Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 24.02.2025 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, der eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§144 Abs.1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert ist vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das SG die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2024 abgewiesen. Mit diesem Bescheid hob die Beklagte für die Zeit vom 01.12.2024 bis 31.01.2025 dem Kläger zuvor (mit Bescheid vom 17.09.2024 für die Zeit vom 01.07.2024 bis 31.01.2025 nach §§ 42a Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]) gewährte Grundsicherungsleistungen für Unterkunft in Höhe von monatlich 130,00 € auf und bewilligte nur noch um diesen Betrag verringerte Grundsicherungsleistungen. Hintergrund war die Anfrage des Klägers an die Beklagte per E-Mail vom 11.09.2024, ob eine Mietminderung in Höhe von 130,00 € „zu den Kosten der Unterkunft gehört“ und der Kläger auf entsprechende Mitteilung und Anfrage der Beklagten, dass die Mietminderung zu einem entsprechend geringeren Unterkunftsbedarf führe und ob er die Miete gemindert habe, ausführte, die Beklagte gehe eine Mietminderung nichts an, sie müsse den Unterkunftsbedarf in voller Höhe (610,00 €) berücksichtigen, er verwende den mietgeminderten Betrag für Reparaturen seiner „Schrottwohnung“.
Die Klage und Berufung des Klägers richtet sich – sinngemäß – auf die Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2024/Widerspruchsbescheides vom 06.11.2024 (mit der Folge, dass die vorherige Bewilligung vom 17.09.2024 wieder vollumfänglich Bestand hat) und damit – sinngemäß – auf die Gewährung weiterer 130,00 € monatlich für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 und somit insgesamt 260,00 € für zwei Monate. Die Beschwerdesumme ist nicht erreicht. Auch sind wiederkehrende oder laufende Leistungen von mehr als einem Jahr nicht streitig.
Da das SG die Berufung im Urteil vom 24.02.2025 nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG; § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichtes unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, gegebenenfalls sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und dass das angestrebte Berufungsverfahren eine Klärung erwarten lässt (s. hierzu Keller bzw. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 28 u. § 160 Rn. 6; s. u.a. BSG, SozR 1500 § 160a Nr. 60 und SozR 3-1500 § 160a Nr. 16). Geht es um bereits geklärte Rechtsfragen, so ist darzulegen, aus welchen erheblichen Gründen sich die Notwendigkeit einer Überprüfung der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt; dies ist etwa dann der Fall, wenn dieser Rechtsprechung in nicht nur geringfügigen Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG, SozR 1500 § 160a Nr. 13). Der Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache jedoch nicht auf. Der Kläger begründet seine Beschwerde damit, dass es bezüglich der Mietminderung eine „bundesweite Fragestellung“ gebe. Die Rechtsfrage, ob eine vom Mieter gegenüber seinem Vermieter vorgenommene Mietminderung zu einer Verringerung des vom Sozialleistungsträger bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigenden Unterkunftsbedarfs führt, ist indes bereits durch das BSG (Beschluss vom 23.03.2021 - B 4 AS 8/21 BH - juris Rn. 3) geklärt. Nach dieser Rechtsprechung führen, weil bereits nach dem Wortlaut des – zu § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wortgleichen – § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur tatsächlich entstandene Bedarfe zu berücksichtigen sind, Mietminderungen – jedenfalls dann, wenn sie wie hier nicht offensichtlich unwirksam sind – zu einem entsprechend geringeren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in dem Monat der Minderung, selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt Mietnachzahlungen zu leisten sind. Diese Rechtsprechung hat das SG in einem Urteil zutreffend berücksichtigt, weshalb auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegt.
Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG muss geltend gemacht werden und die Entscheidung muss auf ihm beruhen können. Einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht geltend gemacht. Soweit der Kläger „Antrag auf mündliche Verhandlung“ gestellt hat, ergibt sich hieraus nichts anderes. Das SG hat am 24.02.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Kläger ausweislich des Protokolls nicht erschienen ist, zu der er indes ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folgen bei Nichterscheinen (Verhandlung und Entscheidung auch bei Ausbleiben eines Beteiligten) geladen worden ist (Ladung vom 14.01.2025, Zustellung per Postzustellungsurkunde an Kläger am 15.01.2025). Damit ist das durch Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte prozessuale Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewahrt, weil der Kläger die Möglichkeit hatte, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Dass er von dieser Möglichkeit tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat, liegt allein in seinem Verantwortungsbereich und führt dazu, dass er sich auf eine Verletzung seines Rechtes auf rechtliches Gehör nicht berufen kann.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen daher nicht vor.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 2992/24
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 975/25 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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