L 5 R 335/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 114/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 335/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. November 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Zuzahlung für eine medizinische Rehabilitation.

Der 1961 geborene Kläger ist verwitwet und alleinerziehender Vater zweier Söhne (geboren 1996 bzw. 1999) und voll erwerbstätig.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine stationäre sechswöchige medizinische Rehabilitation. Der Kläger befand sich vom 3. Mai 2006 bis 14. Juni 2006 in der Rehabilitation, Klinik K. in G ... Sein Arbeitgeber zahlte seinen Lohn bis zum 13. Juni 2006 (Lohnfortzahlung). Mit Bescheid vom 4. Juli 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den 14. Juni 2006 Übergangsgeld in Höhe von 46,37 EUR und stellte gleichzeitig fest, dass für die Zeit vom 3. Mai 2006 bis 13. Juni 2006 kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe (Bl. 51/53 Verwaltungsakte - VA -).

Mit Bescheid vom 6. Juli 2006 (Bl. 57 VA) setzte die Beklagte für die Zeit vom 3. Mai 2006 bis 14. Juni 2006 im Hinblick auf die durchgeführte stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine Zuzahlung in Höhe von 420 EUR (42 Tage zu je 10 EUR) fest und forderte den Kläger zur Zahlung dieses Betrages auf. Da er für den 14. Juni 2006 Übergangsgeld bezogen habe, sei für diesen Zeitraum eine Zuzahlung nicht zu leisten.

Am 3. August 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Zuzahlungspflicht. Er gab in dem Zusammenhang an, monatlich netto 1.857,85 EUR zu verdienen. Mit Bescheid vom 5. September 2006 (Bl. 65 VA) lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung ab. Zur Begründung führte sie aus, sein monatliches Nettoeinkommen liege nicht unter 1.200 EUR.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er sei alleinerziehend und müsse allein für die Betreuung seiner beiden Kinder in einer Kindertagesstätte monatlich 480 EUR aufwenden (Bl. 75 VA). Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Zuzahlung sei dann nicht zu leisten, wenn sie den Versicherten unzumutbar belasten würde. Eine unzumutbare Belastung bestehe für die Rehabilitanden, deren monatliches Nettoarbeitsentgelt 40 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) nicht übersteige. Maßgebend sei der Monat vor dem Antragsmonat, in dem die Leistung beantragt worden sei, es sei denn, das monatliche Nettoeinkommen des Rehabilitanden im Monat vor der Rehabilitationsleistung sei (nachhaltig) geringer. Der monatliche Grenzwert für die Jahre 2005 und 2006 betrage 1.200 EUR. Für die Versicherten, die - wie der Kläger - wegen der Entgeltfortzahlung ihres Arbeitgebers (für die Zeit der medizinischen Leistung zur Teilhabe vom 3. Mai 2006 bis 13. Mai 2006 - gemeint 13. Juni 2006 -) lediglich einen fiktiven Übergangsgeldanspruch hätten, käme nur eine teilweise Befreiung von der Zuzahlungspflicht in Betracht. Neben weiteren Voraussetzungen, die vom Rehabilitanden erfüllt sein müssten, sei die teilweise Befreiung jedoch nur möglich, wenn dessen tatsächliche monatliche Nettoeinnahmen den Betrag von 1.200 EUR nicht erreichen würden. Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers habe im maßgebenden Prüfzeitraum August 2005, dem Monat vor Antragstellung, 1.857,85 EUR und April 2006, dem Monat vor Beginn der Rehabilitationsleistung, 1.583,23 EUR betragen, sodass in beiden Monaten die maßgeblichen Grenzwerte überschritten worden seien. Für die Prüfung der Zuzahlungshöhe seien die familiären Verhältnisse und die Höhe der Nettoeinkünfte ohne Berücksichtigung der monatlichen finanziellen Verpflichtungen maßgebend. Es werde im Übrigen auf den beigefügten Prüfbogen verwiesen. Der Kläger sei daher verpflichtet, den Zuzahlungsbetrag in Höhe von 420 EUR zu leisten.

