S 18 AY 9/08

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
18
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 18 AY 9/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.) § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG regelt auch den Fall, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht bestand. Die vorläufige Leistungspflicht wird dann zu einer endgültigen Leistungspflicht.

2.) Der Verweis auf § 10 a Abs. 1 AsylbLG in § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG führt nicht dazu, dass Unterbrechungen der Leistungsverpflichtung, die nicht auf einer Unterbrechung des Einrichtungsaufenthaltes beruhen, zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit führen.
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Leistungen im Zeitraum von Februar 2006 bis Januar 2007.

Der Kläger erbrachte im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für ein geistig und körperlich schwer behindertes Kind. Dieses Kind wurde am 17.10.2003 in XY. ausgesetzt; sein Name, Identität, Alter etc sind unbekannt und konnten aufgrund seiner Behinderung nicht ermittelt werden. Auch sonstige Ermittlungen der Polizei in Form von Zeugenbefragungen etc erbrachten keine Erkenntnisse. Er war vom 17.10.2003 bis 27.10.2003 in SS. in einer Einrichtung untergebracht und von dort wechselte er in eine Einrichtung nach A-Stadt, in der er weiterhin lebt. Er hat zur Zeit eine bis 2010 gültige Aufenthaltserlaubnis. Das Jugendamt der Beklagten wurde am 06.04.2004 zum Vormund bestellt. Es war zunächst eine Duldung bis zum 11.07.2004 augestellt worden, während deren Geltung der Kläger Leistungen nach dem AsylbLG erbrachte. Im Zeitraum vom 12.07.2004 bis 31.07.2006 hatte die Beklagte eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, so dass der Landeswohlfahrtverband Eingliederungshilfeleistungen erbrachte. Der Landeswohlfahrtsverband stellte die Leistungen ein, nachdem eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde zum 31.01.2006. Der Kläger zahlte daraufhin aufgrund eines Eilverfahrens der Beklagten als Vormund für den Hilfeempfänger die Kosten der Unterbringung im streitgegenständlichen Zeitraum. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 04.04.2006 und 10.10.2007 auf, die entstandenen Kosten zu übernehmen. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung ab.

Der Kläger hat am 11.09.2008 Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Kostenerstattungsanspruch sich aus § 105 SGB X iVm § 9 Abs. 3 AsylbLG ergebe. Nach § 10a AsylbLG sei die Beklagte örtlich zuständig, da der Hilfeempfänger sich in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalte. Es sei zwar zunächst die örtliche Zuständigkeit des Klägers gegeben gewesen, da der Hilfeempfänger in XY. ausgesetzt worden sei. Danach sei aber durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis die Zuständigkeit des LWV gegeben gewesen. Der Hilfeempfänger sei erst mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthaltsG erneut leistungsberechtigt nach dem AsylbLG geworden und für diese Leistungen sei die Beklagte zuständig. Es sei wiederum kein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet worden. Im streitgegenständlichen Zeitraum seien Leistungen in Höhe von 56.568,12 Euro erbracht worden.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum von Februar 2006 bis Januar 2007 56.568,12 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Erstattung nur ein Betracht kommen würde, wenn vor Aufnahme in die Einrichtung ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten begründet worden wäre, was nicht der Fall ist. Daher bleibe die Zuständigkeit des Klägers bestehen.

Es wird zum weiteren Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen für den Zeitraum von Februar 2006 bis Januar 2007.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 105 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X).

Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, soweit der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

Voraussetzung des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X ist folglich zunächst, dass der Kläger die Leistung als unzuständiger Leistungsträger erbracht hat. Der Kläger erbrachte im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen aufgrund eines vom Vormund des Hilfeempfängers angestrengten Eilverfahrens vor dem Sozialgericht Duisburg. Der Kläger erklärte sich in diesem Verfahren ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Zahlung bereit.

Diese Zahlungen hätte er als unzuständiger Leistungsträger erbracht, wenn er weder sachlich noch örtlich zuständig gewesen wäre.

Streitig ist hier allein die örtliche Zuständigkeit des Klägers. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 10a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Nach § 10a Abs. 1 AsylbLG ist für die Leistungen nach diesem Gesetzbuch örtlich zuständig die nach § 10 AsylbLG bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte aufgrund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Inneren bestimmten zentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Im Übrigen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung von der zuständigen Behörde außerhalb ihres Bereichs sichergestellt wird. Aus § 10a Abs. 2 AsylbLG wiederum ergibt sich, dass für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, die Behörde örtlich zuständig ist, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. War bei Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in eine weitere Einrichtung übergetreten oder tritt nach Leistungsbeginn ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten.

§ 10a AsylbLG regelt mit diesen beiden Absätzen die örtliche Zuständigkeit für alle Leistungsfälle des AsylbLG abschließend. Es ist anerkannt und unumstritten, dass § 10a Abs. 2 AsylbLG eine Spezialvorschrift für die örtliche Zuständigkeit bei Leistungen in Einrichtungen enthält, die der allgemeinen Regelung des § 10a Abs. 1 AsylbLG vorgeht. Daraus ergibt sich, dass, da im vorliegenden Fall ausschließlich Leistungen in Einrichtungen erbracht wurden, sich die örtliche Zuständigkeit aus § 10a Abs. 2 AsylbLG ergibt.

Maßgeblich ist demnach, wo der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bevor er in die erste Einrichtung aufgenommen wurde. Handelt es sich nämlich um eine nahtlose Aufeinanderfolge von Einrichtungswechseln, so bleibt der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich, der bei Aufnahme der ersten Einrichtung vorlag (§ 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG).

Im konkreten Fall konnte nicht ermittelt werden, wo der ausgesetzte Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung in SS., also im Zuständigkeitsbereich des Klägers, hatte. Es konnte polizeilich und auch ansonsten nicht behördlich ermittelt werden, ob er sich zuvor im Bereich des Klägers aufgehalten hatte oder ob er zwecks Aussetzung von seinen Eltern oder anderen Personen in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verbracht wurde. Im vorliegenden Fall konnte weder die Identität noch die Herkunft des Hilfeempfängers noch sonstige Umstände weiter ermittelt werden. Der gewöhnliche Aufenthalt ist somit unbekannt.

Die örtliche Zuständigkeit kann somit nicht nach § 10a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AsylbLG bestimmt werden.

Es greift daher § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG ein. Hiernach hat die nach § 10a Abs. 1 AsylbLG zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten, wenn nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden ist. Dementsprechend erbrachte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungen. Aus dem Verweis in Satz 3 auf Abs. 1 ergibt sich nämlich, dass dann derjenige Träger zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufgehalten hat. Entscheidend ist hierbei allerdings nicht die in § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG geregelte Aufnahmekette, sondern maßgeblich ist der tatsächliche Aufenthalt bei Aufnahme in die Einrichtung, über deren Kosten gestritten wird (Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz, § 10a Rn. 72-74). Streitentscheidend ist demnach der tatsächliche Aufenthalt bei Aufnahme in die Einrichtung in der A ... Der Hilfeempfänger hielt sich zu diesem Zeitpunkt in einer Einrichtung in SS. tatsächlich auf, also im Zuständigkeitsbereich des Klägers.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht hierfür auf den tatsächlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Leistungen nach der Leistungsgewährung durch den LWV abzustellen. § 10a Abs. 2 AsylbLG stellt nur auf die tatsächlichen Gegebenheiten und hierbei auf die Aufnahmetatbestände an sich ab. Rechtliche Leistungsunterbrechungen bleiben unberücksichtigt (siehe hierzu auch: Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2000, Az.: 16 B 738/00 zu § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG). Eine andere Auslegung lässt sich aus § 10a AsylbLG nicht herleiten. Zwar verweist § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG im Hinblick auf die Zuständigkeit insgesamt auf Abs. 1, somit also auch auf § 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG. Maßgeblich ist daher auch die Regelung in Satz 3, dass die Zuständigkeit solange bestehen bleibt, wie die Leistung nicht beendet wurde. Allerdings kann das im Rahmen der Leistung von Einrichtungen nach Sinn und Zweck von § 10a Abs. 2 AsylbLG nur die Beendigung der tatsächlichen Unterbringung in der Einrichtung bedeuten. Bei Wiedereinsetzen der Leistungen nach der Leistungsunterbrechung durch die Leistungsgewährung durch den LWV konnte die örtliche Zuständigkeit dann nämlich erneut nur wieder nach § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG bestimmt werden. Erneut war ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht festzustellen, so dass die nach Abs. 1 zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten hatte. Nach der bekannten Auslegung des § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG (siehe oben) bleibt im Rahmen von § 10a Abs. 2 AsylbLG aber maßgeblich der Zeitpunkt der Aufnahme in die konkrete Einrichtung. Die konkrete Einrichtung wiederum wechselte im vorliegenden Fall nicht. Folglich bleibt auch für die erneute Wiederaufnahme der Leistungen der tatsächliche Aufenthaltsort bei Aufnahme in die Einrichtung maßgeblich und damit bleibt der Kläger die nach Abs. 1 zuständige Behörde. Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr auf den rechtlichen Eintritt der Leistungsverpflichtung und nicht auf die tatsächliche Aufnahme abzustellen ist, finden sich nach Auffassung des Gerichtes nicht.

