Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1608/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3329/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie vom Sozialgericht Freiburg zutreffend erkannt, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2009 - L 7 AS 2040/09 ER-B -; ferner LSG Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER - (juris); zum Ganzen ferner Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 259, 297 f.). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erstrebt die Antragstellerin - soweit ersichtlich - weiterhin vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 1.720,00 Euro, und zwar ab dem 1. April bis 30. September 2009. Der vorgenannte Betrag soll sich (vgl. Schriftsatz vom 30. März 2009) zusammensetzen aus Kosten für die Schulassistenz (850,00 Euro), für therapeutische Maßnahmen (320,00 Euro), für Medikamente/Pflegemittel (30,00 Euro), Fahrtkosten für "Freizeit/Teilhabe am gesellschaftlichen Leben" (50,00 Euro), Kosten für Bekleidung/Wäschebedarf (50,00 Euro), Energiekosten (50,00 Euro) und Kosten für Fahrten zur Schule (369,00 Euro). Hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin sind indessen die Anordnungsvoraussetzungen nicht gegeben. Hierbei lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur - summarischen - Überprüfung gestellte Zeitraum (1. April bis 30. September 2009) in Ansehung der im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 25. Juni 2008 (vgl. auch Änderungsbescheide vom 26. November 2008 und 3. April 2009) ab 8. September 2008 bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 bewilligten Eingliederungshilfe in Form von Schulassistenzleistungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung) entsprechend zu beschränken gewesen wäre. Hinsichtlich der Assistenzleistungen dürfte die Antragstellerin den oben dargestellten zeitlichen Zusammenhang ausweislich des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. August 2008 jedenfalls selbst gesehen haben (vgl. zu den Kosten für die Schulbeförderung schon Schriftsatz vom 20. Mai 2009); insoweit hat sie dort eine Erledigungserklärung im vorliegenden Eilverfahren wegen des Zeitablaufs in Betracht gezogen, wenngleich sie hierauf später - wie den Ausführungen im Schriftsatz vom 29. September 2009 entnommen werden kann - nicht mehr zurückkommen wollte.
Beim Persönlichen Budget (§ 57 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und § 159 Abs. 5 SGB IX) handelt es sich dem Grundsatz nach nicht um eine neue Leistungsart, sondern um eine alternative Leistungsform (vgl. Fuchs in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz, SGB IX, 2006, § 17 Rdnr. 15; Haines in LPK-SBG IX, 2. Auflage, § 17 Rdnr. 9; Gellrich/Lewerenz, RVaktuell 2009, 56). Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das Persönliche Budget nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes Rehabilitationsziel gerichtete Leistungen handeln (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 57 Rdnr. 6a, Stand III/09). Der Leistungsberechtigte erhält im Rahmen des Persönlichen Budgets einen Geldbetrag, mit dem er die erforderlichen Leistungen selbstbestimmt "einkaufen" kann; diese eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, wie sie sonst im SGB XII vorgesehen sind (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 57 Rdnr. 4). Das hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum Sachleistungssystem (im Bereich der Sozialhilfe regelmäßig in Form der "Sachleistungsverschaffung", vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - (juris, Rdnrn. 17 ff.)) - keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer entstehen (vgl. Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 17 Rdnr. 11, Stand IV/09; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, a.a.O., Rdnr. 5). Welche Leistungen budgetfähig sind, ist in § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XII geregelt; dies sind zunächst die Leistungen zur Teilhabe (§ 5 SGB IX), des Weiteren Leistungen der Krankenkassen sowie Pflegeleistungen, welche sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Das Persönliche Budget dient in erster Linie der Beschaffung von Dienstleistungen (Mrozinski, SGB IX Teil I, 2002, § 17 Rdnr. 19; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.); kurzfristige oder einmalige Leistungen dürften deshalb ebenso wie außerordentliche Bedarfe für das Persönliche Budget nicht in Frage kommen (vgl. Dahm in Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rdnr. 11, Stand 9/2007; U. Mayer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 57 SGB XII Rdnr. 22, Stand Juli 2008; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 11). Typische budgetgeeignete Leistungen sind insbesondere Hilfen zur Mobilität, Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Hilfen zur häuslichen Pflege und häuslichen Krankenhilfe, regelmäßig wiederkehrend benötigte Hilfs- und Heilmittel sowie Hilfen zum Erreichen des Ausbildungs- und Arbeitsplatzes (vgl. Haines in LPK-SGB IX, a.a.O., Rdnr. 13; Dahm in Ernst/Adlhoch/Seel, a.a.O.; ferner Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation "Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget", Stand 1. April 2009). Der im Rahmen des Persönlichen Budgets auszuzahlende Geldbetrag bestimmt sich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX nach dem individuell festgestellten Bedarf; dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (Satz 4 a.a.O.).
