zu § 67 SGB 5 a.F. und zu § 41a SGB a.F. beantworten die Frage der Anwendbarkeit von § 48 SGB X nicht eindeutig.

In der Gesetzesbegründung vom 06.04.2016 zu § 41a Abs. 5 SGB II a.F. (BT-Drs. 18/8041) heißt es auf Seite 53: „Eine Anwendung der §§ 45, 48 SGB X zu Ungunsten der leistungsberechtigten Person ist mit Wirkung für die Vergangenheit systematisch nicht angezeigt, da die vorläufige Entscheidung sich nicht im Wege der Aufhebung, sondern der abschließenden Entscheidung erledigt.“ Auf Seite 54 heißt es: „Die Fiktion der abschließenden Festsetzung greift außerdem nicht in den Fällen, in denen sich herausstellt, dass ein Anspruch auf die Leistungen nicht oder nur in geringerer Höhe bestand und die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Leistungsgewährung zugunsten der leistungsberechtigten Person auf Tatsachen beruht, die nicht Anlass der vorläufigen Entscheidung und als Grund nach Absatz 2 Satz 1 anzugeben waren. Hiermit wird sichergestellt, dass die Person, die beispielsweise den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende pflichtwidrig über leistungserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen hat, keinen rechtlichen Vorteil aus der Endgültigkeitsfiktion des Satzes 3 ziehen kann. Ein solcher Sachverhalt wäre beispielsweise unter anderem dann gegeben, wenn wegen schwankenden Einkommens eine vorläufige Entscheidung getroffen wurde und sich erst nach zwei Jahren seit Leistungsende herausstellt, dass die begünstigte Person im Bewilligungszeitraum über bedarfsdeckendes Vermögen verfügte. Sodann hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wie im Falle einer Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X, innerhalb eines Jahres eine abschließende Entscheidung unter Einbeziehung aller leistungserheblichen Tatsachen zu prüfen. Die Jahresfrist beginnt mit Kenntnis des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende von den anspruchsändernden Tatsachen. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung ergibt sich die endgültige Verfristung. Mit dieser Regelung wird der Gleichklang zur Verfristung von Aufhebungen abschließender Entscheidungen nach § 45 Absatz 3 Satz 3 SGB X hergestellt.“

Die Gesetzesbegründung vom 24.03.2020 zu § 67 Abs. 5 SGB II a.F. (BT-Drs. 19/18107, S. 26) verhält sich zu der hier zu klärenden Frage der Anwendbarkeit von § 48 SGB X nicht, beziehungsweise dort wird § 67 Abs. 5 Satz 5 SGB II, nach dem unter anderem die Anwendung der §§ 48 und 50 SGB X unberührt bleibt, gar nicht erwähnt (so auch Köhler in Hauck/Noftz, SGB II, 8. Ergänzungslieferung 2023, § 67, Rn. 41; Knickrehm in BeckOGK/Knickrehm, SGB II, Stand 01.06.2021, § 67, Rn. 47).

In den Ausführungen zu § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II a.F., nach dem die Leistungsträger „abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch“ entscheiden, heißt es: „Mit Satz 2 werden Leistungsberechtigte und Jobcenter von der normalerweise nach Ablauf des Bewilligungszeitraums durchzuführenden Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum entlastet. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Einkommensverhältnisse besser als prognostiziert entwickelt haben. Die betroffenen Leistungsberechtigten haben damit die Sicherheit, für sechs Monate eine verlässliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten. Hat sich die Einkommenslage im Bewilligungszeitraum hingegen schlechter als prognostiziert dargestellt, können die Leistungsberechtigten eine Prüfung und abschließende Entscheidung beantragen. In diesem Fall wird über den Leistungsanspruch nach Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum abschließend entschieden. Der Antrag muss innerhalb der Frist nach § 41a Absatz 5 SGB II (ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums) gestellt werden.“ (BT-Drs. 19/18107, S. 26)

Diesen Ausführungen in der Gesetzesbegründung wird allerdings entgegengehalten, bereits systematisch nicht zutreffend beziehungsweise in sich nicht stimmig zu sein, da es sich bereits nicht um systematische Erwägungen handele und da Aufhebung und Rücknahme allenfalls dann etwas miteinander zu tun hätten, wenn die anfängliche Rechtswidrigkeit gerade den Grund der Vorläufigkeit betreffe (Kallert in Gagel, § 41a, Rn. 132; Kemper in Eicher/Luik/Harich, SGB II,5. Auflage 2021, § 41a, Rn. 31/32; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2023, § 41a, Rn. 265).

