S 10 AS 106/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 106/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 83/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, dem Kläger als Grundsicherungsträger gewährte Finanzmittel zurückzufordern.

Der Kläger ist als so genannte Optionskommune als Grundsicherungsträger nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) zugelassen.

Unter dem 6.1.2008 schlossen die Beteiligten eine Verwaltungsvereinbarung über die von der Beklagten als Bund zu tragenden Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Nach § 1 der Vereinbarung ist der Kläger verpflichtet, die Ordnungsgemäßheit der Berechnung und Zahlung sowie den wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der vom Bund zu tragenden Aufwendungen sicherzustellen. Ferner hat der Kläger dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Anforderung zeitnah Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie örtliche Prüfungen zu gestalten, die eine Beurteilung ermöglichen, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe von der Beklagten zu tragen sind.

In § 2 der Vereinbarung ist die Berechtigung des Klägers geregelt, Bundesmittel auf Grundlage von § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II abzurufen, wobei er unter anderem die Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung zu beachten hat.

§ 5 der Verwaltungsvereinbarung enthält folgende weitere Regelung:

"(1) Der Landkreis richtet ein Verwaltungs- und Kontrollsystem ein, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung der vom Bund hinsichtlich der besonderen Einrichtung des Landkreises nach § 6a Abs. 6 SGB II i.V.m. Art. 106 Abs. 8 zu tragenden Aufwendungen sicherstellt (§ 1 Satz 2), und überwacht sein einwandfreies Funktionieren. Um sowohl den Entwicklungsaufwand für die Erarbeitung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu reduzieren als auch deren Einheitlichkeit und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen, bietet das BMWA an, kurzfristig gemeinsam mit Vertretern aus Landkreisen und Städten ein einheitliches Verwaltungs- und Kontrollsystem zu erarbeiten.

(2) Soweit sich bei der Prüfung durch das Kontrollsystem, bei der Schlussabrechnung oder bei einer Überprüfung nach § 1 Nr.2 ergibt, dass Aufwendungen nicht vom Bund gem. § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II zu tragen sind, sind Überzahlungen unverzüglich auf das vom BMWA angegebene Konto zu erstatten.

(3) Der Landkreis übermittelt dem BMWA jährlich zum 28. Februar des Jahres, erstmals im Jahre 2006,

1. eine auf Grundlage der monatlichen Anweisungsnachweise erstellte Schlussrechnung über die Ausgaben für Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 2) und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie Verwaltungskosten (§ 3) im Vorjahr;

2. eine Erklärung, dass die dem BMWA übermittelte Schlussrechnung und die durch die Anweisung veranlasste Kostentragung des Bundes gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II für die im Vorjahr angefallenen Aufwendungen des Landkreises ordnungsgemäß erfolgt ist sowie dass der Landkreis zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit ein funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem aufweist. Für die Bescheinigung des Landkreises ist das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügte Muster zu verwenden.

3. eine kurze Darstellung des Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie eine Übersicht über die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen.

(4) Die Aufsicht der zuständigen Landesbehörde und die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt."

Im Jahr 2006 bewilligte und zahlte der Kläger als Grundsicherungsträger Hilfebedürftigen Ausbildungskostenzuschüsse in Höhe von 158.654,00 EUR und Selbstvermittlungsprämien in Höhe von 5.900 EUR als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II. Die Finanzmittel hierfür rief der Kläger bei der Beklagten ab. Die Bewilligung der Ausbildungskostenzuschüsse erfolgte unter der Voraussetzung, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II mit multiplen Vermittlungshemmnissen in ein Ausbildungsverhältnis eingestellt wurden. Der Zuschuss wurde an den Ausbilder gezahlt und belief sich für die Dauer der ersten zwölf Ausbildungsmonate auf monatlich 300 EUR. Der Kläger setzte diese Bewilligungspraxis auch in den Jahren 2007 und 2008 fort.

