Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. März 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Jahr 1965 geborene Kläger, der den Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers erlernte, war zuletzt als Mitarbeiter im Versand einer Möbelfirma versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 2019 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Nach dem Bezug von Kranken- und Arbeitslosengeld steht er aktuell im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Am 29. April 2019 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Hierzu brachte er vor, seit 2007 an Depressionen, Schmerzen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und stressbedingten Hautstörungen zu leiden. Er könne lediglich noch rund vier Stunden täglich arbeiten.
Die Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei, u.a. den Entlassbericht der stationären Behandlung des Klägers in der Klinik W1 vom 7. Januar - 26. Februar 2019, anlässlich deren bei ihm eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig in mittelgradiger Episode), eine vermeidend-selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und zwanghaften Anteilen, eine somatoforme autonome Funktionsstörung mehrerer Organe und Funktionssysteme bei schwergradigem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, bei Obstipation und bei perioraler Dermatitis sowie ein LWS-Syndrom mit multisegmentalen Spondylarthrosen mit massiver Facetten-Aktivierung diagnostiziert worden sind.
Nach einer sozialmedizinischen Überprüfung der medizinischen Unterlagen lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 14. Oktober 2019 ab. Sie führte hierzu aus, die Einschränkungen, die sich aus den vorliegenden Krankheiten ergäben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil der Kläger noch in der Lage sei, täglich sechs Stunden und mehr erwerbstätig sein zu können.
Hiergegen erhob der Kläger am 22. Oktober 2019 Widerspruch, mit dem er unter Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen ausführte, der Rentenantrag sei auf ausdrücklichen fachärztlichen Rat gestellt worden. Durch die gesundheitlichen Einschränkungen sei sein Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich abgesunken. Trotz Ausschöpfung aller Behandlungsoptionen und durch eine Handoperation sei keine Besserung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit erreicht worden; dies sei kurzfristig auch nicht zu erwarten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Nach nochmaliger Überprüfung und sozialmedizinischer Würdigung seien, so die Beklagte begründend, unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen und den sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen bei der Ausübung von Erwerbstätigkeiten keine Auswirkungen ersichtlich, die das Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeitlich einschränkten.
Vom 9. Juli – 20. August 2020 durchlief der Kläger eine psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik W1, anlässlich derer bei ihm eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in mittelgradiger Episode, chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren, eine somatoforme autonome Funktionsstörung diagnostiziert und der Verdacht auf eine Störung im autistischen Spektrum geäußert worden sind.
Am 26. August 2020 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2020 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er ausgeführt, die aus den Gesundheitsstörungen folgenden Leistungseinschränkungen, insb. die mangelnde Kommunikationsfähigkeit, führten zu einer rentenbegründenden Leistungsreduzierung. Es bestünden hochgradige Ein- und Durchschlafstörungen sowie eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit bei massiver Grübelneigung. Neben den Erkrankungen des psychischen Funktionskreises sei der Kläger auch orthopädisch maßgeblich geschädigt. Im Fortgang des Verfahrens hat der Kläger zahlreiche Befundberichte beigebracht. Zuletzt hat der Kläger vorgetragen, dass wegen des drohenden Verlusts des gesamten wirtschaftlichen Rahmens, insb. des Eigenheims, eine latente Suizidalität bestehe. Hierzu hat er eine