L 12 AL 1524/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 4265/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1524/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2008 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 und Abänderung der Bescheide vom 9. Januar 2006 und 1. Februar 2007 verurteilt, dem Kläger höheres Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 2. August bis 1. November 2001 zu gewähren unter Berücksichtigung von Arbeitsentgelt in Form eines monatlichen Brutto-Monatsgehalts von 10.225,84 EUR, eines monatlichen Auslagenersatzes von 127,82 EUR sowie gemäß ihrem Teilanerkenntnis unter Berücksichtigung weiterer 8.251,86 EUR monatlich.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet dem Kläger 1/8 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger für den Zeitraum 2. August bis 1. November 2001 zustehenden Insolvenzgelds (Insg).

Der 1938 geborene Kläger war seit Oktober 1991 bei der Firma B. S. GmbH & Co, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Maschinen und Werkzeugen befasste, als kaufmännischer Leiter beschäftigt. Mit Wirkung zum 2. November 1998 wurde er zum Geschäftsführer der A. B. S. GmbH bestellt. Die Firma A. B. S. GmbH war persönlich haftende Gesellschafterin der B. S. GmbH & Co. und führte in dieser Eigenschaft die Geschäfte der Kommanditgesellschaft. Der Kläger führte in der Eigenschaft als Geschäftsführer der A. B. S. GmbH auch die Geschäfte der B. S. GmbH und Co. Dabei wurden die arbeitsvertraglichen Ansprüche direkt von der Kommanditgesellschaft erfüllt, die Rechte und Pflichten des Anstellungsvertrages vom 2. November 1998 betrafen beide Gesellschaften. Der Anstellungsvertrag (AV) sah u.a. folgende Regelungen vor:

§ 5 Vergütung (1) Herr B. erhält ein festes Jahresgehalt von DM 240.000, welches in 12 gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Kalendermonats zahlbar ist. (2) ... (3) Weiter erhält Herr B. eine Provision auf der Basis der Deckungsbeiträge I (Nettoverkaufspreis abzüglich Grenzkosten) für durch ihn erreichte Mehr- oder Neuumsätze pro Produkt, pro Modell und Abnehmer auf die Laufzeit von 5 Jahren pro Produkt, pro Modell und Abnehmer, gerechnet ab Serieneinsatz bzw. bis zum altersbedingten Ausscheiden bzw. nach Ablauf dieses Vertrags (31.10.2003). Die Provisionshöhe beträgt 2 %. Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss eines Geschäftsjahres, angemessene à conto-Zahlungen gelten als vereinbart. Voraussetzung für die Zahlung einer Provision ist, dass nach Abzug der Provision ein positiver Deckungsbeitrag je Produkt vorliegt ... (4) Einmalig für das Jahr 1998 wird Herr B. eine Prämie von 5 % des Bilanzgewinnes erhalten. Die Möglichkeit der steuerlichen Gestaltung des Bilanzgewinnes zu Lasten der Prämie bedürfen der vorherigen Verständigung zwischen Unternehmer und Mitarbeiter. Daneben erhält Herr B. für 1999 noch eine einmalige feste Sondervergütung von DM 15.000, für 2000 von DM 10.000. (5) Mit obigen Vergütungsregelungen sind Überstunden abgegolten.

§ 6 Nebenleistungen/Bezüge bei Krankheit und Ableben (1) Herr B. erhält einen monatlichen pauschalen Auslagenersatz in Höhe von DM 250 für private Telefonkosten, privates Fax sowie private Garagenmiete ... (4) Zum Ausgleich dafür, dass Herr B. die Versteuerung einer vereinbarten und nunmehr in § 5 Nr. 1 verankerten Prämie übernimmt, erhält er eine Sondervergütung von DM 7500.

§ 7 Dienstwagen (1) Die Firma stellt Herrn B. für Dienstfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Dienstwagen angemessener Größe zur Verfügung. Herr B. ist berechtigt, diesen Wagen auch für Privatfahrten zu nutzen. (2) Bezüglich der Fahrten Wohnung und Arbeitstätte übernimmt die Firma die Versteuerung ...

Ergänzend zu bereits bestehender Altersversorgung wurden zwischen dem Kläger und der B. S. GmbH und Co mit Wirkung zum 1. November 1998 drei weitere Altersversorgungszusagen vereinbart. Es waren dies Pensionszusage "Vereinbarung über Gehaltsverzicht" (Vers. Nr. 248 208 481) mit einem Jahresbeitrag von 29.072,31 EUR, Pensionszusage "Alters- und Hinterbliebenenversorgung" (Vers. Nr. 248 208 523) mit einem Jahresbeitrag von 29.232,24 EUR und Pensionszusage "IPV- Unterstützungskasse der Allianz e.V." (Vers. Nr. 6/690 151/1) mit einem Jahresbeitrag von 40.717,80 EUR.

Nachdem der Arbeitgeber des Klägers diesen zum 18. Juli 2001 gekündigt hatte, meldete der Kläger sich am 20. Juli 2001 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 21. August 2001 Alg ab 11. Oktober 2001 und stellte den Eintritt einer Sperrzeit fest. Nachdem der Kläger in gegen seinen Arbeitgeber geführten Rechtsstreiten obsiegt hatte und gerichtlich festgestellt worden war, dass das Anstellungsverhältnis nicht durch fristlose Kündigung vom 18. Juli 2001 beendet worden war (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. September 2002 - 20 O 365/01 -; Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2003 - 3 U 178/02 -), hielt die Beklagte nicht länger daran fest, dass der frühere Arbeitgeber wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers zur Kündigung berechtigt gewesen sei und hob den angefochtenen Sperrzeitbescheid auf. Die Beklagte bewilligte sodann mit Bescheid vom 8. Juli 2003 Alg ab 20. Juli 2001 für die Dauer von 960 Kalendertagen in Höhe von wöchentlich 751,24 EUR.

Am 2. November 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. S. GmbH und Co. eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt (Beschluss des Amtsgerichts (AG) Stuttgart vom 2. November 2001 - 5 IN 76/01). Der Antrag der A. B. S. GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mit Beschluss des AG Stuttgart vom 2. Januar 2002 (- 5 IN 641/01 -) mangels Masse abgelehnt.

Im vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) geführten Verfahren wegen der Sperrzeit machte der Kläger - nachdem die Beklagte seinem Begehren entsprochen und den Sperrzeitbescheid aufgehoben hatte - geltend, er habe für den Sperrzeitzeitraum Anspruch auf Insg. Mit Urteil vom 23. März 2004 (S 2 AL 38/02) hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch auf Insg sei wegen Unzulässigkeit der Klageänderung nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden.

Auf einen neuerlichen Antrag des Klägers auf Insg vom 29. August 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2004 die Gewährung von Insg ab. Die Antragstellung sei erst am 29. August 2003 und damit nicht innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist nach dem Insolvenzereignis am 2. November 2001 erfolgt. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe bereits im Jahr 2001 und 2002 Insg beantragt. Das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Insolvenzzeitraum als Anspruchsvoraussetzung sei erst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtstreits über die Unwirksamkeit der ausgesprochenen fristlosen Kündigung im April 2003 geklärt gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass nach Überprüfung der Insolvenzakte der B. S. GmbH und Co keine frühere Antragstellung hätte festgestellt werden können.

