L 3 R 311/24

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 56 R 407/23
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 311/24
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 29/25 AR
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gründe:

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

 

Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind vorliegend nicht erfüllt. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg.

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 20.03.2024 verwiesen, denen der Senat nach eigener Prüfung folgt.

 

Soweit mit der Berufung vorgetragen wird, das Sozialgericht (SG) hätte nicht dahinstehen lassen können, ob es für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit in Polen eine förmliche Berufsausbildung gegeben habe, ist darauf hinzuweisen, dass entscheidend ist, ob die Klägerin über einen förmlichen Berufsausbildungsabschluss für die hier streitige Tätigkeit als Dekorateurin verfügt und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses ist. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Weder wurden entsprechende Unterlagen vorgelegt, noch ist durch den polnischen Versicherungsträger eine derartige Berufsausbildung bescheinigt worden. Insbesondere ergibt sich der Abschluss einer förmlichen Berufsausbildung auch nicht aus dem handschriftlichen Arbeitszeugnis vom „00.00.0000“. Wie das SG zudem zutreffend entschieden hat, kommt im Falle der Klägerin eine Höherstufung unter dem Gesichtspunkt einer langjährigen Berufserfahrung i.S.v. Satz 1, 2. Alternative der Qualifikationsgruppe 4 i.V.m. S. 2 der Präambel zur Anlage 13 zum SGB VI ebenfalls nicht in Betracht. Da der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten mehrjährigen Ausbildung dauert, ist insoweit regelmäßig die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung anzusetzen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 05.11.2010 - L 5 R 395/09 – Rn. 57), wobei während dieses Zeitraums die qualifizierte Tätigkeit vollwertig ausgeübt worden sein muss. Dabei ist in der Regel von einem sechsjährigen Bewährungszeitraum auszugehen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 05.05.2022 - L 14 R 714/15 -, Rn. 83). Da die Klägerin die streitige Tätigkeit nur vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 und damit weniger als insgesamt sechs Jahre überhaupt ausgeübt hat, ist hiernach eine Höherstufung unter dem Gesichtspunkt der langjährigen Berufserfahrung ausgeschlossen.

 

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
Saved