L 8 SO 233/22

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 SO 479/21
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 233/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Maßgeblicher Nachweis für das Erfüllen von Grundrentenzeiten ist allein die Mitteilung der sachlich zuständigen Rentenversicherung oder berufsständischen Vereinigung.

 

I.    Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. August 2022 wird zurückgewiesen.

II.   Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.  Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Streitig ist die Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 01.02.2021 bis zum 31.01.2022.

Die 1955 geborene, geschiedene und alleinlebende Klägerin, eine gelernte Datenverarbeitungskauffrau, bezieht seit dem 01.02.2010, zunächst ergänzend zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Höhe von zuletzt 1.184,11 €, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII von der Beklagten. Seit dem 01.10.2021 erhält die Klägerin eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.199,18 €. Außerdem ist seit 31.05.2021 ein Grad der Behinderung von 80 ohne Merkzeichen festgestellt.

Bereits am 19.11.2019 hatte die Klägerin die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Hausratversicherung in Höhe von jährlich 33,68 € und eine Rechtsschutzversicherung in Höhe von jährlich 191,39 € beantragt. Die Beklagte setzte daraufhin unter Abänderung der Leistungsbewilligung den Beitrag für die Hausratversicherung vom Renteneinkommen der Klägerin ab. Außerdem berücksichtigte die Beklagte antragsgemäß den Jahresbeitrag für die Haftpflichtversicherung in Höhe von 40,21 €. Den Widerspruch der Klägerin wegen der fehlenden Berücksichtigung der Rechtsschutzversicherung wies die Regierung von Oberbayern als Widerspruchsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2020 zurück. Hiergegen und gegen weitere Widerspruchsbescheide betreffend die Leistungsgewährung im Zeitraum Februar 2019 bis Januar 2020 erhob die Klägerin mehrere Klagen zum Sozialgericht München (SG), die das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband; die nunmehr auf die Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.02.2019 bis zum 31.01.2020 gerichteten Klagen wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 12.01.2021 (S 48 SO 289/20) insgesamt ab. Die Berufung der Klägerin dagegen wies der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 18.01.2022 (L 8 SO 41/21) zurück. Die Klägerin habe für die Zeit von Februar 2019 bis zum Januar 2020 keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen. Insbesondere habe sie keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Beiträge zur Rechtsschutzversicherung als Absetzung vom Einkommen. Private Beiträge zu Versicherungen seien grundsätzlich als unangemessen anzusehen, wenn eine staatliche Vorsorge bzw. gesetzlicher Versicherungsschutz bereits in einem ausreichenden Umfang zur Verfügung stehe. Dies gelte für die von der Klägerin beanspruchte Rechtsschutzversicherung, weil die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe Unbemittelten den kostenfreien Zugang zu den Gerichten eröffne.

Mit Bescheid vom 20.01.2021 bewilligte die Beklagte Leistungen für die Zeit vom 01.02.2021 bis zum 31.01.2022 in Höhe von monatlich 55,68 €. Als Bedarf der Klägerin berücksichtigte die Beklagte dabei den Regelsatz entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich des Aufstockungsbetrags sowie die tatsächlichen Kosten für die Wohnung einschließlich 35,79 € für eine Garage. Dem stellte die Beklagte die Erwerbsminderungsrente der Klägerin als einzusetzendes Einkommen gegenüber.

Gegen den Bewilligungsbescheid legte die Klägerin am 17.02.2021 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Überprüfung aller Bescheide ab 2018 wegen der Berücksichtigung eines Freibetrags für Grundrentenzeiten oder für eine zusätzliche Altersvorsorge. Eine Abänderung sämtlicher Bescheide für die Zeit ab 01.01.2018 und die nachträgliche Leistungsgewährung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.02.2021 ab. Zwar habe der Gesetzgeber mit § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII mit Wirkung ab 01.01.2018 einen neuen Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge eingeführt. Dieser umfasse jedoch nur Renten aus einer zusätzlichen freiwilligen Altersvorsorge und nicht Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Privilegierung von freiwilligen Beiträgen zur Altersvorsorge sei rechts- und verfassungswidrig. Wer nicht gearbeitet, aber freiwillige Beiträge in eine Altersvorsorge eingezahlt habe, könne wesentlich mehr erhalten als Arbeitnehmer wie sie selbst, die über 35 Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt und ein Kind alleine großgezogen hätten.