Am 15. Oktober 2004 hat der Kläger zum SG Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Insg, allerdings für den Zeitraum 2. Oktober 2001 bis 1. Januar 2002 in Höhe von insgesamt 17.881,80 EUR, da der Kläger bei der Firma A. B. S. GmbH beschäftigt gewesen sei, gegen die am 2. Januar 2002 ein Abweisungsbeschluss mangels Masse ergangen sei. Mit weiterem Bescheid vom 1. Februar 2007 bewilligte die Beklagte für den genannten Zeitraum Insg in Höhe von 19.576,32 EUR und berücksichtigte insoweit zusätzlich den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Bewilligung sei für den falschen Zeitraum sowie in unzutreffender Höhe erfolgt. Aufgrund der konkreten vertraglichen Konstellation habe er auch zu der B. S. GmbH & Co in einem Anstellungsverhältnis gestanden, da er auch deren Geschäfte geführt habe. Die gesamte Abwicklung des Anstellungsverhältnisses, beispielsweise Gehaltszahlungen, sei über die B. S. GmbH & Co erfolgt. Außerdem seien die Beiträge der B. S. GmbH & Co. für seine Altersversorgung zu berücksichtigen. Bei diesen Verträgen handele es sich nicht um sonstige private Lebensversicherungen, sondern um ihm zugesagte betriebliche Altersvorsorge, die vom Unternehmen finanziert worden sei. Des weiteren habe die Beklagte die zustehenden Provisionen zu berücksichtigen, denn auch für den Fall, dass die Ausführung eines provisionspflichtigen Geschäfts erst nach dem Insolvenzzeitraum erfolge oder wegen der Insolvenzeröffnung unterbleibe, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die durch Abschluss des Geschäfts entstehende Anwartschaft auf die Provision insolvenzgeldfähig. Neben Gehalt, Erfolgsbeteiligung, Provision und Prämien seien die in § 6 und § 7 des AV sowie die sich aus den vorgelegten Arbeitszeitkonten ergebende noch ausstehende Vergütung mit einzubeziehen. Insgesamt hat der Kläger vor dem SG Insg unter Berücksichtigung eines Arbeitseinkommens in Höhe von 328.959,46 EUR gefordert.

Mit Urteil vom 28. Januar 2008 hat das SG unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 und Abänderung der Bescheide vom 9. Januar 2006 und 1. Februar 2007 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Insg für die Zeit vom 2. August bis 1. November 2001 in Höhe von insgesamt 19.380,32 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) stehe dem Kläger Insg zu. Maßgebendes Insolvenzereignis sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die B. S. GmbH & Co. KG am 2. November 2001, denn diese sei als maßgebender Arbeitgeber anzusehen. Der Kläger habe mit Schreiben vom 6. September 2001 an das Arbeitsamt M. und damit rechtzeitig einen Antrag gestellt. Damit habe der Kläger Anspruch auf Gewährung von Insg für das ausgefallene Arbeitsentgelt für die letzten, dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate, mithin für den Zeitraum 2. August bis 1. November 2001.

Die Höhe des gewährten Insg sei nicht zu beanstanden. Zu Recht habe die Beklagte das Grundgehalt in Höhe von 20.000 DM (10.225,84 EUR) berücksichtigt. Rückständiges Arbeitsentgelt für den Zeitraum 1. bis 18. Juli 2001 liege außerhalb des Insg-Zeitraums und sei deshalb nicht über das Insg geschützt. Auch die Prämienzahlung für das Jahr 1998 in Höhe von 5 % des Bilanzgewinns sei nicht zu berücksichtigen. Zwar sei nach der sog. Stichtagsregelung eine Einmalzahlung, die keinen Entgeltcharakter habe, insolvenzgeldfähig, wenn der Stichtag zur Zahlung in den Insolvenzzeitraum falle. Nicht entscheidend sei, dass die Berücksichtigung seitens des Arbeitgebers erst mit der Bilanz für das Jahr 2000 im Jahr 2001 erfolgt sei, denn der Anspruch sei bereits im Jahr 1999 - zu diesem Zeitpunkt habe der Bilanzgewinn von 1998 festgestanden - entstanden. Auch die festen Sondervergütungen von 15.000 DM für das Jahr 1999 und 10.000 DM für das 2000 seien nicht insolvenzgeldfähig, da keine Fälligkeit innerhalb des Insolvenzgeldzeitraums bestanden habe. Der pauschale Auslagenersatz für privates Telefon, Fax und Garagenmiete in Höhe von 250 DM könne ebenfalls nicht ersetzt werden, denn derartige Kosten seien dem Kläger aufgrund seiner Freistellung infolge der außerordentlichen Kündigung nicht entstanden. Auch die in § 6 Nr. 4 AV vereinbarte Sondervergütung von 7.500 DM stelle kein im Insg-Zeitraum ausgefallenes Arbeitsentgelt dar. Eine schriftliche Regelung zum Auszahlungszeitpunkt existiere nicht. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass der Anspruch auf die jährliche Zahlung betreffend das Kalenderjahr 2001 im Insolvenzgeldzeitraum gelegen habe. Einen Entgeltcharakter der Zahlung mit der Folge, dass für die drei Monate des Insg-Zeitraums die 7.500 DM anteilig zu zahlen wären, vermöge die Kammer nicht zu erkennen. Wäre von den Arbeitsvertragsparteien der jährlichen Zahlung ein Entgeltcharakter beigemessen worden, hätte statt der Vereinbarung dieser Zahlung auch das monatliche Bruttogehalt des Klägers weiter erhöht werden können. Dies sei jedoch nicht geschehen, sondern die Versteuerung der Prämie sei durch die Einmalzahlung abgegolten worden, was sich nach Auffassung der Kammer als Bonus für eine Vertragsänderung darstelle. Der Kläger könne auch keine Provisionsansprüche gem. § 5 Nr. 3 AV geltend machen. Maßgebend für die Berücksichtigung von Provisionen sei die Zuordnung zu dem Zeitpunkt, in dem der provisionspflichtige Vertrag abgeschlossen, bzw. der Auftrag erteilt werde, also "hereingebracht" sei (unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 141b Nr. 26). Die Feststellung des positiven Deckungsbetrages stelle kein Erarbeiten im Sinne der genannten BSG- Rechtsprechung dar. Da der Kläger aufgrund der erfolgten Freistellung wegen der außerordentlichen Kündigung keine Provisionen im Insg-Zeitraum erarbeiten konnte, komme eine Berücksichtigung lediglich unter den Gesichtspunkten des Annahmeverzugs in Betracht. Dazu müsse der Kläger nachweisen, dass er im fraglichen Zeitraum definitiv provisionsauslösende Geschäfte getätigt hätte. Diesen Nachweis habe er nicht erbracht. Nicht ausreichend sei, dass er für die "Altverträge" noch Provisionsansprüche während der 5-Jahres-Regelung beanspruchen könne, denn dieser fünf Jahre lang bestehende Auszahlungsanspruch stelle kein Erarbeiten im Sinne der Rechtsprechung dar.

Auch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung könne nicht berücksichtigt werden. Vorliegend sei das Arbeitsverhältnis aufgrund der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gerade nicht beendet worden. Überdies habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass ihm noch Resturlaub zugestanden habe, der in den Insg-Zeitraum hinein rage. Auch bezüglich des geltend gemachten Arbeitszeitguthabens habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass ihm ein Anspruch auf Abgeltung der von ihm geleisteten Arbeitsstunden zustehe. In der diese Vergütung regelnden Betriebsvereinbarung sei vermerkt, dass außertarifliche Vereinbarungen unberührt blieben. Gemäß § 5 Nr. 5 AV würden Überstunden jedoch nicht vergütet.

Die geltend gemachten Fahrten von Wohnung zur Arbeitsstätte beträfen eine Nachzahlung aufgrund einer Betriebsprüfung aus dem Jahr 2001 und damit nicht den Insg-Zeitraum. Auch die vom Kläger geltend gemachten Altersvorsorgebeiträge seines Arbeitgebers könnten im Rahmen des Insg nicht berücksichtigt werden. Prämien, die der Arbeitgeber in eine Direktversicherung einbezahle oder umgewandelte Entgeltansprüche, die der Finanzierung dieser Prämien dienten, seien nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 183 SGB III zuzuordnen.

