Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 5 KR 74/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Krankengeld streitig.
Die am 00.00.1955 geborene Klägerin war in einem Gemüse verarbeitenden Betrieb beschäftigt und übte dort eine angelernte Tätigkeit aus.
Am 26.09.2001 zog sie sich im Rahmen dieser Tätigkeit eine Prellung des linken Handgelenks zu und erhielt in der Folgezeit bis zum 24.10.2001 Verletztengeld.
Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit wurde durch die Beklagte im Anschluss daran Krankengeld gezahlt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde mit Kündigung vom 15.09.2001 zum 25.10.2001 beendet.
Da die Klägerin auch in der Folgezeit Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks hatte und ihr deswegen fortlaufend Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, erfolgten verschiedene Untersuchungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK - Untersuchungen vom 23.01.2002 und 21.05.2002), wobei jeweils festgestellt worden war, dass bei der Klägerin eine Sehnenscheidenentzündung vorlag. Die Arbeitsunfähigkeit wurde bei den jeweiligen Untersuchungen bestätigt.
Zur Prüfung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit wurde die Klägerin erneut für den 18.10.2002 zur Untersuchung vom MDK einbestellt.
Da der Ehemann der Klägerin zu dem anberaumten Untersuchungstermin erschien, wurde diesem eine weitere Einladung zur Untersuchung für den 21.10.2002 übergeben. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Leistungsansprüche beeinträchtigt werden können, wenn die Klägerin dieser Einladung ohne wichtigen Grund nicht nachkomme.
Da die Klägerin auch zu diesem Termin nicht erschien, erteilte die Beklagte am 21.10.2002 den angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Gewährung von Krankengeld rückwirkend zum 17.10.2002 einstellte. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Klägerin ohne plausiblen Grund weder den Termin vom 18.10.2002 noch den vom 21.10.2002 wahrgenommen habe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie wies darauf hin, dass die Anberaumung eines neuen Termins ohnehin erforderlich gewesen sei, da sie auch am 21.10.2002 aus gesundheitlichen Gründen den vom MDK anberaumten Termin nicht hätte wahrnehmen können. Ein entsprechendes Attest wurde auf Nachfrage der Beklagten nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 11.11.2002 wurde die Klägerin erneut zur Untersuchung einbestellt. Am 19.11.2002 erstattete daraufhin der MDK aufgrund einer am 18.11.2002 durchgeführten Untersuchung ein Gutachten. Danach ergab sich, dass die Beweglichkeit des linken Handgelenks nach wie vor eingeschränkt ist und endgradige Bewegungsschmerzen auftreten. Der Gutachter kam vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass zwar die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand auf Dauer erheblich eingeschränkt sei, allerdings noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig ausgeübt werden können. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei für die Zeit ab dem 26.10.2002 möglich gewesen. In der Zeit vom 18. bis 25.10.2002 habe eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Bronchitis bzw. Gastroenteritis bestanden.
Auf dieser Grundlage erteilte die Beklagte am 21.11.2002 einen weiteren Bescheid. Für die Zeit vom 18.10. bis 25.10.2002 wurde der Klägerin nachträglich Krankengeld gewährt (zum Teil unter Anrechnung der zwischenzeitlich beantragten und gewährten Sozialhilfe).
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin gleichfalls Widerspruch ein und überreichte zur Begründung ein Attest des Orthopäden Dr. O.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2003 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass Arbeitsunfähigkeit dann nicht mehr vorliege, wenn wegen Krankheit die letzte Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden könne und eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit zumutbar sei. Da diese Voraussetzungen bei der Klägerin gegeben seien, könne über den 25.10.2002 hinaus kein Krankengeld gewährt werden. Dies werde auch durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt.
Mit Bescheid vom 05.02.2003 hat die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) einen Bescheid über die Anerkennung unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit erteilt. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund des Unfallereignisses vom 26.09.2001 unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit für die Zeit vom 26.09.2001 bis 24.10.2001 bestand. Die weitere Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit ab 25.10.2001 wegen einer Sehnenscheideentzündung an der linken Hand sei mit dem Unfallereignis in keinem ursächlichen Zusammenhang weder im Sinne der Entstehung noch der Verschlimmerung. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt.
Gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.03.2003 richtet sich die am 07.04.2003 erhobene Klage, mit der die Klägerin weiterhin Leistungen von der Beklagten begehrt.
Sie hat schriftsätzlich ausdrücklich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.069,68 Euro als Verletztengeldentschädigung, darin Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsanteile von 3.474,95 Euro, als Ersatz für den Zeitraum 16.10.2001 bis 31.12.2004 wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit, abzüglich bisheriger Geldleistungen insgesamt von 11.126,92 Euro nebst 5% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage und sei daher nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 05.03.2003.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts zunächst mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt und im Anschluss daran einen Befund- und Behandlungsbericht des Chirurgen Dr. T beigezogen. Ferner wurde von Dr. P ein Gutachten eingeholt. Auf Inhalt und Ergebnisse des auf der Grundlage der Akten ohne Untersuchung der Klägerin erstatteten Gutachtens vom 31.01.2006 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte den Rechtsstreit trotz Abwesenheit der Klägerin bzw. ihres Bevollmächtigten entscheiden, da der Bevollmächtigte der Klägerin mit Postzustellungsurkunde vom 14.09.2006 ordnungsgemäß zum Termin geladen worden ist und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht auch im Falle des Nichterscheinens entscheiden kann (§ 110 Abs. 1 SGG).
Aus dem von der Klägerin gestellten Antrag ergibt sich ein Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren gegenüber der Beklagten insoweit, als dass fortlaufend Krankengeld entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit ab dem 25.10.2002 zu zahlen ist.
Ansprüche auf Gewährung von Verletztengeld nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, 7. Buch (SGB VII) sind hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Begehren der Klägerin ist vielmehr dahin auszulegen, dass sie ausdrücklich nur Leistungen von der Beklagten begehrt. Dies ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen den Bescheid der BGN kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Ggf. kann die Klägerin bei der BGN einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung nach § 44 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) stellen.
Die Bescheide der Beklagten vom 21.10.2002 und vom 21.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 sind rechtmäßig. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Der Klägerin steht kein weitergehender Anspruch auf Krankengeld zu.
Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus bzw. einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit nicht nur oder nur mit der Gefahr seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, weder seine bisherige noch eine ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben, wobei Maßstab und Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich die letzte versicherte Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist (std. Rspr. d. BSG, vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 44 Rdnr. 11).
Die Klägerin arbeitete in einem Gemüse verarbeitenden Betrieb. Zu ihren Aufgaben gehörte das Putzen von Gemüse. Es handelte sich dabei um eine überwiegend sitzende Tätigkeit.
Zwar genießt die Klägerin grundsätzlich den Schutz aus einer Beschäftigtenversicherung, da die Arbeitsunfähigkeit während des damals noch bestehenden Beschäftigungs-verhältnisses aufgetreten ist. Aufgrund der ausgeübten Tätigkeit und des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin kommt jedoch eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht.
Bei der von der Klägerin verrichteten Tätigkeit handelte es sich um leichte körperliche Arbeiten. Sie hatte lediglich Gemüse im rohen Zustand zu verarbeiten, d. h. zu säubern und zu schneiden. Eine Berufsausbildung war für die Ausübung der Tätigkeit nicht Voraussetzung. Damit ist eine Verweisung grundsätzlich möglich (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2001, B 1 KR 30/00 R).
Nach der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass der Gesundheitszustand der Klägerin die Verrichtung leichter Tätigkeiten ab dem 25.10.2002 zuließ.
Bei der Klägerin hat sich eine entzündliche Veränderung im Sehnenscheidenfach des linken Handgelenks entwickelt. Der Sachverständige Dr. P führt für die Kammer nachvollziehbar aus, dass diese Erkrankung mit dem Unfallereignis vom 26.09.2001 nicht im ursächlichen Zusammenhang steht. In den von dem Sachverständigen gewürdigten Berichten insbesondere der Medizinischen Hochschule Hannover bestand im linken Handgelenk ein Druckschmerz. Von der MHH wurde eine Infiltrationsbehandlung eingeleitet, die Dr. T weiterführen sollte. Wegen der anhaltenden Schmerzen wurde ein operatives Vorgehen vorgeschlagen, wozu es jedoch in der Folgezeit nicht kam. Im Rahmen der aktenkundigen Untersuchungen des MDK vom 21.01.2002 und vom 21.06.2002 zeigte sich unverändert ein erheblicher Druckschmerz. Die passive Bewegungsprüfung des Handgelenkes ergab im Januar eine freie Beweglichkeit in allen Richtungen. Bei der im November 2002 durchgeführten Untersuchung stellte sich eine aufgrund von Schmerzen eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenks dar. Faustschluss und Fingerstreckung waren möglich, die Fingeropposition aller Langfinger mit dem Daumen gelang zwar, war jedoch mühsam.