Stellungnahme der R1 vom 15. November 2022 vorgelegt. S4, Tagesklinik im Krankenhaus T1, hat am 20. Februar 2023 schriftlich mitgeteilt, dass sich der Kläger dort vom 2. Januar – 10. Februar 2023 in teilstationärer Behandlung befunden habe. Beim Kläger seien u.a. eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine Schlafapnoe, eine sonstige Spondylose im Lumbosakralbereich und der Verdacht auf ein mild cognitive impairment diagnostiziert worden. Aus dem Eindruck, den der Kläger während des Aufenthalts vermittelt habe, sei zu schließen, dass eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung seiner Defizite aktuell nicht darstellbar sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Hierzu hat sie sozialmedizinische Stellungnahmen des N1 vom 5. Februar 2021 und vom 20. Januar 2023 sowie der K1 vom 1. März 2022 vorgelegt.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen einvernommen bzw. Befundberichte angefordert. Der F1 hat mit Schreiben vom 12. November 2020 berichtet, beim Kläger bestehe ein guter Allgemein- und Ernährungszustand. Kardiopulmonale Insuffizienzzeichen lägen nicht vor. Der S1 hat unter dem 30. November 2020 auf von ihm verfasste und beigefügte Arztbriefe verwiesen. Die S2 hat in ihrer Aussage vom 3. Dezember 2020 ausgeführt, den Kläger seit 2015 zu behandeln. Der Kläger könne ohne Gefährdung seiner Gesundheit eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden täglich verrichten. Der Z1 hat ausgeführt, seit November 2020 bestehe beim Kläger eine chronische Reizung der Facettengelenke im Bereich der Wirbelsäulengelenke. Der Kläger sei seit November 2020 als chronischer Schmerzpatient anzusehen. Er gehe von einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden am Tag aus (Stellungnahme vom 11. Januar 2021). Schließlich hat der Z2 mit Schreiben vom 22. März 2021 ausgeführt, der Kläger habe sich zuletzt am 10. März 2021 zur Kontrolle vorgestellt und berichtet, dass die Nasenatmungsbehinderung links besser geworden sei. Es habe ein regelrechter Befund vorgelegen.
Das SG hat sodann R2, zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zur Leistungsfähigkeit des Klägers beauftragt. In seinem neurologisch- psychiatrisch- schmerzmedizinischen Gutachten vom 11. November 2021 hat R2 beim Kläger eine leichte, anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymia sowie nach Aktenlage eine leichte Panikstörung festgestellt. R2 hat die Einschätzung vertreten, dass der Kläger eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.
Der Kläger ist der gutachterlichen Einschätzung des R2 entgegengetreten. Der Gutachter selbst habe den Kläger nur eine halbe Stunde untersucht.
Vom 12. – 21. Oktober 2021 hat der Kläger im MVZ T1 eine stationäre multimodale Schmerzbehandlung im MVZ T1 durchlaufen. Hierbei sind beim Kläger eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ein Fibromyalgiesyndrom, eine chronische Lumbalgie, eine Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule, eine arterielle Hypertonie, eine obstruktive Schlafapnoe, eine mittelgradige reaktive Depression als Einzelepisode und eine sonstige primäre Rhizarthrose diagnostiziert worden. Auf Grund der aktuellen Schmerzsymptomatik erscheine eine vollumfängliche Wiedereingliederung in das Berufsleben eher unwahrscheinlich (Entlassbericht vom 9. Dezember 2021).
Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat das SG sodann nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) G1 zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zur Leistungsfähigkeit des Klägers beauftragt. In seinem psychiatrisch-neurologischen Gutachten mit interdisziplinärer Schmerzbegutachtung vom 24. Juni 2022 hat G1 beim Kläger eine generalisierte Angststörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in mittelgradiger Episode, eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie Schmerzen bei Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates diagnostiziert. G1 hat die Einschätzung vertreten, der Kläger könne leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten. Hierzu hat er auf eine schwergradige Reduzierung des Durchhaltevermögens verwiesen.