Gegen das seinem Bevollmächtigen am 10. März 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 31. März 2008 eingelegte Berufung des Klägers. Er macht geltend, dass bei dem Grundgehalt für die Netto-Berechnung kein Abzug der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erfolgen dürfe, da er freiwillig versichert gewesen sei. Entsprechend den Berechnungen der Beklagten beliefen sich die Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 2. August bis 1. November 2001 auf insgesamt 2.481,67 EUR. Außerdem habe die Beklagte von dem Arbeitslosengeld, das dem Kläger zu Recht vom Insg abgezogen worden sei, bereits für den Insg-Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge abgezogen und an die entsprechenden Versorgungsunternehmen abgeführt. Die Beklagte dürfe daher nicht ein zweites Mal Sozialversicherungsbeiträge vom Insg abziehen.

Hinsichtlich des Gehaltes für Juli 2001 könne dem SG nicht gefolgt werden. Das Juligehalt sei erst im August 2001 fällig gewesen. Außerdem habe der Kläger einen Schadenersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen den Arbeitgeber, welcher als Bestandteil des Anspruchs auf Insg zu berücksichtigen sei.

Die geltend gemachten Prämie für das Jahr 1998 in Höhe von 5 % des Bilanzgewinns gemäß § 5 Nr. 4 AV stelle eine Stichtagsregelung in Form einer Einmalzahlung dar. Wenn die Zahlung in den Insolvenzzeitraum falle, sei die Einmalzahlung mit ihrer vollen Summe zu berücksichtigen. Das Jahresergebnis bzw. der Bilanzgewinn sei unter Einbeziehung des Jahresergebnisses der verbundenen Unternehmen, hier insbesondere der MESTA Bt, Ungarn, zu ermitteln. Hierbei hätten sich Anfang des Jahres 1999 bei Fertigstellung des Jahresergebnisses für das Jahr 1998 Probleme ergeben, da die gesamte Bilanzstruktur bei der MESTA Bt völlig anders gewesen sei, weil diese von einem ungarischen Steuerberater aufgebaut worden sei, so dass erst im Laufe des Jahres 1999 die nach dem AV erforderliche Herstellung des Einvernehmens zwischen Unternehmen und Mitarbeiter möglich gewesen sei. Damit habe erst in der Bilanz für das Jahr 2000 die Prämie definitiv festgestellt und in die Bilanz 2000 als Rückstellung eingestellt werden können. Dies könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Die Bilanz für das Jahr 2000 sei am 30. Juli 2001 fertig gestellt worden, so dass die Prämie voll in den Insg-Zeitraum falle, es bestehe ein Anspruch des Klägers gemäß Rückstellung in Höhe von 16.361,34 EUR. Hinsichtlich der vereinbarten festen Sondervergütungen für 1999 und 2000 sei in der Vereinbarung klar und deutlich ausgeführt, dass diese neben der Prämie von 5 % des Bilanzgewinns gewährt werden. Dann würden diese aber auch mit der Prämie vom Bilanzgewinn ausgezahlt. Es handle sich um eine in einem Absatz zusammenhängende Vereinbarung, so dass sich die Frage nach einem abweichenden Auszahlungstermin nicht stelle.

Auch der monatliche Anspruch in Höhe von 250 DM auf einen pauschalen Auslagenersatz sei zu berücksichtigen. Die fristlosen Kündigungen seien für unwirksam erklärt worden, der Kläger habe daher einen Beschäftigungsanspruch gehabt. Eine Freistellung gegen den Willen des Arbeitnehmers sei nur in Ausnahmefällen zulässig, die hier nicht gegeben seien. Lohnansprüche würden daher fällig, wie wenn die Dienste wirklich geleistet worden, hier somit für drei Monate in Höhe von 383,47 EUR.

Ebenso sei die Sondervergütung von 7.500 DM nach § 6 Nr. 4 AV zu berücksichtigen. Aus der Vereinbarung gehe hervor, dass der Kläger für eine bisher vom Arbeitgeber zu versteuernde Prämie, die sich auf 30.000 DM jährlich belaufen habe, die Versteuerung übernommen habe. Zum Ausgleich hierfür habe der Kläger eine jährliche Sondervergütung in Höhe von 7.500 DM (entsprechend der pauschalen Versteuerung von 25 %) erhalten. Die Versteuerung durch den Arbeitgeber habe nur jährlich und nach Vorlage des Jahresabschlusses erfolgen können, denn in dem vorhergehenden Anstellungsvertrag des Klägers seien sowohl Provision als auch Prämien auf das Bilanzjahresergebnis vereinbart gewesen, so dass eine Versteuerung der Prämie nur nach Anrechnung aller Einkünfte (Jahres-Arbeitsentgelt) habe erfolgen können. Die Sondervergütung sei daher nach Abschluss und Vorlage der Bilanz des laufenden Jahres gezahlt worden. Die vom SG entwickelte "Bonustheorie" sei reine Spekulation. Zu berücksichtigen seien somit für das Jahr 2000 Sondervergütungen in Höhe von 7.500 DM, für 2001 Sondervergütung für 10 Monate (6.250 DM), insgesamt somit 7.030,26 EUR.

Außerdem seien die Provisionen nach § 5 Nr. 3 AV zu berücksichtigen. Der Kläger habe hierzu detaillierte Nachweise zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Zahlung der Provision sei gewesen, dass ein positiver Deckungsbeitrag vorlag. Dieser sei erst nach Abschluss der Bilanz zu ermitteln gewesen, indem man einerseits aus der Bilanz den Materialeinsatz und die direkten Fertigungslohnkosten abgrenzte und ermittelte und mit den Kosten und Stückzahlen aus der Deckungsbeitragsermittlung verglich. Eine Provision habe daher erst nach Abschluss des Geschäftsjahres gezahlt werden können. Die Bilanz für das Jahr 2000 sei am 30. Juli 2001 fertig gestellt worden, weshalb die Provisionsansprüche voll in den Insolvenzgeldzeitraum fielen. Das SG könne nicht ernsthaft behaupten, dass maßgebend sei, zu welchem Zeitpunkt der provisionspflichtige Vertrag abgeschlossen bzw. der Auftrag erteilt worden sei. In der Autoindustrie herrschten andere Abläufe. Ein Auftrag laufe über die Laufzeit einer neuen Modellreihe, maximal mit Modellpflege fünf Jahre. Folgte man dem Gericht, müsste der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages, der über eine Laufzeit von fünf Jahren gehen würde, bei einer geplanten Stückzahl von beispielsweise 5 Millionen Stück à 9 DM, davon 2 % Provision ca. 900.000 DM zahlen. Kein Arbeitgeber zahle Provision für Produkte, die noch nicht ausgeliefert worden seien. Der Provisionsanspruch des Klägers sei nach den im AV festgelegten Kriterien entstanden. Die Aussage des SG, die Feststellung des positiven Deckungsbeitrages stelle kein Erarbeiten im Sinne der BSG Rechtsprechung dar, sei nicht nachzuvollziehen. Als Geschäftsführer sei der Kläger für die Entwicklung der Produkte, deren Umsetzung, Verkauf und Wirtschaftlichkeit zuständig. Ein positiver Deckungsbetrag falle unter die Wirtschaftlichkeit eines Produktes und damit unter die Verantwortlichkeit und Aufgabenstellung des Klägers. Aus dem AV gehe nicht hervor, dass der Erfolg des Mehr- oder Neuumsatzes durch eine Arbeitsleistung des Klägers habe herbeigeführt werden müssen, sondern dieser Erfolg habe sich über das Produkt, die Technik oder über Anfragen und das Interesse von Systemlieferungen oder durch die Autohersteller selbst ergeben. Für das Jahr 2000 ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 31.633,74 EUR, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2001 in Höhe von 40.769,16 EUR.

Dem Kläger seien noch 45 Urlaubstage abzugelten, hieraus ergebe sich ein Anspruch von 21.238,70 EUR. Der gesamte Geschäftsbetrieb der B. S. GmbH & Co. sei zum 31. Dezember 2001 eingestellt worden, weil das Unternehmen verkauft worden sei. Das Anstellungs- und Arbeitsverhältnis des Klägers habe damit zum 31. Dezember 2001 geendet. Der Kläger sei damit für den Zeitraum vom 20. Juli bis 31. Dezember 2001 den übrigen Mitarbeitern gleichzustellen. Der Kläger habe aufgrund der fristlosen Kündigung keinen Urlaub in Anspruch nehmen können.