Hiergegen hat der Kläger am 8. Januar 2007 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sein Bevollmächtigter hat vorgetragen, die Zuzahlung belaste den Kläger unzumutbar. Nach Abzug der Aufwendungen für die Betreuung seiner Kinder in einer Kindertagesstätte müssten seine Kinder und er von monatlich 1.160 EUR leben. Der Kläger hat im Verfahren u. a. eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über die Gehaltszahlungen im fraglichen Zeitraum vorgelegt, sowie eine Bescheinigung des Vermieters, wonach der Kläger für seine Wohnung monatlich (einschließlich Betriebs- und Heizkosten) eine Gesamtmiete in Höhe von 746,48 EUR zu zahlen habe. Der Kläger hat ferner Bescheinigungen der Kindertagesstätte vorgelegt, wonach für beide Söhne im Jahr 2005 insgesamt 4.080 EUR und im Jahr 2006 4.640 EUR vom Kläger zu zahlen gewesen seien. Ferner hat er seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 vorgelegt (siehe Bl. 20/37 SG-Akte).

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass nach den von ihr nach § 32 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) erlassenen Richtlinien, eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht nur für Versicherte in Betracht komme, die - im Wesentlichen - entweder weniger als 40 % der monatlichen Bezugsgröße, also im Jahre 2006 weniger als 980 EUR, verdienten oder die weniger als 1.200 EUR verdienten und die ein Kind hätten oder pflegebedürftig seien oder einen pflegebedürftigen Ehegatten oder Lebenspartner hätten.

