Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1379/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2296/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des SG Ulm vom 30.04.2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die (hilfsweise darlehensweise) Übernahme von Stromschulden in Höhe von 1.870,54 EUR nach dem des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie ab 01.04.2009 einen (hilfsweise darlehensweisen) Zuschuss zu den laufenden Stromabschlagszahlungen, soweit diese 6 % der Regelleistung übersteigen. Die Antragsteller leben in einer Bedarfsgemeinschaft und bezogen im Bewilligungszeitraum vom 01.04.2009 bis 30.06.2009 monatlich vorläufige Leistungen in Höhe von 1.373,12 EUR (767,00 EUR Regelleistung und 606,12 EUR Kosten der Unterkunft (KdU)) von der Antragsgegnerin. Die Stromversorgung erfolgt durch die A. W. GmbH & Co. KG (A.W.). Die Antragsteller haben hier Abschlagzahlungen zu leisten, die mit zunächst 150,00 EUR und inzwischen 169,00 EUR deutlich über dem Betrag liegen, der in der Regelleistung für Strom vorgesehen ist. Die Antragsteller haben beschlossen, an die A.W. lediglich den in der Regelleistung vorgesehen Stromanteil abzuführen und bezahlen monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 75,90 EUR. Sie führen mit der Antragsgegnerin seit Oktober 2008 einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Ulm (SG) mit dem Ziel die Antragsgegnerin zu verurteilen die übersteigenden Stromkosten zu bezahlen. Sie machen u.a. geltend, dass sie aufgrund von Streitigkeiten mit dem Vermieter gezwungen seien, im Winter mit Strom (Heizlüfter) zu heizen, es sich bei den Stromkosten also (auch) um KdU handele. Die A.W. teilte am 30.03.2009 mit, dass derzeit ein Betrag von 1.870,54 EUR zur Zahlung ausstehe. Werde dieser Betrag nicht bis spätestens 30.04.2009 überwiesen, werde die Stromversorgung am Montag, den 04.05.2009 eingestellt. Am 07.04.2009 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Bezahlung der Rückstände in Höhe von 1.870,54 EUR‚ hilfsweise als Darlehen. Hierüber hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden, da sie zunächst von den Antragstellern wissen will, welche Maßnahmen sie zur Vermeidung der Energieversorgungssperre getroffen haben. Am 20.04.2009 beantragten die Antragsteller beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragsteller haben durch eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers Ziff. 1 glaubhaft gemacht, dass sie neben den Leistungen nach dem SGB II lediglich Kindergeld erhalten. Sie könnten auch ihr Konto nicht überziehen. Aus einem vorgelegten Kontoauszug ergibt sich, dass die Antragsteller jedenfalls von November 2008 bis März 2009 monatlich 75,90 EUR an die A. W. überwiesen haben.
Mit Beschluss vom 30.04.2009 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, die Stromschulden bei der A.W. in Höhe von 1.870,54 EUR darlehensweise zu übernehmen und unverzüglich an die A. W. GmbH auszubezahlen. Im übrigen wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die Antragsteller haben soweit es um die darlehensweise Übernahme der bisher aufgelaufenen Stromschulden gehe, sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine darlehensweise Übernahme von Stromschulden durch die Antragsgegnerin komme unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht. Danach könnten, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Sie sollten übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Zwar gehörten die Kosten für Strom grundsätzlich nicht zu den Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und seien grundsätzlich in der Regelleistung enthalten. Die Übernahme von Schulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II sei jedoch auch zur Behebung einer der Sicherung der Unterkunft vergleichbaren Notlage möglich. In diesem Zusammenhang komme insbesondere die Übernahme von Energiekostenrückständen in Betracht, da die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- oder Wasserzufuhr dem Verlust der Unterkunft gleichstehe. Aus diesem Grund sei die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung der Stromschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II durch den kommunalen Träger möglich, sofern eine vergleichbare Notlage im o.g. Sinne entstehe. Eine derartige Notlage sei für die Antragsteller aufgrund der drohenden Stromabschaltung gegeben. Zwar müsse der Leistungsberechtigte grundsätzlich zur Selbsthilfe bereit sein und sich bemühen, die Notlage selbst zu beheben, indem er ernsthaft versuche, mit seinem Gläubiger eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gelungen. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen anderen finanziellen Mitteln die Antragsteller, die derzeit Leistungen nach dem SGB II bezögen, den vollen Betrag von 1.870,54 EUR zur Abwendung der Stromsperre kurzfristig aufbringen könnten. Aus diesem Grund stehe die faktische Unbewohnbarkeit der Wohnung unmittelbar bevor, so dass eine dem Verlust der Wohnung vergleichbare Notlage bestehe. Zwar scheide die Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II grundsätzlich auch dann als nicht gerechtfertigt aus, wenn es wiederholt zu Rückständen gekommen und ein Wille des Hilfebedürftigen, sein Verhalten zu ändern, nicht erkennbar sei. Soweit ersichtlich habe die Antragsgegnerin bisher keine Stromschulden der Antragsteller (auch nicht darlehensweise) übernommen. Auch sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch ungewiss, ob die Antragsgegnerin einen Teil der Stromkosten als Heizkosten zu tragen habe. Insofern lasse sich im Eilverfahren nicht abschließend klären, ob die Stromschulden durch ein Fehlverhalten der Antragssteller zustande gekommen seien, oder durch Notwendigkeit mit Strom zu heizen. Da die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage derzeit noch offen seien, müsse eine Interessenabwägung zwischen den schwerwiegenden Folgen, die bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung durch die Stromabschaltung und die dadurch bewirkte faktische Unbewohnbarkeit der Wohnung für die Antragsteller entstehen würden und den Folgen, die bei Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Antragsgegner durch die Verpflichtung zur darlehensweisen Übernahme der Stromschulden entstehen, durchgeführt werden. Diese falle zu Gunsten der Antragsteller aus. Die darlehensweise Gewährung sei in § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II als gesetzlicher Regelfall vorgesehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei hier nicht ersichtlich. Der Antragsgegnerin habe den Betrag von 1.870,54 EUR unverzüglich an die A.W. zu überweisen. Schon allein um sicherzustellen, dass die A.W. den Betrag schnellstmöglich erhalte, aber auch damit eine zweckentsprechende Verwendung zu gewährleisten ( 22 Abs. 4 SGB II analog). Der weitergehende Antrag der Antragsteller auf Übernahme künftiger Abschlagzahlungen an die A.W. im einstweiligen Rechtsschutzhabe keinen Erfolg. Hier fehle es schon an der Eilbedürftigkeit. Denn wenn die bislang aufgelaufenen Stromschulden, beglichen seien, drohe zunächst einmal keine Stromsperre und damit auch keine dem Verlust der Wohnung vergleichbare Notlage mehr.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, bei der Prüfung der Rechtfertigung der Leistungen seien entsprechend der grundsätzlichen Subsidiarität der Grundsicherungsleistungen die Selbsthilfemöglichkeiten des Leistungsberechtigten und seine wirtschaftliche Situation und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Deshalb sei die Übernahme von Schulden nur dann gerechtfertigt, wenn die Notlage vom Leistungsberechtigten nicht selbst beseitigt werden könne. Von Bedeutung sei aber auch wie es zu der Notlage gekommen sei. Eine Übernahme der Schulden könne nicht gerechtfertigt sein, wenn sich das Verhalten des Hilfebedürftigen als vorwerfbar oder missbräuchlich darstelle. Das SG habe nicht berücksichtigt, dass die Antragsteller bereits seit längerer Zeit die Abschlagszahlungen nicht in voller Höhe an die A.W. abführten. Durch Überweisung nur der in der Regelleistung enthaltenen Beträge für Strom an den Stromzulieferer, zeigten die Antragsteller deutlich, dass sie nicht gewillt seien die Stromkosten in voller Höhe zu zahlen. Obwohl sie bereits in 2008 Schulden angehäuft hätten, seien nicht die vollen Abschlagszahlungen überwiesen worden. Die Antragsteller hätten damit das Abschalten der Stromzufuhr provoziert. Bei einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Stromschulden als Darlehen, müssten ihre Interessen weitergehend geschützt werden. Dem Wesen eines Darlehens sei es immanent, dass es getilgt werden müsse. § 22 Abs. 5 SGB II treffe im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 SGB II keine Regelung zur Tilgung. Um ein weiteres langwieriges Verfahren darüber, ob und in welcher Höhe eine Tilgung analog § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II gefordert werden könne, zu vermeiden und mangels vertraglicher