Selbstvermittlungsprämien wurden auf Antrag denjenigen Hilfebedürftigen gewährt, die aufgrund eigener Initiative ohne Zutun des Klägers und ohne Unterstützung privater Arbeitsvermittler eine Vollzeitstelle fanden, die mit einem Nettoverdienst von mindestens 700 EUR vergütet wurde. Etwas anderes galt nur, wenn der Hilfebedürftige innerhalb der letzten zwei Jahre bereits bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war oder es sich bei dem Arbeitgeber um einen Verwandten ersten Grades oder den Ehepartner handelte. Die Selbstvermittlungsprämie wurde im Wege von drei Zahlungen in Höhe von 100 EUR vier Wochen nach Arbeitsaufnahme, in Höhe von 500 EUR sechs Monate nach Arbeitsaufnahme und in Höhe von 600 EUR ein Jahr nach Arbeitsaufnahme erbracht. Auch in den Jahren 2007 und 2008 gewährte der Kläger Selbstvermittlungsprämien.

Mit Schreiben vom 25.04.2007 übersandte der Kläger der Beklagten die nach § 5 Abs.3 der Verwaltungsvereinbarung zu erstellende Abrechnung über die Ausgaben für Leistungen zum Lebensunterhalt und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für das Jahr 2006.

Mit dem hilfsweise angefochtenen Schreiben vom 25.9.2008 übersandte die Beklagte dem Kläger das Ergebnis ihrer Abrechnungsprüfung. Hierin lehnte sie unter anderem die Übernahme der Kosten der Selbstvermittlungspämien und der Ausbildungskostenzuschüsse ab und forderte den Kläger zur Erstattung der hierfür abgerufenen Finanzmittel in Höhe von 164.554,00 EUR auf. Das SGB II sehe für die Erbringung dieser Leistungen keine Rechtsgrundlage vor. Sie seien rechtswidrig erbracht worden.

Mit Schreiben vom 21.10.2008 forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Zahlung der mit Schreiben vom 25.9.2008 geltend gemachten Summe unter Fristsetzung bis zum 7.11.2008 auf. Für den Fall des Ausbleibens der Zahlung kündigte sie an, die Berechtigung des Klägers zu widerrufen, bei ihr als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende Finanzmittel abzurufen.

Unter dem 11.11.2008 glich der Kläger die von der Beklagten geltend gemachte Forderung unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Rückzahlung der an die Beklagten erbrachten Zahlungen für Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüsse sowie die Feststellung, dass er die für diese Leistungen in den Jahren 2007 und 2008 abgerufenen Finanzmittel nicht zu erstatten hat, begehrt.

Der Beklagten stand und stehe kein Anspruch auf Erstattung der für die Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüsse abgerufenen Mittel zu. Nach § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II habe die Beklagte die Kosten zu tragen, die er in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Träger der Grundsicherung veranlasse. Sowohl die Mittel für die Selbstvermittlungsprämien als auch die Mittel für die Ausbildungskostenzuschüsse seien für Aufgaben der Grundsicherung im Sinne des § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II aufgewandt worden. Die Kostentragungspflicht der Beklagten gelte unabhängig davon, ob die Mittel für Leistungen verbraucht worden seien, die von den gesetzlichen Regelungen des SGB II gedeckt sind. Wie sich aus dem Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck und im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 6b SGB II ergebe, sei für die Kostentragungspflicht allein entscheidend, dass die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Grundsicherung aufgewandt wurden. Der Wortlaut des § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II nehme nicht auf einzelne Vorschriften, sondern auf die gesamten Grundsicherungsaufgaben Bezug. Hierfür spreche auch die Gesetzessystematik. Nach § 6 Absatz 1 SGB II trete die Optionskommune an die Stelle der Bundesagentur für Arbeit. Wende die Bundesagentur Mittel für nicht gesetzeskonforme Eingliederungsleistungen auf, so müsse die Beklagte diese Kosten ebenfalls als Eigenschaden tragen. Gleiches lasse sich auch dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 6 ff. SGB II entnehmen. Durch die Übertragung der Grundsicherungsaufgaben auf die Optionskommunen habe der Gesetzgeber die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in den Zuständigkeitsbereich der Optionskommunen gelegt und lediglich der Aufsicht der Landesbehörden unterworfen. Zumindest jedoch eine verfassungskonforme Auslegung des § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II müsse zu einer Kostentragungspflicht der Beklagten führen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erbringung der Leistungen durch die Optionskommunen obliege allein der Aufsicht des Landes. Eine Berechtigung der Beklagten, die Rechtmäßigkeit der Leistungen zu überprüfen, würde ihr indirekt eine Rechtsaufsicht gewähren. Sie sei daher lediglich befugt, die rechnerische Richtigkeit der Mittelabrufung und deren Verwendung für Grundsicherungsaufgaben zu kontrollieren.