Für die Kammer erscheint es angemessen, wenn der Klägerin vor dem Hintergrund dieser Befunde noch leichte Tätigkeiten in einem vollschichtigen Umfang zugemutet werden. Zwar ist die berufliche Leistungsfähigkeit sicherlich dahingehend beeinträchtigt, dass die Funktionsfähigkeit der linken Hand eingeschränkt ist. Anderweitige Störungen im Bereich der rechten Hand, die üblicherweise als Gebrauchshand stärker eingesetzt wird, liegen jedoch nicht vor. Die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Klägerin mit den Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen im Bereich der linken Hand noch leichtere Arbeiten in der Zeit ab dem 25.10.2002 verrichten konnte, wird daher von der Kammer geteilt. Nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Gutachters, dass mit der von der Klägerin genutzten Handgelenksbandage eine so weitgehende Stabilisierung des Handgelenks stattfindet, dass ein leichter Einsatz auch der Finger der linken Hand bei den beschriebenen Gesundheitsstörungen ohne weiteres möglich war, wenn hierdurch Gewichtsbelastungen bis etwa 1 kg berücksichtigt werden.
Auch wenn die Klägerin aufgrund der fehlenden Feinfunktionen im Bereich der linken Hand die zuvor ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten kann, da beim Putzen und Zerkleinern von Gemüse regelmäßig der feinmotorische Einsatz der Finger erforderlich ist, so war sie ab dem 25.10.2002 in der Lage einer anderweitigen leichten Tätigkeit nachzugehen, bei der sie die linke Hand lediglich als Stütz- oder Führhand einsetzen muss. Hierfür spricht gleichfalls, dass weitere Beeinträchtigungen, die sich auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin auswirken könnten, nicht dokumentiert sind und von der Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen wurden.
Die Kammer konnte das Ergebnis des Sachverständigengutachtens trotz der fehlenden Untersuchung der Klägerin der Entscheidung zu Grunde legen. Auf ihre Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des medizinischen Sachverhalts ist sie im Vorfeld hingewiesen worden. Insbesondere wurde ihr - nachdem sie bereits zwei von dem Sachverständigen anberaumte Termine nicht wahrgenommen hatte - mitgeteilt, dass das Gutachten nach Aktenlage erstellt wird (Schreiben vom 22.09.2005). Im sozialgerichtlichen Verfahren sind die Beteiligten grundsätzlich zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. Es trifft sie eine Mitwirkungslast, da die Mitwirkung nicht erzwungen werden kann. Dies hat zur Folge, dass ein Beteiligter, der bei den erforderlichen Ermittlungen nicht mitwirkt, die ggf. negativen Folgen der fehlenden Mitwirkung zu tragen hat (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 103, Rdnr. 13).
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige einen Sachverhalt zu beurteilen hatte, der in der Vergangenheit lag. Vor diesem Hintergrund hätte eine zusätzliche Aufklärung des medizinischen Sachverhalts ohnehin nur aufgrund der anamnestischen Aussagen der Klägerin und durch eine aktuelle Befunderhebung, die ggf. Rückschlüsse über die Belastbarkeit im Jahre 2002 ermöglicht hätte, erfolgen können. Die Fragen der Beweisanordnung mussten daher ohnehin im Wesentlichen unter Berücksichtigung der aktenkundigen und zeitnahe erhobenen Befunde beantwortet werden.
Ein weitergehender Krankengeldanspruch kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, so dass bereits deshalb kein Zinsanspruch in Betracht kam.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Krankengeld streitig.