Mit weiteren Bescheiden vom 20.10.2021 und 02.11.2021 änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung ab November 2021 auf 40,61 € für November 2021 und 106,68 € für Dezember 2021, wobei sie im Dezember den am 01.12.2021 fälligen Jahresbeitrag für die Haftpflichtversicherung in Höhe von 26,37 € und den ebenfalls am 01.12.2021 fälligen Beitrag zur Hausratversicherung in Höhe von 39,70 € vom Renteneinkommen der Klägerin absetzte.

Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20.01.2021 und 26.02.2021 wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2021 (Gz.: ROB-13-6392.13_01-2-8, -116) als unbegründet zurück. Gemäß § 82 Abs. 4 SGB XII sei bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Betrag von 100 € monatlich nur aus einer zusätzlichen Altersvorsorge abzusetzen. Ferner sei nach § 82a SGB XII für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht hätten, ein Betrag von 100 € monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30% des diesen Betrag übersteigenden Einkommens von der gesetzlichen Rente abzusetzen. Allerdings habe der Träger der Sozialhilfe über Leistungen ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrags nach § 82a SGB XII zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers nachgewiesen sei, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrags vorlägen. Eine solche Mitteilung des Rentenversicherungsträgers fehle im Fall der Klägerin.

Am 31.05.2021 rutschte die Klägerin beim Einkaufen im Supermarkt aus und brach sich das Becken. Mit einer E-Mail vom 24.06.2021 wandte sie sich an die Beklagte und teilte mit, dass sie einen Rechtsanwalt suchen wolle, der sie wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem Supermarkt vertrete. Zwei Rechtsanwälte hätten sie bereits mit dem Hinweis auf die fehlende Rechtsschutzversicherung "abgewimmelt". Prozesskostenhilfe könne sie erst beantragen, wenn die Sache vor Gericht gehe und gegen Beratungshilfe werde kein Anwalt tätig. Weil die Beklagte den Beitrag für die Rechtsschutzversicherung verweigert habe, müsse sie nunmehr die Übernahme der Kosten für einen Rechtsanwalt zusichern. Außerdem müsse die Beklagte die Kosten für eine Krankenfahrt mit dem Taxi in Höhe von 19,10 € erstatten oder vom Renteneinkommen absetzen. Weiterhin habe sie einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, weil ihr die Schmerzmittel auf den Magen schlagen würden. Zur Beantragung des geltend gemachten Mehrbedarfs für Ernährung übersandte die Beklagte am 05.07.2021 einen Vordruck, den die Klägerin von ihrem Arzt ausfüllen lassen und an die Beklagte zurückschicken sollte.

Mit einer weiteren E-Mail vom 18.07.2021 machte die Antragstellerin weitere Taxikosten in Höhe von 8,30 € geltend. Außerdem wolle sie während ihres Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik in  P einen Nachsendeauftrag stellen. Die Kosten in Höhe von 26,90 € solle die Beklagte ebenfalls übernehmen. Weiterhin benötige der Pflegedienst, der sie derzeit zu Hause pflege, Reinigungsmittel, die sie für 91,28 € gekauft habe.

Mit Bescheid vom 21.07.2021 lehnte die Beklagte die Anträge vom 24.06.2021 und 18.07.2021 teilweise ab. Für die Übernahme von Taxikosten fehle im SGB XII eine gesetzliche Grundlage; möglicherweise bestehe ein Anspruch gegen die Krankenkasse. Auch eine Berücksichtigung von Kosten für eine Rechtsschutzversicherung bzw. Honorarkosten für einen Rechtsanwalt könne im Rahmen der Leistungen nach dem SGB XII nicht erfolgen. Es bestehe die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Für die Entscheidung über den Antrag auf kostenaufwändige Ernährung fehle der Formblattantrag mit einer ärztlichen Stellungnahme. Kosten für den Nachsendeauftrag bzw. Reinigungs- und Haushaltsmittel seien mit dem Regelsatz abgegolten. Weitere Anträge seien an den Bezirk Oberbayern bzw. an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) weitergeleitet worden.