Mit Urteil vom 20. November 2007 hat das SG der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2006 verpflichtete, über den Antrag des Klägers vom 3. August 2006 auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht erneut zu entscheiden und dabei zu berücksichtigen, dass ein atypischer Einzelfall vorliege, der von den Richtlinien nach § 32 Abs. 4 SGB VI nicht erfasst werde. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass soweit der Kläger beantragt habe, ihn von der Zuzahlung in Höhe von 420 EUR vollständig zu befreien, dieser Antrag zwar zulässig, jedoch unbegründet sei, da im vorliegenden Fall § 32 Abs. 4 SGB VI eine Ermessensvorschrift darstelle, jedoch eine Ermessensreduzierung auf Null im Falle des Klägers nicht vorliege, weshalb ein Verpflichtungsantrag keinen Erfolg haben könne. Die Beklagte habe letztlich kein Ermessen ausgeübt. Sie habe vielmehr allein nach ihren Richtlinien überprüft, ob der Kläger, der in die Kategorie eines Versicherten mit einem Kind falle, in den beiden relevanten Monaten vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme und vor dem Befreiungsantrag mehr als 1.200 EUR verdient habe. Die schlichte Anwendung einer rechtsähnlichen Verwaltungsvorschrift stelle jedoch keine Ermessensausübung (im Einzelfall) dar. Es seien jedoch zahlreiche weitere Erwägungen denkbar, die die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hätte anstellen müssen und nunmehr werde noch anstellen müssen. Es handele sich im Wesentlichen um Erwägungen finanzieller Art, betreffe doch der Antrag des Klägers die Befreiung von einer Zuzahlungspflicht. Daher habe der Kläger auch mit seinem Hilfsantrag auf Neubescheidung bezüglich des Befreiungsantrages Erfolg. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung über den Befreiungsantrag des Klägers keine Ermessenserwägungen angestellt. Es liege daher ein Ermessensausfall vor. § 32 SGB VI setze zunächst grundsätzlich voraus, dass die Zuzahlung den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belaste. Es sei auch durchaus ungewöhnlich, dass ein Leistungsträger gesetzlich ausdrücklich in § 32 Abs. 4 SGB VI zum Erlass ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften wie hier ermächtigt sei. Diese Ermächtigung bedeute aber nicht, dass der Rentenversicherungsträger lediglich derartige Richtlinien erlassen müsse und sich sodann in allen Fällen ausschließlich auf diese Richtlinien stützen könne. Verwaltungsvorschriften jeglicher Art, insbesondere aber ermessenslenkende, würden naturgegebenermaßen nur typische Fälle erfassen. Es stelle eine ungenügende Ermessensausübung oder sogar einen Ermessensausfall dar, wenn derartige Richtlinien auch in atypischen Fällen angewandt würden, ohne dass hier eine Ermessensentscheidung im Einzelfall getroffen werde. Das BSG habe in seinem Urteil vom 3. Februar 1988 (SozR 2200 § 1243 Nr. 7) entschieden, dass derartige Richtlinien zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden seien, aber nur für "Normalfälle" gelten würden, in denen keine Besonderheiten die Berücksichtigung von Mehrbelastungen erforderten. Nach Auffassung des SG würden jedoch im Falle des Klägers atypische Umstände vorliegen, die eine Ermessensentscheidung im Einzelfall bedingten und eine alleinige Anwendung der Richtlinien ausschließen würden. So differenzierten die Richtlinien zwar zwischen alleinstehenden Versicherten, bei denen eine Befreiung nur bei Einkünften unter 980 EUR möglich sei, und Versicherten, die "ein Kind haben" und bei denen eine Befreiung bei Einkünften bis zu 1.200 EUR möglich sei. Die Richtlinien würden jedoch keine Regelungen für z. B. Versicherte, die mehrere Kinder hätten, enthalten. Wenn die Richtlinien zwischen Versicherten mit und ohne Kind differenzierten, so würden sie grundsätzlich anerkennen, dass die wirtschaftliche Belastung eines Versicherten durch insbesondere minderjährige Kinder höher sei als bei Alleinstehenden, und dass diese Zusatzbelastung auch im Rentenversicherungsrecht berücksichtigt werden müsse. Folgerichtig wäre dann aber, bei Versicherten mit mehreren Kindern, bei denen die wirtschaftliche Belastung entsprechend höher sei, weitere Einkommensstufen vorzusehen, bis zu denen eine Befreiung möglich sei. Dass die wirtschaftliche Belastung durch jedes einzelne Kind auch im Sozialversicherungsrecht - und nicht nur im Steuerrecht - berücksichtigt werden müsse, habe das Bundesverfassungsgericht u. a. in seinem Urteil vom 3. April 2001 zur Pflegeversicherung (1 BvR 1629/94) entschieden (Juris Rdnr. 55 f.). Die Beklagte werde daher in ihrer neuen Entscheidung über den Befreiungsantrag Erwägungen darüber anstellen müssen, ob bei dem Kläger, der zwei minderjährige Kinder unterhalten müsse, generell eine höhere Einkommensgrenze anzusetzen sei. Der Befreiungsantrag des Klägers sei auch noch aus einem weiteren Grunde atypisch. So habe nämlich der Kläger aufgrund der Betreuung seiner beiden minderjährigen Kinder außergewöhnliche, besonders hohe zusätzliche Kosten. So habe er im Jahre 2006 insgesamt 4.640 EUR für die Betreuung der beiden Kinder aufwenden müssen, im Monat folglich 386,67 EUR. Es sei durchaus denkbar, dass diese zusätzliche Belastung vom anrechenbaren Einkommen des Klägers abgezogen werden müsse. Die Betreuungskosten für die beiden Söhne seien berufsbedingte Aufwendungen. Die Betreuung in der Kindertagesstätte sei deswegen notwendig, weil der Kläger vollschichtig berufstätig sei. Dieser Umstand sei im Rentenversicherungsrecht durchaus zu berücksichtigen, denn allein wegen seiner Berufstätigkeit könne der Kläger volle Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Die Rehabilitationsmaßnahme, die ihm bewilligt worden sei, und die er durchgeführt habe, habe aber auch dem Erhalt seiner Erwerbsfähigkeit und damit dem Fortbestand seiner beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit gedient. Unter diesen Umständen sei es denkbar, besondere berufsbedingte Aufwendungen eines Versicherten bei der Prüfung seines Befreiungsanspruchs zu berücksichtigen. Die Betreuungskosten für die Kinder gehörten hierzu. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die aufgeworfene Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang ein Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Entscheidung nach § 32 Abs. 4 SGB VI von den von ihm erlassenen Richtlinien abweichen dürfe und müsse, grundsätzliche Bedeutung habe.

Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 21. Dezember 2007 zugestellte Urteil am 18. Januar 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Zuzahlung sei dann nicht zu leisten, wenn sie den Versicherten oder Rentner unzumutbar belasten würde. Einzelheiten hierzu hätten die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihres Ermessens nach § 32 Abs. 4 SGB VI pflichtgemäß zu bestimmen. In Ausübung dieses Ermessens habe die Beklagte die "Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe" erlassen. Danach erfülle der Kläger die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung von der Zuzahlungspflicht nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinien schon deshalb nicht, weil er für die Dauer der Rehabilitationsleistung kein Übergangsgeld bezogen habe und sein Nettoerwerbseinkommen, die Arbeitsentgeltfortzahlung in Höhe von 1.542,06 EUR (zuzüglich einer Sonderzahlung von 873,68 EUR) bzw. 1.588,52 EUR den in § 2 Abs. 1 der Richtlinien genannten Betrag deutlich überschreite. 40 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beliefen sich im Antragsjahr (2005) auf 966 EUR bzw. im Jahr der Leistung (2006) auf 980 EUR. In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien sei darüber hinaus geregelt, dass eine teilweise Befreiung gemäß der Zuzahlungstabelle der Beklagten in Betracht komme für Versicherte, die z. B. ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) hätten. Sie habe nach Satz 2 zu erfolgen, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Nettoeinnahmen und einem fiktiv errechneten Übergangsgeld nach § 46 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) den Zuzahlungsbetrag nicht erreiche. Der die Zuzahlung bestimmende Differenzbetrag sei auf die nächsten 50 Cent bzw. den vollen Euro abzurunden. Die in § 2 Satz 2 der Richtlinien der Beklagten genannte Bestimmung knüpfe unmittelbar daran an, dass es der Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 SGB VI für unzumutbar erachtet habe, Bezieher von nach § 46 Abs. 1 SGB IX begrenztem Übergangsgeld mit einer Zuzahlungspflicht zu belasten, er also die Begrenzung des Übergangsgeldes als eine Beteiligung des Rehabilitanden an den Kosten der Leistung gewertet habe. Eine Berücksichtigung der Zahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen - wie es vorliegend mit dem Urteil des SG beabsichtigt werde - sei gesetzlich bei der Bemessung des Übergangsgeldes nicht vorgesehen. In diesem Sinne habe auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht am 12. Dezember 2003 (Az. L 8 RA 4/02) in vergleichbarer Sache entschieden. Ferner werde ergänzend auf die Entscheidung des BSG (SozR 3-2600 § 24 Nr. 1) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. November 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 11. April 2008 bzw. 2. April 2008 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

II.

Die Berufung ist aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG - an die der Senat gebunden ist - statthaft und auch sonst zulässig.

III.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise den Befreiungsantrag des Klägers bezüglich der Zuzahlungspflicht abgelehnt.

1. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nehmen, für jeden Kalendertag dieser Leistungen, den sich nach § 40 Abs. 5 des Fünften Buches ergebenden Betrag. Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 46 Abs. 1 des Neunten Buches begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezuges von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten (§ 32 Abs. 3 SGB VI). Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Abs. 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde (§ 32 Abs. 4 SGB VI).

Gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) zahlen Versicherte je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden gemäß § 61 Satz 2 SGB V je Kalendertag 10 EUR erhoben.

Gemäß § 32 Abs. 4 SGB VI kann also der Rentenversicherungsträger von der Geltendmachung der Zuzahlung absehen, wenn die Zahlung den Versicherten unzumutbar belasten würde. Hierzu hat das BSG im Urteil vom 29. September 1987 (5b RJ 52/86 in SozR 2200 § 1243 Nr. 7) zur Vorgängerregelung in § 1243 Abs. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) bereits ausgeführt, dass diese Regelung eine von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung erfordere, die an den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Härte geknüpft sei. Dabei seien gemäß dem § 33 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegen stehen.

Auf der Grundlage von § 32 Abs. 4 SGB VI hat die Beklagte die "Richtlinien für die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe", zuletzt in der Beschlussfassung vom 19. August 2005, in Kraft ab 1. September 2005, erlassen. Danach erfolgt gemäß § 1 eine Befreiung von Amts wegen bei Versicherten: - die bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; - die Übergangsgeld beziehen; - aus deren Versicherung Leistungen für Kinder erbracht werden, auch wenn die Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Richtlinien werden auf Antrag von der Zuzahlungspflicht Versicherte vollständig befreit, - deren monatliches Netto-Erwerbseinkommen oder deren Erwerbsersatzeinkommen 40 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt; Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind zusammen zu rechnen; - die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen, unabhängig von Art und Höhe dieser Leistung.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien kommt eine teilweise Befreiung gemäß der Zuzahlungstabelle der Rentenversicherungsträger in der jeweils geltenden Fassung für Versicherte in Betracht, die

a) ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben oder b) selbst pflegebedürftig sind und von ihren Ehegatten oder Lebenspartnern gepflegt werden, weshalb der Ehegatte oder Lebenspartner keine Erwerbstätigkeit ausübt oder c) deren Ehegatte oder Lebenspartner pflegebedürftig ist, ohne Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen zu haben. Sie hat nach § 2 Satz 2 der Richtlinien zu erfolgen, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Netto-Einnahmen und einem fiktiv errechneten Übergangsgeld nach § 46 Abs. 1 SGB IX den Zuzahlungsbetrag nicht erreicht. Der die Zuzahlung bestimmende Differenzbetrag ist auf die nächsten 50 Cent bzw. den nächsten vollen Euro abzurunden.

Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien der Beklagten genannte Bestimmung knüpft damit unmittelbar daran an, dass der Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 SGB VI es für unzumutbar erachtet hat, Bezieher von nach § 46 Abs. 1 SGB IX begrenztem Übergangsgeld mit einer Zuzahlungspflicht zu belasten, er also die Begrenzung des Übergangsgeldes als eine Beteiligung des Rehabilitanden an den Kosten der Leistung (bereits) gewertet hat.

2. Die Beklagte hat hierauf gestützt die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Kläger verneint, weil er kein Übergangsgeld für den streitigen Zeitraum 3. Mai bis 13. Juni 2006 erhalten hat (§ 1 der Richtlinien) bzw. das maßgebliche Grenzeinkommen von 980 EUR im Jahr 2006 für eine vollständige Befreiung (gemäß § 2 Abs. 1 der Richtlinien) ebenso überschritten hat wie das Grenzeinkommen von 1.200 EUR für eine teilweise Befreiung (gemäß § 2 Abs. 2 der Richtlinien). Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid auch zum Ausdruck gebracht, dass weitere finanzielle Belastungen bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden. Die Beklagte hat damit die vom Kläger ihr gegenüber als einzige weitere besondere finanzielle Belastung angeführten Kosten für die Unterbringung seiner Kinder in der Kindertagesstätte von umgerechnet 386,67 EUR monatlich in ihre Entscheidung miteinbezogen und das ihr eingeräumte Ermessen danach unter Beachtung der vorgegebenen Richtlinien ausgeübt.

Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 29. September 1987 (5b RJ 52/86 in SozR 2200 § 1243 Nr. 6 und BSGE 62, 160) unter Berufung auch auf eine Entscheidung des 7. Senates (Urteil vom 18. Februar 1982 in BSGE 53, 114 = SozR 4100 § 138 Nr. 7) entschieden, dass die aufgrund einer Lohnpfändung einbehaltenen Beträge zum Nettoarbeitseinkommen gehörten (siehe auch in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2008 - B 14/7b AS 10/07 R - zur Frage der Anrechnung von Tilgungszahlungen auf das Einkommen bei der Bedürftigkeitsprüfung im SGB II). Zwar könne der Betroffene darüber nicht verfügen, dies belaste ihn aber nicht nur während der Zeit stationärer Heilbehandlung, sondern solange die Lohnpfändung andauere (BSG 29. September 1987 a. a. O.). Den in (der damals noch maßgeblichen Regelung) § 1243 Abs. 1 Satz 1 RVO genannten Betrag von 10 DM täglich habe der Versicherte zu zahlen, weil er normalerweise durch den Aufenthalt z. B. in einer Kureinrichtung Kosten zum Lebensunterhalt erspare. Durch diese Zahlungspflicht werde folglich seine wirtschaftliche Situation in der Regel nicht verschlechtert (BSG 29. September 1987 a. a. O.). Zwar darf auf der anderen Seite nach dem Urteil des BSG vom 3. Februar 1988 (5/5b RJ 46/87) der Versicherungsträger nicht schematisch auf der Grundlage der Richtlinie nach § 1243 Abs. 5 RVO vorgehen, vielmehr muss er bei der von ihm im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung dem Individualisierungsgebot des § 33 SGB I Rechnung tragen. Auch der 11a-Senat des BSG (Urteil vom 20. März 1986 in SozR 2200 § 1243 Nr. 5) habe bereits ausgeführt, ob eine Zuzahlung den Versicherten unzumutbar belaste und eine Härte für ihn sei, hänge wesentlich von seiner wirtschaftlichen Situation ab. Diese werde mitbestimmt von unvermeidbaren Mehrbelastungen, die sich aus schweren Erkrankungen mit ihren Folgen ergäben. Sie gehörten zu seinen "persönlichen Verhältnissen" im Sinne des § 33 SGB I, erhöhten seinen Bedarf und schränkten seine Leistungsfähigkeit ein. Rechtsvorschriften stünden einer Berücksichtigung solcher Mehrbelastungen hier nicht entgegen und befreiten die Beklagte nicht von der Verpflichtung, die dadurch bedingten Aufwendungen in die von § 1243 Abs. 5 RVO geforderte Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen. Insoweit hat dort das BSG die Auffassung vertreten, dass von der maßgeblichen Erwerbsunfähigkeitsrente im Hinblick auf eine schwere Erkrankung des Ehepartners der dortigen Klägerin ein entsprechender Mehrbedarf abzuziehen sei, was im vorliegenden Fall dazu führte, dass der Grenzwert nicht mehr überstiegen wurde (BSG 3. Februar 1988 a. a. O.).