Vorliegend steht der erstrebten einstweiligen Anordnung bereits entgegen, dass der im Eilverfahren geltend gemachte Bedarf durch ein Persönliches Budget in dem mit der zur einstweiligen Regelung erstrebten Zeitraum (1. April bis 30. September 2009) von vornherein nicht mehr ausgeglichen werden kann. Deshalb kommt es auf die Klärung weiterer, im Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin begehrten Persönlichen Budget auftauchender Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art, für welche das einstweilige Rechtsschutzverfahren ohnehin nicht die geeignete Verfahrensart darstellt, nicht an.
Die Schulassistenz wird - wie die Antragstellerin im Schriftsatz vom 29. September 2009 eingeräumt hat - von der Beklagten nach wie vor nach dem "Sachleistungsprinzip" erbracht; der entsprechende Teilhabebedarf war demnach im Regelungszeitraum bereits gedeckt. Ferner erhält die Antragstellerin vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald (vgl. Bescheid vom 8. Mai 2009) auf der Grundlage dortigen Satzungsrechts für den Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs der Familie zur Fahrt vom Wohnort Freiburg in die F. -Schule in G. Schülerbeförderungskosten in Höhe von rund 40,00 Euro wöchentlich; auch insoweit ist mithin jedenfalls für die Vergangenheit - also hier in dem für das vorliegende Verfahren schon aufgrund der Antragsbeschränkung zu beachtenden Zeitraum - eine Bedarfsdeckung (§ 2 Abs. 1 SGB XII) eingetreten und ein Anordnungsanspruch nicht mehr erkennbar. Hinsichtlich der therapeutischen Maßnahmen - den Eltern der Antragstellerin scheint insoweit eine Mal- oder Reittherapie anstelle der ursprünglich mit Bescheid vom 13. August 2008 bewilligten heilpädagogischen Förderung vorzuschweben (vgl. den Aktenvermerk vom 5. März 2009 zum "Runden Tisch" vom 4. März 2009) - fehlt es gleichfalls am Anordnungsanspruch. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 29. September 2009) werden derartige Maßnahmen, nach der wohl nach Ostern 2009 erfolgten Beendigung der heilpädagogischen Therapie (vgl. nochmals Aktenvermerk vom 5. März 2009), seit einem halben Jahr mangels der erforderlichen Mittel nicht durchgeführt. Damit ist der geltend gemachte Bedarf zumindest für die Vergangenheit entfallen; Aufgabe der Sozialhilfe ist es nicht, nachträglich Leistungen für Bedarfe zu erbringen, für die Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 13/06 R - (juris, Rdnr. 13); ferner Senatsbeschluss vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B - ZfSH/SGB 2008, 626). Dasselbe gilt hinsichtlich der Fahrtkosten für "Freizeit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben", welche die Antragstellerin auf § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX stützen möchte; auch derartige Fahrtkosten sind nach ihrem eigenen Vorbringen bislang nicht entstanden. Die behaupteten Aufwendungen für Medikamente/Pflegemittel (30,00 Euro), welche die Antragstellerin nunmehr mit Schriftsatz vom 29. September 2009 auf ein besonderes Haarwaschmittel (Weidenrindenshampoo) eingegrenzt hat, sowie für Bekleidung/Wäschebedarf (50,00 Euro) und Strom (50,00 Euro) sind in der beanspruchten Höhe bereits nicht ausreichend glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO); aber auch soweit sie tatsächlich angefallen sein sollten, scheint der angemeldete, nunmehr in der Vergangenheit liegende Bedarf mittlerweile, ggf. mithilfe der Eltern, gedeckt zu sein, sodass es an dem für die einstweilige Anordnung grundsätzlich erforderlichen Gegenwartsbezug fehlt. Deshalb bedarf es keines näheren Eingehens darauf, ob die vorgenannten Bedarfe überhaupt budgetfähig sind, was in Anbetracht der Regelungen in § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 4 SGB IX zumindest zweifelhaft erscheint (vgl. im Übrigen zur Abgrenzung zwischen sozialer und medizinischer Rehabilitation BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - (juris); zum Nachrang der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe Senatsurteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 4180/06 - (juris)). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter eingegangen werden kann darauf, ob die Antragstellerin, die ausweislich des zum Prozesskostenhilfeantrag gelangten Bescheids der Arbeitsgemeinschaft Freiburg vom 15. April 2009 Sozialgeld (§ 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)) erhält, Leistungen für Mehrbedarfe nach dem SGB II (vgl. hierzu Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 28 Rdnr. 27; Birk in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 28 Rdnr. 15) - etwa nach § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 4 SGB II - beanspruchen und mit diesen, soweit das ihr gewährte Pflegegeld nach der Pflegestufe III nicht bedarfsdeckend herangezogen werden könnte, zumindest einen Teil der behaupteten Aufwendungen ausgleichen könnte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 5/08 R - (bislang nur im Terminbericht Nr. 54/09 vorliegend)).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Bereits aus den oben genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), sodass es auf das Vorliegen der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen nicht ankommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie vom Sozialgericht Freiburg zutreffend erkannt, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2009 - L 7 AS 2040/09 ER-B -; ferner LSG Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER - (juris); zum Ganzen ferner Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 259, 297 f.). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erstrebt die Antragstellerin - soweit ersichtlich - weiterhin vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 1.720,00 Euro, und zwar ab dem 1. April bis 30. September 2009. Der vorgenannte Betrag soll sich (vgl. Schriftsatz vom 30. März 2009) zusammensetzen aus Kosten für die Schulassistenz (850,00 Euro), für therapeutische Maßnahmen (320,00 Euro), für Medikamente/Pflegemittel (30,00 Euro), Fahrtkosten für "Freizeit/Teilhabe am gesellschaftlichen Leben" (50,00 Euro), Kosten für Bekleidung/Wäschebedarf (50,00 Euro), Energiekosten (50,00 Euro) und Kosten für Fahrten zur Schule (369,00 Euro). Hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin sind indessen die Anordnungsvoraussetzungen nicht gegeben. Hierbei lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur - summarischen - Überprüfung gestellte Zeitraum (1. April bis 30. September 2009) in Ansehung der im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 25. Juni 2008 (vgl. auch Änderungsbescheide vom 26. November 2008 und 3. April 2009) ab 8. September 2008 bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 bewilligten Eingliederungshilfe in Form von Schulassistenzleistungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung) entsprechend zu beschränken gewesen wäre. Hinsichtlich der Assistenzleistungen dürfte die Antragstellerin den oben dargestellten zeitlichen Zusammenhang ausweislich des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. August 2008 jedenfalls selbst gesehen haben (vgl. zu den Kosten für die Schulbeförderung schon Schriftsatz vom 20. Mai 2009); insoweit hat sie dort eine Erledigungserklärung im vorliegenden Eilverfahren wegen des Zeitablaufs in Betracht gezogen, wenngleich sie hierauf später - wie den Ausführungen im Schriftsatz vom 29. September 2009 entnommen werden kann - nicht mehr zurückkommen wollte.