Auch gegen den Bescheid vom 21.07.2021 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Rechtsanwaltskosten seien von ihrem Renteneinkommen abzusetzen, weil diese für die Verfolgung ihrer Rechte gegen den Supermarkt notwendig seien. Der Verweis auf die Prozesskostenhilfe sei "Unsinn". Ebenso sei die kostenaufwändige Ernährung notwendig, da sie durch die Schmerzmittel chronische Verstopfung habe.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.07.2021 wies die Regierung von Oberbayern mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 12.11.2021 (Gz.: ROB-13-6392.13_ 01-2-468) als unbegründet zurück. Hinsichtlich eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung treffe die Klägerin eine Mitwirkungsobliegenheit. Dass die Beklagte eine ärztliche Bescheinigung über Erkrankungen und die deswegen erforderliche Kostform verlange, begegne daher keinen Bedenken. Wegen der geltend gemachten Taxikosten sei weder eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs gerechtfertigt noch handle es sich um einen Mehrbedarf oder einen einmaligen Sonderbedarf nach den §§ 30 ff. SGB XII.

Am 15.09.2021 stellte der von der Klägerin für ihre Vertretung gegenüber dem Supermarkt beauftragte Rechtsanwalt eine Rechnung über 2.293,25 €. Diese sandte die Klägerin mit einer E-Mail vom 15.09.2021 an die Beklagte verbunden mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten. Gleichzeitig bat sie die Beklagte, ihr einen Rechtsanwalt für ein Vorgehen gegen das Krankenhaus zu benennen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.09.2021 ab und verwies erneut auf die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Im Übrigen sei die Beklagte weder bereit noch berechtigt, einen Rechtsanwalt für ein Vorgehen gegen Ärzte oder Kliniken zu benennen.

Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Außergerichtliche Beratungskosten seien von der Prozesskostenhilfe gerade nicht erfasst. Ihre Rechtsschutzversicherung hätte den Schaden abgedeckt. Diese habe sie jedoch kündigen müssen, weil die Beklagte rechtswidrig die Beiträge verweigert hätte.

Diesen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit einem dritten Widerspruchsbescheid vom 12.11.2021 (Gz.: ROB-13-6392.13_01-2-591) ebenfalls als unbegründet zurück. Für Kosten für einen Rechtsanwalt bestehe im SGB XII keine Absetzungsmöglichkeit. Auch jährlich anfallende Kosten für eine Rechtsschutzversicherung seien nicht zur übernehmen, weil die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe Unbemittelten den kostenfreien Zugang zu den Gerichten eröffne.

Gegen die drei Widerspruchsbescheide vom 12.11.2021 hat die Klägerin jeweils Klage zum SG erhoben. Insbesondere stehe ihr der geltend gemachte Freibetrag für Grundrentenzeiten in Höhe von monatlich 208 € seit 01.01.2018 zu. Sie habe dafür bei der Beklagten die Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung beantragt. Die Klage gegen die Bescheide vom 20.01.2021 und 26.02.2021 wegen der Anerkennung eines Freibetrags wegen Grundrentenzeiten hat das SG unter dem Aktenzeichen S 48 SO 479/21 erfasst. Die Klage gegen den Bescheid vom 21.07.2021 wegen der Zusicherung von Rechtsanwaltskosten und der Übernahme der Kosten für einen Nachsendeauftrag und Reinigungsmittel ist unter dem Aktenzeichen S 48 SO 482/21 erfasst worden und die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 16.09.2021 wegen der Übernahme von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 € unter dem Aktenzeichen S 48 SO 483/21.