3. Nun handelt es sich einerseits bei der vom Kläger geltend gemachten besonderen Belastung durch die Kinderbetreuungskosten um eine Belastung, die ihn generell trifft, nicht etwa erst durch die Teilnahme an der stationären Rehabilitation entstanden ist. Diese - nach Auffassung des SG - mit der Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehenden beruflichen Aufwendungen begründen jedoch keinen atypischen Sonderfall. Es ist vielmehr der Regelfall, dass bei (im übrigen) erwerbstätigen Rehabilitanden während der Rehabilitation im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehende Kosten weiter anfallen (z. B. Leasingraten für PKW, der für den Weg zur Arbeit genutzt wird; Kosten für den angemieteten Stellplatz beim Arbeitsplatz; anteilige Kosten für die Jahreskarte im öffentlichen Personen-Nahverkehr/Deutsche Bahn etc.). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch der Kläger (wie grundsätzlich jeder Versicherte) während des Aufenthaltes in der Rehabiliationsklinik bezüglich seiner Person Kosten zum Lebensunterhalt erspart und mit dem BSG davon auszugehen ist, dass damit durch diese Zahlungspflicht die wirtschaftliche Situation in der Regel nicht verschlechtert wird.

Im Ergebnis hat die Beklagte daher zur Überzeugung des Senates im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Kriterien nach den Richtlinien und der konkreten Verhältnisse des Klägers in nicht zu beanstandender Weise die Befreiung von der Zuzahlung letztlich abgelehnt.

4. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ihre Richtlinien hier bezüglich der Kinderzahl weiter zu differenzieren und etwa eine weitere Einkommensklasse einzurichten.

Die gesetzliche Regelung zur Höhe des Übergangsgeldes gemäß § 46 SGB IX (auf die § 21 SGB VI hinsichtlich der Höhe und der Berechnung des Übergangsgeldes verweist) enthält ebenfalls nur die Gruppe einerseits der Versicherten mit u. a. mindestens einem Kind, die 75 v.H. des maßgeblichen Bemessungsentgeltes als Übergangsgeld erhalten, und die Gruppe der übrigen Versicherten mit 68 v.H. des maßgeblichen Bemessungsentgeltes. Eine weitere Differenzierung nach der Zahl der Kinder oder der Zahl der Unterhaltsberechtigten findet nicht statt. Diese Regelungen sind vom BSG im Übrigen auch bestätigt worden (Urteil des BSG vom 5. Dezember 1996 - 4 RA 119/95 in SozR 3-2600 § 24 Nr. 1). Danach ist u.a. - im dort entschiedenen Fall - die Nichtberücksichtigung von in der Ausbildung befindlichen Kindern über 18 Jahren bei der Höhe des Übergangsgeldes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. D. h. also mit anderen Worten, die im dort entschiedenen Fall tatsächlich nach wie vor bestehende "besondere Belastung" des dortigen Klägers durch die Unterhaltskosten für das im Studium befindliche Kind muss bei der Berechnung des Übergangsgeldes nicht leistungserhöhend berücksichtigt werden. Auch unter Berücksichtigung der noch vom SG zitierten Entscheidung des BVerfG vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94 in SozR 3-2300 § 54 Nr. 2 = BVerfGE 103, 242) zur Pflegeversicherung ergibt sich für den Senat keineswegs die Verpflichtung der Beklagten, weitere Einkommensklassen - abhängig von der Zahl der Kinder - einrichten zu müssen. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung sich nur mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dadurch verletzt ist, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter (im Bereich der Pflegeversicherung) keine Berücksichtigung fand, was das BVerfG bejahte. Bei der hierzu entscheidenden Frage geht es zum einen darum, ob und inwieweit ein Versicherter von der Zuzahlungspflicht bei Teilnahme an einer stationären Rehabilitation zu befreien ist, nicht jedoch um die weiter gehende Frage der Höhe von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter auf Dauer im Verhältnis zu kinderlosen Versicherten. Zum anderen hat die Beklagte in Anlehnung an die gesetzliche Regelung in § 46 SGB IX zur Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes auch im Rahmen ihrer Richtlinien zu den Voraussetzungen für eine (vollständige bzw. teilweise) Befreiung von der Zuzahlungspflicht sehr wohl durch das höhere Grenzeinkommen für eine (teilweise) Befreiung bei Versicherten mit mindestens einem Kind die Betreuung und Erziehung von Kindern im Verhältnis zu anderen (kinderlosen) Versicherten berücksichtigt. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 3. April 2001 den Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung auch keineswegs zwingend vorgegeben, für jedes Kind eine individuelle Entlastung einzuführen. Es hat vielmehr ausgeführt, dass der Gesetzgeber über einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der sozialen Pflegeversicherung verfüge. Das Grundgesetz verpflichte ihn lediglich dazu, beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung bei der Bemessung der Beiträge relativ zu entlasten. Es bleibe dem Gesetzgeber überlassen, wie er die Betreuungs- und Erziehungsleistung bei der Beitragsbemessung von beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern berücksichtige. Er sei allerdings von Verfassungs wegen verpflichtet, eine Lösung zu wählen, die Unterhaltsverpflichtete bereits ab dem ersten Kind relativ entlaste. Denn bereits dessen Betreuung und Erziehung führe dazu, dass Ungleiches im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung verfassungswidrig gleichbehandelt werde (so BVerfG in SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 = BVerfGE 103, 242; in Juris Rdnrn. 70, 72, 73).

