Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
27
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 27 AS 1137/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei einer Untätigkeitsklage richtet sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 und nicht nach Nr. 3103 VV RVG, weil diese Klage die bloße Bescheidung eines Antrages oder Widerspruches zum Ziel hat und kein Synergieeffekt vorliegt.
Die Verfahrensgebühr ist allerdings wegen des geringen Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit auf die Hälfte der Mittelgebühr zu begrenzen.
Die Verfahrensgebühr ist allerdings wegen des geringen Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit auf die Hälfte der Mittelgebühr zu begrenzen.
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Gießen vom 18.07.2008 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 291,55 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 30.10.2007 festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Festsetzung höherer außergerichtlicher Kosten nach § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Nachdem der Kläger am 16.07.2007 Untätigkeitsklage erhoben hatte, erließ die Beklagte den begehrten Widerspruchsbescheid am 18.09.2007.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2007 erklärte der Kläger daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Die Beklagte erklärte sich dem Grunde nach bereit, die im Klageverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu übernehmen.
Mit Kostennote vom 29.10.2007 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers folgende Kosten geltend:
Mittelverfahrensgebühr Nr. 3102 VV EUR 250,00
Mittelterminsgebühr Nr. 3106 Ziffer 3 VV EUR 200,00
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV EUR 20,00
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV EUR 89,30
Gesamtsumme EUR 559,30
Unter dem 11.12.2007 teilte die Beklagte mit, sie halte die geltend gemachten Kosten für unangemessen und bitte um einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen, so dass bei der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG Anwendung finde. Auch sei kein Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr entstanden. Mit Beschluss vom 18.07.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 184,45 EUR fest. Er begründete dies damit, die Verfahrensgebühr sei nach Nr. 3103 VV RVG auf 85,00 EUR festzusetzen. Gemessen an den Kriterien des § 14 RVG erscheine es angemessen und gerechtfertigt, die beantragte Mittelgebühr hier deutlich – und zwar auf ½ - abzusenken. Für die Anwendung der Nr. 3103 VV RVG sei beachtlich, dass der Prozessbevollmächtigte bereits im laufenden Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 15.05.2007 tätig gewesen sei. Die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG werde auf 50,00 EUR festgesetzt. Bei einer Untätigkeitsklage sei zwar eine solche Gebühr ansetzbar, in der Regel jedoch auf ein Viertel der Mittelgebühr zu reduzieren (Hinweis auf Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 20.06.2007, S 25 AS 536/05).
Hiergegen richtet sich die am 21.08.2008 bei Gericht eingegangene Erinnerung des Klägers, mit der dieser weitere Gebühren in Höhe von 327,25 EUR geltend macht. Der Kläger begründet seine Erinnerung damit, die Verfahrensgebühr richte sich hier nach Nr. 3102 VV RVG. Auch die Terminsgebühr sei zu niedrig festgesetzt. Hierzu weist der Prozessbevollmächtigte auf einen Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 18.01.2007 mit dem Aktenzeichen S 12 SF 96/06 hin. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung ist teilweise begründet. Sie richtet sich zum einen gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe von 85,00 EUR, die der Urkundsbeamte nach VV Nr. 3103 RVG vorgenommen hat und zum anderen gegen die Höhe der Terminsgebühr. Das erkennende Gericht vertritt hierzu die Auffassung, dass die Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage nach Nr. 3102 VV RVG mit einem Betrag von 125,00 EUR und die Terminsgebühr mit einem Betrag in Höhe von 100,00 EUR zu berechnen ist. Soweit der Kläger weitere Kosten erstattet haben will, ist die Erinnerung unbegründet VV Nr. 3103 RVG greift bei einer Untätigkeitsklage, wie sie hier vorliegt, nicht ein. Es handelt sich hierbei um eine Sondervorschrift. Der Gebührenrahmen der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG (40,00 bis 460,00 EUR) mindert sich auf 20,00 bis 320,00 EUR, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Für die Anwendung des niedrigeren Gebührenrahmens reicht es nicht aus, dass dem gerichtlichen Verfahren ein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist, sondern dem gerichtlichen Verfahren muss der gleiche Lebenssachverhalt wie in dem vorausgegangenen außergerichtlichen Verfahren zugrunde liegen. Denn der niedrigere Gebührenrahmen für die erstinstanzliche Tätigkeit wird nach dem Willen des Gesetzgebers damit gerechtfertigt, dass ein Rechtsanwalt aufgrund der durch die vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren erworbenen Sach- und Rechtskenntnisse im gerichtlichen Verfahren einen geringeren Aufwand hat (Bundestagsdrucksache 