Auch zur inhaltsähnlichen Regelung des § 44a Abs. 3 SGB XII („Soweit die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 des Zehnten Buches vorliegen, ist die vorläufige Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen; § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.“) wird der gesetzgeberischen Begründung „dogmatisch wenig Überzeugungskraft“ beigemessen, da sich mit dieser Argumentation alle Änderungen vorläufiger Leistungsgewährungen verneinen ließen, weil sich schließlich alle vorläufigen Entscheidungen mit der abschließenden Entscheidung auf sonstige Weise gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigten (Blüggel in jurisPK-SGBXII, 3. Auflage 2020, § 44a, Rn. 60ff.).

Diese aufgezeigten Einwendungen sind nach Auffassung des Senats zutreffend, womit bei der hier zu beurteilenden Rechtsfrage, ob der Beklagte den gemäß § 41a SGB II ergangenen Bescheid vom 07.10.2020 gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufheben durfte, den Materialien keine maßgebliche Bedeutung zukommt.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur hier streitigen Rechtsfrage ist bislang nicht ergangen.

Zwar hat das BSG im Urteil vom 29.04.2015 im Verfahren B 14 AS 31/14 R (juris) entschieden, dass die Bewilligung der der dortigen Klägerin und ihren mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern wegen unklarer Höhe des Erwerbseinkommens sowie von Unterhaltsansprüchen nach den im streitigen Zeitraum (November 2009 bis April 2010) für die vorläufige Leistungsbewilligung nach dem SGB II geltenden Fassung der Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III vorläufig gewährten Leistungen nach Bekanntwerden von höherem Einkommen und höheren Unterhaltszahlungen nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X hätte aufgehoben werden dürfen. Denn bei Wegfall der Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligung könne eine Korrektur hinsichtlich der Leistungshöhe nur durch eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch gemäß § 328 Abs. 3 SGB III herbeigeführt werden (juris, Rn. 21 bis 24).

Der Leitsatz dieses Urteils im Verfahren B 14 AS 31/14 R lautet: „Nach Wegfall der Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat das Jobcenter eine abschließende Entscheidung über die Leistungen zu treffen und darf sich nicht auf eine Änderung der vorläufigen Bewilligung beschränken.“

In dieser Entscheidung hat das BSG es ausdrücklich offen gelassen, „ob die §§ 44 ff SGB X im Anwendungsbereich von § 328 SGB III generell verdrängt sind oder ob die Korrektur vorläufiger Bewilligungen partiell auch auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff SGB X zu stützen und im Hinblick auf Vertrauensschutz an ihnen zu messen sein kann (vgl dazu einerseits etwa Greiser in Eicher/Schlegel, SGB III, § 328 Rn. 60 mit Rn. 47 ff, Stand Februar 2013; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 328 Rn. 73 f, Stand März 2015; skeptisch Düe in Brand, SGB III, 6. Aufl 2012, § 328 Rn. 8 ff; ablehnend Schaumberg in jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 335 Rn. 67: § 328 SGB III verdrängt die §§ 44 ff SGB X; ebenso wohl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 Rn. 37, Stand Mai 2012).“

Dem vorliegend vom Kläger angeführten Urteil des BSG vom 18.05.2022 im Verfahren B 7/14 AS 9/21 R (juris) lag ein Streit darüber zugrunde, ob der Leistungsträger nach dem SGB II nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen für die Zeit von Februar 2018 bis Juli 2018 (wegen schwankenden Erwerbseinkommens) der nachfolgend ergangenen abschließenden Bewilligung ein aus dem Arbeitseinkommen gebildetes Durchschnittseinkommen zugrunde legen und mit der abschließenden Festsetzung der Leistungen auch die Erstattung von vorläufig gezahltem „Alg II bzw. Sozialgeld“ verlangen durfte.