Im Übrigen seien ohnehin sowohl die Selbstvermittlungsprämien als auch die Ausbildungskostenzuschüsse Leistungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB II und damit rechtmäßig erbracht worden. § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB II ermächtige den Grundsicherungsträger ausdrücklich, über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus weiter Leistungen zu erbringen. Dem Leistungsträger obliege sowohl das Ermessen, ob er die Leistungen erbringe, als auch, welche Leistungen er erbringe. Zumindest in der bis zum 31.7.2006 gültigen Fassung des § 16 SGB II habe ihm ein Leistungserfindungsrecht zugestanden. Das "Aufstockungsverbot" sei erst zum 1.8.2006 in das Gesetz eingefügt worden. Er habe daher "neue" Leistungen begründen dürfen. Hierfür spreche auch die Experimentierklausel des § 6a Absatz 1 SGB II. Die Experimentierklausel diene dazu, die Grundsicherung für Arbeitssuchende weiterzuentwickeln. Eine Weiterentwicklung sei jedoch nicht möglich, wenn ihm kein Gestaltungsspielraum zugebilligt würde. Hinsichtlich der Selbstvermittlungsprämie sei zudem zu berücksichtigen, dass er sich an der "Arbeitshilfe SWL" der Bundesagentur für Arbeit orientiert habe. Hier sei als Beispiel für eine weitere Leistung nach § 16 Absatz 2 SGB II ausdrücklich die Selbstvermittlungsprämie benannt worden. Die Beklagte könne nicht auf der einen Seite bei der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung einer Selbstvermittlungsprämie als Grundsicherungsleistung tolerieren und sie ihm gegenüber monieren. Sie sei daher verpflichtet, die erstatteten Mittel an ihn zurückzuzahlen. Soweit es sich bei dem Schreiben vom 25.9.2008 um einen Verwaltungsakt handeln sollte, seien die Mittel hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides zurückzuerstatten. Da die Beklagte mit Schreiben vom 25.9.2008 ihn zudem aufgefordert habe, die Schlussrechnung für das Jahr 2007 in den streitigen Punkten zu korrigieren und eine weitere Geltendmachung von Erstattungsforderungen drohe, habe er zudem ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass eine Erstattungspflicht für die Jahre 2007 und 2008 nicht bestehe.

