L 7 SO 222/25 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2628/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 222/25 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.


Gründe


Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Mit dem am 16. Dezember 2024 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren macht der Antragsteller die Übernahme aufgelaufener ungedeckter Heimkosten und die Übernahme der laufenden nicht durch Einkommen gedeckten Heimkosten geltend. Mit Bescheid vom 22. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2023 hatte der Antragsgegner die Übernahme der ungedeckten Heimkosten im Wege des Schuldbeitritts durch Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wegen vorrangig durchzusetzender Ansprüche wegen der Folgen eines 1992 erlittenen Verkehrsunfalls gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sowie Vermögens aus zwei Lebensversicherungen, für die ein Verwertungsausschluss vereinbart ist, abgelehnt, wogegen der Antragsteller in einem beim SG anhängigen Klageverfahren vorgeht. Gegen die vom SG mit Beschluss vom 3. Januar 2025 ausgesprochene vorläufige Verpflichtung zur Übernahme der aufgelaufenen offenen Heimkosten des Antragstellers in Höhe von 25.445 EUR und ab dem 5. Dezember 2024 der nicht durch eigenes Einkommen und Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckten laufenden Heimkosten
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens S 4 SO 2542/23, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025, richtet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde.

Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, da die Heimkosten des (stationär) pflegebedürftigen Antragstellers durch sein Einkommen und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht vollständig gedeckt werden und einsetzbares bereites Vermögen nicht vorhanden ist, nachdem der Antragsteller derzeit vermögenslos und die zwei Versicherungen bei der N1 Lebensversicherung wegen eines vereinbarten Verwertungsausschlusses ebenso wie Leistungsansprüche aus dem Verkehrsunfall von 1992 gegenüber der W1 Versicherung derzeit nicht einsetzbar sind, weshalb allenfalls ein Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten nach § 103 SGB XII in Betracht kommt. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat das SG zutreffend auf eine angesichts der aufgelaufenen offenen Kosten wohl rechtmäßige Kündigung des Heimvertrags und den zum 31. Januar 2025 drohenden Verlust des Heimplatzes gestützt. Der Senat weist die Beschwerde daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zurück.

Aus dem Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren ergibt sich nichts anderes. Dass vom Antragsteller eventuelle Ansprüche gegen die W2 Versicherung AG bislang nicht gerichtlich geltend gemacht werden und nach Antragstellung Verwertungsausschlüsse für zwei Lebensversicherungen vereinbart worden sind, was der Antragsgegner für missbräuchlich hält, ändert nichts am gegenwärtigen Fehlen von einsetzbarem Vermögen. Im Übrigen wurde nunmehr seitens des Heimträgers die Erhebung eines Zahlungs- und Räumungsklage angekündigt, womit die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Anordnung fortbesteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).



 

Rechtskraft
Aus
Saved