Der Leitsatz zu diesem Urteil lautet: „Auch bei abschließender Feststellung eines Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung sind einmalige Einnahmen erst im Folgemonat ihres Zuflusses zu berücksichtigen“.

Das BSG führt in diesem Urteil aus: „Das Einmaleinkommen ist erst ab dem Folgemonat des Zuflussmonats bedarfsmindernd zu berücksichtigen. § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II findet bereits nach seinem Wortlaut auch im Fall der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung Anwendung. Danach werden, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, diese (erst) im Folgemonat berücksichtigt. Leistungen sind auch im Fall der vorläufigen Bewilligung zur Sicherstellung existenzieller Bedarfe erbracht, also tatsächlich gezahlt. Ob in einem weiteren Schritt Leistungen abschließend höher oder niedriger festzustellen sind als vorläufig bewilligt und erbracht, ist im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II ohne Bedeutung und folgt den (eigenen) Regeln des § 41a SGB II. Insoweit gilt nichts anderes als bei bereits endgültig erbrachten Leistungen, die bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ggf auch nach den §§ 45, 48, 50 SGB X ganz oder teilweise zurückgefordert werden können.“ (juris, Rn. 33).

Im hier vorliegenden Fall steht indes keine auf § 41a Abs. 3 SGB II beruhende abschließende Entscheidung im Streit. Denn zur Überprüfung steht hier vielmehr der auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III gestützte Bescheid vom 13.01.2021. 

Der Senat hält § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III für anwendbar.

Zwar wird zu der im hier streitigen Zeitraum gültig gewesenen Fassung des § 41a SGB II teilweise in Literatur und Rechtsprechung und vorliegend auch von dem Kläger die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen gemäß § 41a Abs. 1 Satz1 SGB II Leistungen vorläufig bewilligt wurden, nachträgliche Änderungen, die sich nachteilig auswirken, zunächst nur für die Zukunft zu berücksichtigen und die Korrektur für die Vergangenheit nicht nach § 48 SGB X, sondern allein im Rahmen der abschließenden Entscheidung vorzunehmen sein soll (so etwa Kallert in Gagel, BeckOGK, SGB II, Stand 01.03.2022, § 41a, Rn. 132; Kemper in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 41a, Rn. 32; SG Ulm, Urteil vom 23.02.2023 – S 10 AS 891/21, juris Rn. 39ff. unter Hinweis auf die uneingeschränkte Formulierung in § 41a Abs. 2 Satz 4 SGB II a.F., der bei Rechtswidrigkeit der vorläufigen Entscheidung nur von einer Korrektur für die Zukunft spreche).

Der Senat folgt dieser Auffassung nicht, sondern hält es jedenfalls in der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation, dass nach Erlass der auf § 41a Abs. 1 und Abs. 2 SGB II a.F. gestützten Prognoseentscheidung (hier: Bewilligungsbescheid vom 07.10.2020 unter der Prognose, dass im Bewilligungszeitraum monatlich 100,00 € aus selbständiger Tätigkeit erzielt würden) eine wesentliche Änderung in anderen, also nicht den Grund der vorläufigen Bewilligung betreffenden Umständen (hier: Erzielung von Erwerbseinkommen aus dem bei der B2 aufgenommenen abhängigen Beschäftigungsverhältnis) eingetreten ist, für geboten, diesem im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung nicht bekannt gewesenen Umstand durch eine auf § 48 SGB gestützte Korrektur Rechnung zu tragen. Für einen solchen Fall eines nach Erlass der vorläufigen Bewilligung eingetretenen Wegfalls einer sonstigen Leistungsvoraussetzung (hier: Wegfall der Hilfebedürftigkeit ab dem 01.11.2020 wegen des dem Konto des Klägers im November gutgeschriebenen Einkommens) wird auch in der Literatur eine für die Vergangenheit wirkende Aufhebung des vorläufigen Bescheides (hier: Bescheid vom 07.10.2020) nicht nur für möglich (so Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, 10. Ergänzungslieferung 2023, § 41a, Rn. 275 mit Verweis auf Rn. 265ff; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, Stand 13.01.2023, § 41a, Rn. 43 unter Hinweis auf Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 44a SGB XII Rn. 63) sondern sogar für angezeigt gehalten, da ansonsten der Leistungsträger nach dem SGB II gezwungen wäre, „sehenden Auges“ eine rechtswidrige Entscheidung zu treffen (so Groth in jurisPK-SGB II, § 67, Stand 30.05.2022, Rn. 43.1; Groth, jurisPR-SozR 7/2020, Anm.1).