Wenn und soweit sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die (teilweise) Befreiung von der Zuzahlungspflicht gemäß § 32 Abs. 4 SGB VI an den in den Richtlinien aufgestellten Kriterien und Abstufungen orientiert, ist dies daher nicht zu beanstanden.

5. Ergänzend sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass der Kläger (zumindest teilweise) zum Ausgleich für die durch seine Kinder entstehenden zusätzlichen finanziellen Belastungen auch Kindergeld erhält, das im Jahr 2006 für beide Kinder jeweils 154 EUR, insgesamt also 308 EUR betrug. So hat auch das BSG im Urteil vom 5. Dezember 1996 (4 RA 119/95 in SozR 3-2600 § 24 Nr. 1) im Zusammenhang mit der damaligen Regelung zur Höhe des Übergangsgeldes und entsprechenden Änderungen darauf verwiesen, dass der Änderung des Schwerpunktes bei der Festsetzung der Höhe des Anspruchs auf Übergangsgeld entspreche, dass die Leistungen für Kinder im Rahmen des Familienlastenausgleichs zunehmend spezialgesetzlich und nicht im Zusammenhang mit dem - dem Versicherten zustehenden - Anspruch auf "Entgelt" geregelt würden (vgl. hierzu den Programmsatz des § 6 SGB I; sowie neben familienbezogenen Steuervergünstigungen, Kindergeld, Ausbildungsförderungsbeihilfe sowie Wohnungszuschüsse).

6. Schließlich wird dem Kläger noch zu bedenken gegeben, dass er zwar - sofern er in der streitigen Zeit Übergangsgeld erhalten hätte - vollständig (kraft Gesetzes gemäß § 32 Abs. 3 SGB VI) hier von der Zuzahlung befreit gewesen wäre. Das Übergangsgeld aber hätte gegenüber dem maßgeblichen Netto-Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 1.854,90 EUR (siehe Bescheid vom 4. Juli 2006 - Blatt 51 VA) monatlich nur 1.391,10 EUR (30 Tage x 46,37 EUR tägliches Übergangsgeld) betragen. Der Ersparnis bei der Zuzahlung in Höhe von - umgerechnet auf einen Monat - 300 EUR (30 Tage x 10 EUR) hätte damit ein Einkommensverlust in Höhe von monatlich 463,80 Euro entgegengestanden. Der Kläger hätte in diesem Falle die hier streitigen Kinderbetreuungskosten von 386,67 EUR monatlich aus dem Übergangsgeld in Höhe von 1.391,10 EUR bestreiten müssen, ohne dass es weitere Härtefallregelungen oder Befreiungstatbestände geben würde.

Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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