Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1564/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2672/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. April 2009 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. März 2009 wird entsprechend dem Anerkenntnis der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2009 angeordnet, soweit der Erstattungsbetrag den Betrag von 24.943,01 EUR übersteigt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht (SG) form- und fristgerecht ein-gelegte Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (BGBl. I S. 444) statthaft, da der Beschwerdewert vorliegend 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch überwiegend unbegründet.
Hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung gilt: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die im Bescheid vom 12. März 2009 verfügte Aufhebung der Bewilligung ist auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 14. April 2009 nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gerichtet. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Klage haben vorliegend nach § 39 Nr. 1 SGB II hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung. Es handelt sich bei der Aufhebungsentscheidung um eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung von Arbeitssuchenden im Sinn dieser Vorschrift (zur Aufhebung vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Januar 2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B - in Juris; zur Entziehung von Leistungen vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 30. November 2007 - L 13 AS 4664/07 ER-B - in Juris).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist aufgrund von § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung.
Die Aufhebungsentscheidung ist offensichtlich rechtmäßig. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist die Anhörung wirksam nachgeholt worden. Sie wird zudem auch mit Erlass des Widerspruchsbescheids als nachgeholt anzusehen sein. Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung ist § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist eine Rücknahme ausgeschlossen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte jedoch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X dann nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. Bundessozialgericht - BSG - BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2). § 330 Abs. 2 SGB III bestimmt unter anderem für den Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, dass der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Damit tritt an die Stelle der gemäß § 45 SGB X eigentlich vorgesehenen Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Bewilligungsbescheide der Antragsgegnerin vom 18. April 2006, 11. August 2006, 18. Oktober 2006, 15. März 2007 und 10. April 2008 waren von Anfang insgesamt rechtswidrig, da der Antragsteller aufgrund des von ihm nicht angegebenen Vermögens nicht hilfebedürftig war. Die Aufhebungsentscheidung ist aus den dort genannten Gründen offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere kann sich der Antragsteller, der das vorhandene, über den hier maßgeblichen Schonbetrag von 8.400 EUR bzw. 10.950 EUR hinausgehende Vermögen (dies wird im angegriffenen Bescheid im Einzelnen und zutreffend dargelegt) vorsätzlich nicht angegeben, auf Vertrauensschutz nicht berufen. Damit bleibt es bei der typisierend zu Lasten des Antragstellers ausgestalteten Interessenabwägung. Gründe im vorliegenden Fall zu seinen Gunsten hiervon abzuweichen, sind dem Senat nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Erstattungsforderung gilt: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen der geforderten Erstattung im Bescheid vom 12. März 2009 ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 14. April 2009 auszulegen. Denn soweit dieser Widerspruch auf Beseitigung der Erstattungsforderung im Bescheid abzielt, hat er nach § 86 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG aufschiebende Wirkung (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4260/02 ER-B -, vom 25. August 2003 - L 13 AL 2374/03 ER -). Da die Behörde - auch - hinsichtlich der Erstattungsforderung den sofortigen Vollzug angeordnet hat, richtet sich der Antrag daher auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Dass in § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SGG die nach der Anordnung des Sofortvollzugs vom Belasteten erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Gegensatz zu § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht eigens aufgeführt ist, schadet nicht, denn aus der ausdrücklichen Erwähnung einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in § 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch bei Sofortvollzugsanordnungen einstweiligen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat einräumen wollen (vgl. hierzu LSG Bad.-Württ., Beschlüsse von 9. Januar 2003 - L 13 AL 4260/02 ER-B -, vom 25. August 2003 - L 13 AL 2374/03 ER-B -, vom 21. November 2006 - L 8 AS 4680/06 ER- B - und vom 13. März 2007 - L 13 AS 211/07 ER-B -, vgl. auch Landessozialgericht (LSG) Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - m.w.N., jeweils veröffentlicht in Juris sowie LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2007- L 7 AL 1572/07 ER-B - m.w.N.).
Dieser statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist ganz überwiegend unbegründet. Das formelle Erfordernis, dass der Antragsgegner die Vollziehungsanordnung erlassen und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid vom 12. März 2009 verfügten Erstattung schriftlich begründet hat, ist erfüllt. Die Begründung unter IV. der Verfügung genügt den formalen Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG.
Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt vom Gericht eine eigene originäre Entscheidung unter Abwägung der betroffenen Interessen, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - m.w.N; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1997 - 13 S 1132/96 -, beide veröffentlicht in Juris sowie Beschlüsse des Senats vom 7. Januar 2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B -, vom 9. Januar 2003 a.a.O. und vom 25. August 2003 a.a.O.); dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vorn 19. Juni 2007 a.a.O., m.w.N.). Bei offensichtlicher Begründetheit scheidet ein öffentliches Vollzugsinteresse schlichtweg aus. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist ausgehend von der gesetzgeberischen Wertung des § 86a Abs. 1 SGG, nach der der Rechtsbehelf gegen die behördliche Entscheidung in der Regel aufschiebende Wirkung entfaltet, für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, dass den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Inhaltlich ist dieses Vollziehungsinteresse nicht bloß ein gesteigertes Erlassinteresse, sondern von qualitativ anderer Art. Es genügt für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts daher nicht, dass dieser keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitsbedenken unterliegt. Es muss vielmehr anhand der Umstände des konkreten Falles ein zusätzliches Beschleunigungsinteresse als besonderes Vollzugsinteresse ermittelt werden, das in der Eilbedürftigkeit der Realisierung des als wahrscheinlich rechtmäßig erkannten Verwaltungsakts liegt (vgl. zum Ganzen: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80 Rn. 265 f.).
Das Abwägungsergebnis fällt weitgehend zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Erstattungsverfügung ist bis auf einen Betrag in Höhe von 5,33 EUR offensichtlich rechtmäßig. Für die Forderung dem Grunde nach folgt die Rechtmäßigkeit aus der oben dargelegten Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X. Soweit der Antragsteller die Höhe der Erstattungsforderung angreift, hat er auch hiermit ganz überwiegend keinen Erfolg. Insbesondere wurde beachtet, dass die Leistungen im November und Dezember 2007 eingestellt waren. Die Zahlung für Oktober 2007 ist aufgrund der Auszahlungsanordnung der Antragsgegnerin vom 28. September 2007 erfolgt, weshalb seine hierauf gerichtete Leistungsklage, mit der er behauptet hatte, für Oktober 2007 keine Leistung erhalten zu haben, mit Gerichtsbescheid vom 22. September 2008 – rechtskräftig abgewiesen worden war. Für Januar bis April 2008 hat er eine Nachzahlung von insgesamt 3.049,71 EUR erhalten, deren Auszahlung am 11. April 2008 angeordnet worden ist. Für diesen Zeitraum wurde damit allerdings ein Betrag in Höhe von 5,33 EUR zuviel zurückgefordert (Januar 768,37 EUR + Februar 806,67 EUR + März 740 EUR + April 740 EUR= 3.055,04 EUR), da der Zuschlag im Januar lediglich 74,67 EUR und nicht 80 EUR betragen hat. Dies hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009 anerkannt. Im Übrigen sind, auch was die Höhe der Rückforderung angeht, dem Senat keine Fehler in der von dem Antragsgegner vorgenommenen Aufstellung ersichtlich. Für Mai 2008 hat der Antragsteller auf Anordnung vom 25. April 2008 insgesamt 500 EUR erhalten. Schließlich findet auch § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II hier schon deshalb keine Beachtung, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die Rückforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beruht auf dem nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II anwendbaren § 335 SGB III. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge bestehen auch insofern bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken.
Zutreffend hat das SG dargelegt, dass der Beschluss des 13. Senats vom 22. April 2008 - L 13 AS 1134/08 ER-B - mit dem die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet wurde, dem Antragsteller vorläufig ab dem 4. Januar 2008 Leistungen zu gewähren, der Erstattungsforderung nicht entgegensteht, da sie nur eine vorläufige Regelung getroffen hat. Rechtsgrundlage der Leistung war der Bescheid vom 10. April 2008, der mit der hier streitgegenständlichen Verfügung wirksam und vollziehbar aufgehoben worden ist. Weiterhin ist anzumerken, dass der Antragsteller sich auf diesen Beschluss beruft, obwohl er genau weiß, dass er auch im dortigen Verfahren keine wahren Angaben über den Umfang seines Vermögens gemacht hat. Schließlich enthält auch die vom Antragsteller angesprochene Eingliederungsvereinbarung keine Grundlage für die Gewährung rechtswidriger Sozialleistungen.