15/1971, Seite 212 zu Nr. 3102 und 3103; LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2007, L 15 B 224/06 AS KO). Der Rechtsanwalt erhält für die Tätigkeit im vorausgegangenen außergerichtlichen Verfahren eine Vergütung nach § 17 RVG, wobei der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 3400 VV RVG (40,00 bis 520,00 EUR) höher als der der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG (40,00 bis 460,00 EUR) ist. Deshalb berücksichtigt der Gesetzgeber den Synergieeffekt bei der Bemessung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr gebührenmindernd. Der Eintritt einer Arbeitserleichterung kann aber nur dann angenommen werden, wenn Gegenstand des außergerichtlichen Verfahrens und des gerichtlichen Verfahrens die Abwehr oder der Erlass desselben Verwaltungsaktes ist, also der gleiche Lebenssachverhalt dem Verfahren zugrunde liegt, der die gleiche Prüfung der materiellen Rechtslage erfordert. Voraussetzung für den Anfall der Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG ist demnach, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ein Verwaltungsakt ist, der Gegenstand eines behördlichen Verfahrens – Verwaltungsverfahrens und/oder Widerspruchsverfahrens – war, in dem der Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Die Untätigkeitsklage ist aber als formelle Bescheidungsklage auf die bloße Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs gerichtet, so dass der Sondertatbestand der Nr. 3103 VV RVG nicht eingreift (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2007, L 12 B 44/07 AS und vom 05.05.2008, L 19 B 24/07 AS sowie BSG, Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 7/06 R). Die Verfahrensgebühr richtet sich somit nach dem Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG. Allerdings ist die von dem Kläger geltend gemachte Mittelverfahrensgebühr in Höhe von 250,00 EUR unbillig hoch. Das Gericht teilt insoweit die Begründung des Kostenbeamten in dem angefochtenen Beschluss, dass bei einer Untätigkeitsklage die Mittelgebühr auf die Hälfte abzusenken ist. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass in der Hauptsache um existenzsichernde Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gestritten wurde. Eine Mittelgebühr ist aber immer nur dann angebracht, wenn der zeitliche Aufwand und die Intensität der Arbeit für den Rechtsanwalt einen durchschnittlichen Aufwand erfordert haben. Dies ist hier aber bei weitem nicht der Fall. Das normale sozialgerichtliche Verfahren läuft so ab, dass der Kläger durch seinen Anwalt eine Klageschrift einreicht und sich dann ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten entwickelt. Sehr häufig erfolgen gerichtliche Ermittlungen, zu denen die Beteiligten Stellung beziehen können. All diese Arbeit ist für den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht angefallen. Vielmehr beschränkt sich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nahezu auf ein Minimum. In der Klageschrift werden die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 2 SGG dargestellt. Der Zeitaufwand für den Prozessbevollmächtigten hat deshalb weit unter dem gelegen, was in einem sozialgerichtlichen Verfahren normalerweise anfällt. Auch die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger berechtigt nicht zu einer Festsetzung der Mittelgebühr. Streitgegenstand war eine Untätigkeitsklage, dies ist ein rein prozessuales Instrument zur Beschleunigung des Verfahrens und eröffnet – anders als insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – keinen unmittelbaren Weg zur Erlangung der begehrten Sachleistung. Unbillig ist auch die geltend gemachte Terminsgebühr. Allerdings ist das Gericht der Auffassung, dass diese nicht auf ein Viertel, sondern auf die Hälfte der Mittelgebühr (100,00 EUR) zu begrenzen ist. Bei der Festsetzung der Höhe der so genannten fiktiven Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG ist einerseits der geringe Aufwand des Anwalts im Vergleich zur Wahrnehmung eines Termins zu berücksichtigen. Andererseits soll die Erledigung des Verfahrens ohne Verhandlung und damit eine Entlastung des Gerichts honoriert werden. Die Zuerkennung von nur einem Viertel der Mittelgebühr würde diesem Zweck aber nicht mehr gerecht. Da – wie bereits ausgeführt – eine Untätigkeitsklage mit einem geringen Aufwand verbunden ist, kann hierfür allerdings auch keine Mittelgebühr verlangt werden. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Höhe der Verfahrensgebühr verwiesen. Das Gericht teilt in diesem Zusammenhang nicht die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts Hildesheim in dem von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Beschluss vom 18.01.2007. Dieser Beschluss zu einem anderen Sachverhalt ergangen, da dem beim Sozialgericht Hildesheim entschiedenen Fall keine Untätigkeitsklage zugrunde lag. Ebenso geht der Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf Beschlüsse des Sozialgerichts Gießen fehl. In den von dem Prozessbevollmächtigten genannten Verfahren hatte die Beklagte die geltend gemachten Gebühren anerkannt, so dass der Urkundsbeamte hierüber nicht mehr entscheiden musste.