Beim Persönlichen Budget (§ 57 SGB XII i.V.m. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und § 159 Abs. 5 SGB IX) handelt es sich dem Grundsatz nach nicht um eine neue Leistungsart, sondern um eine alternative Leistungsform (vgl. Fuchs in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz, SGB IX, 2006, § 17 Rdnr. 15; Haines in LPK-SBG IX, 2. Auflage, § 17 Rdnr. 9; Gellrich/Lewerenz, RVaktuell 2009, 56). Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das Persönliche Budget nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes Rehabilitationsziel gerichtete Leistungen handeln (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 57 Rdnr. 6a, Stand III/09). Der Leistungsberechtigte erhält im Rahmen des Persönlichen Budgets einen Geldbetrag, mit dem er die erforderlichen Leistungen selbstbestimmt "einkaufen" kann; diese eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, wie sie sonst im SGB XII vorgesehen sind (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 57 Rdnr. 4). Das hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum Sachleistungssystem (im Bereich der Sozialhilfe regelmäßig in Form der "Sachleistungsverschaffung", vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - (juris, Rdnrn. 17 ff.)) - keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer entstehen (vgl. Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 17 Rdnr. 11, Stand IV/09; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, a.a.O., Rdnr. 5). Welche Leistungen budgetfähig sind, ist in § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XII geregelt; dies sind zunächst die Leistungen zur Teilhabe (§ 5 SGB IX), des Weiteren Leistungen der Krankenkassen sowie Pflegeleistungen, welche sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Das Persönliche Budget dient in erster Linie der Beschaffung von Dienstleistungen (Mrozinski, SGB IX Teil I, 2002, § 17 Rdnr. 19; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.); kurzfristige oder einmalige Leistungen dürften deshalb ebenso wie außerordentliche Bedarfe für das Persönliche Budget nicht in Frage kommen (vgl. Dahm in Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rdnr. 11, Stand 9/2007; U. Mayer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 57 SGB XII Rdnr. 22, Stand Juli 2008; Voelzke in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 11). Typische budgetgeeignete Leistungen sind insbesondere Hilfen zur Mobilität, Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Hilfen zur häuslichen Pflege und häuslichen Krankenhilfe, regelmäßig wiederkehrend benötigte Hilfs- und Heilmittel sowie Hilfen zum Erreichen des Ausbildungs- und Arbeitsplatzes (vgl. Haines in LPK-SGB IX, a.a.O., Rdnr. 13; Dahm in Ernst/Adlhoch/Seel, a.a.O.; ferner Handlungsempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation "Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget", Stand 1. April 2009). Der im Rahmen des Persönlichen Budgets auszuzahlende Geldbetrag bestimmt sich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX nach dem individuell festgestellten Bedarf; dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (Satz 4 a.a.O.).
Vorliegend steht der erstrebten einstweiligen Anordnung bereits entgegen, dass der im Eilverfahren geltend gemachte Bedarf durch ein Persönliches Budget in dem mit der zur einstweiligen Regelung erstrebten Zeitraum (1. April bis 30. September 2009) von vornherein nicht mehr ausgeglichen werden kann. Deshalb kommt es auf die Klärung weiterer, im Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin begehrten Persönlichen Budget auftauchender Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art, für welche das einstweilige Rechtsschutzverfahren ohnehin nicht die geeignete Verfahrensart darstellt, nicht an.