Für Arbeitszeitwertguthaben aus den Jahren 2000 und 2001 stehe dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 33.775,70 EUR zu. In der Betriebsvereinbarung sei festgehalten, was unter Gleitzeitguthaben vereinbart und zu verstehen sei, dieser Teil der flexiblen Arbeitszeit sei exakt gegenüber der Mehrarbeit (Überstunden) abgegrenzt. Gleitzeitguthaben hätten nichts mit Mehrarbeit oder Überstunden zu tun. In die Betriebsvereinbarung über die flexible Arbeitszeit seien entsprechend der Anweisung des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters alle Mitarbeiter, einschließlich aller leitenden Mitarbeiter mit einzubeziehen. Konnten Gleitzeitguthaben bis zum 31. März des Folgejahres aus betriebsbedingten Gründen nicht genommen werden, sei das Wertguthaben ohne Mehrarbeitszuschläge auszubezahlen gewesen. Aufgrund der fristlosen Kündigung habe der Kläger sein Wertguthaben nicht wie alle anderen Mitarbeiter in Form einer Freistellung in Anspruch nehmen können. Die B. S. GmbH und Co. hätte dem Kläger spätestens mit der Juli Gehaltsabrechnung sein bis dahin bestehendes Wertguthaben auszahlen müssen. Da das Wertguthaben insolvenzgeschützt sei und in den Insg-Zeitraum falle, sei es zu berücksichtigen.

Die B. S. GmbH & Co. sei vertraglich verpflichtet gewesen, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Versteuerung zu übernehmen, damit sei sie Steuerschuldner gewesen. Bei einer Lohnsteuerbetriebsprüfung im Jahr 2001 habe der Betriebsprüfer eine Lohnsteuernachzahlung in Höhe von insgesamt 43.955,83 DM ermittelt, die von der Arbeitgeberin bei Ausscheiden des Klägers trotz vertraglicher Vereinbarung nicht übernommen worden sei. Entsprechend der Entscheidung des Finanzamtes habe der Kläger Lohnsteuer aus dem vom Finanzamt ermittelten geldwerten Vorteil nachzahlen müssen. Dieses Arbeitsentgelt und die daraus resultierende Versteuerung fielen in den Insolvenzzeitraum. Bei dem geldwerten Vorteil handele es sich nach Einkommensteuergesetz um Arbeitsentgelt.

Hinsichtlich der Pensionszusagen habe der Kläger Anspruch auf den Jahresbeitrag für 2001 in Höhe von 99.022,35 EUR. Zwischen Kläger und der B. S. GmbH & Co. seien mit Wirkung vom 1. November 1998 drei zusätzliche Altersversorgungszusagen vereinbart worden. Es handele sich um beitragsorientierte Leistungszusagen. Die Jahresbeiträge seien immer im Oktober eines Jahres fällig geworden. Die B. S. GmbH und Co. habe die Versorgungszusagen über Rückdeckungsversicherungen finanziert, für die sie Beiträge entrichtet, aber keine Direktversicherungen abgeschlossen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2008 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 und Abänderung der Bescheide vom 9. Januar 2006 und 1. Februar 2007 zu verurteilen, dem Kläger höheres Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 2. August bis 1. November 2001 unter Berücksichtigung eines Arbeitseinkommens für diesen Zeitraum von insgesamt 328.959,46 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Verlegung des Insolvenzzeitraums auf die Zeit vom 2. August bis 1. November 2001 nicht mehr entgegen. Zur Höhe des Insg trägt sie vor, dieses werde in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes geleistet, das sich ergebe, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert werde (§ 185 Abs. 1 SGB III). Die gesetzlichen Versicherungsbeiträge seien bei der Berechnung des Insg tatsächlich abgezogen worden. Die darüber hinausgehenden Beiträge des Arbeitnehmers zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Rentenversicherung seien jedoch unberücksichtigt geblieben und somit weiterhin im Arbeitsentgelt enthalten. Durch die gesetzliche Regelung sollten privat und gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gleichgestellt werden. Der Abzug des gezahlten Alg stelle keinen doppelten Beitragsabzug dar. Die Berechnung der unterschiedlichen Sozialleistungen erfolge in unterschiedlichen Verfahrensweisen. Beides Mal werde das Bruttoarbeitsentgelt in einen Nettobetrag umgerechnet, beim Alg pauschaliert, bei Insg mit den gesetzlichen Beiträgen als Höchstbeträge. Da für den Insg-Zeitraum kein Anspruch auf Alg bestehe, sei dieses mit dem Insg aufzurechnen. Ein doppelter Abzug der Beiträge sei damit nicht verbunden, lediglich würden die unterschiedlichen Verfahrenswege zur Berechnung ausgeglichen.

Nicht im Insg-Zeitraum erarbeitetes Arbeitsentgelt bleibe unberücksichtigt. Eine Zahlung von Insg für den Monat Juli 2001 sei also ausgeschlossen. Die Fälligkeit sei dabei unerheblich. Auch ein möglicher Schadenersatzanspruch des Klägers könne nicht über Insg ausgeglichen werden, da das Arbeitsentgelt, das den Schaden begründe, nicht dem Insg-Zeitraum zuzuordnen sei.

Bezüglich der Tantieme aus dem Jahresergebnis 1998 sei die arbeitsvertraglich festgelegte Abstimmung hierzu im Laufe des Jahres 1999 erfolgt. Die Bilanzierung der Erfolgsbeteiligung sei nicht Bestandteil des § 5 Nr. 2 AV. Basis sei demnach das Jahresergebnis der Gesellschaft, welches 1999 vorgelegen habe. Eine Berücksichtigung im Insg-Zeitraum sei nicht möglich. Maßgeblich sei die Bilanz für das Jahr 1998 und nicht für das Jahr 2000. Eine Regelung zur Fälligkeit der Sondervergütungen für 1999 und 2000 ergebe sich nicht konkludent aus dem Vertragstext. Die sonstigen in den Nrn. 2 bis 4 des § 5 AV vereinbarten Vergütungen bezögen sich en detail auf die Bilanz. Die einmalige feste Sondervergütung in § 5 Nr. 4 letzter Satz AV werde unabhängig vom Bilanzergebnis gezahlt. Eine Bindung an die Erstellung der Bilanz zur Festlegung der Fälligkeit sei nicht erkennbar.

Nach § 5 Nr. 3 AV erhalte der Kläger eine Provision für durch ihn erreichte Mehr- oder Neuumsätze pro Produkt, Modell oder Abnehmer für die Laufzeit von fünf Jahren. Die Ausführungen des Klägers zur Entstehung der Provisionen seien widersprüchlich. Einerseits beschreibe er, dass die Voraussetzungen dafür nicht durch seine Arbeitsleistung hervorgerufen werden könnten, andererseits stelle er sehr ausführlich dar, dass nur durch seine fortlaufende Tätigkeit der positive Deckungsbeitrag - also eine Voraussetzung für die Provisionszahlungen - erreicht werden könne. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalls sei eine Provisionszahlung nur möglich, wenn durch den Kläger neue erfolgreiche Produkte auf dem Markt etabliert werden konnten und diese fortlaufend verbessert und aktualisiert worden seien. Aufgrund der ungerechtfertigten Kündigung sei der Kläger während des Insg-Zeitraums nicht mehr tatsächlich beschäftigt gewesen und habe somit keine neuen Provisionszahlungen auslösen können. Die Ansprüche aus dem laufenden Geschäft könnten für die Zahlung von Insg nur berücksichtigt werden, sofern sie dem Insg-Zeitraum zuzuordnen seien. Der Kläger möge die für das Jahr 2001 ausgewiesenen Ansprüche in Höhe von 79.737,54 DM dem konkreten Insg-Zeitraum zuordnen.