Der Kläger beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 164.554,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise, den Erstattungsbescheid der Beklagten vom 25.9.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 164.554,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. festzustellen, dass der der Beklagten gegenüber dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der im Jahr 2007 und 2008 abgerufenen Finanzmittel für Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüsse zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach § 6b Absatz 2 SGB II habe sie nur die Kosten der Grundsicherung für Arbeitssuchende einschließlich der Verwaltungskosten zu tragen. Welche Leistungen Grundsicherungsleistungen darstellten, richte sich nach den §§ 14 ff. SGB II und somit auch nach § 16 SGB II. Der Kläger trete an die Stelle der Bundesagentur für Arbeit und habe daher ebenso wie diese die gesetzlichen Voraussetzungen bei der Gewährung von Eingliederungsleistungen zu beachten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sie in dem Fall, in dem die Bundesagentur für Arbeit ihre Kompetenzen überschreite, den hieraus resultierenden Schaden zu tragen habe. Im Unterschied zur Bundesagentur für Arbeit unterliege der Kläger gerade nicht ihrer Rechtsaufsicht und sei an ihre Weisungen nicht gebunden. Im Bereich der bundeseigenen Verwaltung erfolge die Berichtigung von Rechtsverstößen grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen, sondern durch die Ausübung des Weisungs- und Direktionsrechtes. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Aufgaben der Grundsicherung in eigener Definitionskompetenz übertragen worden seien. Würde man hieraus eine Kostentragungspflicht für jedwede im Rahmen der Grundsicherung erbrachten Leistungen herleiten, hätte dies zur Folge, dass der Kläger eigenmächtig rechtswidrige Leistungen erbringen könnte, deren Kosten sie zu tragen hätte. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 6b Absatz 2 SGB II sei nicht geboten. Das Recht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen begründe keine Rechtsaufsicht. Es spiegele lediglich die haushaltstechnische Selbstverständlichkeit wider, dass nur solche Aufwendungen erstattet verlangt werden könnten, deren Berechtigung der Höhe und dem Grunde nach nachgewiesen sei. Sowohl bei der Selbstvermittlungsprämie als auch bei dem Ausbildungskostenzuschuss handele es sich jedoch nicht um vom SGB II gedeckte Eingliederungsleistungen. Die Gewährung einer Prämie für die eigenständige Arbeitsaufnahme stehe im Widerspruch zu § 2 Absatz 1 SGB II und stelle eine unzulässige Aufstockung der Mobilitätshilfen dar. Nach § 2 Absatz 1 SGB II sei der Hilfebedürftige bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Die Gewährung einer Prämie für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten sei mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar. Zudem habe der Kläger neben den Selbstvermittlungsprämien auch Mobilitätshilfen gewährt. Auch Mobilitätshilfen würden der Förderung von Eigenbemühungen dienen. Die Selbstvermittlungsprämie stelle keine qualitativ andere Leistung, sondern eine quantitative Erhöhung der Mobilitätshilfen dar. Zu einer solchen Erhöhung sei die Beklagte nach § 16 Absatz 2 SGB II nicht berechtigt gewesen. § 16 Absatz 2 SGB II ermächtige nicht dazu, Leistungen nach Absatz 1 aufzustocken, sondern lediglich dazu, andere Leistungen zu erbringen. Gleiches gelte für die Gewährung der Ausbildungskostenzuschüsse. Auch hierin liege eine unzulässige Aufstockung der Leistungen nach § 16 Absatz 1 SGB II. § 16 Absatz 1 i.V.m. §§ 235 ff. Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) regele die Gewährung von Ausbildungskostenzuschüssen abschließend. Hiernach komme eine Gewährung nur im Falle der Abwesenheit des Auszubildenden vom Betrieb wegen der Teilnahme an ausbildungsbegleitenden Hilfen während der Arbeitszeit, für die Ausbildung schwerbehinderter Menschen und zur Ausbildung behinderter Menschen in Betracht. Soweit der Kläger weiterhin die Feststellung begehre, dass er zur Erstattung für die in den Jahren 2007 und 2008 abgerufenen Finanzmittel nicht verpflichtet sei, sei die Klage bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Die Prüfung der Schlussrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 erfolgten erst in 2009 und 2010, so dass die Klage auf Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses gerichtet sei. Hierfür fehle es dem Kläger an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Es sei ihm zuzumuten, eine mögliche künftige Rückforderung abzuwarten und sich gegen diese mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu wehren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Klägers verwiesen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Leistungsantrages als auch hinsichtlich des Festellungsantrages zulässig, aber unbegründet.

I.
1) Der Klageantrag zu 1) ist als echte Leistungsklage nach § 54 Absatz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Bei dem hilfsweise angefochtenen Schreiben vom 29.9.2008 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Weder stehen sich Kläger und Beklagte in einem für einen Verwaltungsakt notwendigen Über-/Unterordnungsverhältnis, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Noch hat die Beklagte den Erstattungsanspruch mit ihrem Schreiben vom 29.9.2008 in der Form eines Verwaltungsaktes geltend gemacht.

2) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten allerdings keinen Anspruch auf Rückzahlung der unter dem 11.11.2008 erbrachten Zahlung für Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüsse.

a) Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung zu. Die Beklagte hat die Zahlung des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Der Beklagten stand gem. § 5 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung ein Anspruch auf Erstattung der für die Selbstvermittlungsprämien und Ausbildungskostenzuschüsse abgerufenen Mittel zu. Die Beklagte ist nach § 6b Absatz 1 SGB II lediglich verpflichtet, solche Kosten zu tragen, die auch gesetzlich Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende darstellen. Weder bei den Selbstvermittlungsprämien noch bei den Ausbildungskostenzuschüssen handelt es sich um solche Leistungen.

Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches setzt voraus, dass Leistungen ohne Rechtsgrund empfangen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.10.1994, Az.: 1 RK 34/93, NZS 1995, 131-132). Gem. § 5 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung ist der Kläger verpflichtet, soweit sich bei der Prüfung durch das Kontrollsystem, bei der Schlussrechnnung oder bei einer Überprüfung nach § 1 Nr.2 herausstellt, dass Aufwendungen nicht von der Beklagten gemäß § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II zu tragen sind, Überzahlungen unverzüglich zu erstatten. § 5 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung gewährt der Beklagten entsprechend der Wirkung eines öffentlich rechtlichen Vertrages einen verbindlichen Erstattungsanspruch, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Soweit die 23. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Urteil vom 1.4.2009, Az.: S 23 AS 22/07 eine abweichende Auffassung vertreten hat, schließt sich die Kammer dieser Auffassung ausdrücklich nicht an.

aa) Nach § 6b Absatz 2 SGB II hat der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Ausgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu tragen. Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Sinne von § 6b Absatz 1 Satz 1 Nr.2 SGB II stellen nur solche Leistungen dar, die von den Regelungen des SGB II erfasst werden. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht nicht von Aufwendungen, die im Rahmen der Grundsicherung erbracht werden, sondern begrenzt die Kostentragungspflicht auf "die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende". Aufwendungen der Grundsicherung können begrifflich nur solche Leistungen sein, die das Gesetz als solche vorsieht. Der Kläger ist nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Eine andere Auslegung des § 6b SGB II weitet nach Auffassung der Kammer die Kostentragungspflicht der Beklagten unangemessen aus. Der Kläger, der nicht der Rechtsaufsicht der Beklagten unterliegt (vgl. § 47 Absatz 1 Satz 3 SGB II), hätte die Möglichkeit, rechtswidrige Leistungen zu erbringen und eine Kostenerstattung zu fordern. Die Beklagte könnte der rechtswidrigen Leistungsgewährung mangels der ihr zustehenden Rechtsaufsicht lediglich indirekt, im Wege der Bundesaufsicht nach Art. 84 Absatz 3 und 4 Grundgesetz (GG) entgegentreten. Ihr steht jedoch keine Möglichkeit der direkten Einwirkung auf den Kläger zu. Es erscheint daher angemessen, der Beklagten zumindest im Rahmen der Frage der Kostentragung ein Überprüfungsrecht zuzubilligen. Entgegen der Auffassung des Klägers gewährt das Prüfungsrecht der Beklagten auch keine indirekte Rechtsaufsicht. Der Beklagten wird hierdurch keine Möglichkeit eingeräumt, Maßnahmen gegen die konkrete Bewilligungspraxis des Klägers einzuleiten.

Sie ist lediglich berechtigt, die Rechtswidrigkeit im Rahmen der Überprüfung der Kostentragungspflicht einzuwenden. Aufsichtsrechte zeichnen sich jedoch gerade dadurch aus, dass den Berechtigten Einschreitungsmöglichkeiten (z.B. die Beanstandung oder Ersatzvornahme) gegen das beanstandete Verhalten zustehen. Eine andere Auslegung des § 6b Absatz 1 SGB II ist auch nicht etwas deshalb geboten, weil die Beklagte die Kosten rechtswidriger Leistungen, die von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden, als Eigenschaden zu tragen hat. Die Bundesagentur für Arbeit unterliegt - anders als der Kläger - der direkten Rechtsaufsicht der Beklagten. Erbringt die Bundesagentur rechtswidrige Leistungen und unterbindet die Beklagte dies nicht im Aufsichtswege, fällt dies - anders als bei der Erbringung rechtswidriger Leistungen durch den Kläger - in den Verantwortungsbereich der Beklagten.

bb) War die Beklagte somit lediglich verpflichtet, Kosten für solche Leistungen zu tragen, die Leistungen nach dem SGB II darstellen, ist weder die Selbstvermittlungsprämie noch der Ausbildungskostenzuschuss als solche Leistung zu qualifizieren. Sie stellen keine – insoweit allein in Betracht kommenden - weiteren Leistungen im Sinne von § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB II in den hier maßgebenden Fassungen vom 6.8.2004 (BGBl I S. 2014) und 1.8.2006 (BGBl I S. 1706 gültig bis zum 31.12.2008) dar. Nach den hier geltenden Fassungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB II konnten über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus, weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich waren. Die Erforderlichkeit einer Eingliederungsleistung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB II beurteilte sich nach den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II. Diese waren zwar für sich nicht anspruchsbegründend, steckten aber als programmatische Kernaussagen und Grundsätze den Leistungsrahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab (BSG, Urteil 23.11.2006, Az.: B 11b AS 3/05 R). Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Nach § 16 Absatz 2 Satz 1 2 Hs. SGB II in der Fassung vom 1.8.2006 durften die weiteren Leistungen die Leistungen nach Absatz 1 zudem nicht aufstocken.

