S 46 AS 218/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
46
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 46 AS 218/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Klägers werden nicht erstattet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Sanktion der Beklagten gegenüber dem Kläger. Durch Bewilligungsbescheid vom 10. Juni 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger monatlich Leistungen in Höhe von 663,80 Euro für den Zeitraum Juli bis Dezember 2008.

Der Kläger wurde von der Beklagten schriftlich aufgefordert sich am 15. Mai 2008 bei der Beklagten zwecks Wahrnehmung eines Meldetermins einzufinden. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach.

Am 10. Juni 2008 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Sanktionsbescheid wegen Verletzung der Pflicht der Wahrnehmung eines Meldetermins und senkte die Regelleistungen um 10 % für den Zeitraum 01. Juli 2008 bis 30. September 2009 ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2009 zurückwies.

Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 auf, sich am 23. Oktober 2008 bei der Beklagten zu einem Meldetermin zu melden. An dem Aufforderungsschreiben befand sich eine Rechtsfolgenbelehrung. Gegen die Aufforderung legte der Kläger zunächst Widerspruch mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 ein, der als unzulässig durch Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2009 verworfen wurde. Der Kläger erschien an diesem Tag nicht bei der Beklagten.

Die Beklagte erließ aufgrund des Unterlassens des Klägers, am Meldetermin bei der Beklagten zu erscheinen, am 12. Dezember 2008 einen Sanktionsbescheid, nach dem die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes um 70,- Euro monatlich für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis zum 31. März 2009 herabgesenkt wurde. Die Absenkung erfolgte aufgrund der wiederholten Versäumung eines Meldetermins in dieser Höhe.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 594,67 Euro für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 sowie in Höhe von monatlich 664,67 Euro für den Zeitraum April 2009 bis Juni 2009. Dabei wurden dem Kläger die monatlichen Leistungen in Höhe von 70,00 Euro für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 gekürzt.

Der Kläger erhob gegen die Verhängung der Sanktion Widerspruch, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2009 als unbegründet zurückwies.

Der Kläger begehrte zunächst die Aufhebung des Sanktionsbescheides vom 10. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2008 (W 1709/08).

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2009 begehrte er darüber hinaus die Aufhebung des Sanktionsbescheides vom 12. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2009.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 den Sanktionsbescheid vom 10. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und folgendes Teilanerkenntnis abgegeben:

Der Sanktionsbescheid vom 12.12.2008 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 02.02.2009 (W 260/09) wird insoweit aufgehoben, als darin ein monatlicher Sanktionsbetrag von mehr als 35,- Euro festgesetzt wird.

Der Kläger behauptet, er habe am 22. Oktober 2008 versucht die Beklagte anzurufen und ihr mitzuteilen, dass er am 23. Oktober 2008 verhindert sei. Er habe eine Terminsverschiebung erreichen wollen. Aufgrund der stetig unbesetzten bzw. überforderten service-hotline der Beklagten sowie mangels finanzieller Möglichkeiten, dauerhaft zu versuchen, die Beklagte telefonisch zu erreichen, habe er die Beklagte nicht informieren können.

Der Kläger beantragt nunmehr, den Sanktionsbescheid vom 12.12.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2009, soweit er nicht bereits im Anerkenntnis vom 16. Juli 2009 aufgehoben wurde, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Die Parteien haben ausdrücklich einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nach der Abgabe des Teilanerkenntnisses der Beklagten unbegründet. Der Sanktionsbescheid vom 12. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat das Arbeitslosengeld II nach § 31 Abs. 2 und Abs. 6 SGB II zu Recht in den Monaten Januar bis März 2009 um 10 vom Hundert abgesenkt.

Nach § 31 Abs. 2 SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt und er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall für die erstmalige Absenkung des Arbeitslosengeldes in Höhe von 10 % des Regelsatzes für den Zeitraum Januar bis März 2009 vor. Soweit der Sanktionsbescheid zunächst eine höhere Absenkung vorsah, wurde dieser von der Beklagten aufgehoben, da die ursprüngliche Voraussetzung einer wiederholten Pflichtverletzung mit vorhergehender Sanktionierung durch die Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2008 entfiel.

Der Kläger ist mit Bescheid vom 10. Oktober 2008, der auch eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen enthielt, dazu aufgefordert worden, sich bei der Beklagten am 23. Oktober 2008 um 12.00 Uhr zu einem Termin im Sinne des § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) einzufinden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Aufforderung in dem Bescheid vom 10. Oktober 2008, zu dem Termin am 23. Oktober 2008 zu erscheinen, ist auch rechtsverbindlich, zumal der hiergegen von dem Kläger eingelegte Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2009 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Meldeaufforderung vom 10. Oktober 2008 enthielt eine ausführliche konkrete Rechtsfolgenbelehrung, die den Kläger darauf hinwies, dass bei einem Versäumen des Meldetermins ohne wichtigen Grund das Arbeitslosengeld um 10 % der Regelleistung beim ersten Mal und um zusätzlich weitere 10% beim zweiten Mal gekürzt wird.

Der Kläger ist auch in Kenntnis der Meldeaufforderung nicht zu dem Termin am 23. Oktober 2008 erschienen. Er kann für sein Fernbleiben keinen wichtigen Grund nachweisen. Soweit er am 22. Oktober versucht haben will, die Beklagte telefonisch zu erreichen, um einen neuen Termin mit ihr zu vereinbaren, so entschuldigt dies ihn nicht. Er hat nicht dargelegt, warum er eine Terminsverschiebung erreichen wollte, noch dass er einen wichtigen Grund hatte, der ihn an der Wahrnehmung des Meldetermins hinderte. Es sind für die Kammer anhand der Verwaltungsakte auch keine wichtigen Verhinderungsgründe erkennbar. Sein vorgebrachter Einwand, wonach er den Termin am 04. November 2008 selbständig nachgeholt habe, vermag das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zu begründen. Der Beklagte hat einer Aufforderung zur Wahrnehmung eines Meldetermins nachzukommen und lediglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes darf die Beklagte keine Sanktion beim Fernbleiben verhängen. Das eigenmächtige Verschieben eines Meldetermins ohne Absprache mit der Beklagten stellt keinen wichtigen Grund dar.

Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II tritt die Absenkung des Arbeitslosengeld II mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Dies war hier der Januar 2009.

Die Beklagte war daher nach § 31 Abs. 6 SGB II verpflichtet, das Arbeitslosengeld II des Beklagten um 10 vom Hundert der für ihn maßgebenden Regelleistung, also in Höhe von 35,00 Euro monatlich, für 3 Monate ab Januar 2009 abzusenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da der Berufungsstreitwert von 750,- Euro nicht erreicht wird und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
Saved