L 13 R 3392/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 2901/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3392/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.

Die 1965 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder, die 1987 und am 1989 geboren sind. Sie erlernte vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1984 den Beruf einer Friseurin. Zuletzt war sie ab Januar 2003 bei der R. D. GmbH als Chemiewerkerin beschäftigt. Ab Mai 2004 litt die Klägerin am einem primär chronischen Cluster-Kopfschmerz mit linksseitigen Schmerzattacken. Sie war deswegen ab dem 23. August 2004 arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab dem 4. Oktober 2004 Krankengeld bis zur Aussteuerung am 7. Februar 2006. Nachdem konservative und medikamentöse Maßnahmen zunächst erfolglos verliefen, wurde der Klägerin am 25. Juli 2005 am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein eine Tiefenstimulationselektrode operativ eingelegt; die Impulsgeberimplantation erfolgte am 1. August 2005. Am 15. November 2005 wurde eine Kabelrevisionsoperation durchgeführt.

Am 20. Januar 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung brachte sie vor, dass sie, wegen den bestehenden Erkrankungen und der Notwendigkeit, Medikamente einnehmen zu müssen, nicht mehr in der Lage sei, zu arbeiten. Die Beklagte zog daraufhin ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 6. Februar 2006 bei, in welchem Dr. L. einschätzte, dass die Klägerin weniger als drei Std. täglich leistungsfähig sei. Im Vordergrund der Erkrankungen stehe eine langjährige Kopfschmerzerkrankung. Auch nach Einbringen einer Elektrode ins Zwischenhirn sei die Klägerin nicht schmerzfrei geworden. Ferner zog die Beklagte die Entlassungsberichte der stationären Aufenthalte der Klägerin im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein und Berichte über Behandlungen der Klägerin in der Klinik für Anaesthesiologie am Universitätsklinikum bei. Die Beklagte veranlasste ferner die Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Dr. Schw., Arzt für Neurologie und Psychiatrie diagnostizierte in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 20. Februar 2006 bei der Klägerin ein chronisch kraniales Schmerzsyndrom bei chronischem Cluster-Kopfschmerz links und Migräne mit und ohne Aura. Er vertrat die Einschätzung, die Klägerin sei in einem zeitlichen Umfang von unter drei Std. täglich leistungsfähig. Die getroffenen Feststellungen würden seit dem 23. August 2004 gelten.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin seit dem 23. August 2004 erwerbsgemindert sei, die erforderlichen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, seien jedoch nicht gegeben. Im maßgeblichen Zeitraum vom 23. August 1999 bis zum 22. August 2004 sei nur ein Jahr und acht Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Auch sei weder die Wartezeit vorzeitig erfüllt, noch sei die Zeit seit dem 1. Januar 1984 durchgängig mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.

