L 2 SO 1144/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 2326/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1144/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 3. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung und bei Wiedereingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Weiterhin verlangt er die Erstattung von Kosten in Höhe von 41,50 EUR, die ihm aus dem Schriftverkehr mit der Beklagten angefallen sind. Schließlich begehrt der Kläger von der Beklagten eine Erhöhung seiner Grundsicherungsleistungen als "Inflationsausgleich".

Der am 1959 geborene, alleinstehender Kläger bezieht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und erhält von der Beklagten aufstockend laufende Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB XII. Zuletzt wurden dem Kläger mit Bescheid vom 12. Juni 2008 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 in Höhe von monatlich 477,70 EUR bewilligt "im Rahmen des Aufwendungsersatzes", da der Kläger der Beklagten telefonisch am 11. April und 18. April 2008 mitteilte, dass er durch einen Augsburger Rechtsanwalt darüber informiert worden sei, dass er Erbe einer verstorbenen Cousine seiner Mutter geworden sei und das Erbe möglicherweise bis zu 30.000,-EUR betrage. Die Bewilligung setzte sich zusammen aus 351 EUR Grundsicherungsbedarf, einem Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 59,67 EUR, der anerkannten Grundmiete für die vom Kläger bewohnte Wohnung in Höhe von 223,86 EUR zuzüglich Heizkosten in Höhe von 94 EUR monatlich und laufenden Nebenkosten als Betriebskosten in Höhe von 80 EUR monatlich, mithin ein Gesamtbedarf in Höhe von 808,53 EUR. Hiervon zog die Beklagte die vom Kläger bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von anrechenbaren 330,83 EUR ab, so dass sich eine Grundsicherungsleistung in Höhe von 477,70 EUR ergab. Deshalb wurden und werden dem Kläger 79,84 EUR direkt überwiesen; 397,86 EUR werden unmittelbar an die Vermieterin des Klägers, die Gesellschaft für Grund- und Hausbesitz (GGH) überwiesen.

Gegen den Bescheid vom 12. Juni 2008 erhob der Kläger am 23. Juni 2008 Widerspruch und machte geltend, dass weder ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung noch ein Mehrbedarf bei Eingliederungshilfe in der Bewilligung enthalten sei. Bereits am 5. Mai 2008 hatte die Beklagte den amtsärztlichen Dienst des R.-N.-Kreises zu den Angaben des Klägers hinsichtlich der bei ihm vorliegenden Erkrankungen befragt, um ermitteln zu können, ob ihm ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung zusteht. Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 antwortete der amtsärztliche Dienst, ohne Befundbericht und eine Schweigepflichtentbindungserklärung für die den Kläger behandelnden Ärzte könne keine Aussage gemacht werden. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 forderte die Beklagte den Kläger auf, eine Schweigepflichtentbindungserklärung bezüglich seiner ihn behandelnden Ärzte abzugeben; die Rechtslage wurde dem Kläger erläutert. Der Kläger reagierte daraufhin nicht mehr. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ein Anspruch auf Mehrbedarf bei Eingliederungshilfe bestehe nicht, weil der Kläger keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalte. Über einen Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung sei bislang noch nicht entschieden worden, da die Ermittlungen aufgrund der Tatsache, dass der Kläger bislang die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt habe, noch andauerten und insoweit nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen sei. Hiergegen hat der Kläger am 14. Juli 2008 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG; Az.: S 11 SO 2326/08) erhoben. Mit der Klage hat er sein Begehren hinsichtlich der Mehrbedarfe bei kostenaufwändiger Ernährung und Eingliederungshilfe weiterverfolgt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Schreiben vom 22. August 2008 hat das SG den Kläger aufgefordert, eine Schweigepflichtentbindungserklärung für die ihn behandelnden Ärzte zur Prüfung seines Anspruchs auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung abzugeben. Am 30. August 2008 teilte der Kläger mit, eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung nicht vorlegen zu wollen.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2008 stellte der Kläger der Beklagten einen Betrag von 41,50 EUR in Rechnung; dieser Aufwand sei ihm durch Schriftwechsel mit der Beklagten entstanden. Im einzelnen machte er für Arbeitszeit 37,50 EUR und für angefertigte Kopien 4 EUR geltend, den die beklagte mit Bescheid vom 4. Juli ablehnte, da dieser Bedarf bereits im Regelbedarf enthalten sei. Hiergegen erhob der Kläger am 23. Juli 2008 Widerspruch, den er damit begründete, Sozialleistungsempfänger seien unverhältnismäßig benachteiligt, wenn sie diesen Aufwand selbst tragen müssten, da andere Bedienstete im öffentlichen Dienst vom Staat jährlich einen Inflationsausgleich erhielten. Er sei nicht in der Lage, die Kosten für den Schriftverkehr selbst zu tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Im maßgeblichen Regelsatz nach § 28 SGB XII seien die Kosten, die aus Schriftverkehr mit Behörden entstünden, enthalten. Abweichungen von den vorgegebenen Regelsätzen seien nur dann vorzunehmen, wenn ein Bedarf im Einzelfall der Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweiche und unabweisbar sei. Der Kläger habe keinen erhöhten Bedarf geltend gemacht, sondern eine Aufwandsentschädigung gefordert. Hiergegen hat der Kläger am 18. August 2008 beim SG (S 11 SO 2777/08) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Am 25. April 2008 beantragte der Kläger telefonisch bei der Beklagten die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Der von der Beklagten hierzu eingeschaltete amtsärztliche Dienst antwortete mit Schreiben vom 13. Mai 2008 dahingehend, dass ohne Befundbericht und ohne Schweigepflichtentbindungserklärung für die den Kläger behandelnden Ärzte eine Aussage über einen Mehrbedarf nicht getroffen werden könne. Mit Hinweis auf die Rechtslage forderte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 2008 den Kläger auf, eine Schweigepflichtentbindungserklärung auszufüllen und abzugeben mit dem Ziel, die ihn behandelnden Ärzte befragen zu können. Am 23. Juni 2008 gab der Kläger persönlich bei der Beklagten ein Schreiben von Dr. S. ab, aus dem hervorgeht, dass er diesen Arzt zur Erforderlichkeit des ernährungsbedingten Mehrbedarfs gebeten habe, zu den von der Beklagten gestellten, noch offenen Fragen Stellung zu nehmen. Eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Klägers bzw. eine Aussage des Arztes Dr. S. gingen bei der Beklagten nicht ein. Mit E-mail vom 4. Juli 2008 wandte sich die Beklagte erneut an den Amtsarzt des Rhein-Neckar-Kreises und teilte mit, der Kläger wolle seinen ihn behandelnden Hausarzt nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden; er habe lediglich auf eine Begutachtung durch Frau Dr. S. vom Gesundheitsamt im Zeitraum 1999 bis 2001 verwiesen. Dr. R. vom Gesundheitsamt des Landratsamts R.-Kreis teilte mit Schreiben vom 8. Juli 2008 mit, sie habe die Unterlagen, die über den Kläger existierten, zuletzt bis aus dem Jahre 2004 durchgesehen. Daraus ergäben sich keine Hinweise auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Es befände sich eine Stellungnahme von Frau Dr. S. vom Dezember 1998 in der Akte, in der sie anhand der damaligen Befunde die Notwendigkeit einer kostenaufwendigen Ernährung nicht habe bestätigen können. Mit Bescheid vom 15. Juli 2008 lehnte die Beklagte einen ernährungsbedingten Mehrbedarf ab. Zwar habe Dr. S. am 30. April 2008 bescheinigt, dass der Kläger unter Hyperkinetik leide, weshalb bei ihm ein gesteigerter Kalorienbedarf bestehe. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, inwieweit durch diese Diagnose ein finanzieller Mehrbedarf für die Ernährung bestünde, habe der Kläger jedoch nicht eingereicht. Aus den Unterlagen, die beim Gesundheitsamt des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis bis einschließlich 2004 vorlägen, ergäben sich keine Hinweise auf die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2008 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 18. August 2008 beim SG Mannheim (S 11 SO 2778/08) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass ihm ernährungsbedingter Mehrbedarf monatlich in Höhe von 64,65 EUR zustehe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2008 beantragte der Kläger, die ihm gewährte Grundsicherung als Inflationsausgleich jeweils um denselben Prozentsatz anzuheben, mit dem die Gehälter von Staatsbeamten steigen würden. Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die Grundsicherung werde nach dem SGB XII in Form von Regelsätzen gewährt. Die Festsetzung der Regelsätze obläge der jeweiligen Landesregierung bzw. dem beauftragten Landesministerien. Eine Zuständigkeit der Beklagten hinsichtlich der Anhebung der Regelsätze bestünde nicht. Der Kläger erhalte die Gesamthöhe des Regelsatzes nach § 28 SGB XII. Den am 23. Juli 2008 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2008 zurück. Es obläge nicht der Beklagten, die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu erhöhen. Einen konkret erhöhten Bedarf habe er nicht geltend gemacht. Hiergegen hat der Kläger am 18. August 2008 beim SG (S 11 SO 2779/08) Klage erhoben. Es widerspräche den Grundsätzen des Grundgesetzes, wenn einige Bevölkerungsgruppen wie Staatsbeamte bevorzugt würden, dort jedoch, wo finanziell die Not am wahrscheinlichsten sei, auf jeden Inflationsausgleich verzichtet werde. Er begehre einen Inflationsausgleich seit Antragstellung auf die Grundsicherung in Höhe von 11 %. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 hat das SG die Klageverfahren S 11 SO 2326/08, S 11 SO 2777/08, S 11 SO 2778/08 und S 11 SO 2779/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 3. März 2009 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger erhalte von der Beklagten sowohl Leistungen in Höhe des Regelsatzes nach § 28 SGB XII, als auch Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gem. § 29 SGB XII einschließlich eines Mehrbedarfs entsprechend § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Hinsichtlich dieser Leistungen sei der angefochtene Bescheid vom 12. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2008 hinsichtlich Umfang und Höhe zutreffend. Gem. § 30 Abs. 4 SGB XII würde für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet hätten und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 geleistet würde, ein Mehrbedarf von 35 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf bestehe. Der Kläger würde bereits nicht die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, denn er beziehe von der Beklagten keine Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 SGB XII mit der Folge, dass ein solcher Mehrbedarf auch nicht gewährt werden könne. Gem. § 30 Abs. 5 SGB XII werde für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürften, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Sofern der Kläger diesen Mehrbedarf geltend mache, sei die Klage bereits unzulässig, da Gegenstand des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2008 dieser Mehrbedarf nach den Ausführungen der Beklagten ausdrücklich nicht gewesen sei. Die Ermittlungen der Beklagten hätten zu diesem Zeitpunkt noch angedauert, was sie dem Kläger auch mitgeteilt habe. Erst mit Bescheid vom 15.Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2008 sei über den ernährungsbedingten Mehrbedarf entschieden und dieser abgelehnt worden. Dieser Bescheid sei jedoch Gegenstand des weiter anhängigen Klageverfahrens S 11 SO 2778/08. Anspruch auf Aufwandsentschädigung für den mit der Beklagten entstandenen Schriftverkehr in Höhe von 41,50 EUR habe der Kläger nicht. Dem Kläger werde der Regelsatz in Höhe von 351 EUR monatlich laufend gewährt. Ein darüber hinausgehender Einzelfallanspruch des Klägers auf Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen bestehe nicht. Eine einmalige, vom Kläger faktisch begehrte Regelsatzerhöhung sei von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht gedeckt, da weder Unabweisbarkeit noch Erheblichkeit gegeben sei. 5 EUR für 5 angefertigte Kopien sei insofern nicht unabweisbar, als bekanntermaßen Kopien für 0,05 EUR pro Stück zu erlangen seien. Der vom Kläger geltend gemachte Arbeitsaufwand sowie das Schreibmaterial sei ein Aufwand, der keinen unabweisbaren Grundbedarf darstelle. Kosten für Schreibpapier, Schreibutensilien etc. seien im Regelsatz enthalten und wichen nicht von dem ab, was durch die Regelsätze erfasst sei. Einen Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung habe der Kläger nicht, da ein solcher Mehrbedarf nicht habe ermittelt werden können. Der Kläger sei nicht bereit gewesen, eine Schweigepflichtentbindungserklärung für die ihn behandelnden Ärzte abzugeben. Die beim Gesundheitsamt des Landratsamts R.-N.-Kreis vorhandenen ärztlichen Unterlagen bzw. Stellungnahmen hätten die Voraussetzungen für eine kostenaufwändige Ernährung nicht erkennen lassen. Schließlich stehe dem Kläger kein höherer als der in § 28 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung festgelegte monatlichen Regelsatz zu. Der Kläger erhalte von der Beklagten als Regelsatz zum monatlichen Lebensunterhalt 351 EUR. Von der Landesregierung werde die Höhe des Regelsatzes als Monatssatz festgelegt. Diese Festsetzung erfolge regelmäßig einjährig jeweils zum 1. Juli, wenn die Regelsätze neu bemessen würden oder der Rentenwert sich verändert habe. Der Regelsatz sei abhängig von der Entwicklung der Nettoerwerbseinkommen und gerade nicht von der tatsächlichen Inflation. Da ein unabweisbarer, seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf im Einzelfall vom Kläger nicht geltend gemacht werde, komme auch eine abweichende Festlegung des Bedarfs gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht in Betracht.

Gegen den dem Kläger am 4. März 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. März 2009 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, die er inhaltlich nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 3. März 2009 aufzuheben und 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2008 zu verurteilen, Mehrbedarfe wegen kostenaufwändiger Ernährung und bei Eingliederungshilfe zu gewähren, 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2008 zu verurteilen, ihm 41,50 EUR als durch Schriftwechsel mit der Beklagten entstandenen Kostenaufwand zu erstatten, 3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2008 zu verurteilen, ihm Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren und 4. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2008 zu verurteilen, die bewilligte Grundsicherung bei Erwerbsminderung um 11 % als Inflationsausgleich zu erhöhen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (4 Bd.), die Klageakten des SG (S 11 SO 2326/08, S 11 SO 2777/08, S 11 SO 2778/08 und S 11 SO 2779/08) und die Berufungsakte des Senats (L 2 SO 1144/09) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Sie ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form - und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt wurde. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat zurecht die Klagen abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen sind der Bescheid vom 12. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2008, der Bescheid vom 4. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2008, der Bescheid vom 15. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2008 sowie der Bescheid vom 3. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2008. Diese erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Mehrbedarfe bei kostenaufwändiger Ernährung und Eingliederungshilfe, auf eine Kostenerstattung in Höhe von 41,50 EUR und schließlich auf eine Erhöhung der bezogenen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung um 11 % als Inflationsausgleich.

Das SG hat die Klagen zurecht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat sieht daher gem. § 153 Abs. 2 Satz 1 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Hervorzuheben ist nur nochmals, dass im Hinblick auf den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 geleistet wird, es in der Person des Klägers offensichtlich an der letzteren Voraussetzung fehlt; dem Kläger wird keine Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 geleistet. Soweit der Kläger den Bescheid vom 12. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2008 auch im Hinblick auf den von ihm begehrten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII angefochten hat, hat das SG seine Klage zutreffend schon als unzulässig abgewiesen, denn - wie sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2008 eindeutig ergibt - hat die Beklagte mit diesem Bescheid gerade nicht über den Mehrbedarf gem. § 30 Abs. 5 SGB XII entschieden, sondern aufgrund noch anzustellender diesbezüglicher Ermittlungen eine künftige Entscheidung erst in Aussicht gestellt. Dem Kläger fehlt es somit in dieser Hinsicht schon am Rechtsschutzinteresse. Erst mit dem Bescheid vom 15. Juli 2008 hat die Beklagte über diesen vom Kläger begehrten Mehrbedarf entschieden.

Ein Anspruch auf Erstattung seines Aufwands in Höhe von 41,50 EUR für den mit der Beklagten geführten Schriftverkehr steht dem Kläger nicht zu. Gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII nach Regelsätzen erbracht. Die vom Kläger begehrte Aufwandsentschädigung für Arbeitsaufwand und Schriftverkehr mit der Beklagten fällt nicht unter einen der in §§ 30 bis 34 SGB XII geregelten Sonderbedarfe. Gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von seinem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Vorliegend - so zutreffend das SG - fehlt es sowohl an der "Unabweisbarkeit" als auch an der "Erheblichkeit". Kopien sind zu wesentlich günstigeren Preisen erlangbar als 1 EUR pro Blatt. Kosten für Schreibpapier und Schreibutensilien sind im Regelsatz enthalten.

Weiterhin steht dem Kläger kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu; der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2008 ist rechtmäßig.

Gem. § 30 Abs. 5 SGB XII wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohten Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernähung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Nach den Feststellungen des Gesundheitsamts des Landratsamts R.-N.-Kreis (Schreiben vom 8. Juli 2008) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf. Darüber hinaus gehende ärztliche Äußerungen oder Stellungnahmen, die den Bedarf einer kostenaufwändigen Ernährung begründen könnten, liegen nicht vor. Dies verhindert im übrigen auch der Kläger, der sich trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beklagte und das SG geweigert hat, eine Schweigepflichtentbindungserklärung für die behandelnden Ärzte abzugeben. Allein die von Dr. S. mitgeteilte "Diagnose" einer Hyperkinetik mit erhöhtem Kalorienbedarf besagt zu einem ernährungsbedingten Mehraufwand nichts. Es ist somit zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass der Kläger einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf.

Schließlich ist auch der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2008 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein höherer als der sich aus § 28 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung ergebende Regelsatz zu; er hat keinen Anspruch auf Erhöhung des monatlichen Regelsatzes um 11 % als Inflationsausgleich.

Die Beklagte hat für den Kläger als Regelsatz gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zum monatlichen Lebensunterhalt 351 EUR angesetzt. Er unterliegt als "feste Größe" nicht dem Ermessen des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe, der ihn im Einzelfall erhöhen oder absenken könnte. Vielmehr setzen gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 die jeweiligen Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII fest. Diese Festsetzung erfolgt regelmäßig einjährig jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres, in dem eine Neubemessung der Regelsätze nach Abs. 3 Satz 5 erfolgt oder in dem sich der Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert (§ 28 Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Gem. § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist der Regelsatz so zu bemessen, dass der Bedarf nach Abs. 1 dadurch gedeckt werden kann. Der Bedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 1 umfasst den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und besonderer Bedarfe der nach den § 30 bis 34 SGB XII. Da der Kläger keinen konkreten Mehrbedarf im Einzelfall bzw. einen unabweisbaren und erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII geltend macht, sieht das SGB XII außerhalb der Rechtsverordnungsfestsetzung keine Erhöhung des Regelsatzes vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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