Die Beklagte ist der gutachterlichen Einschätzung des G1 im Wege sozialmedizinischer Stellungnahmen des N1 vom 22. Juli 2022 und vom 22. November 2022 entgegengetreten, woraufhin G1 unter dem 6. September 2022 ergänzend Stellung genommen und seine Leistungseinschätzung bekräftigt hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid vom 14. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2020 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung; er sei noch in der Lage, täglich sechs Stunden und mehr in einer leichten Tätigkeit erwerbstätig sein zu können. Das SG hat sich hierbei auf die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen R2 gestützt, der, so das SG, auf Grundlage der von ihm diagnostizierten Erkrankungen, einer anhaltende leichten somatoformen Schmerzstörung und einer Dysthymia, zu der nachvollziehbaren Einschätzung gelangt sei, dass der Kläger leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr werktäglich unter Beachtung qualitativer Einschränkungen ausüben könne. Der Einschätzung des G1 vermochte sich das SG nicht anzuschließen, weil der vom Gutachter angenommenen Reduktion des Durchhaltevermögens durch die Vermeidung einzelner qualitativer Anforderungen an eine zu verrichtende Tätigkeit Rechnung getragen werden könne. Im Übrigen widerspreche die Annahme eines drei bis unter sechsstündigen Leistungsvermögens des Klägers durch G1 auch der aktuellen Einschätzung seitens der psychiatrischen Tagesklinik im Krankenhaus T1 vom 20.02.2023. Ein auf unter sechs Stunden täglich reduziertes Leistungsvermögen könne es, das SG, auch der Stellungnahme der R1 vom 15.November 2022 nicht entnehmen. Soweit im Arztbericht betr. die multimodale Schmerzbehandlung im MVZ T1 ausgeführt werde, auf Grund der aktuellen Schmerzsymptomatik erscheine eine vollumfängliche Wiedereingliederung in das Berufsleben eher unwahrscheinlich, sei, so das SG weiter, darauf hinzuweisen, dass für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vorliegend unter Berücksichtigung der Stichtagsregelung des § 240 SGB VI nicht die Leistungsfähigkeit des 1965 geborenen Klägers in seinen vorangegangenen beruflichen Tätigkeiten maßgebend sei, sondern lediglich dessen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Insoweit stehe die fehlende Wahrscheinlichkeit einer vollumfänglichen Wiedereingliederung in das Berufsleben anknüpfend an die letzte berufliche Tätigkeit des Klägers einem Leistungsvermögen von werktäglich sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegen. Die Leistungseinschätzung von R2 stimme im Übrigen mit derjenigen der von S2 vom 3. Dezember 2020 überein, welche den Kläger seit 2015 bis heute behandele.
Gegen den ihm am 16. März 2023 zugestellten Gerichtsbescheid Urteil hat der Kläger am 23. März 2023 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden- Württemberg eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das SG habe sich vollumfänglich auf das Gutachten des R2 und die Zeugenaussage von S2 gestützt, dem Gutachten des G1 sei es hingegen nicht gefolgt. Dieser habe jedoch in seiner Stellungnahme vom 6. September 2022 mitgeteilt, dass der Kläger ganz erheblich psychisch erkrankt, das Leistungsvermögen vermindert und die Prognose geschmälert sei. Allein dies führe dazu, dass kein Zweifel mehr daran bestehe, dass beim Kläger eine Erwerbsminderung vorliege. Sein Gesundheitszustand habe sich weiterhin verschlechtert, er sei mittlerweile auf hochdosierte Medikamente angewiesen. Im Fortgang des Verfahrens hat der Kläger weitere Behandlungsunterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. März 2023 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2020 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. April 2019 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides. Aus der Berufungsbegründung und den beigebrachten medizinischen Unterlagen ergäbe sich keine Änderung der sozialmedizinischen Bewertung.
Der Senat hat F2 am Krankenhaus T1, schriftlich als sachverständigen Zeugen einvernommen. In seiner Aussage vom 6. Oktober 2023 hat F2 mitgeteilt, beim Kläger u.a. eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert zu haben. Der Kläger sei nach seiner fachärztlichen Einschätzung psychisch und körperlich nicht mehr in der Lage, auch nur leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von sechs Stunden verrichten zu können. Der Senat hat ferner den S3 vom MVZ T1 schriftlich einvernommen, der in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 ausgeführt hat, dass sowohl die somatischen als auch die psychosomatischen Faktoren zu einer deutlichen Einschränkung im Alltag und im Berufsleben führen könnten. Je nach Beschaffung des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen Aufgaben, sei eine sechsstündige Arbeitsschicht ggf. nicht möglich.
