Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 3286/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1277/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 02. Oktober 2007 (S 13 R 3286/07) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Neuberechnung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit aufgrund von Änderungen im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis.
Auf Grund des Anerkenntnisses vom 12. Januar 2000 im Verfahren beim Sozialgericht Stuttgart (SG) S 18 RA 1905/99 bewilligte die Beklagte dem am 1934 geborenen Kläger mit (Ausführungs-)Bescheid vom 20. März 2000 ab 01. Oktober 1994 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit einem monatlichen Zahlbetrag (Stand April 2000) in Höhe von DM 1.800,47 (vgl. zur Vorgeschichte zusammenfassend Tatbestand des Urteils vom selben Tag L 4 R 4072/07) Die Rente werde unter Vorbehalt bewilligt, weil das Einkommen noch nicht endgültig geklärt sei. Mit weiterem Bescheid vom 14. April 2000, der keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr enthielt, stellte die Beklagte die bewilligte Altersrente neu fest mit einem Zahlbetrag ab 01. Juni 2000 von DM 1.837,41. Für die Pflichtbeitragszeit der Arbeitslosigkeit vom 01. Januar bis 30. September 1994 berücksichtigte sie höhere Beiträge (DM 28.938,00 statt DM 24.883,50). Von dem sich vom 01. Oktober 1994 bis 31. Mai 2000 ergebenden Nachzahlungsbetrag von insgesamt DM 2.445,53 zahlte die Beklagte den Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag von DM 17,39 aus und behielt die restliche Nachzahlung von DM 2.428,14 vorläufig ein. Durch das Arbeitsamt waren Erstattungsansprüche angemeldet.
Durch Bescheid vom 08. August 2000 berechnete die Beklagte die bisher gezahlte Rente neu mit einem monatlichen Zahlbetrag ab 01. September 2000 von DM 1.972,17. Vom 01. Oktober 1994 bis 31. August 2000 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von DM 8.462,28, den die Beklagte dem Kläger überwies. Als Gründe für die Neuberechnung wurde angegeben, die Rente werde neu berechnet, weil sich das Krankenversicherungsverhältnis und das Pflegeversicherungsverhältnis geändert hätten. Änderung und Nachzahlung ergaben sich dadurch, dass dem Kläger rückwirkend ab 01. Oktober 1994 ein Zuschuss zum Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung zustand, der in den früheren Bescheiden noch nicht ausgewiesen war.
Der Kläger legte mit Telefaxschreiben vom 31. August 2000 ohne Nennung eines Bescheiddatums Widerspruch "gegen den Bescheid betreffend die Krankenversicherung und das Pflegegeld" ein. Weitere Begründung erfolgte trotz Einschaltung eines Rechtsanwalts und mehrerer Erinnerungen der Beklagten nicht. Die Widerspruchsstelle der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001. Da neue Tatsachen nicht vorgetragen seien, sei eine Überprüfung nur nach Aktenlage möglich gewesen; hiernach sei der Bescheid nicht zu beanstanden.
Am 17. Januar 2002 erhob der Kläger zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage. Eine Begründung ging nicht ein. Das zunächst unter S 13 RA 465/02 geführte Verfahren wurde als unterbrochen betrachtet, nachdem ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 24. Oktober 2002 wegen Erkrankung des Klägers hatte aufgehoben werden müssen. Am 04. Mai 2007 wurde das Verfahren unter S 13 R 3286/07 fortgeführt.
Durch Gerichtsbescheid vom 02. Oktober 2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, der Begründung des Widerspruchsbescheids sei zu folgen. Der Kläger habe trotz zahlreicher Nachfragen nicht darlegen können, warum er gegen den angefochtenen Bescheid vorgehe. Im Übrigen habe es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt. Beanstandungsgründe seien nicht angeführt und auch nicht ersichtlich.
Gegen den am 08. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06. November 2007 Berufung eingelegt. Eine Begründung hat er zum hier streitigen Gesichtspunkt nicht vorgetragen. Er hat auf die Begründung der Berufungsverfahren L 4 R 4072/07 und L 4 R 4073/07 verwiesen und weiter ausgeführt, aus gesundheitlichen Gründen habe er die Verfahren nicht weiterverfolgen können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 02. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 08. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid und die streitgegenständlichen Bescheide für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 02. Oktober 2007 zutreffend entschieden, dass der Bescheid vom 08. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2001 nicht zu beanstanden ist.
Durch Bescheid vom 08. August 2000 wurde die bisher gezahlte Rente ab 01. Oktober 1994 neu berechnet, weil sich das Krankenversicherungsverhältnis geändert hat. In den vorhergehenden Bescheiden, auch in dem letzten vom 14. April 2000, war zwar der Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag (vgl. § 106a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI - in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung) bewilligt, nicht jedoch der dem Kläger ebenfalls zustehende Zuschuss zur Krankenversicherung (vgl. im Einzelnen § 106 SGB VI). Dies wurde durch Bescheid vom 08. August 2000 rückwirkend seit Rentenbeginn 01. Oktober 1994 nachgeholt. Für die Zeit vom 01. Oktober 1994 bis 31. August 2000 hat sich eine Nachzahlung von insgesamt DM 8.462,28 ergeben, die mangels Vorhandensein Erstattungsberechtigter voll an den Kläger ausgezahlt worden ist. Einwendungen gegen die Höhe des Zuschusses und der Gesamtsumme der Nachzahlung sind nicht erhoben oder ersichtlich. Änderungen zu Ungunsten des Klägers sind im Übrigen nicht erfolgt. Demgemäß hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Neuberechnung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit aufgrund von Änderungen im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis.