In der mündlichen Verhandlung am 03.08.2022 hat das SG die drei Verfahren S 48 SO 479/21, S 48 SO 482/21 und S 48 SO 483/21 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, unter dem Aktenzeichen S 48 SO 479/21 fortgeführt und die Klagen mit Urteil vom 03.08.2022 abgewiesen. Die von der Klägerin geltend gemachten einzelnen Bedarfe wie sanitäre Reinigungsmittel oder ein Nachsendeauftrag seien im Regelbedarf enthalten. Weder diese Bedarfe noch die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten rechtfertigten eine höhere Bemessung des Regelbedarfs. Der den Leistungsberechtigten zustehende Regelbedarf werde nicht individuell festgesetzt, sondern in Form eines monatlichen Pauschalbetrags geleistet, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden könnten; dabei hätten sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Nach den gesetzlichen Vorgaben seien grundsätzlich sämtliche notwendigen Bedarfe im Sinne von § 27a Abs. 1 SGB XII durch den Regelsatz abgedeckt. Im Einzelfall werde der Regelsatz gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liege, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergäben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden könnten. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien weder Bestandteil des für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Abs. 1 SGB XII, noch handele es sich um einen wiederkehrenden Bedarf im Sinne von § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII oder um einen unabweisbar gebotenen Bedarf im Sinne von § 37 Abs. 1 SGB XII. Die Aufwendungen für die Reinigungsmittel und den Nachsendeauftrag seien ebenfalls nicht geeignet, eine Erhöhung des Regelsatzes zu begründen. Beim Nachsendeauftrag handele es sich um einen einmaligen und nicht um einen wiederkehrenden Bedarf. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Verpflegung, welche die Klägerin während ihres mehrwöchigen Aufenthalts im Krankenhaus bzw. in der Rehaklinik erhalten habe, im Bereich der Grundsicherung anrechnungsfrei bleibe, obwohl die Klägerin dadurch nicht unerhebliche Aufwendungen aus dem Regelsatz erspart habe. Es könne also, bezogen auf den hier streitigen Zeitraum, nicht davon die Rede sein, dass ihr rechtlich maßgeblicher Bedarf einen durchschnittlichen Bedarf wesentlich überschritten habe.

Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf sei nicht anzuerkennen. Der Umstand, dass die Klägerin infolge der Einnahme von Medikamenten vorübergehend Magenprobleme habe, sei dafür nicht ausreichend, zumal sie trotz einer entsprechenden Aufforderung durch die Beklagte kein ärztliches Attest für einen solchen zusätzlichen Bedarf vorgelegt habe. Zu Ermittlungen "ins Blaue hinein" sei die Beklagte nicht verpflichtet.
Die Rechtsanwaltskosten seien nicht, auch nicht im Monat der Fälligkeit im Oktober 2021, vom Renteneinkommen der Klägerin abzusetzen. Insbesondere handele es sich nicht um mit der Erzielung dieses Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne von § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB XII. Kosten für eine Rechtsschutzversicherung könnten schon deshalb nicht vom Einkommen abgesetzt werden, weil die Klägerin eine solche nicht mehr bezahle; die Absetzung fiktiver Kosten sei nicht möglich.
Schließlich sei auch nicht zugunsten der Klägerin ein Freibetrag nach dem zum 01.01.2021 in Kraft getretenen § 82a SGB XII zu berücksichtigen gewesen. Denn gemäß § 143 SGB XII habe der Träger der Sozialhilfe über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 82a SGB XII zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers nachgewiesen sei, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorlägen. Bislang habe die Klägerin eine solche Mitteilung nicht vorgelegt.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Es gehe ihr in erster Linie um die Übernahme der Rechtsanwaltskosten sowie die Absetzung von Beiträgen für eine Rechtsschutzversicherung. Die Beklagte hätte im konkreten Einzelfall prüfen müssen, welche Risiken mit den Versicherungen abgedeckt würden und bei der Frage der Angemessenheit den Gesamtbetrag der Versicherungsbeiträge ermitteln müssen. Im Unterschied zur Prozesskostenhilfe könne man mit einer Rechtsschutzversicherung im Schadensfall sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und sich bereits außergerichtlich beraten und vertreten lassen. Außerdem würden Gutachterkosten übernommen.

Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 06.06.2024 beim LSG hat die Klägerin zuletzt beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 03.08.2022 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2021 zu verurteilen, das Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 2.293,25 € zu übernehmen, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2021 zu verurteilen, die Kosten für den Nachsendeauftrag in Höhe von 26,90 € und für Reinigungsmittel in Höhe von 91,28 € zu übernehmen, sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 31.01.2022 höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Freibetrags für Grundrentenzeiten gemäß § 82a SGB XII zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe kein Vertrag mit einer Rechtsschutzversicherung bestanden. Die Beklagte habe somit keine Kosten übernehmen können. Ein Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten bestehe mangels Rechtsgrundlage nicht. Die Klägerin hätte Beratungshilfe in Anspruch nehmen können.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Senat entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten im Termin am 06.06.2024 erörtert worden; eine darüber hinausgehende mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das SG hat zu Recht höhere Leistungen für den streitigen Zeitraum abgelehnt.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach dem Urteil des SG vom 03.08.2022 der Bescheid vom 16.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2021, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, ein im Oktober 2021 fälliges Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 2.293,25 € zu übernehmen, der Bescheid vom 21.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2021, soweit die Beklagte damit die Übernahme der Kosten für einen Nachsendeauftrag und für Reinigungsmittel abgelehnt hat, sowie die jeweiligen Bewilligungsbescheide für den Leistungszeitraum vom 01.02.2021 bis zum 31.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2021 und die Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für diesen Zeitraum, insbesondere wegen der Berücksichtigung weiterer Freibeträge bei der Rente. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren, unter Abänderung der jeweils entgegenstehenden Bescheide der Beklagten für die Zeit von Februar 2021 bis Januar 2022 höhere Leistungen nach dem SGB XII zu erhalten, zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4, § 56 SGG).

Die Berufung ist unbegründet, weil die insoweit zulässigen Klagen in der Sache keinen Erfolg haben. Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 41 ff. SGB XII. Die Klägerin, die inzwischen auch die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht hat, ist nach Feststellung der Rentenversicherung dauerhaft voll erwerbsgemindert und kann ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen, insbesondere nicht mir ihrer Rente bestreiten.

Dem Bedarf der Klägerin hat die Beklagte im streitigen Zeitraum den jeweils gültigen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts für eine alleinstehende erwachsene Person nach der Regelbedarfsstufe 1 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (§ 42 Nr. 1, § 28 SGB XII nebst Anlage) sowie die von der Klägerin nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen für ihre Unterkunft (§§ 42 Nr. 4, 42a i.V.m. § 35 SGB XII) zugrunde gelegt und dem so ermittelten Bedarf der Klägerin ihr Renteneinkommen gegenüber gestellt. Mehrbedarfe (§ 42 Nr. 2, § 30 SGB XII) musste die Beklagte in der Zeit von Februar 2021 bis Januar 2022 nicht berücksichtigen. Zwar war bei der Klägerin ab Mai 2021 eine Schwerbehinderung, nicht jedoch das Merkzeichen G (vgl. § 30 Abs. 1 SGB XII) festgestellt.

Einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung hat die Klägerin zwar behauptet, aber nicht ausreichend dargelegt. Gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 SGB XII wird für Leistungsberechtigte ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Vorliegend hat die Klägerin gegenüber der Beklagten vorgetragen, dass sie wegen der Einnahme von Schmerzmitteln Magen-Darm-Probleme habe und deshalb einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfe. Sie hat dazu jedoch - auch auf Nachfrage der Beklagten -weder weitere Angaben gemacht, wie dieser Mehrbedarf konkret aussieht, noch hat sie eine Bestätigung ihres Arztes vorgelegt, dass aus medizinischen Gründen eine besondere Ernährung veranlasst sei. Dass sich aufgrund der Einnahme von Schmerzmitteln, die regelmäßig nur vorübergehend erfolgt, ein besonderer Ernährungsbedarf ergibt, der zudem mit höheren Aufwendungen verbunden ist, ist nicht ohne weiteres anzunehmen.

Nicht bedarfserhöhend wirken sich auch die von der Klägerin im Laufe des Jahres 2021 geltend gemachten einzelnen Positionen, insbesondere die Kosten für den Nachsendeauftrag und für Reinigungsmittel aus. Insoweit hat das SG zutreffend festgestellt, dass die von der Klägerin geltend gemachten einzelnen Bedarfe im Regelbedarf enthalten sind. Der Senat weist die Berufung insoweit aus den Gründen des angefochtenen Urteils des SG zurück und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ein Anspruch auf höhere als die von der Beklagten ermittelten Leistungen folgt auch nicht aus der Berücksichtigung weiterer Freibeträge bei der Rente der Klägerin. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert - hier also die Erwerbsminderungsrente der Klägerin. Gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII sind von dem Einkommen die dort abschließend aufgezählten Absetzungen vorzunehmen. Ferner ist gemäß § 82 Abs. 4 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge <Betriebsrentenstärkungsgesetz> vom 17.08.2017 - BGBl. I, 3214) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Betrag von 100 € monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30% des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der zusätzlichen Altersvorsorge abzusetzen, höchstens jedoch 50% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. § 82 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB XII legt im einzelnen fest, welche Leistungen als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten. Dies ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern. Da die Klägerin lediglich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und es sich dabei nicht um eine zusätzliche Altersvorsorge i.S. des § 82 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB XII handelt, kommt die Absetzung eines Freibetrags nach § 82 Abs. 4 SGB XII nicht in Betracht. Darin liegt auch keine grundrechtsrelevante Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen, die in ihrem Berufsleben nur eine geringe gesetzliche Rente erworben, daneben aber noch privat vorgesorgt haben. Es ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst, die freiwillige Altersvorsorge während der Erwerbsphase zu fördern und entsprechend während der Auszahlungsphase zu privilegieren.

