Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. März 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 1. April 2025 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 3. März 2025 eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Sie ist jedoch unbegründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 – L 7 AS 2875/05 ER-B – FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 – L 7 SO 2117/05 ER-B – FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 – L 7 AS 2875/05 ER B – FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 – L 7 SO 2117/05 ER-B – FEVS 57, 164).
Es liegt schon kein Anordnungsanspruch vor. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Variante 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Leistungen nach diesem Gesetz die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte nach dem Asylgesetz oder Aufenthaltsgesetz verteilt oder zugewiesen worden ist oder für deren Bereich für den Leistungsberechtigten eine Wohnsitzauflage besteht, örtlich zuständig. Eine Wohnsitzauflage liegt für den Antragsteller für den Bezirk der Antragsgegnerin nicht vor. Eine solche dürfte vielmehr für den Landkreis D1 bestehen. So hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde S1 mangels örtlicher Zuständigkeit abgelehnt mit der Begründung, die Wohnsitzauflage in der Duldung sei bestandskräftig und auch nicht mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Duldungsbescheinigung erloschen. Diese ist weiterhin gültig, da nach § 51 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz bestehende räumliche Beschränkungen weiter gelten, bis sie aufgehoben werden, was bisher nicht erfolgt ist. Die Wohnsitzauflage ist unabhängig von der Geltungsdauer der Duldung wirksam. Da die Wohnsitzauflage nicht als Nebenbestimmung zur Duldung erlassen wird, sondern einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, wirkt die räumliche Beschränkung unabhängig von der Geltungsdauer der Duldung bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung fort. Anderenfalls könnte sich ein Ausländer der Wohnpflicht entziehen, indem er keine Verlängerung seiner Duldung mehr beantragt (Verwaltungsgericht <VG> Würzburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - W 10 E 18.32094 - juris Rdnr. 20 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 15. März 2021 – L 7 AY 390/21 ER-B – juris Rdnr. 10).
Auch ein Anordnungsgrund liegt nicht vor. Denn der Antragsteller hat die Möglichkeit, die geltend gemachten Leistungen beim Landratsamt D1 zu beantragen, für dessen Bezirk eine Wohnsitzauflage besteht und dessen Bereich deshalb gem. § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG als gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers gilt. Einen Leistungsantrag hat der Antragsteller dort noch nicht gestellt, wie seinem Schreiben vom 9. April 2025 entnommen werden kann.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Asylbewerberleistungsgesetz
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AY 437/25 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 1078/25 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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