Es ergibt sich damit folgende Kostenfestsetzung:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 125,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG 100,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 46,55 EUR
Summe 291,55 EUR
Dieser Beschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Festsetzung höherer außergerichtlicher Kosten nach § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Nachdem der Kläger am 16.07.2007 Untätigkeitsklage erhoben hatte, erließ die Beklagte den begehrten Widerspruchsbescheid am 18.09.2007.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2007 erklärte der Kläger daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Die Beklagte erklärte sich dem Grunde nach bereit, die im Klageverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu übernehmen.
Mit Kostennote vom 29.10.2007 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers folgende Kosten geltend:
Mittelverfahrensgebühr Nr. 3102 VV EUR 250,00
Mittelterminsgebühr Nr. 3106 Ziffer 3 VV EUR 200,00
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV EUR 20,00
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV EUR 89,30
Gesamtsumme EUR 559,30
Unter dem 11.12.2007 teilte die Beklagte mit, sie halte die geltend gemachten Kosten für unangemessen und bitte um einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen, so dass bei der Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG Anwendung finde. Auch sei kein Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr entstanden. Mit Beschluss vom 18.07.2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 184,45 EUR fest. Er begründete dies damit, die Verfahrensgebühr sei nach Nr. 3103 VV RVG auf 85,00 EUR festzusetzen. Gemessen an den Kriterien des § 14 RVG erscheine es angemessen und gerechtfertigt, die beantragte Mittelgebühr hier deutlich – und zwar auf ½ - abzusenken. Für die Anwendung der Nr. 3103 VV RVG sei beachtlich, dass der Prozessbevollmächtigte bereits im laufenden Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 15.05.2007 tätig gewesen sei. Die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG werde auf 50,00 EUR festgesetzt. Bei einer Untätigkeitsklage sei zwar eine solche Gebühr ansetzbar, in der Regel jedoch auf ein Viertel der Mittelgebühr zu reduzieren (Hinweis auf Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 20.06.2007, S 25 AS 536/05).
Hiergegen richtet sich die am 21.08.2008 bei Gericht eingegangene Erinnerung des Klägers, mit der dieser weitere Gebühren in Höhe von 327,25 EUR geltend macht. Der Kläger begründet seine Erinnerung damit, die Verfahrensgebühr richte sich hier nach Nr. 3102 VV RVG. Auch die Terminsgebühr sei zu niedrig festgesetzt. Hierzu weist der Prozessbevollmächtigte auf einen Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 18.01.2007 mit dem Aktenzeichen S 12 SF 96/06 hin. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung ist teilweise begründet. Sie richtet sich zum einen gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe von 85,00 EUR, die der Urkundsbeamte nach VV Nr. 3103 RVG vorgenommen hat und zum anderen gegen die Höhe der Terminsgebühr. Das erkennende Gericht vertritt hierzu die Auffassung, dass die Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage nach Nr. 3102 VV RVG mit einem Betrag von 125,00 EUR und die Terminsgebühr mit einem Betrag in Höhe von 100,00 EUR zu berechnen ist. Soweit der Kläger weitere Kosten erstattet haben will, ist die Erinnerung unbegründet VV Nr. 3103 RVG greift bei einer Untätigkeitsklage, wie sie hier vorliegt, nicht ein. Es handelt sich hierbei um eine Sondervorschrift. Der Gebührenrahmen der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG (40,00 bis 460,00 EUR) mindert sich auf 20,00 bis 320,00 EUR, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren oder in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Für die Anwendung des niedrigeren Gebührenrahmens reicht es nicht aus, dass dem gerichtlichen Verfahren ein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vorausgegangen ist, sondern dem gerichtlichen Verfahren muss der gleiche Lebenssachverhalt wie in dem vorausgegangenen außergerichtlichen Verfahren zugrunde liegen. Denn der niedrigere Gebührenrahmen für die erstinstanzliche Tätigkeit wird nach dem Willen des Gesetzgebers damit gerechtfertigt, dass ein Rechtsanwalt aufgrund der durch die vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren erworbenen Sach- und Rechtskenntnisse im gerichtlichen Verfahren einen geringeren Aufwand hat (Bundestagsdrucksache 15/1971, Seite 212 zu Nr. 3102 und 3103; LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2007, L 15 B 224/06 AS KO). Der Rechtsanwalt erhält für die Tätigkeit im vorausgegangenen außergerichtlichen Verfahren eine Vergütung nach § 17 RVG, wobei der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 3400 VV RVG (40,00 bis 520,00 EUR) höher als der der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG (40,00 bis 460,00 EUR) ist. Deshalb berücksichtigt der