Hiergegen erhob die Klägerin am 23. März 2006 Widerspruch. Sie brachte vor, der Eintritt der Erwerbsminderung falle mit der Antragstellung zusammen. Unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls im Januar 2006 würden die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Es sei unzulässig, nur deswegen von einem Leistungsfall im August 2004 auszugehen, um so den Rentenanspruch der Klägerin verneinen zu können. Erwerbsunfähigkeit sei erst durch die Bundesagentur für Arbeit festgestellt worden. Dieser Zeitpunkt sei maßgebend. Die Beklagte zog Unterlagen aus einem Rehabilitationsverfahren bei, in dem die behandelnde Ärztin der Klägerin, Dr. B., am 29. April 2005 angab, dass die Klägerin seit Mai 2004 arbeitsunfähig sei. Beschwerden würden unverändert mit häufigem nächtlichen Kopfschmerz über 15 bis 30 Min. bestehen. Dr. Fi. vom Medizinischen Dienst schätzte in seinem Gutachten vom 12. Januar 2006 die Leistungsfähigkeit der Klägerin auf derzeit drei bis vier Std. täglich ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Sie führte an, die Klägerin sei seit dem 23. August 2004 nicht mehr als drei Std. täglich leistungsfähig. Ausgehend von diesem Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Hiergegen hat die Klägerin am 6. September 2006 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, dass sie aufgrund ihrer Erkrankungen nicht mehr in der Lage sei, eine Tätigkeit, welche die Grenze von drei Std. arbeitstäglich überschreite, auszuführen. Der Auffassung der Beklagten, dass dies bereits seit dem 23. August 2004 der Fall sei, sei zu widersprechen. Die Erwerbsminderung sei frühestens zum Zeitpunkt der Antragstellung eingetreten. Dies ergebe sich aus dem Krankheitsverlauf der Klägerin. Nach der Elektrodenimplantation habe sich der Gesundheitszustand soweit gebessert, dass die Klägerin eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Oktober 2005 erfolgreich abgeschlossen habe. Im Anschluss an die Revisionsoperation seien bei der Klägerin neuerlich Dauerkopfschmerzen aufgetreten. Hieraus folge, dass eine Verschlechterung des Krankheitszustandes seit August 2004 mit einer maximalen Ausprägung zum Jahresbeginn 2006 eingetreten sei. Zum 23. August 2004 könne daher noch nicht von einer Erwerbsminderung ausgegangen werden. Erstmals sei dies vom ärztlichen Dienst am 17. Februar 2006 festgestellt worden. Anlässlich eines Termins zu Erörterung des Sachverhalts am 27. Februar 2007 gab die Klägerin an, dass sie ein hochdosiertes Antiepilepitkum einnehmen müsse. Hierdurch käme es zu Sehbeeinträchtigungen und Gedächtnisausfällen. Die bei ihr bestehenden Kopfschmerzen hätten zu keinem Zeitpunkt beseitigt werden können. Durch das Antiepileptikum seien sie jedoch eingedämmt. Im Oktober 2005 habe sie nach dem Hamburger-Model wieder angefangen zu arbeiten. Ihrer Arbeitszeit sei von zunächst zwei auf zuletzt acht Std. täglich erhöht worden. Die Maßnahme hätte vier Wochen angedauert.

Das SG hat sodann die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen einvernommen. Dr. B., Ärztin für Neurologie und Psychiatrie gab unter dem 19. März 2007 an, die Klägerin habe seit Mai 2004 unter massiven Cluster-Kopfschmerzen gelitten und sei deswegen seit Mai 2004 krankgeschrieben gewesen. Nach der Implantation habe sie sich zunächst sehr erleichtert und zufrieden gezeigt. Im Behandlungszeitraum hätten jedoch erhebliche gesundheitliche Schwankungen bestanden, zwar sei eine teilweise Schmerzlinderung eingetreten, jedoch habe sie wegen der Medikamentendosierung unter einer starken Benommenheit gelitten. Es sei davon auszugehen, dass ab August 2004 eine Leistungsfähigkeit von sechs Std. täglich und mehr nicht bestanden habe. Dr. Bi., Facharzt für Orthopädie, gab unter dem 4. April 2007 an, die Klägerin habe sich im Jahr 2004 einmalig bei ihm vorgestellt. Im Jahr 2006 sei sie insg. sechs Mal bei ihm vorstellig geworden. In Folge von Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule schätze er ein, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, täglich min. sechs Std. arbeiten zu können. Prof. Dr. Ba. und Dr. W-D vom Zentrum für Schmerztherapie und Palliativmedizin am Universitätsklinikum gaben unter dem 24. April 2007 an, dass sich die Klägerin erstmalig am 10. August 2004 im Schmerzzentrum vorgestellt habe und benannten weitere, bis zum 18. Januar 2006 reichende ambulante Vorstellungen der Klägerin dort. Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich immer nur für kurze Zeit gebessert. Nach den jeweiligen Aufenthalten an der Universitätsklinik Schleswig-Holstein habe sie unter den Nebenwirkungen der Medikamente gelitten und eine depressive Störung entwickelt. Nach den stationären Aufenthalten habe sie ein von Cluster-Attacken freies Leben beschrieben; die Beschwerden seien jedoch im Bereich des Verbindungskabels neuerlich aufgetreten. Vom eigentlichen Cluster-Kopfschmerz sei die Klägerin jedoch befreit gewesen. Infolge dieser Gesundheitsstörung sei die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Klägerin stark eingeschränkt gewesen, eine sechsstündige Tätigkeit sei ihr nicht zumutbar gewesen. Das SG hat ferner die beim -Versorgungsamt- für die Klägerin geführte Schwerbehindertenakten beigezogen und beim letzten Arbeitgeber der Klägerin, der Firma R. D. GmbH eine Stellungnahme eingeholt. Von dort wurde unter dem 4. April 2007 mitgeteilt, dass die Klägerin im Rahmen einer Wiedereingliederung vom 19. Oktober 2005 bis zum 21. Oktober 2005 und am 27. und 28. Oktober 2005 in einem Zeitrahmen von zwei Std. täglich erwerbstätig gewesen sei. Das SG hat sodann Dr. Schw., Chefarzt der Abteilung für Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie I mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, welches dieser unter dem 23. Oktober 2007 vorgelegt hat. Dr. Schw. hat in seinem Gutachten eine Migräne mit und ohne Aura, Cluster-Kopfschmerz, eine Lumboischialgie, rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradige Episode sowie eine medikamentenbedingte kognitive Störung diagnostiziert. Er hat die Einschätzung vertreten, die Klägerin sei nur noch in der Lage sei, in einem zeitlichen Umfang unterhalb von 3 Std. täglich arbeiten zu können. Eine höhere zeitliche Belastung sei nicht möglich, da hierfür die kognitiven und antriebsbezogenen Kräfte der Klägerin nicht ausreichen würden. Retrospektiv sei das festgestellte Leistungsbild für den gesamten Zeitraum ab Rentenantragstellung, Ende Januar 2006, anzunehmen. Dr. Schw. schloss sich im Hinblick auf den Beginn der Leistungsminderung der Einschätzung von Dr. B., dass die Klägerin ab August 2004 nicht mehr in der Lage gewesen sei, min. sechs Std. täglich beruflich tätig zu sein, an. Die Cluster-Kopfschmerzen hätten sich erstmals im Mai 2004 manifestiert, im August 2004 sei die entsprechende Diagnose in der Schmerzklinik gestellt worden. Die Besserung des Cluster-Kopfschmerzes nach der Elektrodenimplantation im Juli 2005 sei nur vorübergehender Natur gewesen.