Die am 00.00.1955 geborene Klägerin war in einem Gemüse verarbeitenden Betrieb beschäftigt und übte dort eine angelernte Tätigkeit aus.
Am 26.09.2001 zog sie sich im Rahmen dieser Tätigkeit eine Prellung des linken Handgelenks zu und erhielt in der Folgezeit bis zum 24.10.2001 Verletztengeld.
Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit wurde durch die Beklagte im Anschluss daran Krankengeld gezahlt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde mit Kündigung vom 15.09.2001 zum 25.10.2001 beendet.
Da die Klägerin auch in der Folgezeit Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks hatte und ihr deswegen fortlaufend Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, erfolgten verschiedene Untersuchungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK - Untersuchungen vom 23.01.2002 und 21.05.2002), wobei jeweils festgestellt worden war, dass bei der Klägerin eine Sehnenscheidenentzündung vorlag. Die Arbeitsunfähigkeit wurde bei den jeweiligen Untersuchungen bestätigt.
Zur Prüfung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit wurde die Klägerin erneut für den 18.10.2002 zur Untersuchung vom MDK einbestellt.
Da der Ehemann der Klägerin zu dem anberaumten Untersuchungstermin erschien, wurde diesem eine weitere Einladung zur Untersuchung für den 21.10.2002 übergeben. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Leistungsansprüche beeinträchtigt werden können, wenn die Klägerin dieser Einladung ohne wichtigen Grund nicht nachkomme.
Da die Klägerin auch zu diesem Termin nicht erschien, erteilte die Beklagte am 21.10.2002 den angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Gewährung von Krankengeld rückwirkend zum 17.10.2002 einstellte. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Klägerin ohne plausiblen Grund weder den Termin vom 18.10.2002 noch den vom 21.10.2002 wahrgenommen habe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie wies darauf hin, dass die Anberaumung eines neuen Termins ohnehin erforderlich gewesen sei, da sie auch am 21.10.2002 aus gesundheitlichen Gründen den vom MDK anberaumten Termin nicht hätte wahrnehmen können. Ein entsprechendes Attest wurde auf Nachfrage der Beklagten nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 11.11.2002 wurde die Klägerin erneut zur Untersuchung einbestellt. Am 19.11.2002 erstattete daraufhin der MDK aufgrund einer am 18.11.2002 durchgeführten Untersuchung ein Gutachten. Danach ergab sich, dass die Beweglichkeit des linken Handgelenks nach wie vor eingeschränkt ist und endgradige Bewegungsschmerzen auftreten. Der Gutachter kam vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass zwar die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand auf Dauer erheblich eingeschränkt sei, allerdings noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig ausgeübt werden können. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei für die Zeit ab dem 26.10.2002 möglich gewesen. In der Zeit vom 18. bis 25.10.2002 habe eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Bronchitis bzw. Gastroenteritis bestanden.
Auf dieser Grundlage erteilte die Beklagte am 21.11.2002 einen weiteren Bescheid. Für die Zeit vom 18.10. bis 25.10.2002 wurde der Klägerin nachträglich Krankengeld gewährt (zum Teil unter Anrechnung der zwischenzeitlich beantragten und gewährten Sozialhilfe).
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin gleichfalls Widerspruch ein und überreichte zur Begründung ein Attest des Orthopäden Dr. O.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2003 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass Arbeitsunfähigkeit dann nicht mehr vorliege, wenn wegen Krankheit die letzte Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden könne und eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit zumutbar sei. Da diese Voraussetzungen bei der Klägerin gegeben seien, könne über den 25.10.2002 hinaus kein Krankengeld gewährt werden. Dies werde auch durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt.
Mit Bescheid vom 05.02.2003 hat die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) einen Bescheid über die Anerkennung unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit erteilt. Darin wurde ausgeführt, dass aufgrund des Unfallereignisses vom 26.09.2001 unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit für die Zeit vom 26.09.2001 bis 24.10.2001 bestand. Die weitere Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit ab 25.10.2001 wegen einer Sehnenscheideentzündung an der linken Hand sei mit dem Unfallereignis in keinem ursächlichen Zusammenhang weder im Sinne der Entstehung noch der Verschlimmerung. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt.
Gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.03.2003 richtet sich die am 07.04.2003 erhobene Klage, mit der die Klägerin weiterhin Leistungen von der Beklagten begehrt.
Sie hat schriftsätzlich ausdrücklich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.069,68 Euro als Verletztengeldentschädigung, darin Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsanteile von 3.474,95 Euro, als Ersatz für den Zeitraum 16.10.2001 bis 31.12.2004 wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit, abzüglich bisheriger Geldleistungen insgesamt von 11.126,92 Euro nebst 5% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid entspreche der Sach- und Rechtslage und sei daher nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 05.03.2003.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts zunächst mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt und im Anschluss daran einen Befund- und Behandlungsbericht des Chirurgen Dr. T beigezogen. Ferner wurde von Dr. P ein Gutachten eingeholt. Auf Inhalt und Ergebnisse des auf der Grundlage der Akten ohne Untersuchung der Klägerin erstatteten Gutachtens vom 31.01.2006 wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte den Rechtsstreit trotz Abwesenheit der Klägerin bzw. ihres Bevollmächtigten entscheiden, da der Bevollmächtigte der Klägerin mit Postzustellungsurkunde vom 14.09.2006 ordnungsgemäß zum Termin geladen worden ist und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht auch im Falle des Nichterscheinens entscheiden kann (§ 110 Abs. 1 SGG).
Aus dem von der Klägerin gestellten Antrag ergibt sich ein Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren gegenüber der Beklagten insoweit, als dass fortlaufend Krankengeld entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit ab dem 25.10.2002 zu zahlen ist.
Ansprüche auf Gewährung von Verletztengeld nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, 7. Buch (SGB VII) sind hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Begehren der Klägerin ist vielmehr dahin auszulegen, dass sie ausdrücklich nur Leistungen von der Beklagten begehrt. Dies ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen den Bescheid der BGN kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Ggf. kann die Klägerin bei der BGN einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung nach § 44 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) stellen.
Die Bescheide der Beklagten vom 21.10.2002 und vom 21.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 sind rechtmäßig. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Der Klägerin steht kein weitergehender Anspruch auf Krankengeld zu.
Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus bzw. einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit nicht nur oder nur mit der Gefahr seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, weder seine bisherige noch eine ähnlich geartete Erwerbstätigkeit auszuüben, wobei Maßstab und Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich die letzte versicherte Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist (std. Rspr. d. BSG, vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 44 Rdnr. 11).
Die Klägerin arbeitete in einem Gemüse verarbeitenden Betrieb. Zu ihren Aufgaben gehörte das Putzen von Gemüse. Es handelte sich dabei um eine überwiegend sitzende Tätigkeit.
Zwar genießt die Klägerin grundsätzlich den Schutz aus einer Beschäftigtenversicherung, da die Arbeitsunfähigkeit während des damals noch bestehenden Beschäftigungs-verhältnisses aufgetreten ist. Aufgrund der ausgeübten Tätigkeit und des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin kommt jedoch eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht.
Bei der von der Klägerin verrichteten Tätigkeit handelte es sich um leichte körperliche Arbeiten. Sie hatte lediglich Gemüse im rohen Zustand zu verarbeiten, d. h. zu säubern und zu schneiden. Eine Berufsausbildung war für die Ausübung der Tätigkeit nicht Voraussetzung. Damit ist eine Verweisung grundsätzlich möglich (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2001, B 1 KR 30/00 R).
Nach der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass der Gesundheitszustand der Klägerin die Verrichtung leichter Tätigkeiten ab dem 25.10.2002 zuließ.