Regelung müsste die Verpflichtung zu einer Rückzahlung des Darlehens in der Entscheidung des SG aufgenommen werden. Sie stelle daher hilfsweise den Antrag die Antragsteller zu verpflichten das Darlehen ab 01.07.2009 monatlich mit 100 EUR zu tilgen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Antragsteller es glaubhaft gemacht haben, dass ihr Verhalten nicht als missbräuchlich angesehen werden kann. Sie haben den in der Grundsicherung enthaltenen Anteil für Stromkosten in Höhe von monatlich 75,90 EUR an die A.W. überwiesen. Sie haben auch glaubhaft versucht eine Tilgungsvereinbarung mit dem A.W. zu schließen. Die höhere Forderung von Abschlagszahlungen der A.W. kann durch die von den Antragsteller vorgetragene Notwendigkeit die Wohnung mit Strom zu heizen zustande gekommen sein. Es kann auch nicht als missbräuchlich angesehen werden, wenn Hilfeempfänger nicht gewillt sind, Kosten die ihres Erachtens Teil der KdU sind über den in der Grundsicherung enthaltenen Betrag hinaus bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen. Die von der Antragsgegnerin hilfsweise geforderte Gewährung des Darlehens gegen eine monatliche Tilgung von 100 EUR ist ebenfalls nicht begründet. Es ist schon fraglich, ob bei einer Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 5 SGB II die Aufrechnungsmöglichkeit des § 23 Abs. 1 Satz SGB II überhaupt anwendbar ist. Selbst bei Bejahung der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz SGB II käme im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die erforderliche Folgenabwägung zu einem anderen Ergebnis. Unter Berücksichtigung der existentiellen Bedeutung des Wohnraums muss die Klärung dieser Rechtsfrage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bliebe die Klage der Antragsteller erfolglos, hätten diese zwar Leistungen erhalten, die ihnen nicht zustehen, die sie aber wieder zurückzahlen müssen. Diese Folgen fallen zumal bei der hier in Ausübung des Ermessens nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO angeordneten darlehensweisen Gewährung gegenüber den von der Antragsgegnerin genannten Nachteilen weniger ins Gewicht. Im Hinblick auf die Höhe der gewährten Grundsicherung ist die Gefahr der Antragsgegnerin auf dem Darlehensbetrag sitzen zu bleiben vergleichsweise gering.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die (hilfsweise darlehensweise) Übernahme von Stromschulden in Höhe von 1.870,54 EUR nach dem des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie ab 01.04.2009 einen (hilfsweise darlehensweisen) Zuschuss zu den laufenden Stromabschlagszahlungen, soweit diese 6 % der Regelleistung übersteigen. Die Antragsteller leben in einer Bedarfsgemeinschaft und bezogen im Bewilligungszeitraum vom 01.04.2009 bis 30.06.2009 monatlich vorläufige Leistungen in Höhe von 1.373,12 EUR (767,00 EUR Regelleistung und 606,12 EUR Kosten der Unterkunft (KdU)) von der Antragsgegnerin. Die Stromversorgung erfolgt durch die A. W. GmbH & Co. KG (A.W.). Die Antragsteller haben hier Abschlagzahlungen zu leisten, die mit zunächst 150,00 EUR und inzwischen 169,00 EUR deutlich über dem Betrag liegen, der in der Regelleistung für Strom vorgesehen ist. Die Antragsteller haben beschlossen, an die A.W. lediglich den in der Regelleistung vorgesehen Stromanteil abzuführen und bezahlen monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 75,90 EUR. Sie führen mit der Antragsgegnerin seit Oktober 2008 einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Ulm (SG) mit dem Ziel die Antragsgegnerin zu verurteilen die übersteigenden Stromkosten zu bezahlen. Sie machen u.a. geltend, dass sie aufgrund von Streitigkeiten mit dem Vermieter gezwungen seien, im Winter mit Strom (Heizlüfter) zu heizen, es sich bei den Stromkosten also (auch) um KdU handele. Die A.W. teilte am 30.03.2009 mit, dass derzeit ein Betrag von 1.870,54 EUR zur Zahlung ausstehe. Werde dieser Betrag nicht bis spätestens 30.04.2009 überwiesen, werde die Stromversorgung am Montag, den 04.05.2009 eingestellt. Am 07.04.2009 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Bezahlung der Rückstände in Höhe von 1.870,54 EUR‚ hilfsweise als Darlehen. Hierüber hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden, da sie zunächst von den Antragstellern wissen will, welche Maßnahmen sie zur Vermeidung der Energieversorgungssperre getroffen haben. Am 20.04.2009 beantragten die Antragsteller beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragsteller haben durch eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers Ziff. 1 glaubhaft gemacht, dass sie neben den Leistungen nach dem SGB II lediglich Kindergeld erhalten. Sie könnten auch ihr Konto nicht überziehen. Aus einem vorgelegten Kontoauszug ergibt sich, dass die Antragsteller jedenfalls von November 2008 bis März 2009 monatlich 75,90 EUR an die A. W. überwiesen haben.