Mit Urteil vom 31. Januar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, dass die Klägerin seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 23. August 2004 voll erwerbsgemindert gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei zu keinem Zeitpunkt mehr ein Leistungsvermögen erreicht worden, welches es rechtfertigen würde, den Versicherungsfall der Erwerbsminderung in das Jahr 2006 oder später zu legen. Auch träfe es nicht zu, dass die Klägerin nach der Elektrodenimplantation wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert gewesen sei. Sie habe im Oktober 2005 lediglich an fünf Tagen, jeweils zweistündig, gearbeitet. Zwar sei damit gerechnet worden, dass nach der Implantation wieder die Fähigkeit zurückkehre regelmäßig zu arbeiten, diese prognostische Einschätzung habe sich jedoch nicht bewahrheitet. Ausgehend vom Versicherungsfall der Erwerbsminderung am 23. August 2004 habe die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, sie habe in dem Fünf-Jahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung nur 20 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Überdies seien die Zeiten ab dem 1. Januar 1984 nicht durchgängig mit Anwartschaftszeiterhaltungszeiten belegt. Im Monat Oktober 1984 sowie im Zeitraum von August 1999 bis Dezember 2002 seien keine rentenrechtlich relevanten Zeiten nachgewiesen. Auch könnten diese Zeiten nicht durch eine nachträgliche freiwillige Beitragsentrichtung als gezahlt gelten. Freiwillige Beiträge seien nur wirksam, wenn sie zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Eine Beitragszahlung für das Jahr 2002 komme daher nicht in Betracht. Anhaltspunkte für das Eingreifen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches seien nicht erkennbar. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin fehlerhaft beraten oder eine gebotene Beratung unterblieben sei.