(1) Der Hauptzweck der Gewährung der Selbstvermittlungsprämie liegt entgegen der Leistungsgrundsätze des § 3 SGB II nicht in der Gewährung von Leistungen, die zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit notwendig sind. Vielmehr wird mit der Selbstvermittlungsprämie lediglich ein zusätzlicher Anreiz für Hilfebedürftige geschaffen, sich hinreichend eigenständig um eine Arbeitsstelle zu bemühen und damit ihren bereits gesetzlich in § 2 Absatz 1 SGB II normierten Pflichten zur Eigenaktivität nachzukommen. Die Gewährung einer Prämie, die vordergründig eine Belohnung für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten und nicht hauptsächlich eine erforderliche Leistung zur Eingliederung in das Erwerbsleben darstellt, ist mit den Leistungsgrundsätzen der §§ 1, 3 SGB II nicht vereinbar (vgl. zum SGB III LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.1.2007, Az.: L 7 AL 524/03). Überdies hatte der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Gewährung eines Einstiegsgeldes im Falle der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit (vgl. § 29 SGB II in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung), bereits einen abschließenden Anreiz für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit geschaffen. Die Gewährung einer zusätzlichen Prämie im Falle der Aufnahme einer Tätigkeit hätte das Regelungskonzept des bis zum 31.12.2008 geltenden § 29 SGB II unterlaufen.

(2) Auch die Gewährung der Ausbildungskostenzuschüsse fällt als unzulässige Aufstockung der Leistungen nach § 16 Absatz 1 SGB II nicht unter die hier maßgebende Fassung des § 16 Absatz 2 SGB II. Nach dem Aufstockungsverbot des § 16 Absatz 2 Satz 1 2 Hs. SGB II in der Fassung vom 1.8.2006 durften die freien Eingliederungsleistungen nach Absatz 2 die Leistungen nach Absatz 1 nicht konterkarieren. Die detaillierte Darstellung der Eingliederungsleistungen in § 16 Absatz 1 SGB II belegte die Komplexität und Pluralität dieses Förderungssystems, durch das der Anwendungsbereich des Absatzes 2 stark eingeschränkt wurde. Die Leistungsgewährung nach Absatz 2 durfte nicht zu einer Umgehung des in Absatz 1 geregelten Leistungssytems etwa dadurch führen, dass Voraussetzungen für bestimmte Eingliederungsleistungen lediglich modifiziert wurden (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl. § 16 Rdnr. 177). Gem. § 16 Absatz 1 Satz 2 SGB III i.V.m. §§ 235 – 235c SGB III in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung konnte der Leistungsträger unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung erbringen. Bereits der Gesetzesentwicklung ist zu entnehmen, dass es sich bei den in §§ 235 – 235c SGB III geregelten Leistungen um ein detailliertes und gezieltes Leistungssystem zur Ausbildungsförderung handelte. § 235 SGB III war in der Ursprungsfassung des SGB III die einzige Regelung im Bereich der Förderung der Berufsausbildung, die als "Leistung an Arbeitgeber" im Fünften Kapitel des SGB III enthalten war. Durch das SchwbBAG (BGBl I S. 1394) ist zum 1.10.2000 § 235a (Ausbildungsvergütung für Schwerbehinderte), durch das Job-AQTIV-G (BGBl. I S. 3443) zum 1.1.2002 § 235c (Förderung der beruflichen Weiterbildung) und zum 1.1.2004 § 235b (Erstattung der Praktikumsvergütung) eingefügt worden. Die Gewährung eines Ausbildungkostenzuschusses losgelöst von den Voraussetzungen der §§ 16 Absatz 1 Satz 2 SGB II i.V.m 235 – 235c SGB III hätte eine Umgehung dieses Leistungssystems und somit eine unzulässige Aufstockung der Leistungen nach § 16 Absatz 1 SGB II bedeutet. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Aufstockungsverbot erst zum 1.8.2008 in § 16 Absatz 2 Satz 1 2 Hs. SGB II seine gesetzliche Normierung gefunden hat. Bei der Einfügung des zweiten Halbsatzes handelte es sich lediglich um eine gesetzliche Klarstellung des bereits zuvor geltenden Aufstockungsverbots (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006, Az.: B 11b AS 3/05 R, Rdnr. 18).