Mit Beschluss vom 30.04.2009 verpflichtete das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, die Stromschulden bei der A.W. in Höhe von 1.870,54 EUR darlehensweise zu übernehmen und unverzüglich an die A. W. GmbH auszubezahlen. Im übrigen wurde der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die Antragsteller haben soweit es um die darlehensweise Übernahme der bisher aufgelaufenen Stromschulden gehe, sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine darlehensweise Übernahme von Stromschulden durch die Antragsgegnerin komme unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht. Danach könnten, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Sie sollten übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Zwar gehörten die Kosten für Strom grundsätzlich nicht zu den Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und seien grundsätzlich in der Regelleistung enthalten. Die Übernahme von Schulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II sei jedoch auch zur Behebung einer der Sicherung der Unterkunft vergleichbaren Notlage möglich. In diesem Zusammenhang komme insbesondere die Übernahme von Energiekostenrückständen in Betracht, da die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- oder Wasserzufuhr dem Verlust der Unterkunft gleichstehe. Aus diesem Grund sei die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung der Stromschulden gemäß § 22 Abs. 5 SGB II durch den kommunalen Träger möglich, sofern eine vergleichbare Notlage im o.g. Sinne entstehe. Eine derartige Notlage sei für die Antragsteller aufgrund der drohenden Stromabschaltung gegeben. Zwar müsse der Leistungsberechtigte grundsätzlich zur Selbsthilfe bereit sein und sich bemühen, die Notlage selbst zu beheben, indem er ernsthaft versuche, mit seinem Gläubiger eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gelungen. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen anderen finanziellen Mitteln die Antragsteller, die derzeit Leistungen nach dem SGB II bezögen, den vollen Betrag von 1.870,54 EUR zur Abwendung der Stromsperre kurzfristig aufbringen könnten. Aus diesem Grund stehe die faktische Unbewohnbarkeit der Wohnung unmittelbar bevor, so dass eine dem Verlust der Wohnung vergleichbare Notlage bestehe. Zwar scheide die Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II grundsätzlich auch dann als nicht gerechtfertigt aus, wenn es wiederholt zu Rückständen gekommen und ein Wille des Hilfebedürftigen, sein Verhalten zu ändern, nicht erkennbar sei. Soweit ersichtlich habe die Antragsgegnerin bisher keine Stromschulden der Antragsteller (auch nicht darlehensweise) übernommen. Auch sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch ungewiss, ob die Antragsgegnerin einen Teil der Stromkosten als Heizkosten zu tragen habe. Insofern lasse sich im Eilverfahren nicht abschließend klären, ob die Stromschulden durch ein Fehlverhalten der Antragssteller zustande gekommen seien, oder durch Notwendigkeit mit Strom zu heizen. Da die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage derzeit noch offen seien, müsse eine Interessenabwägung zwischen den schwerwiegenden Folgen, die bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung durch die Stromabschaltung und die dadurch bewirkte faktische Unbewohnbarkeit der Wohnung für die Antragsteller entstehen würden und den Folgen, die bei Erlass einer einstweiligen Anordnung für den Antragsgegner durch die Verpflichtung zur darlehensweisen Übernahme der Stromschulden entstehen, durchgeführt werden. Diese falle zu Gunsten der Antragsteller aus. Die darlehensweise Gewährung sei in § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II als gesetzlicher Regelfall vorgesehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei hier nicht ersichtlich. Der Antragsgegnerin habe den Betrag von 1.870,54 EUR unverzüglich an die A.W. zu überweisen. Schon allein um sicherzustellen, dass die A.W. den Betrag schnellstmöglich erhalte, aber auch damit eine zweckentsprechende Verwendung zu gewährleisten ( 22 Abs. 4 SGB II analog). Der weitergehende Antrag der Antragsteller auf Übernahme künftiger Abschlagzahlungen an die A.W. im einstweiligen Rechtsschutzhabe keinen Erfolg. Hier fehle es schon an der Eilbedürftigkeit. Denn wenn die bislang aufgelaufenen Stromschulden, beglichen seien, drohe zunächst einmal keine Stromsperre und damit auch keine dem Verlust der Wohnung vergleichbare Notlage mehr.