Gegen das am 27. Juni 2008 zugestellt Urteil hat die Klägerin am 17. Juli 2008 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung wird vorgetragen, dass der Versicherungsfall nicht bereits im August 2004 eingetreten sei. Dr. Schw. sei davon ausgegangen, dass zwar Erwerbsminderung seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorliege, aber auch, dass Besserung nicht ausgeschlossen gewesen sei. Dr. B. habe angegeben, dass nach der Operation im Juli 2005 zunächst eine Besserung eingetreten sei und die Klägerin nach der Operation für acht Monate schmerzfrei gewesen sei. Die Beklagte wäre überdies verpflichtet gewesen, die Klägerin über die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zu informieren.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2006 zu verurteilen, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe ab 1. Februar 2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Rentenakte sowie die beim Versorgungsamt für die Klägerin geführte Schwerbehindertenakte, die zum Verfahren beigezogen wurde, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Rentenantrag der Klägerin ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2006. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Gem. § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -Gesetzliche Rentenversicherung- (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltergrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mind. drei Std. täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 (SGB VI), die wegen Art oder schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Gem. § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingung des allgemeinen Arbeitsmarktes mind. sechs Std. erwerbstätig zu sein.

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mind. sechs Std. täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Zur Überzeugung des Sentas ist die Klägerin seit dem 23. August 2004 voll erwerbsgemindert; sie war seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem zeitlichen Umfang von drei Std. täglich zu verrichten. Dass bei der Klägerin seit diesem Zeitpunkt eine quantitative Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise geschlussfolgert. Der Senat schließt sich deshalb den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 31. Januar 2008, insb. der dortigen Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu ergänzen ist lediglich, dass die zeitliche Festlegung des Eintritts der Erwerbsminderung, da das Gesetz objektiv festlegt, unter welchen Voraussetzungen Erwerbsminderung vorliegt, auch nach objektiven Kriterien festzustellen ist (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, § 43 SGB VI, RdNr. 27, Stand Januar 2002) und selbst eine günstige Prognose nichts ändert (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16). Die klägerseits geltend gemachte Übereinstimmung des Leistungsfalls der Erwerbsminderung mit der Rentenantragstellung ist durch keine objektiven Kriterien bewiesen. Soweit hierzu vorgebracht wird, die behandelnde Ärztin, Dr. B., habe angegeben, dass nach der Operation der Klägerin im Juli 2005 eine Besserung eingetreten sei, die Klägerin sei danach für acht Monate schmerzfrei gewesen, vermag eine Überzeugungsbildung des Senats davon, dass die Klägerin erst mit Rentenantragstellung erwerbsgemindert geworden ist, nicht zu begründen. Zwar hat die Klägerin auch gegenüber dem Gutachter Dr. Schw. angegeben, dass nach der Operation im Juli 2005 eine Besserung ihres Gesundheitszustandes, der für ca. ein ¾- Jahr angehalten habe, eingetreten sei und erst danach die Schmerzen zurückgekehrt seien, sie hat jedoch selbst angegeben, dass während dieser Zeit Probleme mit dem Kabel bestanden hätten, was am 15. November 2005 sogar eine Revisionsoperation erforderlich machte. Überdies habe, so die Mitteilung von Dr. B., über den gesamten Behandlungszeitraum der Klägerin dort infolge der Medikamentendosierung eine starke Benommenheit der Klägerin bestanden. Hierbei fällt auf, dass die Klägerin gerade hiermit ihren Rentenantrag begründet hat, d.h. dass maßgeblich diese Wirkungen der Medikamente eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit bedingt haben. Schließlich hat die Klägerin, trotz der vorgetragenen Besserung nach der Operation im Juli 2005 und der angeführten Besserung über einen Zeitraum von einem ¾- Jahr gerade innerhalb dieses Zeitraums, im Januar 2006, ihren Rentenantrag gestellt hat. Diese widersprüchliche Darstellung der Klägerin von der Entwicklung ihres Gesundheitszustandes stützt die Annahme einer vor dem Rentenantrag 2006 bestehenden Erwerbsfähigkeit nicht. Schließlich ist ferner zu berücksichtigen, dass die Klägerin im August 2005, d.h. während der von ihr nunmehr angeführten Phase der gesundheitlichen Besserung, noch einen Antrag auf Erhöhung des bei ihr bestehenden Grades der Behinderung gestellt hat, in welchem sie ausdrücklich angeführt hat, dass, "auch wenn sie wieder berufsfähig werden sollte "; sie ist mithin davon ausgegangen, nicht in der Lage zu sein, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Auch der Verweis der Klägerin auf die Auskunft der Dr. B. führt zu keinem anderen Ergebnis. Bereits das SG hat in dem angefochtenen Urteil auf die widersprüchlichen Angaben der Dr. B. hingewiesen. In ihrer Auskunft vom 19. März 2007 hat sie angegeben, dass sich nach der Entfernung (d. Kabels) die Leistungsfähigkeit gebessert habe, so dass sie nach ihrem Eindruck vom 15. Januar 2007 in der Lage sei, leichte Arbeiten zwischen drei und sechs Stunden täglich zu verrichten. Dagegen hat sie zur Konsultation vom 15. Januar 2007 in dem Arztbrief vom 20. Januar 2007 angegeben, die Klägerin sei "kaum in der Lage, auch nur kleinere Arbeiten zu Hause zu verrichten". Die kontinuierlich behandelnden Ärzte der Uniklinik haben - worauf auch der Sachverständige Dr. Schw. zu Recht verwiesen hat - ein deutlich auf unter drei Stunden reduziertes Leistungsvermögen der Klägerin festgestellt. Zum gleichen Ergebnis sind die Gutachter Dr. L. (6. Februar 2006) und Dr. Fi. (12. Januar 2006) gekommen. Im Ergebnis vermag sich der Senat daher nicht davon zu überzeugen, dass der Versicherungsfall der Erwerbsminderung der Klägerin erst mit der Rentenantragstellung im Januar 2006 eingetreten ist; nachdem vielmehr die 78- wöchtige Phase des Krankengeldbezuges mit der Arbeitsunfähigkeit am 23. August 2004 begann, ist der Senat vielmehr davon überzeugt, dass mit diesem Zeitpunkt auch die Erwerbsminderung der Klägerin eingetreten ist.