Soweit das SG Freiburg im Urteil vom 15.03.2023 (S 7 AS 2121/21, juris) entschieden hat, dass § 48 SGB X in dem dort zu beurteilenden Fall einer nachträglichen Änderung gerade derjenigen Verhältnisse, die der Prognose im Rahmen eines vorläufigen Leistungsbescheides nach § 41a SGB II zugrunde gelegen hatten (das prognostizierte Einkommen aus einem Gebrauchtwagenhandel war höher ausgefallen, als vom Beklagten bei der vorläufigen Entscheidung (§§ 67 Abs. 4 SGB II, § 41a SGB II angenommen), unter der Geltung des § 67 Abs. 4 SGB II deswegen nicht anwendbar sei, weil die Aufhebungsentscheidung erst nach Ende des Bewilligungsabschnitts erfolgt sei, da anderenfalls einem Leistungsbezieher das durch § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II eingeräumte Wahlrecht genommen würde), ergibt sich vorliegend keine andere Bewertung. Denn die hier im streitigen Bescheid vom 13.01.2021 durch den Beklagten getroffene Prognose bezog sich auf die Einkünfte, die der Kläger aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielen würde. Bezüglich der hier streitigen nachträglichen Änderung, die nicht wegen höherer als prognostizierter Einkünfte aus der Selbständigkeit eintrat, sondern infolge des Zuflusses des bei der B2 erzielten und vom Kläger nicht mitgeteilten Einkommens eintrat, hat dem Kläger von vornherein ein schützenswertes Wahlrecht gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht zugestanden. Für den Senat ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass derjenige, der vorläufig bewilligte Leistungen bezieht und währenddessen ein hinzukommendes Einkommen nicht mitteilt, günstiger behandelt werden soll als derjenige, dem Leistungen endgültig bewilligt wurden. Letzterer wäre im Falle einer unterlassenen Mitteilung einer wesentlichen Änderung stets einer Korrektur und Rückforderung über § 48 SGB X ausgesetzt. Dies gilt umso mehr, als der vorläufige Leistungen beziehende Betroffene es selbst in der Hand hätte, eine Berücksichtigung höherer als prognostizierter Einkünfte zu verhindern, indem er eine Antragstellung nach § 67 Abs. 4 SGB II unterlässt. In diesem Sinne hat das LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 22.11.2022 (L 13 AS 1610/22, juris Rn. 29) ausgeführt, dass auch in Ansehung der Gesetzesbegründung ein Ausschluss einer Änderung vorläufiger Leistungsbewilligungen mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Leistungsberechtigten nicht anzunehmen sei, insbesondere dann, wenn die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bewilligung nicht den Grund der Vorläufigkeit betreffe. Abweichend von der im Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 13 AS 1610/22 vertretenen Auffassung hält der erkennende Senat es indes nicht für angezeigt, in Fällen nachträglicher Änderung derjenigen Verhältnisse, die nicht Gegenstand der Prognoseentscheidung des Leistungsträgers gemäß §§ 41a, 67 SGB II gewesen sind, die Anwendbarkeit von § 48 SGB X zeitlich insoweit zu beschränken, als dass die Aufhebung während des noch laufenden Bewilligungszeitraums zu erfolgen hat. Denn je nachdem, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Bewilligungszeitraums die nicht in die Prognose eingestellte wesentliche Änderung eintritt, würde es ansonsten vom Zufall abhängen, ob es dem Leistungsträger zeitlich überhaupt noch möglich ist, auf verschwiegene leistungsrelevante Änderungen noch vor Ende des Bewilligungszeitraums zu reagieren. Ein solches Ergebnis erschiene nicht zuletzt unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht hinnehmbar.

2. Zutreffend hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 13.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 entschieden, dass der Kläger nach Aufhebung der Bewilligung der für November 2020 erbrachten Leistungen den Betrag in Höhe von 919,80 € zu erstatten hat.

