Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 209/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 27/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.03.2009 aufgehoben. Die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden in Abänderung der Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2008 auf 461,01 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Das Rubrum war von Amts wegen zu korrigieren. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, welche die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung betreffen, der Rechtsanwalt selbst. Antrags- und Beschwerdegegner ist in solchen Verfahren die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Der durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Beteiligte ist selbst am Gebührenfestsetzungs- bzw. entsprechenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (LSG NRW, Beschluss vom 13.02.2009 - L 12 B 159/08 AS m.w.N.).
I. Die Beschwerde ist zulässig, da der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)). Der Antragsteller begehrt die Festsetzung einer Gesamtgebühr von 785,40 EUR; die Urkundsbeamtin hat lediglich eine Gebühr von 421,26 EUR festgesetzt.
II. Die Beschwerde ist jedoch nur zum Teil begründet.
1. Im Ergebnis zu Recht hat die Urkundsbeamtin eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG nicht, wie vom Antragsteller berechnet, in Höhe von 450,00 EUR, sondern nur in Höhe 167,00 EUR in Ansatz gebracht.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers bzw. des Antragstellers zu berücksichtigen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ist bei der Bemessung im Falle von Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Gebühren liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Anwalts.
Der Senat teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung insoweit vorherrschende Auffassung, dass Unbilligkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmten Gebühren die nach Ansicht des Gerichts angemessenen um mehr als 20 % übersteigen (siehe schon Beschluss des Senats vom 09.08.2007 - L 20 B 91/07 AS m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben erweist sich die vom Antragsteller getroffene Bestimmung als unbillig und ist daher nicht verbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Dabei rechtfertigt der Umstand, dass ein Verfahren gemäß § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) betrieben worden ist, zwar nicht schon aus sich heraus und ohne Weiteres eine Kürzung der Gebühren. Jedoch ist die Verfahrensgebühr ausgehend aus dem in Nr. 3102 des VV RVG aufgeführten Gebührenrahmen zu bestimmen. Danach liegt die Mindestgebühr bei 40,00 EUR und die Höchstgebühr bei 460,00 EUR. Die Mittelgebühr, die 250,00 EUR (und nicht, wie der Antragsteller meint, 450,00 EUR) beträgt, ist anzusetzen, wenn sich die Leistung im Vergleich zur Gesamtheit der sozialgerichtlichen Verfahren insgesamt als durchschnittlich erweist, mithin einen "Normalfall" abbildet.
Der Senat teilt insoweit im Ergebnis die Einschätzung der Urkundsbeamtin, dass vorliegend der Ansatz der Mittelgebühr überhöht erscheint:
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller erweist sich insgesamt als durchschnittlich. Zwar war Gegenstand des Verfahrens die Gewährung von existenzsichernden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Allerdings sind Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung gerichtet, und zwar zeitlich begrenzt regelmäßig durch den Eingang des Antrags bei Gericht und sodann auch nur für einen begrenzten Zeitraum. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem es allein um Leistungen für den Monat Oktober 2008 ging. Eine ausnahmsweise etwa die Hauptsache vorwegnehmende Bedeutung wäre der beantragten Entscheidung nicht zugekommen. Im Übrigen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller wegen des Bezugs existenzsichernder Leistungen ersichtlich als unterdurchschnittlich zu bewerten.
Insbesondere aber waren Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit deutlich unterdurchschnittlich. Die Antragsschrift konnte sich im Wesentlichen auf die Angabe einer bereits mit Bescheid vom 18.05.2008 erfolgten, aber für Oktober 2008 noch nicht durch Auszahlung umgesetzten Leistungsbewilligung beschränken. Auch die Angaben in einer gemeinsamen eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller zu 1 und 2 zeugen nicht von einer schwierigen Erhebbarkeit dieser Angaben. Soweit der Antragsteller in seiner Erinnerung vom 28.01.2009 darauf verweist, die Länge der Antragsbegründung sei unerheblich, zumal auch in Zivilverfahren die Länge der Klageschrift nicht die Gebührenhöhe bestimme, so übersieht er, dass im vorliegenden Verfahren - anders als im Zivilverfahren - gerade Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und § 14 RVG) gelten, bei denen für die Festsetzung der Gebühr innerhalb dieses Rahmens der anwaltliche Aufwand von besonderer Bedeutung ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG stellt u.a. gerade auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ab). In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch schon grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters und der regelmäßig allein möglichen summarischen Prüfung eine weniger umfassende rechtliche Prüfung erforderlich. Das konkrete Verfahren jedenfalls lässt eine vertiefte anwaltliche Auseinandersetzung mit schwierigeren Rechtsfragen nicht erkennen. Entsprechendes gilt auch für die zu würdigenden tatsächlichen Umstände. Es erfolgte - bei ausgesprochen leicht überschaubarem Sachverhalt - keine Beweiserhebung; eine anwaltliche Beweiswürdigung war nicht erforderlich. Insgesamt erweisen sich Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit damit auch im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren ersichtlich als - deutlich - unterdurchschnittlich. Weil ohnehin lediglich eine vorläufige Regelung erstrebt werden konnte und nur Grundsicherungsleistungen für einen Monat im Streit standen, ist schließlich auch das anwaltliche Haftungsrisiko als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren.