Der Senat hat sodann H1 zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zur Leistungsfähigkeit des Klägers beauftragt. In seinem nervenärztlichen Gutachten vom 8. Januar 2024 hat H1 beim Kläger eine leichte depressive Episode im Grenzbereich zu einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert. Eine eigenständige Angsterkrankung habe sich nicht feststellen lassen. Er hat die Einschätzung vertreten, dass der Kläger in der Lage sei, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bei Beachtung qualitativer Einschränkungen täglich sechs Stunden und mehr verrichten zu können.
Der Kläger ist der gutachterlichen Einschätzung unter Vorlage einer Stellungnahme des F2 entgegengetreten und hat hierzu vorgebracht, das Gutachten gebe nicht seinen tatsächlichen Gesundheitszustand wieder. Er sei nur insg. lediglich ca. 1 Std. 45 min. untersucht worden, innerhalb dessen der Gutachter zusätzlich jeweils für 10 Minuten aus dem Untersuchungszimmer gegangen sei.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat schließlich G1 ergänzend gutachterlich gehört. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. April 2024 hat G1 seine Einschätzung betr. die Leistungsfähigkeit des Klägers bekräftigt und die gutachterliche Einschätzung des H1 kritisiert.
Vom 8. – 31. Mai 2024 hat der Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in den Kliniken V1 M1 durchlaufen. Aus dieser ist der Kläger unter den Diagnosen einer Minderbelastbarkeit Lendenwirbelsäule bei Z.n. ausgeprägter Osteochondrose und Foramenstenose L3/4, eines Z.n. Dekompressionsoperation und Stabilisierung L3/4 mittels Cage und Fixateur interne bds. am 5. April 2024, eines Z.n. Rhizarthrose bds., Metatarsalgie bei Senk-Spreizfuß beidseits, einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung, sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als fähig entlassen worden, eine leichte Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich und mehr verrichten zu können (Abschlussbericht vom 7. Juni 2024).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten wird auf die (elektronisch geführten) Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2025 geworden sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (vgl. § 143 SGG), form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers führt für diesen inhaltlich nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2019 (Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2020), mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, abgelehnt hat. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die begehrte Erwerbsminderungsrente.
Nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) oder Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeinen Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer - unabhängig von der Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Hieraus folgt, dass grundsätzlich allein eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in zeitlicher (quantitativer) Hinsicht eine Rente wegen Erwerbsminderung zu begründen vermag, hingegen der Umstand, dass bestimmte inhaltliche Anforderungen an eine Erwerbstätigkeit aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht mehr verrichtet werden können, einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich nicht zu begründen vermag.
Bei dem tatbestandlichen Merkmal der Erwerbsminderung handelt es sich um ein positives, den Anspruch begründendes Element. Dies bedeutet, dass der Versicherte, vorliegend der Kläger, die Folgen zu tragen hat, wenn trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten eine rentenberechtigende Leistungsminderung nicht im Vollbeweis belegt ist. D.h. es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass das Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt ist. Bloße Zweifel genügen nicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 2020 - L 5 R 3680/17 -, in juris, dort Rn. 30).
In Anlegung dieser Maßstäbe ist der Senat nicht davon überzeugt, dass das Leistungsvermögen des Klägers in quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist. Zwar bestehen beim Kläger Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet, namentlich nach G1 in dessen für das SG unter dem 24. Juni 2022 erstattetem Gutachten eine generalisierte Angststörung, eine rezidivierende depressive Störung (in mittelgradiger Episode) sowie eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, nach H1 in dessen Gutachten vom 8. Januar 2024 eine leichte depressive Episode (im Grenzbereich zu einer mittelgradigen depressiven Episode). Welche konkrete Gesundheitsstörung beim Kläger tatsächlich zu diagnostizieren ist, ob insb. auch eine Angsterkrankung zu diagnostizieren ist, kann der Senat offenlassen, da es im Kontext der Frage des Vorliegens einer Erwerbsminderung nicht maßgebend ist, ob und welche Gesundheitsstörung in welcher Graduierung vorliegt, entscheidend ist vielmehr einzig, ob Leistungseinschränkungen bestehen, die der Ausübung einer Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich entgegenstehen. I.d.S. kommt es (bei Rentenbegutachtungen) weniger auf die Diagnosestellung, als auf bestehende Leistungseinschränkungen an (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 30. Juni 2015 - L 6 R 166/08 ZVW -, in juris), ob diese gesichert bestehen und ggf. überwunden werden können.