Die Schulassistenz wird - wie die Antragstellerin im Schriftsatz vom 29. September 2009 eingeräumt hat - von der Beklagten nach wie vor nach dem "Sachleistungsprinzip" erbracht; der entsprechende Teilhabebedarf war demnach im Regelungszeitraum bereits gedeckt. Ferner erhält die Antragstellerin vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald (vgl. Bescheid vom 8. Mai 2009) auf der Grundlage dortigen Satzungsrechts für den Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs der Familie zur Fahrt vom Wohnort Freiburg in die F. -Schule in G. Schülerbeförderungskosten in Höhe von rund 40,00 Euro wöchentlich; auch insoweit ist mithin jedenfalls für die Vergangenheit - also hier in dem für das vorliegende Verfahren schon aufgrund der Antragsbeschränkung zu beachtenden Zeitraum - eine Bedarfsdeckung (§ 2 Abs. 1 SGB XII) eingetreten und ein Anordnungsanspruch nicht mehr erkennbar. Hinsichtlich der therapeutischen Maßnahmen - den Eltern der Antragstellerin scheint insoweit eine Mal- oder Reittherapie anstelle der ursprünglich mit Bescheid vom 13. August 2008 bewilligten heilpädagogischen Förderung vorzuschweben (vgl. den Aktenvermerk vom 5. März 2009 zum "Runden Tisch" vom 4. März 2009) - fehlt es gleichfalls am Anordnungsanspruch. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 29. September 2009) werden derartige Maßnahmen, nach der wohl nach Ostern 2009 erfolgten Beendigung der heilpädagogischen Therapie (vgl. nochmals Aktenvermerk vom 5. März 2009), seit einem halben Jahr mangels der erforderlichen Mittel nicht durchgeführt. Damit ist der geltend gemachte Bedarf zumindest für die Vergangenheit entfallen; Aufgabe der Sozialhilfe ist es nicht, nachträglich Leistungen für Bedarfe zu erbringen, für die Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 13/06 R - (juris, Rdnr. 13); ferner Senatsbeschluss vom 20. Mai 2008 - L 7 SO 1009/08 ER-B - ZfSH/SGB 2008, 626). Dasselbe gilt hinsichtlich der Fahrtkosten für "Freizeit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben", welche die Antragstellerin auf § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX stützen möchte; auch derartige Fahrtkosten sind nach ihrem eigenen Vorbringen bislang nicht entstanden. Die behaupteten Aufwendungen für Medikamente/Pflegemittel (30,00 Euro), welche die Antragstellerin nunmehr mit Schriftsatz vom 29. September 2009 auf ein besonderes Haarwaschmittel (Weidenrindenshampoo) eingegrenzt hat, sowie für Bekleidung/Wäschebedarf (50,00 Euro) und Strom (50,00 Euro) sind in der beanspruchten Höhe bereits nicht ausreichend glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO); aber auch soweit sie tatsächlich angefallen sein sollten, scheint der angemeldete, nunmehr in der Vergangenheit liegende Bedarf mittlerweile, ggf. mithilfe der Eltern, gedeckt zu sein, sodass es an dem für die einstweilige Anordnung grundsätzlich erforderlichen Gegenwartsbezug fehlt. Deshalb bedarf es keines näheren Eingehens darauf, ob die vorgenannten Bedarfe überhaupt budgetfähig sind, was in Anbetracht der Regelungen in § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 4 SGB IX zumindest zweifelhaft erscheint (vgl. im Übrigen zur Abgrenzung zwischen sozialer und medizinischer Rehabilitation BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - (juris); zum Nachrang der sozialhilferechtlichen Krankenhilfe Senatsurteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 4180/06 - (juris)). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter eingegangen werden kann darauf, ob die Antragstellerin, die ausweislich des zum Prozesskostenhilfeantrag gelangten Bescheids der Arbeitsgemeinschaft Freiburg vom 15. April 2009 Sozialgeld (§ 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)) erhält, Leistungen für Mehrbedarfe nach dem SGB II (vgl. hierzu Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 28 Rdnr. 27; Birk in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 28 Rdnr. 15) - etwa nach § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 4 SGB II - beanspruchen und mit diesen, soweit das ihr gewährte Pflegegeld nach der Pflegestufe III nicht bedarfsdeckend herangezogen werden könnte, zumindest einen Teil der behaupteten Aufwendungen ausgleichen könnte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 5/08 R - (bislang nur im Terminbericht Nr. 54/09 vorliegend)).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Bereits aus den oben genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), sodass es auf das Vorliegen der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen nicht ankommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved