Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 21616/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 93/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 130 AS 21616/08) haben die Kläger, die zuvor anwaltlich vertreten mit einem Widerspruch gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten Erfolg gehabt hatten – im Abhilfebescheid vom 07. März 2008 hatte es geheißen, ihre im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen würden auf Antrag erstattet werden -, sinngemäß begehrt, ihre diesbezüglichen (Rechtsan-walts-)Kosten in Höhe von 1090,04 EUR festzusetzen bzw den entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag ihres Bevollmächtigten vom 31. März 2008 zu bescheiden. Sie hatten am 11. Juli 2008 Klage erhoben, nachdem sie mit Schreiben vom 19. Juni 2008 (mit Fristsetzung zum 04. Juli 2008) vergeblich an die begehrte Kostenfestsetzung erinnert hatten. Das Klageverfahren fand dadurch Erledigung, dass die Beklagte unter dem 03. September 2008 einen Kostenfestsetzungsbescheid erließ (mit dem allerdings entstandene Aufwendungen nur in Höhe von 309,40 EUR anerkannt wurden) und die Kläger das Anerkenntnis annahmen. Auf den Kostenantrag bezüglich des gerichtlichen Verfahrens beschloss das SG am 17. November 2008, die Beteiligten hätten einander Kosten nicht zu erstatten. Mit Beschluss vom selben Tag hat das SG den mit Klageerhebung gestellten Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren, mit der Begründung abgelehnt, nach Erledigung des Rechtsstreits sei keine Sachentscheidung mehr zu treffen; es könne auch nicht ausnahmsweise rückwirkend PKH bewilligt werden, da der PKH-Antrag im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreites mangels Vorliegens einer Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse noch nicht entscheidungsreif gewesen sei.
II. Die Beschwerde der Kläger ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Eine "Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen" liegt nicht nur vor, wenn die sozialgerichtliche Prüfung fehlende Bedürftigkeit ergeben hat, sondern auch, wenn – wie hier – das SG mit der Begründung keine Möglichkeit rückwirkender PKH-Bewilligung gesehen hat, dass der Antrag nicht entscheidungsreif gewesen sei, weil die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erledigung nicht vorgelegen habe. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt für die Bewilligung von PKH die Erfüllung zweier Voraussetzungen, nämlich die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Nach der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nF soll die Ablehnung von PKH nur noch mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drucksache 16/7716 S 22 zu Nr. 29). Dies war hier nicht der Fall (vgl. zum Beschwerdeausschluss bei der Versagung von PKH mangels Vorlage des amtlichen PKH-Vordrucks Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2009 – L 14 B 2171/08 AS PKH - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Februar 2009 – L 19 B 28/09 AS).
Im Übrigen hat das SG den PKH-Antrag zu Recht abgelehnt. Es musste die (anwaltlich vertretenen) Kläger hier jedenfalls deshalb nicht vor der Erledigung der Hauptsache auf das Fehlen der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hinweisen, weil ihr Bevollmächtigter in der Klageschrift vom 10. Juli 2008 ausdrücklich angekündigt hatte, diese Erklärung nebst Anlagen nachzureichen. Folglich war der Klägerseite bewusst, dass es an der Vorlage des ausgefüllten PKH-Vordrucks fehlte. Zwar hätte das SG den PKH-Antrag vor Erledigung der Hauptsache nicht mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ablehnen dürfen, ohne die Vorlage des ausgefüllten PKH-Vordrucks angemahnt zu haben (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 118 Abs 2 ZPO). Darum geht es hier indes nicht. Wenn die Kläger das Fehlen eines diesbezüglichen Hinweises des SG bemängeln, machen sie letztlich geltend, das Gericht hätte auf die Einreichung der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse drängen müssen, um in ihrem Interesse der Möglichkeit vorzubeugen, dass bei vorzeitiger (unstreitiger) Erledigung des Rechtstreites die – grundsätzlich zukunftsgerichtete – PKH-Bewilligung nicht mehr in Betracht kommt. Derartige Fürsorgepflichten bestehen offensichtlich nicht, zumal Art und Zeitpunkt einer unstreitigen Erledigung für das SG regelmäßig nicht absehbar sind.
Zur Frage der Erfolgsaussichten, zu der sich das SG nur in einem obiter dictum geäußert hat, sei angemerkt: Tatsächlich dürfte die (Untätigkeits-)Klage "zu früh" erhoben worden sein, weil die Sechs-Monats-Frist des § 88 Abs 1 SGG (und nicht die Drei-Monats-Frist des § 88 Abs 2 SGG) einschlägig gewesen sein dürfte. Denn bei der Kostenfestsetzung nach § 63 Abs 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch handelt es sich grundsätzlich um einen erstinstanzlichen, vor Klageerhebung in einem Widerspruchsverfahren zu überprüfenden Verwaltungsakt (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 09. September 1998 – B 6 KA 80/97 – juris Rdnr 25).