Die Gewährung des Auslagenersatzes von 250 DM könne nicht erfolgen. Die vom Kläger zitierten Rechtsgrundlagen bezögen sich auf die Definition des laufenden Arbeitsentgelt, welches auch während der Freistellung in einem Arbeitsverhältnis fällig werde und durch Insg finanziert werden könne. Anders sei es bei Arbeitsentgeltbestandteilen, die als Ersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen gezahlt würden. Diese würden nur fällig, wenn sie tatsächlich entstanden seien. Eine Pauschalierung ändere hieran nichts.

Auch bei der Sondervergütung von 7.500 DM für Versteuerung sei keine Fälligkeit im AV enthalten. Die Herleitung des Bevollmächtigten des Klägers sei vertraglich nicht fundiert. Die umstrittene Sondervergütung sei konkret beziffert und somit unabhängig von der Erstellung der Bilanz zu zahlen. Eine Fälligkeit im Insg-Zeitraum sei nicht erkennbar, eine Berücksichtigung somit nicht möglich.

Auch der vom Kläger geltend gemachte Betrag für Steuern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffend den Zeitraum 1998 bis 2000 - im August 2001 durch den Kläger an das Finanzamt abgeführt - könne nicht in die Berechnung des Insg einbezogen werden. Eine Berücksichtigung im Insg-Zeitraum wäre höchstens im Rahmen von Schadenersatzansprüchen denkbar, wobei der hier vorliegende Schaden allerdings den Zeitraum 1998 bis 2000 betreffe.

Urlaubsentgelt für Urlaubstage könne im Insg-Zeitraum als Insg ausgezahlt werden, nicht dagegen eine Urlaubsabgeltung für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage. Im Rahmen der Freistellung könne der Kläger so gestellt werden, als ob er den Urlaubsanspruch verbraucht hätte. Für die Urlaubstage sei das vereinbarte Arbeitsentgelt fortgezahlt worden, insofern ergebe sich keine neue Berechnung des Insg.

Auch Wertguthaben könnten nur bei der Berechnung des Insg einbezogen werden, wenn sie dem Insg-Zeitraum zuzuordnen seien. Dies sei der Fall, wenn sie im Insg-Zeitraum erarbeitet worden seien oder in diesem Zeitraum abgegolten würden. Werde im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme des restlichen Urlaubsanspruchs im Insg-Zeitraum vorrangig beachtet, verblieben noch 20 Arbeitstage, um das Wertguthaben in den Insg-Zeitraum einzubeziehen. Somit werde der Kläger so gestellt, als ob er im Insg-Zeitraum nicht von der Arbeitsleistung freigestellt gewesen sei, sondern vom 2. August 2001 bis 29. August 2001 ein Wertguthaben abgebaut habe und vom 30. August bis 1. November 2001 Urlaubsansprüche abgegolten worden seien. Auf die Höhe des Insg habe dies keinen Einfluss, da Mehrarbeitszuschläge im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit nicht fällig geworden seien. Das verbleibende Wertguthaben sei nicht dem Insg-Zeitraum zuzuordnen.

Nach Auffassung der Beklagten gelte in den Fällen des § 183 Abs. 1 Satz 5 SGB III n.F. die Entgeltumwandlung hinsichtlich des Anspruchsübergangs als nicht vereinbart (§ 187 Satz 2 SGB III n.F.). Der umgewandelte Entgeltbestandteil gehe deshalb auf die Bundesagentur über und sei im Insolvenzverfahren bzw. gegen den insolventen Arbeitgeber weiter zu verfolgen. Die Neuregelungen zum Insg seien allen Entscheidungen zu Grunde zu legen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes getroffen würden, also alle Verwaltungsentscheidungen, die am 12. Dezember 2006 oder später erlassen würden, unabhängig davon, ob der zu beurteilende Sachverhalt ganz oder teilweise vor diesem Zeitpunkt liege. Die nicht abgeführten Beiträge für die drei Pensionszusagen könnten im vorliegenden Fall in die Berechnungen des Insg aufgenommen werden. Allerdings werde nur der Teil der nicht abgeführten Beiträge insolvenzgeldfähig, der dem Insg-Zeitraum zuzuordnen sei. Entsprechend könne für die Pensionszusage "Vereinbarung über Gehaltsverzicht" 2.422,69 EUR pro Monat, für die Pensionszusage "Alters- und Hinterbliebenenversorgung" 2.436,02 EUR pro Monat und für die Pensionszusage "IPV- Unterstützungskasse der Allianz e.V." 3.393,15 EUR pro Monat, insgesamt also 8.251,86 EUR pro Monat berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Insg-Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands von 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Fassung des 6.SGGÄndG vom 17. August 2001 - BGBl. I S. 2144) überschritten wird. Die zulässige Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung höheren Insg unter Berücksichtigung eines monatlichen Arbeitsentgelts in Höhe von insgesamt 18.605,52 EUR.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers ist § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Danach haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insg, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei (1.) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, (2). Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder (3.) vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Dabei gehören zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis(§ 183 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Insg sind dem Grunde nach erfüllt. Maßgebendes Insolvenzereignis ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. S. GmbH & Co KG am 2. November 2001. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen, die von den Beteiligten nicht (mehr) angegriffen werden. Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses noch in einem Arbeitsverhältnis zur Firma B. S. GmbH & Co KG, da die ausgesprochene Arbeitgeberkündigung unwirksam war. Der Insg-Zeitraum läuft daher vom 2. August bis 1. November 2001. Der Kläger hat auch rechtzeitig Insg beantragt (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Allerdings begründen nur solche Ansprüche auf Arbeitsentgelt einen Anspruch auf Insg, die für den Insg-Zeitraum zu erbringen sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, offene Ansprüche auf Zahlung des laufenden Arbeitslohns grundsätzlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem die Arbeit als Gegenleistung für den Entgeltanspruch erbracht worden ist (BSGE 43, 49, 50 = SozR 4100 § 141b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; BSGE 89, 289, 291 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 24), also dem Zeitraum, für den der Lohn- und Gehaltsanspruch erarbeitet worden ist (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 11). Dagegen ist nicht entscheidend, ob der Anspruch im Insg-Zeitraum fällig oder bezifferbar geworden ist (BSGE 43, 49, 51 = SozR 4100 § 141b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 141b Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 11).

Nach § 185 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) wird Insg in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Anders als in der jetzt geltenden Fassung der Vorschrift und als bei anderen Lohnersatzleistungen gibt es keine Leistungsbemessungsgrenze. Die ab 1. Januar 2004 geltende Neuregelung (BGBl. 2003 I S. 2848), welche regelt, dass Insg (nur) noch in der Höhe des Nettoentgelts geleistet wird, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 4 SGB III) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird, kann hier nicht angewendet werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 12 Nr. 5 SGB III, wonach § 185 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist, wenn das Insolvenzereignis vor dem 1. Januar 2004 liegt.

Grundgehalt Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind zunächst die Ansprüche auf das Grundgehalt nach § 5 Nr. 1 AV in Höhe von monatlich DM 20.000 brutto zu berücksichtigen. Die Entgeltansprüche bestanden trotz Nichterbringen der Arbeitsleistung, da das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gelöst war und sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug befand (§ 615 Satz 1 BGB). Nicht zu berücksichtigen sind noch offene Gehaltsansprüche für Juli 2001, da diese außerhalb des Insg-Zeitraums liegen. Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es insoweit nicht an; abgesehen davon war der Anspruch auf das Juligehalt entgegen dem Vortrag des Klägers nicht Anfang August, sondern nach § 5 Nr. 1 AV Ende Juli fällig. Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber nach § 628 Abs. 2 BGB sind, da sie an die Stelle von Lohn treten, der erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verdient worden wäre, nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ohnehin nicht versichert (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 31).