Folglich ergibt sich die Zuständigkeit des Klägers nach Auffassung des Gerichtes aus § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG, so dass keine Unzuständigkeit nach § 105 SGB X gegeben ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wenn der Kläger behauptet, dass der Hilfeempfänger keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat.

Zunächst steht nach Auffassung des Gerichtes nicht fest, dass der Hilfeempfänger tatsächlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Hilfeempfänger nicht unmittelbar vor dem Aussetzen durch seine Eltern oder dritte Personen in die Bundesrepublik illegal eingereist ist, um sodann sogleich in XY. aufgegriffen zu werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Hilfeempfänger mit Angehörigen schon längere Zeit illegal oder auch legal in der Bundesrepublik aufhielt. Es ist daher davon auszugehen, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik bestand. Dies würde dazu führen, dass der Kläger, sobald bekannt ist, wo der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gegen den zuständigen Träger nach § 10b AsylbLG einen Erstattungsanspruch geltend machen kann. Solange dies aber nicht der Fall ist, bleibt es bei der Zuständigkeit nach § 10a Abs. 3 AsylbLG, da ein Erstattungsanspruch nach § 10b AsylbLG nicht durchgesetzt werden kann. Auf jeden Fall ist die Beklagte nicht der nach § 10b AsylbLG in Anspruch zu nehmende Träger.

Selbst wenn man aber unterstellen würde, dass der Hilfeempfänger keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte, sondern nur einen tatsächlichen, kann der Kläger mit seinem Klagebegehren nicht obsiegen.

Aus § 10a Abs. 2 AsylbLG ergibt sich nicht ausdrücklich, was für den Fall gelten soll, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht besteht. § 10a Abs. 2 AsylbLG stellt ersichtlich nur auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber in § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG festgehalten, dass eine vorläufige Eintrittspflicht der nach Abs. 1 zuständigen Behörde besteht, in den Fällen, in denen nicht innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt ist. Er hat folglich nicht nur den Fall geregelt, dass nicht festgestellt werden kann, wo der gewöhnliche Aufenthalt ist, sondern auch den Fall, dass nicht festgestellt werden kann, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht. Es ist somit nach Auffassung des Gerichtes auch die Konstellation mit geregelt worden, in der der Hilfeempfänger keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Auffassung des Gerichtes bleibt es dann bei der Regelung in § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG; die vorläufige Leistungspflicht wird damit zur endgültigen Leistungspflicht. Ein Erstattungsanspruch nach § 10b AsylbLG scheidet aus (vgl. hierzu auch Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, § 10b Rn. 8; ebenso auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2004, Az.: 12 A 11140/04).

Nach Auffassung des Gerichtes kann in diesen Fällen nicht anstelle auf § 10a Abs. 2 AsylbLG alleine auf § 10a Abs. 1 AsylbLG abgestellt werden. Für eine solche Analogie fehlt es nach Auffassung des Gerichtes schon an einer Regelungslücke, da § 10a Abs. 2 AsylbLG hierfür eine Regelung enthält (siehe oben).

War somit der begehrte Hauptanspruch nicht gegeben, so ergibt sich auch kein Zinsanspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Rechtskraft
Aus
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