Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AS 105/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 233/09 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.07.2009 werden zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die 1997 geborene Antragstellerin, die iranische Staatsangehörige ist, wurde zum 00.01.2009 in den Haushalt ihres Onkels B B aufgenommen, der in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seiner Tochter B Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht. Mit Bescheiden vom 15.04.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft ohne Berücksichtigung der Antragstellerin Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.05. bis 30.11.2009. Mit Änderungsbescheid vom 17.04.2009 setzte sie Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. - 31.03.2009 fest, wobei sie lediglich an einem Tag (01.01.2009) die Antragstellerin berücksichtigte. Gegen letzteren Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der bislang nicht beschieden ist.
Am 13.07.2009 hat sie beim Sozialgericht (SG) Köln beantragt, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, ihr Grundsicherungsleistungen ab Rechtshängigkeit zu gewähren, weil sie durch die Aufnahme in den Haushalt ihres Onkels Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II geworden sei.
Hilfsweise hat die Antragstellerin die Beiladung der Stadt L, die der Antragstellerin ab dem 01.04.2009 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von monatlich 199,40 EUR bewilligt hat, beantragt.
Des Weiteren hat sie hilfsweise die Überprüfung "eines" am 15.04.2009 ergangenen Bescheides im Hinblick auf dessen mögliche Bestandskraft begehrt.
Mit Beschluss vom 28.07.2009 hat das SG den Antrag sowie Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die dagegen gerichteten Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch - ein in der Hauptsache durchsetzbarer Rechtsanspruch - und Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung - sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin als Asylbewerberin, die Leistungen nach dem AsylbLG erhält, anspruchsberechtigt im Sinne des SGB II sein kann (vgl. dazu allerdings Urt. d. Senats v. 28.07.2008 - L 19 AS 13/08). Ebenso kann offen bleiben, inwieweit die Bestandskraft der Bescheide vom 15.04.2009 einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin entgegenstehen bzw. inwieweit der nach § 44 SGB X gestellte Überprüfungsantrag die Sperrwirkung der Bestandskraft (§ 77 SGG) dieser Bescheide im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes beseitigen kann. Schließlich kann dahinstehen, ob eine Leistungsverpflichtung der Stadt L als Trägerin der Leistungen nach dem AsylbLG in Betracht käme bzw. ob eine solche schon im Hinblick auf die Bestandskraft der von ihr bewilligten Leistungen ausgeschlossen wäre.
Jedenfalls hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht bzw. nicht dargelegt, inwieweit ihr ohne die begehrte Entscheidung schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidierbar wären. Die von der Stadt L bewilligten Leistungen nach dem AsylbLG decken annähernd den Regelsatz nach § 28 SGB II. Dass der Antragstellerin ohne die begehrten Leistungen ein Verlust ihrer Unterkunft droht, ist weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit ist es nicht ausreichend, dass der Bedarfsgemeinschaft, in deren Haushalt sie lebt, im Hinblick auf ihren Einzug nur noch gekürzte Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden. Dass infolgedessen die Bedarfsgemeinschaft mit einem un-mittelbar drohenden Verlust ihrer Wohnung zu rechnen hat, hat die Antragstellerin auch selbst gerade nicht dargelegt. Insoweit verkennt sie die Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Die Möglichkeit einer einstweiligen Regelungsanordnung sieht das Gesetz nur dann vor, wenn schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Solche sind jedoch von der Antragstellerin nicht aufgezeigt worden.
Demzufolge hat der Antrag auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Abs. 1 SGG, 114 ZPO geboten, so dass das SG auch zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
Gleiches gilt hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 193 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die 1997 geborene Antragstellerin, die iranische Staatsangehörige ist, wurde zum 00.01.2009 in den Haushalt ihres Onkels B B aufgenommen, der in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seiner Tochter B Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht. Mit Bescheiden vom 15.04.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft ohne Berücksichtigung der Antragstellerin Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.05. bis 30.11.2009. Mit Änderungsbescheid vom 17.04.2009 setzte sie Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. - 31.03.2009 fest, wobei sie lediglich an einem Tag (01.01.2009) die Antragstellerin berücksichtigte. Gegen letzteren Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der bislang nicht beschieden ist.
Am 13.07.2009 hat sie beim Sozialgericht (SG) Köln beantragt, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, ihr Grundsicherungsleistungen ab Rechtshängigkeit zu gewähren, weil sie durch die Aufnahme in den Haushalt ihres Onkels Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II geworden sei.
Hilfsweise hat die Antragstellerin die Beiladung der Stadt L, die der Antragstellerin ab dem 01.04.2009 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von monatlich 199,40 EUR bewilligt hat, beantragt.
Des Weiteren hat sie hilfsweise die Überprüfung "eines" am 15.04.2009 ergangenen Bescheides im Hinblick auf dessen mögliche Bestandskraft begehrt.
Mit Beschluss vom 28.07.2009 hat das SG den Antrag sowie Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die dagegen gerichteten Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch - ein in der Hauptsache durchsetzbarer Rechtsanspruch - und Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung - sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin als Asylbewerberin, die Leistungen nach dem AsylbLG erhält, anspruchsberechtigt im Sinne des SGB II sein kann (vgl. dazu allerdings Urt. d. Senats v. 28.07.2008 - L 19 AS 13/08). Ebenso kann offen bleiben, inwieweit die Bestandskraft der Bescheide vom 15.04.2009 einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin entgegenstehen bzw. inwieweit der nach § 44 SGB X gestellte Überprüfungsantrag die Sperrwirkung der Bestandskraft (§ 77 SGG) dieser Bescheide im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes beseitigen kann. Schließlich kann dahinstehen, ob eine Leistungsverpflichtung der Stadt L als Trägerin der Leistungen nach dem AsylbLG in Betracht käme bzw. ob eine solche schon im Hinblick auf die Bestandskraft der von ihr bewilligten Leistungen ausgeschlossen wäre.
Jedenfalls hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht bzw. nicht dargelegt, inwieweit ihr ohne die begehrte Entscheidung schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidierbar wären. Die von der Stadt L bewilligten Leistungen nach dem AsylbLG decken annähernd den Regelsatz nach § 28 SGB II. Dass der Antragstellerin ohne die begehrten Leistungen ein Verlust ihrer Unterkunft droht, ist weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit ist es nicht ausreichend, dass der Bedarfsgemeinschaft, in deren Haushalt sie lebt, im Hinblick auf ihren Einzug nur noch gekürzte Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden. Dass infolgedessen die Bedarfsgemeinschaft mit einem un-mittelbar drohenden Verlust ihrer Wohnung zu rechnen hat, hat die Antragstellerin auch selbst gerade nicht dargelegt. Insoweit verkennt sie die Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Die Möglichkeit einer einstweiligen Regelungsanordnung sieht das Gesetz nur dann vor, wenn schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Solche sind jedoch von der Antragstellerin nicht aufgezeigt worden.
Demzufolge hat der Antrag auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Abs. 1 SGG, 114 ZPO geboten, so dass das SG auch zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
Gleiches gilt hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 193 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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