L 20 B 63/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AS 37/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 63/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.05.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.05.2009 ist unbegründet.

I.
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 10.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2009, mit dem der Antrag des Klägers vom 04.11.2008 auf Übernahme der tatsächlichen Stromkosten sowie der an die Krankenkasse zu zahlenden Zuzahlungen in Höhe von 72 EUR jährlich abgelehnt wurde. Zur Begründung seines Antrags hatte der Kläger ausgeführt, der von der Beklagten bei Erteilung des Leistungsbescheides vom 22.07.2008 für den Bewilligungszeitraum vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 vorgenommene Abzug eines Betrages von 31,29 EUR für die Bereitung von Warmwasser (Höhe der tatsächlichen, durch einen Zähler nachgewiesenen Kosten) überschreite bereits die in der Regelleistung berücksichtigte Pauschale für Haushaltsenergie.

Der Bescheid vom 10.11.2008 ist nicht gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand der durch Widersprüche vom 9.10. und 14.10.2008 eingeleiteten Widerspruchverfahren gegen den Bescheid vom 22.07.2008 geworden. Vielmehr ging die Beklagte angesichts der laufenden Widerspruchsverfahren zu Recht davon aus, dass der Kläger insoweit durch gesonderte Antragstellung die geltend gemachten Ansprüche gleichsam als Sonderleistung verfolgen wollte. Die Widersprüche gegen den Bescheid vom 22.07.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2009 wegen Verfristung als unzulässig zurück.

Der Bescheid vom 10.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2009 verhält sich lediglich zur Frage der Übernahme der tatsächlichen Stromkosten sowie der Zuzahlungen als nicht von der Regelleistung enthaltene Sonderleistungen. Darüber hinausgehende Verfügungen sind den genannten Bescheiden nicht zu entnehmen.

Mit der Klage vom 02.03.2009 begehrt der Kläger entsprechend die Übernahme der Zuzahlungen für das Jahr 2008 in Höhe von 72 EUR sowie weiterer Stromkosten in Höhe von 13,48 EUR monatlich, wobei sich der zuletzt genannte Betrag aus der Differenz zwischen dem in den Regelleistungen enthaltenen Anteil für Stromkosten und der vom Kläger zu zahlenden monatlichen Pauschale in Höhe von 28 EUR ergeben soll.

II.
Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Senat verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Dabei bedürfen die Ausführungen zur Frage der Übernahme weiterer Stromkosten keiner Ergänzung. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde vom 09.06.2009 die Auffassung vertritt, die ihm gewährten Regelleistungen seien nicht kostendeckend, da er als schwer chronisch Kranker regelmäßig zusätzliche Kosten für überlebensnotwendige Medikamente, öffentlichen Personennahverkehr wegen notwendiger Besuche der Uniklinik Düsseldorf und für Brillen habe, begründet dies einen Anspruch gegen die Beklagte auf die im vorliegenden Klageverfahren geltend gemachten Kosten nicht.

1.
Über einen Anspruch auf höhere Regelleistungen ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (s.o.). Für den Bewilligungszeitraum von September 2008 bis Februar 2009 steht einem solchen Anspruch ohnehin die Bestandskraft des Leistungsbescheides vom 22.07.2008 entgegen. Der Kläger hätte sich insoweit fristgemäß gegen die die Höhe der Regelleistungen sowie der Kosten der Unterkunft und Heizung festsetzenden Bescheide der Beklagten zu wenden.

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass der mit Bescheid vom 22.07.2008 vorgenommene Abschlag für die Kosten der Warmwasserbereitung Bedenken begegnen könnte. Die Beklagte selbst geht nach dem Inhalt ihrer Verwaltungsakte insoweit davon aus, dass allenfalls ein Abzug der Verbrauchskosten in Betracht kommt. Diese betrugen im Jahr 2007 285,85 EUR (geteilt durch 12 = 23,82 EUR). Die Beklagte wird insoweit zu erwägen haben, ihren Bescheid vom 22.07.2008 (und ggf. Folgebescheide) zur Vermeidung eines Antrags gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch entsprechend zu korrigieren.

2.
In Bezug auf die als gesonderte Leistung geltend gemachten 72 EUR für im Jahr 2008 geleistete Zuzahlungen ist in Ergänzung der Ausführungen des Sozialgerichts auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, auf die die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, zu verweisen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 45/06 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R). Soweit das Sozialgericht insoweit die Vorschrift des § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) erwähnt und grundsätzlich eine Beiladung des für die Sozialhilfe zuständigen Leistungsträger in Betracht gezogen werden könnte, weist der Senat zunächst darauf hin, dass diese Vorschrift eine atypische Bedarfslage (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R) voraussetzt, die in Bezug auf die der Höhe nach ohnehin begrenzten und grundsätzlich jeden Versicherten treffenden reinen Zuzahlungen für Leistungen der Krankenkassen nicht gegeben sein dürfte. Daher hat das Sozialgericht auch zu Recht von einer Beiladung des zuständigen Sozialhilfeträgers abgesehen. Der Senat bemerkt allerdings, dass es dem Kläger unbenommen bleibt, wenn er aufgrund seiner Erkrankung, wie in der Beschwerdebegründung angedeutet, besondere Belastungen zu tragen hat und diese entsprechend belegen kann, einen Antrag beim für ihn zuständigen Sozialhilfeträger zu stellen, auch wenn es bisher an einer näheren Konkretisierung der gemäß § 73 SGB XII möglichen Ansprüche fehlt (vgl. aber BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O., das diese Vorschrift offenbar nicht als allgemeine Auffangregelung für Leistungsempfänger des SGB II verstanden wissen will).

3.
Kosten sind gemäß §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 127 Absatz 4 ZPO nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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