Maßgeblich für die Annahme einer rentenrechtlich relevanten Leistungseinschränkung ist vielmehr, ob das in Ansehung der funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung verbleibende Fähigkeitsprofil des Versicherten, insb. im Hinblick auf Struktur, Teilhabe und Aktivität, eine Teilnahme am Erwerbsleben zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erlaubt. Grundlage dieses Abgleichs bildet der psychische Befund und die individuelle Ausprägung der verschiedenen psychischen Qualitäten (Bewusstsein, Orientierung, Auffassung/Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen, Gedächtnis, formales und inhaltliches Denken, Wahrnehmung, Ich-Erleben, Affektivität, Antrieb, Flexibilität und subjektives Krankheitsverständnis und Krankheitserleben). Funktionsbeeinträchtigungen, in gegebenem Kontext insb. die geistig-psychische Belastbarkeit, sind im Recht der Erwerbsminderungsrenten nur dann relevant, wenn sie sich auf die Fähigkeit zur Teilhabe unter besonderer Berücksichtigung des Erwerbslebens quantitativ (im Gegensatz zur bloß qualitativen Einschränkungen) auswirken. Das verbleibende qualitative Leistungsvermögen (positiv wie negativ) hat i.d.R. keine prägende Bedeutung für die rentenrechtlich erforderliche Reduzierung des Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht. Erst wenn die Beeinträchtigungen durch die psychische Störung so gravierend sind, dass die Lebensführung durch sie geprägt wird, ist von einem quantitativ geminderten Leistungsvermögen auszugehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Regel nicht nur in der Teilhabe am Erwerbsleben manifestieren, sondern in allen Lebensbereichen mehr oder weniger starke Auswirkungen zeitigen. Hieraus folgt, dass von einer Minderung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben auszugehen ist, wenn die psychische Störung die gesamte Lebensführung übernommen hat.
Bezugspunkt der für die Rentengewährung erforderlichen (quantitativen) Leistungsreduzierung ist hierbei der „allgemeine Arbeitsmarkt“. Der Arbeitsmarktbegriff des § 43 SGB VI erfasst alle denkbaren Tätigkeiten, für die es faktisch ein „Angebot“ und eine „Nachfrage“ gibt. „Allgemein“ grenzt hierbei den ersten Arbeitsmarkt von dem zweiten - öffentlich geförderten – Arbeitsmarkt sowie von Sonderbereichen, wie bspw. Werkstätten für behinderte Menschen und anderen geschützten Einrichtungen ab. Übliche Bedingungen umschreibt die Faktoren, die wesentliche Grundlagen des Arbeitsverhältnisses sind. Neben den gesetzlichen Regelungen (bspw. zur Dauer und Verteilung der Arbeitszeit) rechnen auch individuelle Umstände wie kognitive Grundfähigkeiten, die krankheitsbedingt herabgesetzt sein können, hierzu. Mithin ist für die Annahme einer quantitativen Leistungseinschränkung erforderlich, dass die für die Ausübung einer Tätigkeit allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz nicht (mehr) vorliegen (vgl. Freudenberg in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. [Stand 3. April 2024], § 43 SGB VI, Rn. 164 ff.).