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 130 AS 21616/08) haben die Kläger, die zuvor anwaltlich vertreten mit einem Widerspruch gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten Erfolg gehabt hatten – im Abhilfebescheid vom 07. März 2008 hatte es geheißen, ihre im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen würden auf Antrag erstattet werden -, sinngemäß begehrt, ihre diesbezüglichen (Rechtsan-walts-)Kosten in Höhe von 1090,04 EUR festzusetzen bzw den entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag ihres Bevollmächtigten vom 31. März 2008 zu bescheiden. Sie hatten am 11. Juli 2008 Klage erhoben, nachdem sie mit Schreiben vom 19. Juni 2008 (mit Fristsetzung zum 04. Juli 2008) vergeblich an die begehrte Kostenfestsetzung erinnert hatten. Das Klageverfahren fand dadurch Erledigung, dass die Beklagte unter dem 03. September 2008 einen Kostenfestsetzungsbescheid erließ (mit dem allerdings entstandene Aufwendungen nur in Höhe von 309,40 EUR anerkannt wurden) und die Kläger das Anerkenntnis annahmen. Auf den Kostenantrag bezüglich des gerichtlichen Verfahrens beschloss das SG am 17. November 2008, die Beteiligten hätten einander Kosten nicht zu erstatten. Mit Beschluss vom selben Tag hat das SG den mit Klageerhebung gestellten Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren, mit der Begründung abgelehnt, nach Erledigung des Rechtsstreits sei keine Sachentscheidung mehr zu treffen; es könne auch nicht ausnahmsweise rückwirkend PKH bewilligt werden, da der PKH-Antrag im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreites mangels Vorliegens einer Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse noch nicht entscheidungsreif gewesen sei.
II. Die Beschwerde der Kläger ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Eine "Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen" liegt nicht nur vor, wenn die sozialgerichtliche Prüfung fehlende Bedürftigkeit ergeben hat, sondern auch, wenn – wie hier – das SG mit der Begründung keine Möglichkeit rückwirkender PKH-Bewilligung gesehen hat, dass der Antrag nicht entscheidungsreif gewesen sei, weil die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erledigung nicht vorgelegen habe. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt für die Bewilligung von PKH die Erfüllung zweier Voraussetzungen, nämlich die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Nach der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nF soll die Ablehnung von PKH nur noch mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drucksache 16/7716 S 22 zu Nr. 29). Dies war hier nicht der Fall (vgl. zum Beschwerdeausschluss bei der Versagung von PKH mangels Vorlage des amtlichen PKH-Vordrucks Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2009 – L 14 B 2171/08 AS PKH - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Februar 2009 – L 19 B 28/09 AS).
Im Übrigen hat das SG den PKH-Antrag zu Recht abgelehnt. Es musste die (anwaltlich vertretenen) Kläger hier jedenfalls deshalb nicht vor der Erledigung der Hauptsache auf das Fehlen der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hinweisen, weil ihr Bevollmächtigter in der Klageschrift vom 10. Juli 2008 ausdrücklich angekündigt hatte, diese Erklärung nebst Anlagen nachzureichen. Folglich war der Klägerseite bewusst, dass es an der Vorlage des ausgefüllten PKH-Vordrucks fehlte. Zwar hätte das SG den PKH-Antrag vor Erledigung der Hauptsache nicht mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ablehnen dürfen, ohne die Vorlage des ausgefüllten PKH-Vordrucks angemahnt zu haben (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 118 Abs 2 ZPO). Darum geht es hier indes nicht. Wenn die Kläger das Fehlen eines diesbezüglichen Hinweises des SG bemängeln, machen sie letztlich geltend, das Gericht hätte auf die Einreichung der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse drängen müssen, um in ihrem Interesse der Möglichkeit vorzubeugen, dass bei vorzeitiger (unstreitiger) Erledigung des Rechtstreites die – grundsätzlich zukunftsgerichtete – PKH-Bewilligung nicht mehr in Betracht kommt. Derartige Fürsorgepflichten bestehen offensichtlich nicht, zumal Art und Zeitpunkt einer unstreitigen Erledigung für das SG regelmäßig nicht absehbar sind.
Zur Frage der Erfolgsaussichten, zu der sich das SG nur in einem obiter dictum geäußert hat, sei angemerkt: Tatsächlich dürfte die (Untätigkeits-)Klage "zu früh" erhoben worden sein, weil die Sechs-Monats-Frist des § 88 Abs 1 SGG (und nicht die Drei-Monats-Frist des § 88 Abs 2 SGG) einschlägig gewesen sein dürfte. Denn bei der Kostenfestsetzung nach § 63 Abs 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch handelt es sich grundsätzlich um einen erstinstanzlichen, vor Klageerhebung in einem Widerspruchsverfahren zu überprüfenden Verwaltungsakt (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 09. September 1998 – B 6 KA 80/97 – juris Rdnr 25).
Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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