(3) Auch die Experimentierklausel des § 6a Absatz 1 SGB II führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Auffassung des Klägers, er sei zumindest unter Berücksichtigung des § 6a SGB II berechtigt gewesen, neue Leistungen zu begründen, teilt die Kammer nicht. Nach § 6a Satz 1 SGB II können zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende an Stelle der Agenturen für Arbeit im Wege der Erprobung kommunale Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1Nr. 2 SGB II als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugelassen werden. Nach Absatz 2 ist die Erprobung insbesondere auf alternative Modelle der Eingliederung von Arbeitssuchenden im Wettbewerb zu den Eingliederungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit ausgerichtet. Sinn und Zweck dieser Experimentierklausel ist es nicht, den kommunalen Trägern eine Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch "Erfindung" gesetzlich nicht vorgesehener Leistungen zu ermöglichen. Die Regelung zielt vielmehr auf eine lediglich verwaltungsorganisatorische Weiterentwicklung im Wege eines Wettbewerbes zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern um die beste verwaltungsorganisatorische Umsetzung des SGB II ab (vgl. Eicher/Spellbrink-Rixen, SGB II, 2.Aufl., § 6a Rdnrn. 2, 4).

b) Dem Kläger steht auch kein Rückzahlungsanspruch nach § 50 Absatz 2 Satz 1 SGB X zu. Zum einen hat die Beklagte die Zahlung des Klägers zu Recht erhalten. Zum anderen ist § 50 SGB X auf Ansprüche von Sozialleistungsträgern gegen Versicherte oder Leistungsempfänger beschränkt. Im Verhältnis von Leistungsträgern untereinander findet § 50 SGB X keine Anwendung, es sei denn ein Leistungsträger hat Zahlungen mit Wirkung für den Leistungsberechtigten erhalten (vgl. von Wulffen, SGB X, 6.Aufl., § 50 Rdnr. 4).

II.
Über den hilfsweise gestellten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsantrag hatte die Kammer mangels Eintritts der prozessualen Bedingung nicht zu entscheiden.

III.
Soweit der Kläger weiterhin die Feststellung begehrt, dass die in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 abgerufenen Finanzmittel für Ausbildungskostenzuschüsse und Selbstvermittlungsprämien nicht von ihm zu erstatten sind, ist der Antrag zulässig, aus den Gründen zu I. jedoch unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Begehren des Klägers nicht bereits das Erfordernis eines Feststellungsinteresses entgegen. Aufgrund der bereits für das Jahr 2006 von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er, die für die streitgegenständlichen Leistungen in den Jahren 2007 und 2008 abgerufenen Finanzmittel, nicht zu erstatten hat. Ein weitergehendes Feststellungsinteresse war nicht erforderlich. Der Klageantrag ist nicht auf die Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses gerichtet. Die Erstattungspflicht des Klägers entsteht bereits mit der Verwendung der abgerufenen Mittel für Leistungen deren Kosten die Beklagte nicht zu tragen hat. Der Anspruch aus § 5 der Verwaltungsvereinbarung ist bereits in diesem Zeitpunkt dem Grunde nach entstanden. Lediglich seine Fälligkeit ist auf den Zeitpunkt der Überprüfung verschoben. Der Kläger hat jedoch auch die in den Jahren 2007 und 2008 abgerufenen Mittel aus den Gründen zu I. gem. § 5 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung zu erstatten.

IV.
Die Kammer hat von einer Beiladung des Landes Nordrhein-Westfalen als für den Kläger zuständige Aufsichtsbehörde abgesehen. Ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 75 Absatz 2 SGG liegt nicht vor. Auch eine einfache Beiladung nach § 75 Absatz 1 SGG war nicht erforderlich. Die Interessen des Landes Nordrhein-Westfalen sind nicht in dem Umfang berührt, dass eine Einbeziehung in den vorliegenden Rechtsstreit sachdienlich erscheint. Die streitgegenständliche Frage der Erstattungspflicht des Klägers berührt die Interessen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht. Allein die aufgrund der rechtswidrigen Leistungsgewährung unter Umständen durch das Land Nordrhein-Westfalen einzuleitenden Aufsichtsmaßnahmen vermochten ein Beiladung nach Auffassung der Kammer nicht zu rechtfertigen.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

VI.
Das Gericht hat die Sprungrevision gemäß § 161 Absatz 1 und 2 SGG zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 161 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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