Weiterhin ist ausgehend von der gesetzgeberischen Wertung des § 86 a Abs. 1 SGG, nach der der Rechtsbehelf gegen die behördliche Entscheidung in der Regel aufschiebende Wirkung ent-
faltet, für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Inhaltlich ist dieses Vollziehungsinteresse nicht bloß ein gesteigertes Erlassinteresse, sondern von qualitativ anderer Art. Es genügt für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts daher nicht, dass dieser keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitsbedenken unterliegt. Es muss vielmehr anhand der Umstände des konkreten Falles ein zusätzliches Beschleunigungsinteresse als besonderes Vollzugsinteresse ermittelt werden, das in der Eilbedürftigkeit der Realisierung des als wahrscheinlich rechtmäßig erkannten Verwaltungsakts liegt (vgl. zum Ganzen: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80 Rn. 265 f.). Das hierfür erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist bei gravierenden Fällen des Leistungsmissbrauchs, wie hier, soweit die Erstattungsforderung rechtmäßig ist, ohne weiteres zu bejahen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 29. Mai 2006 - L 5 B 77/06 ER AS -, veröffentlicht in Juris). So soll hier mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere sichergestellt werden, dass die Vollstreckung in das Vermögen der Antragstellers, dessen Nichtangabe zum unberechtigten Bezug der zurückgeforderten Leistungen geführt und das er aufgrund dieses Bezugs geschont hat, unverzüglich erfolgen kann. Damit soll nicht nur der der öffentlichen Hand durch das Verhalten des Antragstellers zugefügten Schaden begrenzt werden, sondern möglichst vermieden werden, dass das vorhandene Vermögen dem Zugriff der Vollstreckung entzogen wird, nachdem der Antragsteller die Forderung in Höhe von 24.943,01 EUR, die - unabhängig von ihrer Vollziehbarkeit - fällig ist, so dass auch Zinsen und Säumniszuschläge anfallen, trotz des vorhandenen Vermögens bisher nicht beglichen hat.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Der völlig geringfügige Erfolg konnte keine teilweise Erstattung von außergerichtlichen Kosten rechtfertigen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht (SG) form- und fristgerecht ein-gelegte Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (BGBl. I S. 444) statthaft, da der Beschwerdewert vorliegend 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch überwiegend unbegründet.
Hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung gilt: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die im Bescheid vom 12. März 2009 verfügte Aufhebung der Bewilligung ist auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 14. April 2009 nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gerichtet. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Klage haben vorliegend nach § 39 Nr. 1 SGB II hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung. Es handelt sich bei der Aufhebungsentscheidung um eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung von Arbeitssuchenden im Sinn dieser Vorschrift (zur Aufhebung vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Januar 2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B - in Juris; zur Entziehung von Leistungen vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 30. November 2007 - L 13 AS 4664/07 ER-B - in Juris).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist aufgrund von § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung.
Die Aufhebungsentscheidung ist offensichtlich rechtmäßig. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist die Anhörung wirksam nachgeholt worden. Sie wird zudem auch mit Erlass des Widerspruchsbescheids als nachgeholt anzusehen sein. Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung ist § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist eine Rücknahme ausgeschlossen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte jedoch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X dann nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. Bundessozialgericht - BSG - BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2). § 330 Abs. 2 SGB III bestimmt unter anderem für den Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, dass der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Damit tritt an die Stelle der gemäß § 45 SGB X eigentlich vorgesehenen Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Bewilligungsbescheide der Antragsgegnerin vom 18. April 2006, 11. August 2006, 18. Oktober 2006, 15. März 2007 und 10. April 2008 waren von Anfang insgesamt rechtswidrig, da der Antragsteller aufgrund