Ebenso wenig musste die Beklagte einen Freibetrag wegen Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen nach § 82a SGB XII berücksichtigen. Gemäß § 82a Abs. 1 SGB XII, der durch das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen vom 12.08.2020 (Grundrentengesetz - BGBl. I, 1879) mit Wirkung zum 01.01.2021 in das SGB XII eingefügt worden ist, ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 € monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30% des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Dabei soll die Prüfung der Grundrentenzeiten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dem Sozialhilfeträger, sondern dem Rentenversicherungsträger obliegen. Die zurückgelegten Grundrentenzeiten sind in den Rentenbescheiden auszuweisen oder nötigenfalls anderweitig zu bescheinigen (so ausdrücklich BT-Drs. 19/18473, S. 50). Das ergibt sich auch aus der Übergangsregelung in § 143 SGB XII, wonach ausdrücklich von einer "Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen" die Rede ist, in der das Vorliegen der Voraussetzungen des Freibetrages bestätigt wird. Nach der Gesetzesbegründung zu § 143 SGB XII soll allein die Mitteilung der sachlich zuständigen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen als Nachweis für das Erfüllen der Grundrentenzeiten maßgeblich sein (BT-Drs. 19/24034, S. 34). An einem solchen Nachweis fehlt es vorliegend. Die von der Klägerin vorgelegten, eigenen Aufstellungen reichen daher zum Nachweis gerade nicht aus.

Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung sind im streitigen Zeitraum bereits deshalb nicht gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII von der Rente abzusetzen, weil die Klägerin tatsächlich keine Beiträge gezahlt hat. Im Übrigen hat der Senat im Verfahren L 8 SO 41/21 mit rechtskräftigem Urteil vom 18.01.2022 betreffend den Zeitraum Februar 2019 bis Januar 2020 entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Beiträgen für eine Rechtsschutzversicherung hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortige Begründung verwiesen.

Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme des Rechtsanwaltshonorars in Höhe von 2.293,25 €, weder als Bestandteil des notwendigen Bedarfs noch als Absetzung vom Einkommen. Insoweit liegt kein Fall des § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII vor. Danach wird im Einzelfall der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Unabhängig davon, ob es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Anwaltskosten überhaupt um einen durch den Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, ist er jedenfalls nur einmalig angefallen und wird sich prognostisch jedenfalls nicht regelmäßig wiederholen. Welche einmaligen Bedarfe gesondert erbracht werden, ist in § 31 Abs. 1 SGB XII abschließend aufgezählt. Dies sind Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (Nr. 1), für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt (Nr. 2), sowie für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie Miete von therapeutischen Geräten (Nr. 3). Für alle übrigen einmaligen Bedarfe ging der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass diese durch Ansparungen aus dem Regelsatz (§ 27a SGB XII) abgedeckt werden (müssen). § 30 Abs. 10 SGB XII, der nunmehr einen Mehrbedarf für einen einmaligen, unabweisbaren, besonderen Bedarf vorsieht, wurde erst durch das Gesetz zur Einführung eines Bürgergeldes vom 16.12.2022 (Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I,2328) mit Wirkung vom 01.01.2023 angefügt.

Bis dahin sollten, soweit im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden konnte, auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden (§ 37 Abs. 1 SGB XII). Einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens hat die Klägerin bisher jedoch nicht gestellt und die Beklagte folglich auch nicht darüber entschieden.

Die Berufung hat nach alledem keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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