L 7 AS 1745/22

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 61 AS 3342/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1745/22
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 23/24 B
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.10.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

I.

Die Kläger betreiben seit September 2017 selbstständig eine Pizzeria. Sie beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten.

 

Mit Bescheid vom 23.07.2020 stellte der Beklagte fest, dass ein Leistungsanspruch für Juni bis November 2019 nicht bestehe. Die Leistungsbewilligung werde auf „null“ festgesetzt, da die Kläger die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht hätten.

 

Die Kläger erhoben am 16.09.2020 Widerspruch. Alle erforderlichen Unterlagen seien in dem Verfahren S 53 AS 2822/19 (hiesiges Berufungsverfahren L 7 AS 1744/22) eingereicht worden.

 

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2020 als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei verfristet. Eine sachliche Prüfung sei nicht vorzunehmen.

 

Die Kläger haben am 06.10.2020 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben.

 

Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 11.12.2020 darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 23.07.2020 über die endgültige Festsetzung von Leistungen im Zeitraum Juni bis November 2019 gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens
S 53 AS 2822/19 (hiesiges Berufungsverfahren L 7 AS 1744/22) geworden sei. Der Widerspruch gegen den Bescheid sei deshalb tatsächlich unzulässig, wenn auch aus anderen als von dem Beklagten angenommenen Gründen.

 

Die Kläger machen geltend, dass die Rechtsfolgenbelehrung in dem Bescheid vom 23.07.2020 fehlerhaft gewesen sei. Deshalb gelte anstelle der Monatsfrist die Frist von einem Jahr.

 

Die Kläger haben beantragt,

den Widerspruchsbescheid vom 21.09.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch vom 16.09.2020 gegen den Bescheid vom 23.07.2020 inhaltlich zu bescheiden.

 

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Das Sozialgericht Duisburg hat die Klage mit Urteil vom 21.10.2022 abgewiesen. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der angegriffene Bescheid sei ohnehin Gegenstand des Klageverfahrens S 61 AS 2822/19 und werde dort überprüft.

 

Die Kläger haben am 29.11.2022 Berufung eingelegt.

 

Der Beklagte gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass in dem Zeitraum bei der Berechnung der Sozialleistungen Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sozialleistungsmindernd zu berücksichtigen seien.

 

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

die angefochtene erstinstanzliche gerichtliche Entscheidungsfindung aufzuheben und die Beklagte gemäß der klägerseitigen Anträge aus dem dem Berufungsverfahren vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren zu verurteilen.

 

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er verweist auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil.

 

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 19.10.2023 – den Klägern gegen Postzustellungsurkunde am 29.09.2023 und dem Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 02.10.2023 zugegangen – darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen.

 

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

 

II.

 

Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

 

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Berufung ist einen Monat nach Zustellung des Urteils einzulegen, § 155 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Kläger haben trotz mehrfacher Aufforderung das Empfangsbekenntnis für das angegriffene Urteil vom 21.10.20222 nicht übersandt. Wann das Urteil zugestellt wurde, kann nicht festgestellt werden. Ausweislich der Verfügung der Geschäftsstelle wurde das Urteil jedoch erst am 28.10.2022 versandt. Die Monatsfrist kann demnach gem. § 64 Abs. 1 SGG frühestens mit dem Tag nach der Zustellung – hier dem 29.10.2022 – begonnen haben. Sie endet gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG frühestens am 29.10.2022. Die Berufung ist auch am 29.11.2022 eingegangen.

 

Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind
(§ 153 Abs. 4 SGG).

 

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), die Verfügung des Senats vom 27.09.2023 sowie die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom hiesigen Tag im Verfahren L 7 AS 1744/22 Bezug.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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