des von ihm nicht angegebenen Vermögens nicht hilfebedürftig war. Die Aufhebungsentscheidung ist aus den dort genannten Gründen offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere kann sich der Antragsteller, der das vorhandene, über den hier maßgeblichen Schonbetrag von 8.400 EUR bzw. 10.950 EUR hinausgehende Vermögen (dies wird im angegriffenen Bescheid im Einzelnen und zutreffend dargelegt) vorsätzlich nicht angegeben, auf Vertrauensschutz nicht berufen. Damit bleibt es bei der typisierend zu Lasten des Antragstellers ausgestalteten Interessenabwägung. Gründe im vorliegenden Fall zu seinen Gunsten hiervon abzuweichen, sind dem Senat nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Erstattungsforderung gilt: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen der geforderten Erstattung im Bescheid vom 12. März 2009 ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 14. April 2009 auszulegen. Denn soweit dieser Widerspruch auf Beseitigung der Erstattungsforderung im Bescheid abzielt, hat er nach § 86 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG aufschiebende Wirkung (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschlüsse vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4260/02 ER-B -, vom 25. August 2003 - L 13 AL 2374/03 ER -). Da die Behörde - auch - hinsichtlich der Erstattungsforderung den sofortigen Vollzug angeordnet hat, richtet sich der Antrag daher auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Dass in § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SGG die nach der Anordnung des Sofortvollzugs vom Belasteten erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Gegensatz zu § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht eigens aufgeführt ist, schadet nicht, denn aus der ausdrücklichen Erwähnung einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in § 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch bei Sofortvollzugsanordnungen einstweiligen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat einräumen wollen (vgl. hierzu LSG Bad.-Württ., Beschlüsse von 9. Januar 2003 - L 13 AL 4260/02 ER-B -, vom 25. August 2003 - L 13 AL 2374/03 ER-B -, vom 21. November 2006 - L 8 AS 4680/06 ER- B - und vom 13. März 2007 - L 13 AS 211/07 ER-B -, vgl. auch Landessozialgericht (LSG) Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - m.w.N., jeweils veröffentlicht in Juris sowie LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2007- L 7 AL 1572/07 ER-B - m.w.N.).
Dieser statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist ganz überwiegend unbegründet. Das formelle Erfordernis, dass der Antragsgegner die Vollziehungsanordnung erlassen und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid vom 12. März 2009 verfügten Erstattung schriftlich begründet hat, ist erfüllt. Die Begründung unter IV. der Verfügung genügt den formalen Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG.
Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt vom Gericht eine eigene originäre Entscheidung unter Abwägung der betroffenen Interessen, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschlüsse vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - m.w.N; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1997 - 13 S 1132/96 -, beide veröffentlicht in Juris sowie Beschlüsse des Senats vom 7. Januar 2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B -, vom 9. Januar 2003 a.a.O. und vom 25. August 2003 a.a.O.); dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vorn 19. Juni 2007 a.a.O., m.w.N.). Bei offensichtlicher Begründetheit scheidet ein öffentliches Vollzugsinteresse schlichtweg aus. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist ausgehend von der gesetzgeberischen Wertung des § 86a Abs. 1 SGG, nach der der Rechtsbehelf gegen die behördliche Entscheidung in der Regel aufschiebende Wirkung entfaltet, für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, dass den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Inhaltlich ist dieses Vollziehungsinteresse nicht bloß ein gesteigertes Erlassinteresse, sondern von qualitativ anderer Art. Es genügt für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts daher nicht, dass dieser keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitsbedenken unterliegt. Es muss vielmehr anhand der Umstände des konkreten Falles ein zusätzliches Beschleunigungsinteresse als besonderes Vollzugsinteresse ermittelt werden, das in der Eilbedürftigkeit der Realisierung des als wahrscheinlich rechtmäßig erkannten Verwaltungsakts liegt (vgl. zum Ganzen: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80 Rn. 265 f.).