Abzuziehen vom Bruttoentgelt sind die Arbeitnehmeranteile des Pflichtbeitrags zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, es sei denn, der Arbeitgeber hätte diese zu tragen. Letzteres war hier nicht der Fall (vgl. § 346 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, § 249 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch). Dass der Kläger im maßgebenden Zeitraum tatsächlich freiwillig krankenversichert war, spielt keine Rolle. Das Gesetz stellt allein auf die Umrechnung in Nettobeträge anhand der gesetzlichen Abzüge ab, wodurch eine Gleichstellung privat und gesetzlich versicherter Arbeitnehmer erreicht wird. Insoweit findet entgegen der Auffassung des Klägers auch kein doppelter Abzug dadurch statt, dass bereits beim für diesen Zeitraum gewährten Arbeitslosengeld Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren. Durch die Aufrechnung des gewährten Arbeitslosengeldes auf das zu zahlende Insg wird der Kläger so gestellt, als hätte er von Anfang an die "richtige" Leistung erhalten, eine Benachteiligung oder gar ein doppelter Beitragsabzug ist damit nicht verbunden.

Ferner ist abzuziehen die Lohnsteuer, wobei nach der Rechtsprechung des BSG für den laufenden Arbeitslohn allein die Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge anhand der Monatslohnsteuertabellen für zulässig erachtet wird (vgl. BSGE 60, 7 = SozR 4100 § 141d Nrn. 2 und 3). Ob auf der Lohnsteuerkarte eingetragene individuelle Freibeträge zu berücksichtigen sind, ist umstritten (vgl. BSGE 60, 7 = SozR 4100 § 141d Nr. 2; Peters-Lange in Gagel, § 185 SGB III, Rdnr. 7). Da die Beklagte bei der Berechnung den Lohnsteuerfreibetrag des Klägers tatsächlich berücksichtigt hat, ist diese Frage hier nicht zu entscheiden.

Provision Die geltend gemachten und teilweise dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Provisionsansprüche sind zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen.

Bei Provisionsansprüchen, die eine erfolgsbezogene Vergütung für den Abschluss oder die Vermittlung von Verträgen darstellen, ist der vergütungspflichtige Erfolg häufig nur schwer einer bestimmten Tätigkeit zuzuordnen. Die Rechtsprechung hat daher für eine Zuordnung derartiger Ansprüche zum Insg-Zeitraum daran angeknüpft, wann der Arbeitnehmer die ihm aus der Provisionsabrede entstandene arbeitsvertragliche Pflicht erfüllt hat. Dies ist in der Regel in dem Zeitpunkt der Fall, in dem der Abschluss des Geschäfts erfolgt, der "Auftrag hereingebracht" ist (BSGE 55, 62 = BSG SozR 4100 § 141b Nr. 26). Kommt es nach dem Arbeitsvertrag nicht darauf an, ob der Erfolg durch eine Arbeitsleistung herbeigeführt wurde, spielt insoweit der Gesichtspunkt des "Erarbeitens" für die Frage der Zuordnung zum Insg-Zeitraum keine Rolle. Entscheidend ist dann, dass der Anspruch im Insg-Zeitraum entsteht, wobei auch ein aufschiebend bedingter Anspruch ausreicht, etwa unter der aufschiebenden Bedingung der späteren Ausführung des Geschäfts oder anderer Sondervereinbarungen. Indes muss der bedingte Anspruch zu einem unbedingten erstarken, wobei der Eintritt der Bedingung auch noch nach dem Insolvenzereignis erfolgen kann (BSGE 55, 62 = SozR 4100 § 141b Nr. 26). Für die Zuordnung des Anspruchs auf rückständiges Arbeitsentgelt zum Insg-Zeitraum kommt es nur darauf an, dass der Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Leistung erbracht hat, alle weiteren Abreden darüber, wann der Anspruch als unbedingter erworben werden soll, sind insoweit ohne Bedeutung (BSG SozR 4-4300 § 183 Nr. 6). Darüber hinaus sind auch Provisionsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs versichert (BSG, Urteil vom 20. März 1984 - 10 RAr 4/83 - SozSich 1984, 290).

Nach der vorliegenden vertraglichen Regelung in § 5 Nr. 3 AV stand dem Kläger eine Provision in Höhe von 2% auf der Basis der Deckungsbeiträge I (Nettoverkaufspreis abzüglich Grenzkosten) für durch ihn erreichte Mehr- oder Neuumsätze pro Produkt, pro Modell und Abnehmer auf die Laufzeit von 5 Jahren pro Produkt, pro Modell und Abnehmer gerechnet ab Serieneinsatz zu. Aus der arbeitsvertraglichen Regelung ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass der vom Kläger geschuldete Erfolg noch nicht mit dem Verkaufsabschluss der einzelnen Produkte über die gesamte Laufzeit der jeweiligen Modellreihe erreicht war, denn zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht sicher fest, wie viele Produkte vom Vertragspartner während der Vertragslaufzeit tatsächlich abgerufen würden. Zu dem Zeitpunkt jedoch, zu dem monatlich die entsprechenden Stückzahlen vom Auftraggeber entsprechend der Darstellung des Klägers abgerufen wurden, hatte der Kläger alles zur Erlangung einer gesicherten Provisionsanwartschaft Erforderliche getan. Daran ändert nichts, dass die Provision nur gezahlt wurde, wenn nach Abzug der Provision noch ein positiver Deckungsbeitrag je Produkt vorlag. Auch wenn der Kläger nach seinen arbeitsvertraglichen Pflichten selbst für die Erstellung und Durchführung der Deckungsbeitragsberechnung zur Feststellung eines positiven Deckungsbeitrags zuständig gewesen ist, kann nach Auffassung des Senats nicht an diesen späteren Zeitpunkt angeknüpft werden. Die weitere Bearbeitungspflicht ergibt sich allein aus den allgemeinen Aufgaben des Klägers als Arbeitnehmer und kann nicht dazu führen, dass ein vor dem Insg-Zeitraum entstandener Provisionsanspruch in diesen Zeitraum hineingezogen wird (vgl. BSGE 55, 62 = SozR 4100 § 141b Nr. 26). Ebenso ist die vertraglich vereinbarte Fälligkeit der Provisionszahlungen nach Abschluss des Geschäftsjahres nach den oben dargestellten Grundsätzen ohne Belang.

Nach alledem kommt eine Berücksichtigung der Provisionen für das Jahr 2000 nicht in Betracht. Ebenso wenig können die ab 2. November 2001 eingegangenen Aufträge berücksichtigt werden, auch wenn der Kläger entsprechend seinem Vortrag die gesamte Vorarbeit hierfür geleistet hätte. Maßgebend ist, dass der letzte Akt der geschuldeten Leistung, der die Entstehung wenigstens eines bedingten Anspruchs zur Folge hat, noch in den Insg-Zeitraum fällt (BSGE 55,62 = SozR 4100 § 141b Nr. 26). Allein eingegangene Aufträge während des Insg-Zeitraums vom 2. August bis 1. November 2001 sind insolvenzgeldfähig, auch wenn die Fälligkeit der Provisionen zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben war. Hierzu hat der Kläger die Übersicht vom 20. Februar 2009 (Bl. 267 Senatsakte) vorgelegt, basierend auf den Unterlagen bis März 2001, wonach sich für zehn näher genannte Produkte ein Provisionsanspruch im Insg-Zeitraum von 43.953,29 DM ergibt. Mit Schreiben vom 10. August 2009 hat er nochmals eine aktualisierte Mengenentwicklung vorgelegt mit Stand vom 5. Juni 2001.

Allerdings handelt es sich allein um Aufstellungen des Klägers ohne jegliche Gewähr für die Richtigkeit. Schon die Anknüpfungstatsachen, welche Mehr- oder Neuumsätze für welche Produkte überhaupt durch den Kläger selbst erzielt wurden, lassen sich durch den Senat nicht ermitteln. Eine entsprechende Berücksichtigung der Provision ist mangels Nachweis, dass und in welcher Höhe sie tatsächlich vom Arbeitgeber für den Insg-Zeitraum geschuldet wird, daher nicht möglich. Die fehlende Aufklärbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen geht zu Lasten des Klägers. Er trägt insoweit die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 103 Rdnr. 19a).

