Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.09.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII für den Zeitraum 01.10.2021 bis 30.04.2023.
Die 00.00.0000 geborene Klägerin bezieht Altersrente und von der Beklagten ergänzend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Sie wohnte im streitigen Zeitraum in einem Hotel, in das sie aufgrund bestehender Obdachlosigkeit nach dem OBG NRW eingewiesen worden war. Die Beklagte übernahm die dadurch entstehenden Kosten im Rahmen der Grundsicherung, es wurden jedoch gegenüber der Klägerin keine Bescheide erlassen, sondern es erfolgte lediglich eine Zahlung der Unterkunftskosten, da die sonstigen Bedarfe durch die Rente gedeckt werden konnten. Mit Bescheid vom 09.03.2022 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf eine Bekleidungspauschale iHv 300 € ab. Ab dem 01.01.2023 ergab sich aufgrund der Regelsatzerhöhung ein über die Unterkunftskosten hinausgehender Anspruch der Klägerin. Die Leistungen sind ihr im Mai 2023 nachgezahlt worden, nachdem sie eine Bankverbindung bei der Beklagten angegeben hatte.
Die Klägerin hat am 24.10.2022 zwei Klagen bei dem Sozialgericht Köln erhoben (S 10 SO 495/22 und S 10 SO 496/22) erhoben, mit denen sie einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB XII und auf eine Bekleidungspauschale iHv 300 € geltend macht. Die Beklagte hat die Klagen als Widersprüche gegen die noch nicht bestandskräftigen (konkludenten) Bescheide vom 01.10.2021 bis 31.10.2022 ausgelegt und diese mit Widerspruchsbescheiden vom 20.04.2023 zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen weitergehenden Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Sie habe sogar zu viel Geld erhalten, da die Unterkunftskosten vollständig gezahlt worden seien, obwohl sich bei der Anrechnung der Rente auf die sonstigen Bedarfe ein Einkommensüberschuss ergeben habe. Ein Anspruch auf eine Bekleidungspauschale bestehe nicht, da diese Kosten im Regelsatz enthalten seien und die Voraussetzungen für eine Erstausstattung mit Bekleidung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII nicht vorlägen.
Das Sozialgericht hat die beiden Verfahren mit Beschluss vom 25.04.2023 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der leistungsrechtlichen Entscheidungen für den Zeitraum ab 01.10.2021 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 20.04.2023 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII insbesondere für Bekleidung zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 28.09.2023, der Klägerin zugestellt am 30.09.2023, abgewiesen. Streitig sei der Zeitraum vom 01.10.2021 bis 30.04.2023, da die konkludenten Bescheide bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides einbezogen würden, nicht jedoch die Folgezeiträume. Im streitigen Zeitraum habe die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, da die Unterkunftskosten von der Beklagten vollständig gezahlt worden seien und sich bis zum 31.12.2022 überhaupt kein und ab dem 01.01.2023 ein geringer Anspruch für die sonstigen Bedarfe ergebe, den die Beklagte befriedigt habe. Die Kosten für Bekleidung seien im Regelsatz enthalten, die Voraussetzungen einer abweichenden Festlegung nach § 27a Abs. 4 SGB XII und für eine Erstausstattung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII lägen nicht vor, da es keine gesundheitlichen Gründe für den Bedarf an neuer Kleidung gebe. Dies werde von der Klägerin nicht mehr behauptet.
Die Klägerin hat am 17.10.2023 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.09.2023 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung der leistungsrechtlichen Entscheidungen für den Zeitraum ab 01.10.2021 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 20.04.2023 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII insbesondere für Bekleidung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 25.04.2024 gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG mit den ehrenamtlichen Richtern, da ihm die Berufung übertragen worden ist.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Der Senat sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.