2. Allerdings hat die Urkundsbeamtin die angesichts einer Antragstellerzahl von fünf Personen anfallende Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG fehlerhaft berechnet; sie beträgt entsprechend der (als Teilanerkenntnis auszulegenden) Berechnung im Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 17.04.2009 bei vier weiteren Auftraggebern (167,00 x 0,3 x 4 =) 200,40 EUR.
3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Erledigungsgebühr nach VV Nr. 1006 VV RVG nicht angefallen. Für eine "Erledigung durch anwaltliche Mitwirkung" i.S.v. Nr. 1006 i.V.m. 1005 und 1002 VV RVG muss die anwaltliche Mitwirkung gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. "Mitwirkung" meint dabei mehr als bloße Einschaltung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes; sie erfordert vielmehr ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung und Antragsbegründung hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 22/06 R). Werden diese Tätigkeiten bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten, ist für eine Mitwirkung bei der Erledigung ein qualifiziertes Tätigwerden notwendig, welches gerade darauf abzielt, die bereits eingeleitete Streitsache aufgrund der besonderen Mitwirkung ohne gerichtliche Entscheidung zu erledigen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2008 - L 20 B 59/08 SO). Im hier zugrundeliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat jedoch die Antragsgegnerin noch am Tag der Antragstellung die von den Antragstellern begehrte Zahlung in die Wege geleitet. Fehlt es deshalb an einer i.S.v. Nr. 1006 i.V.m. 1005, 1002 VV RVG qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung und kommt die Erledigungsgebühr schon deshalb nicht in Betracht, so kann dahinstehen, ob einem Gebührenansatz auch entgegenstehen könnte, dass Nr. 1002 VV RG dem Wortlaut nach auf einen mit einem Rechtsbehelf angefochtenen oder abgelehnten Verwaltungsakt abgestellt und ob ein solcher Verwaltungsakt überhaupt streitgegenständlich war.
4. Nach allem berechnen sich die festzusetzenden Anwaltsgebühren und Auslagen wie folgt:
VV 3102 RVG (Verfahrensgebühr) 167,00 EUR
VV 1008 RVG (Erhöhung, vier weitere Antragsteller) 200,40 EUR
VV 7002 RVG (Pauschale Post/Telekommunikation) 20,00 EUR
VV 7008 RVG (Umsatzsteuer) 73,61 EUR
Summe: 461,01 EUR
III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Das Rubrum war von Amts wegen zu korrigieren. Antragsteller und Beschwerdeführer ist in Verfahren, welche die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung betreffen, der Rechtsanwalt selbst. Antrags- und Beschwerdegegner ist in solchen Verfahren die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Der durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Beteiligte ist selbst am Gebührenfestsetzungs- bzw. entsprechenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (LSG NRW, Beschluss vom 13.02.2009 - L 12 B 159/08 AS m.w.N.).
I. Die Beschwerde ist zulässig, da der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)). Der Antragsteller begehrt die Festsetzung einer Gesamtgebühr von 785,40 EUR; die Urkundsbeamtin hat lediglich eine Gebühr von 421,26 EUR festgesetzt.
II. Die Beschwerde ist jedoch nur zum Teil begründet.
1. Im Ergebnis zu Recht hat die Urkundsbeamtin eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG nicht, wie vom Antragsteller berechnet, in Höhe von 450,00 EUR, sondern nur in Höhe 167,00 EUR in Ansatz gebracht.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers bzw. des Antragstellers zu berücksichtigen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ist bei der Bemessung im Falle von Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Gebühren liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Anwalts.
Der Senat teilt die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung insoweit vorherrschende Auffassung, dass Unbilligkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn die durch den Rechtsanwalt bestimmten Gebühren die nach Ansicht des Gerichts angemessenen um mehr als 20 % übersteigen (siehe schon Beschluss des Senats vom 09.08.2007 - L 20 B 91/07 AS m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben erweist sich die vom Antragsteller getroffene Bestimmung als unbillig und ist daher nicht verbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Dabei rechtfertigt der Umstand, dass ein Verfahren gemäß § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) betrieben worden ist, zwar nicht schon aus sich heraus und ohne Weiteres eine Kürzung der Gebühren. Jedoch ist die Verfahrensgebühr ausgehend aus dem in Nr. 3102 des VV RVG aufgeführten Gebührenrahmen zu bestimmen. Danach liegt die Mindestgebühr bei 40,00 EUR und die Höchstgebühr bei 460,00 EUR. Die Mittelgebühr, die 250,00 EUR (und nicht, wie der Antragsteller meint, 450,00 EUR) beträgt, ist anzusetzen, wenn sich die Leistung im Vergleich zur Gesamtheit der sozialgerichtlichen Verfahren insgesamt als durchschnittlich erweist, mithin einen "Normalfall" abbildet.