Prämie und Sondervergütung Höheres Insg steht dem Kläger auch nicht im Hinblick auf die in § 5 Nr. 4 AV geregelte Prämie für das Jahr 1998 und die Sondervergütungen für die Jahre 1999 und 2000 zu. Zwar handelt es sich hierbei um Arbeitsentgelt i.S.v. § 183 Abs. 1 SGB III, aber die Sonderzahlungen sind weder dem Insg-Zeitraum anteilig zuzurechnen, noch sind sie dem Insg-Zeitraum insgesamt zuzuordnen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG richtet sich die Zuordnung von Sonderzahlungen zum Insg-Zeitraum danach, ob arbeitsrechtlichen Vereinbarungen oder tarifrechtlichen Regelungen zu entnehmen ist, dass sich die Sonderzahlung den Monaten des gesamten Jahres oder dem Monat zuordnen lässt, in dem die Zahlung fällig wurde. Sehen die entsprechenden Regelungen auch bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers einen zeitanteiligen Anspruch vor, begründet dies einen Anspruch auf Insg in Höhe des auf den Insg-Zeitraums entfallenden Anteils (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 8; BSGE 62, 131, 135 ff = SozR 4100 § 141b Nr. 40). Die Sonderzahlung ist in diesen Fällen anteilig, d.h. zu 1/12 je Monat (für den Insg-Zeitraum von drei Monaten also zu 3/12) bei der Festsetzung des Insg unabhängig davon zu berücksichtigen, wann die Jahressonderzahlung fällig wurde. Lässt sich eine Zuordnung zu den einzelnen Monaten des Jahres - wie hier - nicht vornehmen, ist die Sonderzahlung in voller Höhe dann zu berücksichtigen, wenn sie im Insg-Zeitraum hätte ausgezahlt werden müssen, andernfalls überhaupt nicht (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 42; SozR 3-4100 § 141b Nr. 1; BSGE 92, 254 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3).

Die Auszahlung der Prämie von 5 % des Bilanzgewinnes für 1998 setzt die Erstellung der Bilanz für das Jahr 1998 voraus, denn damit steht die Höhe des Bilanzgewinns fest. Nicht maßgeblich ist nach Auffassung des Senats, dass die Prämie für das Jahr 1998 nach Mitteilung des Klägers tatsächlich erst in die am 30. Juli 2001 fertig gestellte Bilanz für das Jahr 2000 als Rückstellung in Höhe von 16.361,34 EUR eingestellt worden ist. Soweit dem Kläger für 1999 eine feste Sondervergütung in Höhe von 15.000 DM und für 2000 in Höhe von 10.000 DM zustand, besteht ebenfalls keine Fälligkeit dieser Leistungen im Insg-Zeitraum. Da die Ansprüche der Höhe nach festgeschrieben sind, ist insoweit die Erstellung der Bilanz nicht Zahlungsvoraussetzung. Etwas anderes ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch nicht aus der Formulierung "daneben" in § 5 Nr. 4 Satz 3 AV. Dadurch wird ausgedrückt, dass es sich um zusätzliche Leistungen neben der Prämie auf den Bilanzgewinn für das Jahr 1998 handelt, nicht jedoch dass diese gleichzeitig auszuzahlen sind. Damit liegt der maßgebliche Stichtag außerhalb des Insg-Zeitraums, so dass eine Berücksichtigung dieser Ansprüche beim Insg nicht möglich ist. Im Übrigen können die maßgebenden Auszahlungszeitpunkte auch nicht durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Herausschiebens der Fälligkeit verändert werden (vgl. BSG SozR 4-4300 § 183 Nr. 5).

Pauschaler Auslagenersatz von 250 DM Der in § 6 Abs. 1 AV geregelte pauschale Auslagenersatz in Höhe von 250 DM monatlich für private Telefonkosten, privates Fax und private Garagenmiete ist beim Insg zu berücksichtigen. Bei dem hier geregelten Auslagenersatz handelt es sich nicht um eine Kostenerstattung (sog. durchlaufende Gelder), die beim Arbeitnehmer nicht zu einer dauerhaften Bereicherung führt und daher als Arbeitsentgelt nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Werner in jurisPK-SGB IV, § 14 Rdnr. 59 f.), sondern um einen rein privatnützigen Vorteil für den Kläger. Auch Werbungskostenersatz i.S.v. § 9 Einkommenssteuergesetz (zur Anmietung einer Garage vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Juni 2002 - VI R 145/99 - (juris)) ist dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Der Anspruch aus § 615 S. 1 BGB wegen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers umfasst auch Auslagenersatz insoweit, als die Auslagen während des Verzugs anfallen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19. September 1991 - 2 AZR 619/90 - (juris)). Entgegen der Auffassung des SG ist nicht ersichtlich, dass der Kläger während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Insg-Zeitraum keine privaten Kosten für Telefon oder Fax hatte, ebenso wie für Garagenmiete, wobei es sich um eine pauschale Abgeltung handelt ohne Nachweis tatsächlich entstandener Kosten. Bei der Berechnung des Insg sind daher zusätzlich 250 DM (= 127,82 EUR) monatlich zu berücksichtigen.

Sondervergütung von 7.500 DM Die nach § 6 Nr. 4 AV vom Arbeitgeber geschuldete Sondervergütung von 7.500 DM ist ebenfalls bei der Berechnung des Insg nicht zu berücksichtigen. Auch wenn der Senat insoweit nicht am Entgeltcharakter der Zahlung zweifelt, lässt sich jedoch wie bei den Sonderzahlungen nach § 5 Nr. 4 AV weder eine anteilige Berücksichtigung in Höhe von 3/12 des Jahresbetrags noch eine volle Berücksichtigung aufgrund des Stichtags der Fälligkeit begründen. Der Bevollmächtigte des Klägers hat insoweit den Hintergrund der Regelung dargelegt und hierzu ausgeführt, dass die Zahlung von 7.500 DM dem Ausgleich einer bisher vom Arbeitgeber zu versteuernden Prämie in Höhe von 30.000 DM (entsprechend einer pauschalen Versteuerung von 25 %) dienen sollte, nachdem der Kläger diese Versteuerung übernommen habe. Soweit hierzu weiter vorgetragen wird, dass die Versteuerung der Prämie erst nach Anrechnung aller Einkünfte habe erfolgen können und daher erst nach Abschluss der Bilanz gezahlt worden sei, begründet dies nach Auffassung des Senats keinen Stichtag im Insg-Zeitraum. Der Vertragstext selbst enthält in § 6 Nr. 4 AV keine ausdrückliche Regelung der Fälligkeit. Allein dass bei der früher vom Arbeitgeber vorgenommenen Versteuerung möglicherweise erst eine Berücksichtigung in der Bilanz erfolgen konnte, begründet keine entsprechende Fälligkeit der betragsmäßig festgelegten Zahlung von 7.500 DM. Es ist nach alledem nicht erkennbar, dass der geltend gemachte Betrag von 7.500 DM für das Jahr 2000 und von 10/12 von 7.500 DM für das Jahr 2001 im Insg-Zeitraum zu zahlen gewesen wäre.

Pensionszusagen Zur Berücksichtigung der Pensionszusagen hat die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 ein Teilanerkenntnis über die Berücksichtigung in Höhe von 8.251,86 EUR pro Monat abgegeben. Da der Kläger dieses nicht angenommen hat, war die Beklagte insoweit gemäß ihrem Teilanerkenntnis vom 22. Dezember 2008 zu verurteilen (§ 202 SGG i.V.m. § 307 Zivilprozessordnung). Darüber hinausgehende Ansprüche hat der Kläger nicht.