Dass diese Fähigkeiten beim Kläger nicht mehr vorhanden sind, ist für den Senat nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt. Die von H1 anlässlich der Untersuchung des Klägers erhobenen Befunde spiegeln vielmehr keine schwerwiegende Beeinträchtigung wieder. So hat H1 ausgeführt, dass das Auffassungsvermögen, die Konzentrationsfähigkeit und das Durchhaltevermögen bei der Untersuchung keine Defizite gezeigt haben und sich auch mnestische Störungen weder im Hinblick auf die Merkfähigkeit oder das Kurzzeitgedächtnis noch auf das Langzeitgedächtnis haben nachweisen lassen. H1 hat die Stimmungslage als leicht bis streckenweise mäßig gedrückt, die affektive Schwingungsfähigkeit als leicht reduziert beschrieben. Der Antrieb des Klägers war nur leicht reduziert. Diese psychopathologischen Befunde sind nicht als derart schwerwiegend zu qualifizieren, dass sich der Schluss, die Erkrankung bestimme die Lebensgestaltung des Klägers, hierdurch begründen ließe. Dies wird auch dadurch getragen, dass der vom Kläger gegenüber H1 geschilderte Tagesablauf zwar eine gewisse Einengung widerspiegelt, dass hierbei jedoch eine Beeinträchtigung der Fähigkeit, das soziale Leben selbstständig zu strukturieren und dem entsprechend zu gestalten vorliegt, wird aus dem Lebensvollzug des Klägers nicht ersichtlich. So ist dieser nach seinen eigenen Angaben noch in der Lage, im ehelichen Haushalt zu helfen, den Hund zu versorgen und sich über politische und gesellschaftliche Themen zu informieren. Dass der Tagesablauf in der geschilderten Form keine konkreten bzw. individuellen Ereignisse beinhaltet, steht der Annahme einer erhaltenen Fähigkeit, das soziale Leben zu gestalten, nicht entgegen. Dies ist vielmehr typisch für von äußeren Verpflichtungen entbundene Personen.
Der Senat verkennt nicht, dass der von G1 anlässlich der Untersuchung des Klägers erhobene Befund weitergehende Beeinträchtigungen beinhaltet. So hat G1 in seinem Gutachten vom 24. Juni 2022 von einer mittelgradigen Antriebsarmut, einer starken Affektarmut und einer mittelgradigen Affektstarre, einer abgesenkten Stimmung i.S. einer sichtbaren Niedergeschlagenheit und einem schwergradig herabgesetzten Vitalgefühl berichtet, er hat jedoch gleichfalls ausgeführt, dass das Auffassungsvermögen und die Merkfähigkeit regelrecht sind, Gedächtnisstörungen nicht bestanden haben und anlässlich der Untersuchung nur leichte Konzentrationsstörungen deutlich geworden seien. Diese Befunde rechtfertigen jedoch die Annahme einer Leistungseinschränkung in zeitlicher Hinsicht nicht, da eine gravierende Beeinträchtigung hieraus nicht ersichtlich wird. Auch die Beeinträchtigung durch die bestehenden Schmerzen vermag insofern keine weitergehende Einschränkung zu begründen. Allein aus der subjektiven Wahrnehmung von Schmerzen kann nicht auf ein rentenrelevant eingeschränktes Leistungsvermögen geschlossen werden. Vielmehr sind auch bei einer Schmerzerkrankung und deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit nur objektive bzw. objektivierbare Kriterien heranzuziehen, weshalb die subjektive Einschätzung des betroffenen Versicherten zum Umfang und zur Intensität der Schmerzen nicht ausreiche (LSG Hamburg, Urteil vom 25. Juni 2019 - L 3 R 1/17 -, in juris). Abzustellen sei vorrangig auf die tatsächlich objektivierbaren Funktionseinschränkungen. Maßgebend hierfür seien der klinische Befund, die Erhebung der Schmerz- und Behandlungsanamnese, die Erfassung der Aktivitäten des täglichen Lebens sowie der sozialen Situation wie auch die Frage, ob die therapeutischen Optionen ausgeschöpft sind. Da nach den Ausführungen von G1 die Schmerzsituation jedoch nur geringe Auffälligkeiten und nur ein leichtes Schmerzvermeidungsverhalten bedingt, liegen keine objektivierten Umstände vor, die eine schmerzbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit tragen können. Korrespondierend hierzu hat der Kläger selbst anlässlich einer ambulanten Untersuchung im MVZ T1 am 25. November 2024 das aktuelle Schmerzniveau auf einer Skala von 0 (= kein Schmerz) - 10, 10 (= schlimmster vorstellbarer Schmerz) mit 2 angegeben. In Zusammenschau der von G1 mitgeteilten Einschränkungen ist mithin nicht ersichtlich, dass die bestehenden Erkrankungen die Lebensgestaltung des Klägers übernommen haben und dessen Lebensvollzug prägen. Vielmehr haben sich bereits nach den Ausführungen von G1 bei der Validierung der vom Kläger geschilderten Beschwerden testpsychologisch Auffälligkeiten gezeigt, als eine negative Antwortverzerrung sowie eine grenzwertige Testmotivation zu Tage getreten ist. Im Übrigen hat die Testung durch G1 nur eine leichtgradige kognitive Beeinträchtigung aufgezeigt.
