Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. März 2025 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 700,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 13.03.2025, das dem Kläger am 19.03.2025 zugestellt worden ist, ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist allein der Anspruch des Klägers auf Erstattung über den Tod seines Mieters hinaus gezahlter Leistungen in Höhe von 700,00 Euro im Streit. Damit stehen weder wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht. Das SG hat die Berufung im Urteil vom 13.03.2025 auch nicht zugelassen.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 07.01.2020 - B 13 R 273/18 B - juris, Rn. 4 m.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist, wenn sie so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht oder wenn sich für die Antwort in anderen höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - B 10 EG 6/15 B -, juris m.w.N.). Eine solche über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftige, aber noch nicht geklärte Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf; diese ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Frage, ob eine Rechtsache richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (BSG, Beschlüsse vom 26.06.1975 - 12 BJ 12/75 - und vom 25.10.2016 - B 3 KR 37/16 B -, jeweils juris).
Soweit der Kläger vorträgt, das SG weiche von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Landessozialgerichts (LSG) Bayern ab, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den Zulassungsgrund der Divergenz zu begründen. Während eine Abweichung von zivilgerichtlichen Entscheidungen generell keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG begründet, ist dies in Bezug auf landessozialgerichtliche Entscheidungen nur dann denkbar, wenn es sich um Entscheidungen des instanziell zuständigen Berufungsgerichts, im Fall des SG Karlsruhe also des LSG Baden-Württemberg handelt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 30). Soweit der Kläger durch die Nennung des Aktenzeichens „BvR 3071/24“ möglicherweise auch einen Verstoß gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rügen will, liegt ebenfalls keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Eine Divergenz ist nur anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 27.06.2005 - B 1 KR 43/04 B -, vom 18.07.2005 - B 1 KR 110/04 B - und vom 24.01.2007 - B 1 KR 155/06 B -, jeweils juris, m.w.N.). Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht lediglich das Recht (möglicherweise) fehlerhaft angewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B - juris). Eine Abweichung in diesem Sinne hat der Kläger nicht dargelegt.
Schließlich begründet die Rüge, das SG habe bei seiner Entscheidung gegen mehrere „höhere Rechtsnormen“ verstoßen und „mehrere Rechtsfehler“ bei der Rechtsanwendung begangen, keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Verfahrensverstöße in diesem Sinne sind nur solche, die das sozialgerichtliche Verfahren betreffen, und nicht die, die sich auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Betroffen ist das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 144 Rn. 31). Einen Verfahrensmangel in diesem Sinne hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass er die angefochtene Entscheidung für sachlich, also materiell-rechtlich unrichtig hält, begründet gerade keinen Mangel des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der Erstattungsforderung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SO 1736/24
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1290/25 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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