Der Senat teilt insoweit im Ergebnis die Einschätzung der Urkundsbeamtin, dass vorliegend der Ansatz der Mittelgebühr überhöht erscheint:
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller erweist sich insgesamt als durchschnittlich. Zwar war Gegenstand des Verfahrens die Gewährung von existenzsichernden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Allerdings sind Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung gerichtet, und zwar zeitlich begrenzt regelmäßig durch den Eingang des Antrags bei Gericht und sodann auch nur für einen begrenzten Zeitraum. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem es allein um Leistungen für den Monat Oktober 2008 ging. Eine ausnahmsweise etwa die Hauptsache vorwegnehmende Bedeutung wäre der beantragten Entscheidung nicht zugekommen. Im Übrigen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller wegen des Bezugs existenzsichernder Leistungen ersichtlich als unterdurchschnittlich zu bewerten.
Insbesondere aber waren Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit deutlich unterdurchschnittlich. Die Antragsschrift konnte sich im Wesentlichen auf die Angabe einer bereits mit Bescheid vom 18.05.2008 erfolgten, aber für Oktober 2008 noch nicht durch Auszahlung umgesetzten Leistungsbewilligung beschränken. Auch die Angaben in einer gemeinsamen eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller zu 1 und 2 zeugen nicht von einer schwierigen Erhebbarkeit dieser Angaben. Soweit der Antragsteller in seiner Erinnerung vom 28.01.2009 darauf verweist, die Länge der Antragsbegründung sei unerheblich, zumal auch in Zivilverfahren die Länge der Klageschrift nicht die Gebührenhöhe bestimme, so übersieht er, dass im vorliegenden Verfahren - anders als im Zivilverfahren - gerade Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und § 14 RVG) gelten, bei denen für die Festsetzung der Gebühr innerhalb dieses Rahmens der anwaltliche Aufwand von besonderer Bedeutung ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG stellt u.a. gerade auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ab). In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch schon grundsätzlich wegen des vorläufigen Charakters und der regelmäßig allein möglichen summarischen Prüfung eine weniger umfassende rechtliche Prüfung erforderlich. Das konkrete Verfahren jedenfalls lässt eine vertiefte anwaltliche Auseinandersetzung mit schwierigeren Rechtsfragen nicht erkennen. Entsprechendes gilt auch für die zu würdigenden tatsächlichen Umstände. Es erfolgte - bei ausgesprochen leicht überschaubarem Sachverhalt - keine Beweiserhebung; eine anwaltliche Beweiswürdigung war nicht erforderlich. Insgesamt erweisen sich Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit damit auch im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren ersichtlich als - deutlich - unterdurchschnittlich. Weil ohnehin lediglich eine vorläufige Regelung erstrebt werden konnte und nur Grundsicherungsleistungen für einen Monat im Streit standen, ist schließlich auch das anwaltliche Haftungsrisiko als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren.
2. Allerdings hat die Urkundsbeamtin die angesichts einer Antragstellerzahl von fünf Personen anfallende Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG fehlerhaft berechnet; sie beträgt entsprechend der (als Teilanerkenntnis auszulegenden) Berechnung im Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 17.04.2009 bei vier weiteren Auftraggebern (167,00 x 0,3 x 4 =) 200,40 EUR.
3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Erledigungsgebühr nach VV Nr. 1006 VV RVG nicht angefallen. Für eine "Erledigung durch anwaltliche Mitwirkung" i.S.v. Nr. 1006 i.V.m. 1005 und 1002 VV RVG muss die anwaltliche Mitwirkung gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. "Mitwirkung" meint dabei mehr als bloße Einschaltung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes; sie erfordert vielmehr ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung und Antragsbegründung hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 22/06 R). Werden diese Tätigkeiten bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten, ist für eine Mitwirkung bei der Erledigung ein qualifiziertes Tätigwerden notwendig, welches gerade darauf abzielt, die bereits eingeleitete Streitsache aufgrund der besonderen Mitwirkung ohne gerichtliche Entscheidung zu erledigen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2008 - L 20 B 59/08 SO). Im hier zugrundeliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat jedoch die Antragsgegnerin noch am Tag der Antragstellung die von den Antragstellern begehrte Zahlung in die Wege geleitet. Fehlt es deshalb an einer i.S.v. Nr. 1006 i.V.m. 1005, 1002 VV RVG qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung und kommt die Erledigungsgebühr schon deshalb nicht in Betracht, so kann dahinstehen, ob einem Gebührenansatz auch entgegenstehen könnte, dass Nr. 1002 VV RG dem Wortlaut nach auf einen mit einem Rechtsbehelf angefochtenen oder abgelehnten Verwaltungsakt abgestellt und ob ein solcher Verwaltungsakt überhaupt streitgegenständlich war.
4. Nach allem berechnen sich die festzusetzenden Anwaltsgebühren und Auslagen wie folgt:
VV 3102 RVG (Verfahrensgebühr) 167,00 EUR
VV 1008 RVG (Erhöhung, vier weitere Antragsteller) 200,40 EUR
VV 7002 RVG (Pauschale Post/Telekommunikation) 20,00 EUR
VV 7008 RVG (Umsatzsteuer) 73,61 EUR
Summe: 461,01 EUR
III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
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