Das Abwägungsergebnis fällt weitgehend zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Erstattungsverfügung ist bis auf einen Betrag in Höhe von 5,33 EUR offensichtlich rechtmäßig. Für die Forderung dem Grunde nach folgt die Rechtmäßigkeit aus der oben dargelegten Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X. Soweit der Antragsteller die Höhe der Erstattungsforderung angreift, hat er auch hiermit ganz überwiegend keinen Erfolg. Insbesondere wurde beachtet, dass die Leistungen im November und Dezember 2007 eingestellt waren. Die Zahlung für Oktober 2007 ist aufgrund der Auszahlungsanordnung der Antragsgegnerin vom 28. September 2007 erfolgt, weshalb seine hierauf gerichtete Leistungsklage, mit der er behauptet hatte, für Oktober 2007 keine Leistung erhalten zu haben, mit Gerichtsbescheid vom 22. September 2008 – rechtskräftig abgewiesen worden war. Für Januar bis April 2008 hat er eine Nachzahlung von insgesamt 3.049,71 EUR erhalten, deren Auszahlung am 11. April 2008 angeordnet worden ist. Für diesen Zeitraum wurde damit allerdings ein Betrag in Höhe von 5,33 EUR zuviel zurückgefordert (Januar 768,37 EUR + Februar 806,67 EUR + März 740 EUR + April 740 EUR= 3.055,04 EUR), da der Zuschlag im Januar lediglich 74,67 EUR und nicht 80 EUR betragen hat. Dies hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009 anerkannt. Im Übrigen sind, auch was die Höhe der Rückforderung angeht, dem Senat keine Fehler in der von dem Antragsgegner vorgenommenen Aufstellung ersichtlich. Für Mai 2008 hat der Antragsteller auf Anordnung vom 25. April 2008 insgesamt 500 EUR erhalten. Schließlich findet auch § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II hier schon deshalb keine Beachtung, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die Rückforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beruht auf dem nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II anwendbaren § 335 SGB III. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge bestehen auch insofern bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken.
Zutreffend hat das SG dargelegt, dass der Beschluss des 13. Senats vom 22. April 2008 - L 13 AS 1134/08 ER-B - mit dem die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet wurde, dem Antragsteller vorläufig ab dem 4. Januar 2008 Leistungen zu gewähren, der Erstattungsforderung nicht entgegensteht, da sie nur eine vorläufige Regelung getroffen hat. Rechtsgrundlage der Leistung war der Bescheid vom 10. April 2008, der mit der hier streitgegenständlichen Verfügung wirksam und vollziehbar aufgehoben worden ist. Weiterhin ist anzumerken, dass der Antragsteller sich auf diesen Beschluss beruft, obwohl er genau weiß, dass er auch im dortigen Verfahren keine wahren Angaben über den Umfang seines Vermögens gemacht hat. Schließlich enthält auch die vom Antragsteller angesprochene Eingliederungsvereinbarung keine Grundlage für die Gewährung rechtswidriger Sozialleistungen.
Weiterhin ist ausgehend von der gesetzgeberischen Wertung des § 86 a Abs. 1 SGG, nach der der Rechtsbehelf gegen die behördliche Entscheidung in der Regel aufschiebende Wirkung ent-
faltet, für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Inhaltlich ist dieses Vollziehungsinteresse nicht bloß ein gesteigertes Erlassinteresse, sondern von qualitativ anderer Art. Es genügt für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts daher nicht, dass dieser keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitsbedenken unterliegt. Es muss vielmehr anhand der Umstände des konkreten Falles ein zusätzliches Beschleunigungsinteresse als besonderes Vollzugsinteresse ermittelt werden, das in der Eilbedürftigkeit der Realisierung des als wahrscheinlich rechtmäßig erkannten Verwaltungsakts liegt (vgl. zum Ganzen: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80 Rn. 265 f.). Das hierfür erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist bei gravierenden Fällen des Leistungsmissbrauchs, wie hier, soweit die Erstattungsforderung rechtmäßig ist, ohne weiteres zu bejahen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 29. Mai 2006 - L 5 B 77/06 ER AS -, veröffentlicht in Juris). So soll hier mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere sichergestellt werden, dass die Vollstreckung in das Vermögen der Antragstellers, dessen Nichtangabe zum unberechtigten Bezug der zurückgeforderten Leistungen geführt und das er aufgrund dieses Bezugs geschont hat, unverzüglich erfolgen kann. Damit soll nicht nur der der öffentlichen Hand durch das Verhalten des Antragstellers zugefügten Schaden begrenzt werden, sondern möglichst vermieden werden, dass das vorhandene Vermögen dem Zugriff der Vollstreckung entzogen wird, nachdem der Antragsteller die Forderung in Höhe von 24.943,01 EUR, die - unabhängig von ihrer Vollziehbarkeit - fällig ist, so dass auch Zinsen und Säumniszuschläge anfallen, trotz des vorhandenen Vermögens bisher nicht beglichen hat.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Der völlig geringfügige Erfolg konnte keine teilweise Erstattung von außergerichtlichen Kosten rechtfertigen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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