Nach den hier vorliegenden Pensionszusagen handelt es sich um Direktzusagen des Arbeitgebers in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Dabei hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erteilt und sich einerseits gegenüber dem Arbeitnehmer, andererseits gegenüber der Unterstützungskasse verpflichtet, monatliche Beiträge an die Unterstützungskasse zu leisten, dass die von der Unterstützungskasse abgeschlossene rückgedeckte Versicherung die Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers im Versorgungsfall abdeckt. Die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung sind an den Arbeitnehmer, den Kläger, verpfändet. Wie sich aus den vorgelegten Pensionszusagen ergibt (z.B. Bl. 207 SG-Akte; Anlage K 27), war diesen eine Vereinbarung über einen Gehaltsverzicht vorausgegangen. Aus der vorgelegten Vereinbarung zwischen dem Kläger und der B.S. GmbH und Co vom 30. Dezember 1997 ergibt sich insoweit, dass der Kläger auf den Anspruch auf Tantieme (Sonderbezüge) in Höhe von jährlich ca. DM 55.000 verzichtete und der Arbeitgeber zum Ausgleich des Gehaltsverzichts eine Pensionszusage erteilte, deren Einzelheiten einer besonderen Vereinbarung vorbehalten blieben.

Die Ersetzung eines Arbeitsentgeltanspruchs durch eine Zusage des Arbeitgebers zur Erbringung von Versorgungsleistungen führt zum endgültigen Verlust des Arbeitsentgeltcharakters i.S.v. § 183 SGB III (vgl. BSGE 98, 5 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 7; BAGE 65, 215, 73, 209; 88, 28). Folge ist, dass die Versorgungsleistungen nicht bei der Berechnung des InsG berücksichtigt werden können. Eine Ausnahme hierzu sieht die mit Gesetz vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) angefügte Vorschrift des § 183 Abs. 1 Satz 5 SGB III vor, wonach das Insg auch den umgewandelten Entgeltanteil in den Versorgungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds erfasst. Eine Berücksichtigung von durch den Arbeitgeber nicht an den Versorgungsträger abgeführten Beiträgen außerhalb des Insg-Zeitraums wird jedoch auch durch diese Vorschrift nicht ermöglicht. Über den von der Beklagten bereits anerkannten Teil hinaus kann eine Berücksichtigung der Pensionszusagen daher nicht erfolgen.

Urlaubsabgeltung Die geltend gemachte Urlaubsabgeltung für insgesamt 45 Urlaubstage (15 Tage aus dem Jahr 2000 und 30 Tage aus 2001) ist nicht insolvenzgeldfähig. Zwar gehört dem Grunde nach zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt i.S.v. § 183 Abs. 1 Satz 2 SGB III als Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis auch der Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung (vgl. BSG SozR 3-4100 § 141b Nrn. 13 und 16). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger nach der unwirksamen Kündigung vom Arbeitgeber ausdrücklich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt worden wäre unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch.

Allerdings greift vorliegend der Anspruchsausschluss des § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ein, wonach der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insg hat für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Hierzu zählt nach der Rechtsprechung des BSG auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, welcher dem Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht (BSG SozR 3-4300 § 184 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - B 11 AL 179/04 B - (juris)). Der erforderliche ursächliche Zusammenhang ist darin zu sehen, dass die Abgeltung des Urlaubs nur verlangt werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, ansonsten hat der Arbeitnehmer den Anspruch nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz nicht (vgl. BSG SozR 3-4300 § 184 Nr. 1; BAGE 105, 345).

Die Hinweise des Klägers zur früheren BSG-Rechtsprechung (z.B. BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 12) führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit das BSG zu § 141b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) angenommen hat, der Urlaubsabgeltungsanspruch entstehe nicht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern bereits als bedingter Anspruch in der Zeit vor der Beendigung, kommt es im Rahmen des § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht darauf an, wann der Anspruch als bedingter Anspruch ("unter der aufschiebenden Bedingung, dass wegen der Beendigung bezahlte Freizeit nicht mehr gewährt werden kann", BSGE 45, 191, 193 = SozR 4100 § 141b Nr. 5) entsteht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer den Anspruch "wegen" der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat (BSG SozR 3-4300 § 184 Nr. 1). Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Insg für die Urlaubsabgeltung ausschließen wollte (BT-Drucks. 13/4941 S. 188).

Arbeitszeitguthaben Die Arbeitszeitguthaben unterliegen im konkreten Fall nicht dem Insolvenzschutz.

Nach den vor dem SG vorgelegten Monatsjournalen hatte der Kläger im Jahr 2000 ein Arbeitszeitguthaben von 347,26 Stunden, was einem Wert von 21.204,94 EUR entspricht (umgerechnet mit einem Stundenlohn von 119,3 DM) und im Jahr 2001 im Zeitraum Januar bis Juli ein Arbeitszeitguthaben von 205,76 Stunden, umgerechnet entsprechend 12.570,76 EUR. Nach der bei der B. S. GmbH und Co geltenden Betriebsvereinbarung (Gleitzeitordnung) von 1999, in deren Geltungsbereich nach Ziffer 1 auch der Kläger einbezogen war, war unter Ziffer 5 (Gleitzeitguthaben - Gleitzeitschulden) folgendes geregelt: Gleitzeitguthaben oder -schulden werden auf einem Arbeitszeitkonto angesammelt. Am Jahresende darf ein Guthaben von 150 Stunden bzw. eine Zeitschuld von 72 Stunden bestehen; dieser Saldo ist bis zum 31.03. des Folgejahres auszugleichen ... Ist ein Abbau von Gleitzeitguthaben in dem vorgesehen Zeitraum aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird das Gleitzeitguthaben ohne Mehrarbeitszeitzuschlag ausbezahlt.

Wertguthaben als Arbeitsentgelt aufgrund flexibler Arbeitszeit sind grundsätzlich insolvenzgeldfähig (vgl. § 7d Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Entscheidend ist jedoch, ob die zu vergütenden Arbeitsstunden im Insg-Zeitraum erarbeitet worden sind (BSGE 89, 289 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 24; Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Januar 2002 - L 1 AL 156/00 - NZS 2002, 439). Soweit abweichend vertreten wird, dass es auf den Auszahlungszeitraum ankommen soll, wenn der Arbeitnehmer die Abgeltung verlangt (Peters-Lange in Gagel, SGB III, § 183 Rdnr. 123), erscheint dies mit der gesetzlichen Regelung in § 183 SGB III, welche das Arbeitsentgelt "für" einen bestimmten Zeitraum vor dem Insolvenzereignis schützt, schwer vereinbar.

Für das Arbeitszeitguthaben aus dem Jahr 2000 ist keinerlei Anknüpfungspunkt zum Insg-Zeitraum erkennbar. Es wurde im Jahr 2000 erarbeitet und wäre nach der Regelung in der Betriebsvereinbarung bereits nach dem 31. März 2001 auszuzahlen gewesen. Auch das Arbeitszeitguthaben für das Jahr 2001 wurde vor dem Insg-Zeitraum erarbeitet, so dass es ebenfalls keine Berücksichtigung finden kann.

Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Der vom Kläger im August 2001 vom Finanzamt geforderte Betrag in Höhe von 43.955,83 DM kann nicht beim Insg berücksichtigt werden. Nach § 7 Abs. 2 AV hatte der Kläger gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass dieser die Versteuerung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übernimmt. Da dies offenbar nicht geschehen war, wandte sich das Finanzamt an der Kläger wegen der nachträglichen Versteuerung von Fahrten in den Jahren 1998 bis 2000. Auch wenn die Übernahme der Versteuerung der Fahrten zur Arbeitsstätte als Lohnbestandteil zu sehen ist, betrifft dies Lohnzeiträume vor dem Insg-Zeitraum. Allein dass sich das Finanzamt im August 2001 an den Kläger gewandt hat, begründet keinen Bezug dieser Ansprüche zum Insg-Zeitraum. Auch wenn der Kläger insoweit einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Arbeitgeber geltend macht, bezieht sich dieser nicht auf den Insg-Zeitraum. Im Insg-Zeitraum selbst sind wegen der ausgesprochenen Kündigung keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angefallen, deren Versteuerung durch den Arbeitgeber zusätzlich als Lohnbestandteil zu berücksichtigen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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