Auf Grund des Anerkenntnisses vom 12. Januar 2000 im Verfahren beim Sozialgericht Stuttgart (SG) S 18 RA 1905/99 bewilligte die Beklagte dem am 1934 geborenen Kläger mit (Ausführungs-)Bescheid vom 20. März 2000 ab 01. Oktober 1994 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit einem monatlichen Zahlbetrag (Stand April 2000) in Höhe von DM 1.800,47 (vgl. zur Vorgeschichte zusammenfassend Tatbestand des Urteils vom selben Tag L 4 R 4072/07) Die Rente werde unter Vorbehalt bewilligt, weil das Einkommen noch nicht endgültig geklärt sei. Mit weiterem Bescheid vom 14. April 2000, der keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr enthielt, stellte die Beklagte die bewilligte Altersrente neu fest mit einem Zahlbetrag ab 01. Juni 2000 von DM 1.837,41. Für die Pflichtbeitragszeit der Arbeitslosigkeit vom 01. Januar bis 30. September 1994 berücksichtigte sie höhere Beiträge (DM 28.938,00 statt DM 24.883,50). Von dem sich vom 01. Oktober 1994 bis 31. Mai 2000 ergebenden Nachzahlungsbetrag von insgesamt DM 2.445,53 zahlte die Beklagte den Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag von DM 17,39 aus und behielt die restliche Nachzahlung von DM 2.428,14 vorläufig ein. Durch das Arbeitsamt waren Erstattungsansprüche angemeldet.
Durch Bescheid vom 08. August 2000 berechnete die Beklagte die bisher gezahlte Rente neu mit einem monatlichen Zahlbetrag ab 01. September 2000 von DM 1.972,17. Vom 01. Oktober 1994 bis 31. August 2000 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von DM 8.462,28, den die Beklagte dem Kläger überwies. Als Gründe für die Neuberechnung wurde angegeben, die Rente werde neu berechnet, weil sich das Krankenversicherungsverhältnis und das Pflegeversicherungsverhältnis geändert hätten. Änderung und Nachzahlung ergaben sich dadurch, dass dem Kläger rückwirkend ab 01. Oktober 1994 ein Zuschuss zum Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung zustand, der in den früheren Bescheiden noch nicht ausgewiesen war.
Der Kläger legte mit Telefaxschreiben vom 31. August 2000 ohne Nennung eines Bescheiddatums Widerspruch "gegen den Bescheid betreffend die Krankenversicherung und das Pflegegeld" ein. Weitere Begründung erfolgte trotz Einschaltung eines Rechtsanwalts und mehrerer Erinnerungen der Beklagten nicht. Die Widerspruchsstelle der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001. Da neue Tatsachen nicht vorgetragen seien, sei eine Überprüfung nur nach Aktenlage möglich gewesen; hiernach sei der Bescheid nicht zu beanstanden.
Am 17. Januar 2002 erhob der Kläger zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage. Eine Begründung ging nicht ein. Das zunächst unter S 13 RA 465/02 geführte Verfahren wurde als unterbrochen betrachtet, nachdem ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 24. Oktober 2002 wegen Erkrankung des Klägers hatte aufgehoben werden müssen. Am 04. Mai 2007 wurde das Verfahren unter S 13 R 3286/07 fortgeführt.
Durch Gerichtsbescheid vom 02. Oktober 2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, der Begründung des Widerspruchsbescheids sei zu folgen. Der Kläger habe trotz zahlreicher Nachfragen nicht darlegen können, warum er gegen den angefochtenen Bescheid vorgehe. Im Übrigen habe es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt gehandelt. Beanstandungsgründe seien nicht angeführt und auch nicht ersichtlich.
Gegen den am 08. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06. November 2007 Berufung eingelegt. Eine Begründung hat er zum hier streitigen Gesichtspunkt nicht vorgetragen. Er hat auf die Begründung der Berufungsverfahren L 4 R 4072/07 und L 4 R 4073/07 verwiesen und weiter ausgeführt, aus gesundheitlichen Gründen habe er die Verfahren nicht weiterverfolgen können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 02. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 08. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid und die streitgegenständlichen Bescheide für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akten des SG und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 02. Oktober 2007 zutreffend entschieden, dass der Bescheid vom 08. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2001 nicht zu beanstanden ist.
Durch Bescheid vom 08. August 2000 wurde die bisher gezahlte Rente ab 01. Oktober 1994 neu berechnet, weil sich das Krankenversicherungsverhältnis geändert hat. In den vorhergehenden Bescheiden, auch in dem letzten vom 14. April 2000, war zwar der Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag (vgl. § 106a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI - in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung) bewilligt, nicht jedoch der dem Kläger ebenfalls zustehende Zuschuss zur Krankenversicherung (vgl. im Einzelnen § 106 SGB VI). Dies wurde durch Bescheid vom 08. August 2000 rückwirkend seit Rentenbeginn 01. Oktober 1994 nachgeholt. Für die Zeit vom 01. Oktober 1994 bis 31. August 2000 hat sich eine Nachzahlung von insgesamt DM 8.462,28 ergeben, die mangels Vorhandensein Erstattungsberechtigter voll an den Kläger ausgezahlt worden ist. Einwendungen gegen die Höhe des Zuschusses und der Gesamtsumme der Nachzahlung sind nicht erhoben oder ersichtlich. Änderungen zu Ungunsten des Klägers sind im Übrigen nicht erfolgt. Demgemäß hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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