Ausgehend von einem Eintritt der Erwerbsminderung mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 23. August 2004 hat die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, das Erfordernis, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt zu haben, nicht erfüllt. Der Zeitraum von fünf Jahren reicht vorliegend vom 22. August 2004 bis zum 23. August 1999 zurück. Ein Verlängerungstatbestand gem. §§ 43 Abs. 4 und 241 Abs. 1 SGB VI liegt nicht vor. Die letzte Berücksichtigungszeit für Kindererziehung (§ 57 SGB VI) reicht lediglich bis zum 17. Juli 1999 zurück. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Klägerin nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf lediglich zwanzig Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Selbst wenn man entsprechend, dem Vorbringen der Klägerin im Rentenantrag einen Versicherungsfall im Mai 2004 annähme, wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. In diesem Fall würde zwar der maßgebliche Zeitraum bis Mai 1990 zurückreichen, aber auch in diesem Zeitraum hätte die Klägerin lediglich 20 Monate mit Pflichtbeiträgen aufzuweisen. Da die 3/5- Belegung nicht erfüllt ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.

Eine abweichende Beurteilung ist auch durch die Regelung des § 241 Abs. 2 SGB VI nicht bedingt. Nach dieser Regelung sind für Versicherte Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine Beitrags freie Zeit oder eine Zeit nach Nr. 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992

(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt sind oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu Gunsten der Klägerin scheidet bereits deswegen aus, weil die Klägerin vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat. Diese beläuft sich bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Auf die allgemeine Wartezeit sind gem. § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten anzurechnen. Indes weist der vorliegende Versicherungsverlauf der Klägerin erstmalig für die Zeit ab dem 1. Juli 1981 Pflichtbeitragszeiten aus. Dieser Zeitraum liegt innerhalb von fünf Jahren vor dem 1. Januar 1984, so dass zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Ob die Anwartschaftserhaltungszeiten des § 241 Abs. 2 durch die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge noch zu erfüllen ist, ob diese überhaupt noch wirksam entrichtet werden können und ob nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches eine ggf. abweichende Beurteilung vom SG möglich ist, kann hiernach offen bleiben.

Die Klägerin hat nach alledem keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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