Rechtsgrundlage für die streitige Erstattungsforderung in Höhe von 919,80 € ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind.

3. Der Bescheid vom 13.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 ist auch insoweit rechtmäßig, als der Beklagte den Erstattungsanspruch gegen Ansprüche des Klägers auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 10 % des für ihn maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet hat.

Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten im Bescheid vom 13.11.2021 vorgenommene Aufrechnung des Erstattungsanspruchs ist § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.

Hiernach können die Jobcenter gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X aufrechnen. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB II beträgt die Höhe der Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen, die auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X beruhen, 10 % des für die betroffene Person maßgebenden Regelbedarfs.

Diese Tatbestandvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Beklagte mit Bescheid vom 13.01.2021 seinen Erstattungsanspruch auf § 48 Abs. 1 Satz Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III gestützt und die Aufrechnung auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs beschränkt hatte.

Der Beklagte hat insbesondere das ihm gesetzlich eingeräumte Ermessen – wenn auch knapp – ausgeübt und sich bei seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon leiten lassen, dass im Leistungsverfahren weder entscheidungsrelevante Gründe vorgetragen worden seien, noch sich nach Aktenlage Anhaltspunkte ergeben würden, die gegen eine Aufrechnung sprechen würden.

Soweit der Beklagte die Aufrechnung ab dem 01.03.2021 angeordnet hat, kann vorliegend offenbleiben, ob dies bezogen auf den genannten Zeitpunkt rechtmäßig war. Denn diese im streitigen Bescheid getroffene Regelung ist inzwischen gegenstandslos geworden, da bereits seit Einlegung des Widerspruchs am 22.01.2021 gemäß § 86a SGG aufschiebende Wirkung eingetreten ist.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

III. Die Revision wird nicht zugelassen, da hierfür Gründe gemäß § § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, da die hier maßgeblichen Vorschriften des SGB II, nach denen eine abschließende Entscheidung über zunächst nur vorläufig bewilligte Leistungen nur auf Antrag erging, nur zeitlich begrenzt anwendbar gewesen sind. § 41a SGB II a.F. war bis zum 31.03.2021 gültig und § 67 SGB II a.F. war bis zum 31.12.2020 gültig. Die in § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II a.F. enthaltene Regelung, nach der über die gemäß § 41a SGB II vorläufig bewilligten Leistungen „nur auf Antrag abschließend“ zu entscheiden war, ist mit der am 01.04.2021 in Kraft getretenen und bis zum 23.11.2021 gültig gewesenen Fassung des § 67 SGB II vom 10.03.2021 insoweit modifiziert worden, als nur noch für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31.03.2021 begonnen haben, abweichend von § 41a SGB II nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden gewesen ist. Auch nach der seit dem 24.11.2021 geltenden Fassung des § 67 SGB II vom 22.11.2021 ist weiterhin nur für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31.03.2021 begonnen haben, nur auf Antrag über den monatlichen Leistungsanspruch zu entscheiden. Aufgrund dieser zeitlichen Begrenzung kommt der Rechtssache vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Entscheidung insoweit zu, als der erkennende Senat von der Rechtsprechung eines anderen Senates des LSG Baden-Württemberg abgewichen wäre. Denn der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg hat im oben angeführten Urteil vom 22.11.2022 (L 13 AS 1610/22) entschieden, dass die Anwendung von § 48 SGB X „jedenfalls dann“ nicht ausgeschlossen ist, wenn die nach § 41a SGB II a.F. vorläufig ergangene Leistungsbewilligung noch während des laufenden Bewilligungsabschnitts rückwirkend für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Zu der Rechtsfrage, ob eine auf § 48 SGB X gestützte Aufhebung auch nach Ende des maßgeblichen Bewilligungszeitraums möglich ist, hat der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg sich im Urteil vom 22.11.2022 nicht abschließend geäußert. Er hat seine Entscheidung im Verfahren L 13 AS 1610/22 daher nicht tragend auf diese Rechtsfrage gestützt.

Der Senat weicht mit seinem Urteil auch nicht im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.



 

Rechtskraft
Aus
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