Der Senat weist vor dem Hintergrund dieser Bewertung im Hinblick auf das klägerische Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2025 darauf hin, dass der Umstand, dass H1 seine Kosten auf Basis einer Gebührenvereinbarung pauschal abgerechnet hat, wie der Umstand, dass G1 in Gutachten für die bayerische Sozialgerichtsbarkeit nach dem klägerischen Vortrag üblicherweise nicht zu der Einschätzung einer quantitativen Leistungsreduzierung von Versicherten gelange, nicht geeignet sind, die Nachvollziehbarkeit der vorliegenden Gutachten zu bekräftigen bzw. zu entwerten. In Zusammenschau der psychopathologischen Befunde, wie sie in den Gerichtsgutachten mitgeteilt worden sind und der geschilderten Lebensgestaltung verbleiben beim Senat Zweifel daran, dass die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers durch die bestehende Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Fachgebiet in quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist. Dies geht vorliegend zu Lasten des Klägers.
Soweit der Kläger auch an Gesundheitsstörungen auf anderen Fachgebieten leidet, begründen auch diese zur Überzeugung des Senats keine quantitative Leistungsreduzierung. Befunde, die eine quantitative Leistungsreduzierung bedingen könnten, sind nicht mitgeteilt worden. Insb. der Entlassbericht der vom 8. – 31. Mai 2024 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme zeigt, dass die auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsstörungen, eine Minderbelastbarkeit Lendenwirbelsäule bei Z.n. ausgeprägter Osteochondrose und Foramenstenose L3/4, ein Z.n. Dekompressionsoperation und Stabilisierung L3/4 mittels Cage und Fixateur interne bds. am 5. April 2024 und ein Z.n. Rhizarthrose bds., Metatarsalgie bei Senk-Spreizfuß beidseits, zu keinen rentenberechtigenden Einschränkungen des Leistungsvermögens führen.
Mithin ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers durch die bestehenden funktionellen Beeinträchtigungen, auch unter Berücksichtigung von deren wechselseitigen Auswirkungen, in quantitativer Hinsicht eingeschränkt ist. Der Kläger ist daher weder teilweise, noch voll erwerbsgemindert.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer spezifischen Leistungsbehinderung bzw. unter dem Aspekt eines etwaig verschlossenen Arbeitsmarktes eine Verweisungstätigkeit zu benennen ist, liegen nicht vor, solche ergeben sich insb. nicht aus den ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten.
Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf die Gewährung einer vollen oder einer teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung.
Ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) scheidet bereits deswegen aus, weil der Kläger nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2020 ist mithin rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 7. März 2023 ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt im Rahmen der anzustellenden gerichtlichen Ermessensentscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 25. Mai 1957 - 6 RKa 16/54 -, in juris, dort Rn. 8), dass der Kläger auch in der Rechtsmittelinstanz mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist und die Beklagte keine Veranlassung für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2384/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 912/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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