Bei der Klägerin hat sich eine entzündliche Veränderung im Sehnenscheidenfach des linken Handgelenks entwickelt. Der Sachverständige Dr. P führt für die Kammer nachvollziehbar aus, dass diese Erkrankung mit dem Unfallereignis vom 26.09.2001 nicht im ursächlichen Zusammenhang steht. In den von dem Sachverständigen gewürdigten Berichten insbesondere der Medizinischen Hochschule Hannover bestand im linken Handgelenk ein Druckschmerz. Von der MHH wurde eine Infiltrationsbehandlung eingeleitet, die Dr. T weiterführen sollte. Wegen der anhaltenden Schmerzen wurde ein operatives Vorgehen vorgeschlagen, wozu es jedoch in der Folgezeit nicht kam. Im Rahmen der aktenkundigen Untersuchungen des MDK vom 21.01.2002 und vom 21.06.2002 zeigte sich unverändert ein erheblicher Druckschmerz. Die passive Bewegungsprüfung des Handgelenkes ergab im Januar eine freie Beweglichkeit in allen Richtungen. Bei der im November 2002 durchgeführten Untersuchung stellte sich eine aufgrund von Schmerzen eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenks dar. Faustschluss und Fingerstreckung waren möglich, die Fingeropposition aller Langfinger mit dem Daumen gelang zwar, war jedoch mühsam.
Für die Kammer erscheint es angemessen, wenn der Klägerin vor dem Hintergrund dieser Befunde noch leichte Tätigkeiten in einem vollschichtigen Umfang zugemutet werden. Zwar ist die berufliche Leistungsfähigkeit sicherlich dahingehend beeinträchtigt, dass die Funktionsfähigkeit der linken Hand eingeschränkt ist. Anderweitige Störungen im Bereich der rechten Hand, die üblicherweise als Gebrauchshand stärker eingesetzt wird, liegen jedoch nicht vor. Die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Klägerin mit den Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen im Bereich der linken Hand noch leichtere Arbeiten in der Zeit ab dem 25.10.2002 verrichten konnte, wird daher von der Kammer geteilt. Nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Gutachters, dass mit der von der Klägerin genutzten Handgelenksbandage eine so weitgehende Stabilisierung des Handgelenks stattfindet, dass ein leichter Einsatz auch der Finger der linken Hand bei den beschriebenen Gesundheitsstörungen ohne weiteres möglich war, wenn hierdurch Gewichtsbelastungen bis etwa 1 kg berücksichtigt werden.
Auch wenn die Klägerin aufgrund der fehlenden Feinfunktionen im Bereich der linken Hand die zuvor ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten kann, da beim Putzen und Zerkleinern von Gemüse regelmäßig der feinmotorische Einsatz der Finger erforderlich ist, so war sie ab dem 25.10.2002 in der Lage einer anderweitigen leichten Tätigkeit nachzugehen, bei der sie die linke Hand lediglich als Stütz- oder Führhand einsetzen muss. Hierfür spricht gleichfalls, dass weitere Beeinträchtigungen, die sich auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin auswirken könnten, nicht dokumentiert sind und von der Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen wurden.
Die Kammer konnte das Ergebnis des Sachverständigengutachtens trotz der fehlenden Untersuchung der Klägerin der Entscheidung zu Grunde legen. Auf ihre Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des medizinischen Sachverhalts ist sie im Vorfeld hingewiesen worden. Insbesondere wurde ihr - nachdem sie bereits zwei von dem Sachverständigen anberaumte Termine nicht wahrgenommen hatte - mitgeteilt, dass das Gutachten nach Aktenlage erstellt wird (Schreiben vom 22.09.2005). Im sozialgerichtlichen Verfahren sind die Beteiligten grundsätzlich zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. Es trifft sie eine Mitwirkungslast, da die Mitwirkung nicht erzwungen werden kann. Dies hat zur Folge, dass ein Beteiligter, der bei den erforderlichen Ermittlungen nicht mitwirkt, die ggf. negativen Folgen der fehlenden Mitwirkung zu tragen hat (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 103, Rdnr. 13).
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige einen Sachverhalt zu beurteilen hatte, der in der Vergangenheit lag. Vor diesem Hintergrund hätte eine zusätzliche Aufklärung des medizinischen Sachverhalts ohnehin nur aufgrund der anamnestischen Aussagen der Klägerin und durch eine aktuelle Befunderhebung, die ggf. Rückschlüsse über die Belastbarkeit im Jahre 2002 ermöglicht hätte, erfolgen können. Die Fragen der Beweisanordnung mussten daher ohnehin im Wesentlichen unter Berücksichtigung der aktenkundigen und zeitnahe erhobenen Befunde beantwortet werden.
Ein weitergehender Krankengeldanspruch kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, so dass bereits deshalb kein Zinsanspruch in Betracht kam.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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