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, bei der Prüfung der Rechtfertigung der Leistungen seien entsprechend der grundsätzlichen Subsidiarität der Grundsicherungsleistungen die Selbsthilfemöglichkeiten des Leistungsberechtigten und seine wirtschaftliche Situation und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Deshalb sei die Übernahme von Schulden nur dann gerechtfertigt, wenn die Notlage vom Leistungsberechtigten nicht selbst beseitigt werden könne. Von Bedeutung sei aber auch wie es zu der Notlage gekommen sei. Eine Übernahme der Schulden könne nicht gerechtfertigt sein, wenn sich das Verhalten des Hilfebedürftigen als vorwerfbar oder missbräuchlich darstelle. Das SG habe nicht berücksichtigt, dass die Antragsteller bereits seit längerer Zeit die Abschlagszahlungen nicht in voller Höhe an die A.W. abführten. Durch Überweisung nur der in der Regelleistung enthaltenen Beträge für Strom an den Stromzulieferer, zeigten die Antragsteller deutlich, dass sie nicht gewillt seien die Stromkosten in voller Höhe zu zahlen. Obwohl sie bereits in 2008 Schulden angehäuft hätten, seien nicht die vollen Abschlagszahlungen überwiesen worden. Die Antragsteller hätten damit das Abschalten der Stromzufuhr provoziert. Bei einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Stromschulden als Darlehen, müssten ihre Interessen weitergehend geschützt werden. Dem Wesen eines Darlehens sei es immanent, dass es getilgt werden müsse. § 22 Abs. 5 SGB II treffe im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 SGB II keine Regelung zur Tilgung. Um ein weiteres langwieriges Verfahren darüber, ob und in welcher Höhe eine Tilgung analog § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II gefordert werden könne, zu vermeiden und mangels vertraglicher Regelung müsste die Verpflichtung zu einer Rückzahlung des Darlehens in der Entscheidung des SG aufgenommen werden. Sie stelle daher hilfsweise den Antrag die Antragsteller zu verpflichten das Darlehen ab 01.07.2009 monatlich mit 100 EUR zu tilgen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Antragsteller es glaubhaft gemacht haben, dass ihr Verhalten nicht als missbräuchlich angesehen werden kann. Sie haben den in der Grundsicherung enthaltenen Anteil für Stromkosten in Höhe von monatlich 75,90 EUR an die A.W. überwiesen. Sie haben auch glaubhaft versucht eine Tilgungsvereinbarung mit dem A.W. zu schließen. Die höhere Forderung von Abschlagszahlungen der A.W. kann durch die von den Antragsteller vorgetragene Notwendigkeit die Wohnung mit Strom zu heizen zustande gekommen sein. Es kann auch nicht als missbräuchlich angesehen werden, wenn Hilfeempfänger nicht gewillt sind, Kosten die ihres Erachtens Teil der KdU sind über den in der Grundsicherung enthaltenen Betrag hinaus bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen. Die von der Antragsgegnerin hilfsweise geforderte Gewährung des Darlehens gegen eine monatliche Tilgung von 100 EUR ist ebenfalls nicht begründet. Es ist schon fraglich, ob bei einer Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 5 SGB II die Aufrechnungsmöglichkeit des § 23 Abs. 1 Satz SGB II überhaupt anwendbar ist. Selbst bei Bejahung der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz SGB II käme im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die erforderliche Folgenabwägung zu einem anderen Ergebnis. Unter Berücksichtigung der existentiellen Bedeutung des Wohnraums muss die Klärung dieser Rechtsfrage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bliebe die Klage der Antragsteller erfolglos, hätten diese zwar Leistungen erhalten, die ihnen nicht zustehen, die sie aber wieder zurückzahlen müssen. Diese Folgen fallen zumal bei der hier in Ausübung des Ermessens nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO angeordneten darlehensweisen Gewährung gegenüber den von der Antragsgegnerin genannten Nachteilen weniger ins Gewicht. Im Hinblick auf die Höhe der gewährten Grundsicherung ist die Gefahr der Antragsgegnerin auf dem Darlehensbetrag sitzen zu bleiben vergleichsweise gering.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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