Gesetzgeber den Synergieeffekt bei der Bemessung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr gebührenmindernd. Der Eintritt einer Arbeitserleichterung kann aber nur dann angenommen werden, wenn Gegenstand des außergerichtlichen Verfahrens und des gerichtlichen Verfahrens die Abwehr oder der Erlass desselben Verwaltungsaktes ist, also der gleiche Lebenssachverhalt dem Verfahren zugrunde liegt, der die gleiche Prüfung der materiellen Rechtslage erfordert. Voraussetzung für den Anfall der Gebühr nach Nr. 3103 VV RVG ist demnach, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ein Verwaltungsakt ist, der Gegenstand eines behördlichen Verfahrens – Verwaltungsverfahrens und/oder Widerspruchsverfahrens – war, in dem der Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Die Untätigkeitsklage ist aber als formelle Bescheidungsklage auf die bloße Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs gerichtet, so dass der Sondertatbestand der Nr. 3103 VV RVG nicht eingreift (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2007, L 12 B 44/07 AS und vom 05.05.2008, L 19 B 24/07 AS sowie BSG, Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 7/06 R). Die Verfahrensgebühr richtet sich somit nach dem Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG. Allerdings ist die von dem Kläger geltend gemachte Mittelverfahrensgebühr in Höhe von 250,00 EUR unbillig hoch. Das Gericht teilt insoweit die Begründung des Kostenbeamten in dem angefochtenen Beschluss, dass bei einer Untätigkeitsklage die Mittelgebühr auf die Hälfte abzusenken ist. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass in der Hauptsache um existenzsichernde Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gestritten wurde. Eine Mittelgebühr ist aber immer nur dann angebracht, wenn der zeitliche Aufwand und die Intensität der Arbeit für den Rechtsanwalt einen durchschnittlichen Aufwand erfordert haben. Dies ist hier aber bei weitem nicht der Fall. Das normale sozialgerichtliche Verfahren läuft so ab, dass der Kläger durch seinen Anwalt eine Klageschrift einreicht und sich dann ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten entwickelt. Sehr häufig erfolgen gerichtliche Ermittlungen, zu denen die Beteiligten Stellung beziehen können. All diese Arbeit ist für den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht angefallen. Vielmehr beschränkt sich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nahezu auf ein Minimum. In der Klageschrift werden die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 2 SGG dargestellt. Der Zeitaufwand für den Prozessbevollmächtigten hat deshalb weit unter dem gelegen, was in einem sozialgerichtlichen Verfahren normalerweise anfällt. Auch die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger berechtigt nicht zu einer Festsetzung der Mittelgebühr. Streitgegenstand war eine Untätigkeitsklage, dies ist ein rein prozessuales Instrument zur Beschleunigung des Verfahrens und eröffnet – anders als insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – keinen unmittelbaren Weg zur Erlangung der begehrten Sachleistung. Unbillig ist auch die geltend gemachte Terminsgebühr. Allerdings ist das Gericht der Auffassung, dass diese nicht auf ein Viertel, sondern auf die Hälfte der Mittelgebühr (100,00 EUR) zu begrenzen ist. Bei der Festsetzung der Höhe der so genannten fiktiven Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG ist einerseits der geringe Aufwand des Anwalts im Vergleich zur Wahrnehmung eines Termins zu berücksichtigen. Andererseits soll die Erledigung des Verfahrens ohne Verhandlung und damit eine Entlastung des Gerichts honoriert werden. Die Zuerkennung von nur einem Viertel der Mittelgebühr würde diesem Zweck aber nicht mehr gerecht. Da – wie bereits ausgeführt – eine Untätigkeitsklage mit einem geringen Aufwand verbunden ist, kann hierfür allerdings auch keine Mittelgebühr verlangt werden. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Höhe der Verfahrensgebühr verwiesen. Das Gericht teilt in diesem Zusammenhang nicht die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts Hildesheim in dem von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Beschluss vom 18.01.2007. Dieser Beschluss zu einem anderen Sachverhalt ergangen, da dem beim Sozialgericht Hildesheim entschiedenen Fall keine Untätigkeitsklage zugrunde lag. Ebenso geht der Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf Beschlüsse des Sozialgerichts Gießen fehl. In den von dem Prozessbevollmächtigten genannten Verfahren hatte die Beklagte die geltend gemachten Gebühren anerkannt, so dass der Urkundsbeamte hierüber nicht mehr entscheiden musste.
Es ergibt sich damit folgende Kostenfestsetzung:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 125,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG 100,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 46,55 EUR
Summe 291,55 EUR
Dieser Beschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.
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